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Produkthaftung in den Niederlanden betrifft Sie als deutscher Hersteller oder Zulieferer, sobald Ihr Produkt oder Bauteil dort verkauft oder verarbeitet wird und jemand zu Schaden kommt. Die Forderung kann auch von Ihrem niederländischen Abnehmer kommen, der nach einer Zahlung bei Ihnen Regress nimmt. Als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten in Amsterdam zeige ich, wer haftet, welche Fristen laufen und was Sie vertraglich regeln können.
Welches Produkthaftungsrecht gilt in den Niederlanden?
Wird ein Produkt in den Niederlanden verkauft und verletzt sich ein dort wohnender Nutzer, führt Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Rom II in der Regel zum niederländischen Recht. Vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte fallen unter Art. 6:185–6:193 BW.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der geschädigten Person, sofern das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde, sonst das Recht des Erwerbsstaates, sonst das des Schadensortes, jeweils unter derselben Bedingung. Anders ist es, wenn der Haftende das Inverkehrbringen in diesem Staat „vernünftigerweise nicht voraussehen konnte“; dann gilt das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts. Dieses Recht bestimmt auch Verjährung und Rechtsverluste (Art. 15 Buchst. h). Vorbehalten bleiben Art. 4 Abs. 2 und eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat (Art. 5 Abs. 2).
Die Art. 6:185 bis 6:193 des Burgerlijk Wetboek (BW), Buch 6 setzen die Richtlinie 85/374/EWG um. Für Produkte, die „nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden“, gelten die Regeln der Richtlinie (EU) 2024/2853 (Art. 2 Abs. 1 in der berichtigten Fassung); die niederländische Umsetzung ist ein Gesetzentwurf (Kamerstuk 36 906), der bei der Ersten Kammer liegt. Maßgeblich ist, wann das konkrete Exemplar in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde (Art. 21 der Richtlinie (EU) 2024/2853). Details im Beitrag zur neuen Produkthaftungsrichtlinie in den Niederlanden.
Wer haftet in den Niederlanden für ein fehlerhaftes Produkt?
Es haften der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts, der Quasi-Hersteller und der Importeur in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der Lieferant haftet nur subsidiär (Art. 6:187 Abs. 2 bis 4 BW).
Ihr niederländischer Abnehmer, der bei Ihnen kauft, führt nicht in den EWR ein. Er ist daher kein Importeur im Sinne von Art. 6:187 Abs. 3 BW, und Sie bleiben selbst Hersteller. Liefern Sie Bauteile an einen niederländischen Endhersteller, sind Sie Hersteller eines Teilprodukts (fabrikant van een onderdeel).
| Wer | Wann haftet er in den Niederlanden? | Regress |
|---|---|---|
| Hersteller des Endprodukts | für Schäden durch einen Fehler seines Produkts (Art. 6:185 Abs. 1, 6:187 Abs. 2 BW) | haftet mit anderen als Gesamtschuldner (Art. 6:189); Ausgleich im Innenverhältnis (Art. 6:10, 6:102) |
| Hersteller eines Teilprodukts oder Grundstoffs | ebenso; entlastet, wenn der Fehler auf die Konstruktion des Endprodukts oder die Anleitungen von dessen Hersteller zurückgeht (Art. 6:185 Abs. 1 Buchst. f) | Regress gegen ihn erlischt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen (Art. 6:191 Abs. 2) |
| Quasi-Hersteller | wer sich als Hersteller ausgibt, indem er Namen, Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (Art. 6:187 Abs. 2) | wie ein Hersteller; Ausgleich nach Art. 6:10 und 6:102, vertraglich regelbar |
| Importeur (EWR) | wer das Produkt zum Verkauf oder sonstigen Vertrieb in den EWR einführt (Art. 6:187 Abs. 3); nicht der niederländische Abnehmer eines deutschen Produkts | haftet wie der Hersteller; Ausgleich nach Art. 6:10 und 6:102 |
| Lieferant | nur, wenn der Hersteller (bei EWR-Einfuhr: der Importeur) nicht festzustellen ist und er nicht in angemessener Frist den Hersteller oder seinen Vorlieferanten benennt (Art. 6:187 Abs. 4) | benennt er sie rechtzeitig, gilt er nicht als Hersteller |
Für welche Schäden haftet der Hersteller?
Der Hersteller haftet verschuldensunabhängig für Tod und Körperverletzung sowie für Schäden an anderen Sachen, die gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind und vom Geschädigten hauptsächlich privat genutzt wurden, dort mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro (Art. 6:185 Abs. 1, 6:190 BW). Der Geschädigte beweist Schaden, Fehler und Ursachenzusammenhang (Art. 6:188).
Fehlerhaft ist ein Produkt, das nicht die Sicherheit bietet, die man erwarten darf (Art. 6:186). Art. 6:185 Abs. 1 Buchst. a bis f nennt sechs Einwände, etwa dass nach den Umständen davon auszugehen ist (aannemelijk), dass der Fehler beim Inverkehrbringen noch nicht bestand, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu entdecken war oder, beim Teilprodukt, auf Konstruktion oder Anleitungen des Endherstellers zurückgeht. Das Verhalten eines Dritten mindert die Haftung nicht (Abs. 3).
Schäden an Betriebsmitteln und am Produkt selbst fallen nicht darunter. Dafür bleiben Vertrag (Art. 6:74, Kauf Art. 7:17 BW) und unerlaubte Handlung (onrechtmatige daad, Art. 6:162). Die Ansprüche aus der Produkthaftung bestehen neben allen anderen Rechten und Ansprüchen des Geschädigten (Art. 6:193: onverminderd alle andere rechten of vorderingen). Mehr dazu im Beitrag zum niederländischen Haftungsrecht.
Wie nimmt Ihr niederländischer Abnehmer bei Ihnen Regress?
Haften Sie und Ihr Abnehmer für denselben Schaden, sind Sie Gesamtschuldner. Wer mehr zahlt als seinen Anteil, nimmt beim anderen Regress. Der Anteil richtet sich nach dem Beitrag jedes Einzelnen zum Schaden, es sei denn, Gesetz oder Vertrag bestimmen etwas anderes.
Das setzt voraus, dass auch Ihr Abnehmer dem Geschädigten haftet, etwa als Endhersteller oder Quasi-Hersteller; ein reiner Händler haftet nach Art. 6:187 Abs. 4 BW nur subsidiär. Sonst bleibt ihm der Weg über den Kaufvertrag.
Mehrere Haftende haften jeweils für das Ganze (Art. 6:189 BW; Art. 5 der Richtlinie 85/374/EWG: „unbeschadet des einzelstaatlichen Rückgriffsrechts“). Im Innenverhältnis trägt jeder seinen Anteil (Art. 6:10). Wer mehr gezahlt hat, erwirbt durch Forderungsübergang (subrogatie) die Rechte des Geschädigten (Art. 6:12); ein nicht beitreibbarer Anteil wird auf die übrigen umgelegt (Art. 6:13). Die Verteilung richtet sich danach, in welchem Maß die jedem zuzurechnenden Umstände zum Schaden beigetragen haben (Art. 6:102 Abs. 1 mit Art. 6:101), es sei denn, aus Gesetz oder Rechtsgeschäft ergibt sich eine andere Verteilung (tenzij uit wet of rechtshandeling een andere verdeling voortvloeit). Mehr zur gesamtschuldnerischen Haftung.
Zahlt Ihr Abnehmer nach niederländischem Produkthaftungsrecht, richtet sich sein außervertraglicher Ausgleichsanspruch gegen Sie in der Regel ebenfalls nach diesem Recht: Art. 20 Rom II verweist auf das Recht, „das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist“.
Ihr Abnehmer kann also auf zwei Wegen bei Ihnen Regress nehmen. Haften Sie beide für denselben Schaden, kann er bei Ihnen für den Teil Rückgriff nehmen, den er im Innenverhältnis nicht selbst zu tragen hat; das Gericht verteilt nach dem Beitrag jedes Einzelnen, es sei denn, ein Vertrag regelt es anders. Daneben kann er Sie aus dem Kaufvertrag in Anspruch nehmen, wenn Ihr Produkt nicht der Vereinbarung entsprach. Ich prüfe dann immer, ob er rechtzeitig gerügt hat: nach dem UN-Kaufrecht innerhalb angemessener Frist und spätestens zwei Jahre nach der Übergabe.
Wie lange ist Regress gegen den Hersteller möglich?
Der Anspruch des Geschädigten verjährt drei Jahre nach dem Tag, an dem er von Schaden, Fehler und Hersteller Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Er erlischt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen durch den Hersteller; dasselbe gilt für den Regress eines Mithaftenden gegen den Hersteller (Art. 6:191 BW).
Für Zulieferer zählt vor allem Abs. 2 Satz 2: Auch das Recht eines Dritten, der für den Schaden mithaftet, auf Regress gegen den Hersteller erlischt nach derselben Zehnjahresfrist (Hetzelfde geldt voor het recht van een derde die mede voor de schade aansprakelijk is, terzake van regres jegens de producent).
Ich frage deshalb zuerst nach dem Lieferdatum genau dieses Exemplars und nach den Seriennummern. Vertragliche Ansprüche haben ihre eigenen Fristen; die prüfe ich gesondert.
Liegt eine Regressforderung aus den Niederlanden auf Ihrem Tisch? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft mit Ihnen Fristen, Rolle und Vertrag, bevor Sie antworten.
Was gilt nach dem Liefervertrag mit Ihrem Abnehmer?
Für einen Kaufvertrag über Waren zwischen einem Verkäufer mit Niederlassung in Deutschland und einem Käufer mit Niederlassung in den Niederlanden gilt das UN-Kaufrecht (CISG), weil beide Staaten Vertragsstaaten sind, es sei denn, die Parteien schließen es aus (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 CISG).
Das CISG regelt nicht die Haftung des Verkäufers für Tod oder Körperverletzung, die die Ware verursacht (Art. 5). Der Käufer muss die Ware innerhalb einer so kurzen Frist untersuchen, wie es die Umstände erlauben (Art. 38), und eine Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist, nachdem er sie entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, unter Angabe ihrer Art anzeigen, spätestens zwei Jahre nach der tatsächlichen Übergabe, es sei denn, diese Frist ist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar (Art. 39). Mehr zum UN-Kaufrecht im Verhältnis zu den Niederlanden.
Ist das CISG ausgeschlossen und gilt niederländisches Kaufrecht, muss die Ware dem Vertrag entsprechen (Art. 7:17 BW). Der Käufer muss die Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Zeit (binnen bekwame tijd) anzeigen, nachdem er sie entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen; Ansprüche verjähren zwei Jahre nach dieser Anzeige (Art. 7:23 Abs. 1 und 2). Siehe auch Art. 6:89 BW und Rügepflicht in den Niederlanden.
Vor welchem Gericht wird über den Regress entschieden?
Grundsätzlich wird ein Unternehmen in seinem Wohnsitzstaat verklagt. Brüssel Ia lässt aber Klagen in einem anderen Mitgliedstaat zu, etwa am vertraglichen Lieferort, am Ort des schädigenden Ereignisses oder als Gewährleistungsklage vor dem Gericht des Hauptprozesses (Art. 4, 5, 7, 8 Nr. 2).
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind Sie in Ihrem Wohnsitzstaat zu verklagen (Art. 4 Abs. 1), in einem anderen Mitgliedstaat nur nach den Abschnitten 2 bis 7 (Art. 5 Abs. 1). Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist auch das Gericht des Ortes zuständig, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ (Art. 7 Nr. 2); bei Ansprüchen aus einem Kaufvertrag das Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem die Ware nach dem Vertrag geliefert worden ist oder hätte geliefert werden müssen, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 7 Nr. 1 Buchst. b). Eine Klage auf Gewährleistung ist vor dem Gericht des Hauptprozesses möglich, „es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen“ (Art. 8 Nr. 2).
In den Niederlanden heißt das oproeping in vrijwaring. Der beklagte Abnehmer stellt dazu vor allen anderen Einwänden zu dem für die Klageerwiderung bestimmten Termin einen begründeten Antrag, sofern er Sie nicht schon vor dem ersten Termin der Hauptsache geladen hat (vóór de dag waarop de hoofdzaak moet dienen) (Art. 210 Abs. 1 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering). Gerichtsstandsvereinbarung und rügelose Einlassung regeln Art. 25 und 26.
Müssen Sie dann in den Niederlanden prozessieren? Oft ja. Ich prüfe sofort, ob Ihr Vertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsklausel enthält und ob eine Verteidigung in den Niederlanden Folgen für die Zuständigkeit hat. Reagieren Sie innerhalb der Frist, die die Ladung nennt, und lassen Sie die Unterlagen sofort übersetzen. Die inhaltliche Verteidigung, also Fehler, Ursachenzusammenhang und die Einwände aus Art. 6:185 BW, beginnt in dieser Phase.
Was tun Sie, wenn Ihr Abnehmer einen Personenschaden meldet?
Klären Sie zuerst Zeitpunkt des Inverkehrbringens, Ihre Rolle und Ihren Vertrag, melden Sie den Fall Ihrem Haftpflichtversicherer und erkennen Sie nichts an, bevor diese Punkte geklärt sind.
Ich kläre zuerst drei Dinge. Erstens: wann dieses Exemplar in Verkehr gebracht wurde; das entscheidet, ob das Haftungsregime vor oder ab dem 9. Dezember 2026 gilt, und nach geltendem Recht beginnt mit diesem Inverkehrbringen die Zehnjahresfrist (Art. 6:191 Abs. 2 BW). Zweitens: welche Rolle Sie hatten, Hersteller des Endprodukts oder eines Teilprodukts. Drittens: was Ihr Vertrag mit dem Abnehmer zu Freistellung, Rügefrist, anwendbarem Recht und Gerichtsstand sagt. Danach melden Sie den Fall sofort Ihrem Haftpflichtversicherer und bitten den Abnehmer um die Schadensmeldung, das Produkt und die Unterlagen. Erkennen Sie nichts an, bevor diese drei Punkte klar sind.
Was können Sie im Liefervertrag regeln, und was nicht?
Gegenüber dem Geschädigten können Sie die Produkthaftung weder ausschließen noch beschränken (Art. 6:192 Abs. 1 BW; Art. 12 Richtlinie 85/374/EWG). Zwischen Unternehmen können Sie Freistellung, Verteilung, Gerichtsstand und die Geltung des CISG regeln.
Eine Grenze gilt auch im Innenverhältnis (Art. 6:192 Abs. 2 BW). Mehr zu Klauseln im Beitrag Haftungsausschluss nach niederländischem Recht.
Regeln können Sie, wer am Ende zwischen Ihnen und Ihrem Abnehmer zahlt: Freistellung, Verteilung und eine Obergrenze im Innenverhältnis. Vorsicht, wenn gegenüber dem Geschädigten auch eine Privatperson haftet, die das Produkt nicht beruflich nutzte: Zu ihrem Nachteil darf von den Regressregeln nicht abgewichen werden. Ich formuliere eine solche Klausel deshalb immer als Regelung zwischen Unternehmen.
Ich rate, im Liefervertrag die Verteilung im Innenverhältnis ausdrücklich zu regeln: wer welchen Anteil trägt bei einem Fehler in Konstruktion, Teilprodukt oder Anleitung, dazu eine Freistellung, eine Meldepflicht innerhalb kurzer Frist und das Recht, die Verteidigung zu führen. Das Gesetz lässt eine andere Verteilung ausdrücklich zu; ohne Vereinbarung entscheidet erst das Gericht, im Nachhinein.
Nehmen Sie eine Gerichtsstandsvereinbarung auf und vereinbaren Sie zusätzlich, wie Sie mit einer Gewährleistungsklage in einem Verfahren des Geschädigten umgehen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung allein beantwortet nicht, was geschieht, wenn der Geschädigte Ihren Abnehmer in den Niederlanden verklagt.
Entscheiden Sie außerdem bewusst, ob das CISG gelten soll (Art. 6 CISG).
Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?
Schalten Sie einen niederländischen Anwalt ein, sobald eine Schadensmeldung, ein Regressschreiben oder eine Ladung aus den Niederlanden eingeht, und bevor Sie einen Liefervertrag mit einem niederländischen Abnehmer unterschreiben.
Im ersten Fall überwachen wir Fristen, Rügepflicht und Zuständigkeit; im zweiten regeln wir Freistellung, Verteilung, anwendbares Recht und Gerichtsstand, damit ein Schaden nicht erst vor Gericht verteilt wird. Ich spreche Ihre Sprache und kenne beide Seiten der Grenze.
Praxisbeispiel: Bauteil eines deutschen Zulieferers in einem niederländischen Gerät
Angenommen, ein deutscher Zulieferer liefert ein Ventil an einen niederländischen Endhersteller, der es in ein Haushaltsgerät einbaut. Ein Nutzer in den Niederlanden wird verletzt und verklagt den Endhersteller dort.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Rom II gilt in der Regel niederländisches Recht. Geht der Schaden auf einen Fehler des Ventils zurück, haften Endhersteller und Zulieferer als Hersteller gesamtschuldnerisch (Art. 6:185 Abs. 1, 6:187 Abs. 2, 6:189 BW). Der Endhersteller beantragt vor allen Einwänden, den Zulieferer im Wege der oproeping in vrijwaring in das Verfahren einzubeziehen (Art. 210 Rv); die Zuständigkeit kann sich dabei auf Art. 8 Nr. 2 Brüssel Ia stützen. Zahlt der Endhersteller, richtet sich sein außervertraglicher Ausgleichsanspruch nach Art. 20 Rom II in der Regel nach niederländischem Recht, also nach Art. 6:10, 6:12 und 6:102 BW.
Der Zulieferer prüft, ob der Fehler auf die Konstruktion des Geräts zurückgeht (Art. 6:185 Abs. 1 Buchst. f), ob zehn Jahre vergangen sind, seit er das Ventil in Verkehr gebracht hat (Art. 6:191 Abs. 2) und was der Liefervertrag zur Verteilung sagt.
Hypothetisches Beispiel, keine Beschreibung eines Mandats unserer Kanzlei.
Wie arbeitet MAAK Advocaten bei Produkthaftung und Regress?
MAAK Advocaten N.V., eine Anwaltskanzlei in Amsterdam, berät deutsche Hersteller und Zulieferer mit niederländischen Abnehmern zur Produkthaftung: bei Regressforderungen, bei einer Gewährleistungsklage (oproeping in vrijwaring) und bei Lieferverträgen.
Zuerst klären wir Inverkehrbringen, Rolle, Vertrag, Fristen und Zuständigkeit. Danach verhandeln wir mit dem Abnehmer oder seinem Versicherer oder verteidigen Sie vor niederländischen Gerichten in erster Instanz und im Berufungsverfahren (hoger beroep). Für neue Verträge entwerfen wir die Klauseln zu Freistellung, Verteilung, CISG und Gerichtsstand.
Häufige Fragen zur Produkthaftung in den Niederlanden
Haftet ein deutscher Hersteller in den Niederlanden direkt?
Ja. Wer ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt, haftet dem Geschädigten nach Art. 6:185 und 6:187 BW unmittelbar, wenn niederländisches Recht gilt. Bei einem in den Niederlanden verkauften Produkt und einem dort wohnenden Nutzer ist das nach Art. 5 Rom II in der Regel der Fall.
Ist mein niederländischer Abnehmer Importeur?
Nein. Importeur im Sinne von Art. 6:187 Abs. 3 BW ist, wer ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt. Ein niederländischer Abnehmer, der bei einem deutschen Hersteller kauft, führt nicht in den EWR ein. Der deutsche Hersteller bleibt selbst Hersteller.
Kann der Abnehmer bei mir Regress nehmen?
Ja. Haften Sie beide für denselben Schaden, sind Sie Gesamtschuldner (Art. 6:189 BW). Wer mehr als seinen Anteil zahlt, nimmt beim anderen Regress (Art. 6:10, 6:12). Die Verteilung folgt dem Beitrag zum Schaden, außer Gesetz oder Vertrag bestimmen anderes (Art. 6:102). Daneben kommen vertragliche Ansprüche in Betracht.
Wie lange ist Regress möglich?
Der Regress eines Mithaftenden gegen den Hersteller erlischt nach niederländischem Recht zehn Jahre nach dem Tag, an dem der Hersteller das schadensverursachende Produkt in Verkehr gebracht hat (Art. 6:191 Abs. 2 BW). Für vertragliche Ansprüche gelten eigene Rüge- und Verjährungsfristen, etwa Art. 39 CISG.
Wann sollten Sie einen niederländischen Anwalt einschalten?
Sobald eine Schadensmeldung, ein Regressschreiben oder eine Gewährleistungsklage (oproeping in vrijwaring) aus den Niederlanden eingeht, und bevor Sie einen Liefervertrag mit einem niederländischen Abnehmer unterschreiben. MAAK Advocaten in Amsterdam überwacht dann Fristen, Rügepflicht und Zuständigkeit und gestaltet Freistellung und Verteilung im Vertrag.
Primärquellen
- Burgerlijk Wetboek Buch 6, Art. 6:10, 6:12, 6:13, 6:74, 6:89, 6:101, 6:102, 6:162, 6:185 bis 6:193 (Fassung ab 16. Juli 2026)
- Burgerlijk Wetboek Buch 7, Art. 7:17 und 7:23 (Fassung ab 8. Oktober 2026)
- Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, Art. 210 (Fassung ab 14. Juli 2026)
- Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 (Produkthaftung), Art. 5 und 12
- Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Art. 2 Abs. 1 in der berichtigten Fassung und Art. 21
- Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), Art. 5, 15 und 20
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia), Art. 4, 5, 7, 8, 25 und 26
- UN-Kaufrecht (CISG), niederländische Fassung, Art. 1, 5, 6, 38 und 39
- Gesetzentwurf 36 906 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853
Zuletzt geprüft am 3. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 9. Dezember 2026 (neue Haftungsregeln für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden)
Wollen Sie vor dem nächsten Liefervertrag mit einem niederländischen Abnehmer festlegen, wer im Schadensfall welchen Anteil trägt und wo darüber entschieden wird? Legen Sie mir Ihre Situation über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden vor. — Martin Krüger