EU-Bevollmächtigter: Wann Sie ihn brauchen und wann nicht

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Ein EU-Bevollmächtigter ist für Sie als deutscher Hersteller beim Verkauf in die Niederlande nicht nötig: Sie sind selbst der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur. Ich bin Martin Krüger, niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten in Amsterdam, und zeige, was Sie selbst regeln und wann die Rolle des Bevollmächtigten trotzdem auf Ihr Unternehmen zukommt.

Brauchen Sie als deutscher Hersteller einen EU-Bevollmächtigten?

Nein. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020 ist der in der Union niedergelassene Hersteller selbst der verantwortliche Wirtschaftsakteur, auch für Ihre Produkte in den Niederlanden.

Ohne einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1). Das gilt für die CE-Rechtsakte aus Abs. 5, unter anderem Maschinen, Spielzeug, elektrische Betriebsmittel, Funkanlagen, persönliche Schutzausrüstung und Bauprodukte; mehr zur CE-Kennzeichnung in den Niederlanden. Für Verbraucherprodukte unter der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) übernimmt Art. 16 Abs. 1 GPSR dieselbe Regel.

Als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten höre ich diese Frage oft von deutschen Herstellern, wenn ihr niederländischer Abnehmer oder ein Marktplatz nach einem „EU-Bevollmächtigten“ fragt. Meine erste Antwort beruhigt meist: Als in Deutschland niedergelassener Hersteller sind Sie selbst der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur. Einen zusätzlichen Bevollmächtigten in den Niederlanden brauchen Sie dafür nicht. Wichtig ist, dass Name und Anschrift auf dem Produkt stehen und Sie für die Behörde erreichbar sind.

Wer ist in welcher Situation der verantwortliche Wirtschaftsakteur?

Das hängt davon ab, wo der Hersteller sitzt. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 nennt vier Möglichkeiten: den Hersteller in der Union, den Einführer, den schriftlich beauftragten Bevollmächtigten und, nur als Auffanglösung, den Fulfilment-Dienstleister.

SituationVerantwortlicher WirtschaftsakteurQuelle
Sie stellen in Deutschland her und verkaufen in die NiederlandeSie selbst als HerstellerArt. 4 Abs. 2 Buchst. a
Ihr niederländischer Abnehmer kauft bei Ihnen und verkauft weiterweiterhin Sie als Hersteller; Ihr Abnehmer ist Händler, denn Buchst. b greift nur, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen istArt. 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Nr. 10
Ihr Unternehmen führt Produkte eines Herstellers außerhalb der EU einSie als Einführer oder ein Bevollmächtigter des HerstellersArt. 4 Abs. 2 Buchst. b und c
Ein Hersteller außerhalb der EU beauftragt Ihre Gesellschaft schriftlichSie als BevollmächtigterArt. 4 Abs. 2 Buchst. c, Art. 5
Hersteller außerhalb der EU ohne Einführer oder Bevollmächtigten in der Unionder Fulfilment-Dienstleister für die von ihm abgefertigten ProdukteArt. 4 Abs. 2 Buchst. d
Verbraucherprodukt unter der GPSRdieselben vier Möglichkeiten; die GPSR nennt diesen Wirtschaftsakteur „verantwortliche Person“Art. 16 Abs. 1 GPSR

Nur der Fulfilment-Dienstleister ist nachrangig, „sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der Union niedergelassen ist“. Eine Rangfolge zwischen Einführer und Bevollmächtigtem oder eine allgemeine Benennungspflicht enthält die Verordnung nicht. Ohne Einführer in der Union braucht ein Hersteller außerhalb der EU in der Praxis aber einen Bevollmächtigten; sonst fällt die Rolle auf den Fulfilment-Dienstleister, oder das Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1).

Was müssen Sie als verantwortlicher Wirtschaftsakteur erledigen?

Sie erfüllen die vier Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020, geben Ihre Kontaktdaten auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument an und überprüfen Verbraucherprodukte regelmäßig nach Art. 16 Abs. 2 GPSR.

  1. Schreibt der Rechtsakt eine EU-Konformitätserklärung oder eine Leistungserklärung und technische Unterlagen vor, prüfen Sie, ob sie erstellt wurden, halten die Erklärung für den vorgeschriebenen Zeitraum bereit und sorgen dafür, dass die technischen Unterlagen der Behörde auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können.
  2. Auf begründetes Verlangen übermitteln Sie alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität, in einer Sprache, die für die Behörde leicht verständlich ist.
  3. Haben Sie Grund zu der Annahme, dass ein Produkt ein Risiko darstellt, unterrichten Sie die Marktüberwachungsbehörden.
  4. Sie arbeiten mit den Behörden zusammen und sorgen dafür, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturaktivitäten ergriffen werden.

Auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument stehen Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift (Art. 4 Abs. 4); die GPSR verlangt zusätzlich die E-Mail-Adresse (Art. 16 Abs. 3 GPSR).

Bei Verbraucherprodukten prüfen Sie außerdem regelmäßig, soweit es die Risiken rechtfertigen, ob das Produkt den technischen Unterlagen und den Anforderungen an Identifizierung, Kontaktangaben und Anleitungen entspricht, und legen auf Verlangen dokumentierte Nachweise vor (Art. 16 Abs. 2 GPSR, seit 13. Dezember 2024). Erfahren Sie von einem Unfall mit einem solchen Produkt in den Niederlanden, der zum Tod oder zu schwerwiegenden Folgen für Gesundheit und Sicherheit eines Menschen geführt hat, sorgen Sie als Hersteller dafür, dass er unverzüglich über das Safety-Business-Gateway den niederländischen Behörden gemeldet wird (Art. 20 Abs. 1 und 2 GPSR).

Was tun Sie, wenn Ihr Abnehmer oder ein Marktplatz einen EU-Bevollmächtigten verlangt?

Sie benennen Ihr eigenes Unternehmen als Hersteller mit Sitz in der Union. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020 genügt das; einen zusätzlichen Bevollmächtigten oder eine Kontaktstelle in den Niederlanden schreibt die Verordnung nicht vor.

  1. Prüfen Sie Ihre Kontaktdaten auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument (Art. 4 Abs. 4; Art. 16 Abs. 3 GPSR).
  2. Antworten Sie schriftlich mit Ihrem Unternehmen als Hersteller und Ihren vollständigen Kontaktdaten.
  3. Prüfen Sie Ihre Online-Angebote, denn ein Angebot an Endnutzer in der Union gilt als Bereitstellung auf dem Markt (Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020). Bei Verbraucherprodukten unter der GPSR muss das Angebot mindestens Namen, Handelsnamen oder Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers, Angaben zur Identifizierung des Produkts und etwaige Warnhinweise enthalten (Art. 19 GPSR); die verantwortliche Person nur, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist (Buchst. b).

Verlangt Ihr niederländischer Abnehmer trotzdem einen Bevollmächtigten oder Zusagen, die Sie so nicht geben wollen? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft mit Ihnen die Anfrage und Ihren Liefervertrag.

Wann werden Sie für einen Hersteller außerhalb der EU Bevollmächtigter?

Wenn ein Hersteller außerhalb der EU Sie schriftlich beauftragt, die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 in seinem Namen wahrzunehmen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c und Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020). Das betrifft etwa eine deutsche Gruppengesellschaft oder einen Vertriebspartner.

Sie nehmen die Aufgaben aus dem Mandat wahr, legen der Behörde auf Aufforderung eine Kopie des Mandats in einer von ihr bestimmten Unionssprache vor und brauchen die geeigneten Mittel für Ihre Aufgaben (Art. 5 Abs. 2 und 3). Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a müssen Sie die technischen Unterlagen nicht selbst haben; Sie stellen aber sicher, dass sie der Behörde auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können. Für Maschinen gilt ab 2027 eine strengere Regel. Ihr Sitz in Deutschland genügt auch für die Niederlande: Der Bevollmächtigte muss in der Union ansässig sein (Art. 3 Nr. 12), nicht im Land des Verkaufs.

Bei Verbraucherprodukten kann der Hersteller nach Art. 10 GPSR mittels eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen. Sind Sie die verantwortliche Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR, muss das Online-Angebot Ihren Namen, Ihre Postanschrift und Ihre E-Mail-Adresse nennen (Art. 19 Buchst. b GPSR), und erfahren Sie von einem Unfall, sorgen Sie dafür, dass er gemeldet wird (Art. 20 Abs. 4 GPSR).

Für Maschinen gilt ab dem 20. Januar 2027 Art. 12 der Maschinenverordnung, bis dahin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Der Hersteller kann einen Bevollmächtigten benennen; die Erstellung der technischen Unterlagen ist nicht Teil des Mandats, und das Mandat muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, Unterlagen und EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen bereitzuhalten. In den meisten CE-Regeln gilt nach dem Muster von Anhang I Art. R6 des Beschlusses 768/2008/EG, der selbst keine Unternehmen verpflichtet, als Hersteller, wer als Einführer oder Händler ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es so ändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann.

Was gehört in das Mandat des Bevollmächtigten?

Mindestens die gesetzlichen Aufgaben: nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3, bei Verbraucherprodukten die Mindestaufgaben aus Art. 10 Abs. 2 GPSR.

Nach Art. 10 Abs. 2 GPSR muss der Auftrag mindestens erlauben, Unterlagen an die Behörde zu übermitteln, den Hersteller über gefährliche Produkte zu unterrichten, Maßnahmen über das Safety-Business-Gateway zu melden, sofern der Hersteller das nicht schon getan hat, und mit den Behörden zusammenzuarbeiten.

In ein Mandat gehören für mich fünf Punkte:

  1. Welche Produkte erfasst sind, nach Typ oder Modell.
  2. Die Aufgaben, mindestens das, was das Gesetz verlangt.
  3. Zugang zu den technischen Unterlagen und zur Konformitätserklärung innerhalb einer festen Zahl von Tagen.
  4. Wer die Kosten eines Rückrufs oder einer Rücknahme vom Markt trägt, und eine Freistellung durch den Hersteller.
  5. Das Recht, das Mandat zu beenden, wenn der Hersteller nicht mitwirkt.

Ich rate davon ab, dass ein Bevollmächtigter zusichert, dass die Produkte konform sind: Er kann prüfen, aber nicht garantieren, was ein anderer herstellt.

Es geht selten mit einem unsicheren Produkt schief. Es geht schief mit einem Bevollmächtigten, der einer Behörde nicht rechtzeitig antworten kann, weil die Unterlagen am anderen Ende der Welt liegen. Deshalb steht der Zugang zu den Unterlagen in jedem Mandat ganz oben.

Wer haftet, wenn ein Produkt in den Niederlanden einen Schaden verursacht?

Heute gelten nach Art. 6:187 des Burgerlijk Wetboek (BW, niederländisches Zivilgesetzbuch) der Hersteller und der Einführer in den EWR als haftender producent, der Bevollmächtigte nicht. Für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr kommen, sieht die Richtlinie (EU) 2024/2853 eine Änderung vor.

Als producent gilt nach Art. 6:187 Abs. 2 BW auch, wer sich durch Namen oder Marke auf dem Produkt als Hersteller ausgibt, und nach Abs. 3, wer ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, um es geschäftlich zu vertreiben. Ihr niederländischer Abnehmer führt Ihr deutsches Produkt nicht in den EWR ein; producent bleiben Sie. Führen Sie dagegen Produkte aus Asien ein, haften Sie als Einführer wie ein Hersteller. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Produkthaftung in den Niederlanden.

Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2024/2853 für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, neben ihm den Importeur, den Bevollmächtigten des Herstellers und, fehlen beide, den Fulfilment-Dienstleister haften lassen. Der niederländische Gesetzentwurf zur Umsetzung (Kamerstuk 36 906) liegt bei der Eerste Kamer, der Ersten Kammer des niederländischen Parlaments. Was sich sonst ändert, beschreibt unser Beitrag zur neuen Produkthaftungsrichtlinie.

Für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr kommen, nennt die Richtlinie den Bevollmächtigten eines Herstellers außerhalb der EU als haftende Partei, neben dem Importeur. Nach heutigem niederländischem Recht ist das nicht so. Wer jetzt ein Mandat unterschreibt, muss dieses Risiko deshalb einbeziehen: Freistellung durch den Hersteller und die Frage, ob seine Versicherung es abdeckt. Ich rate, ein Mandat nur mit Freistellung und Sicherheit des Herstellers anzunehmen.

Was tun Sie, wenn die NVWA oder eine andere Behörde Unterlagen anfordert?

Sie antworten als verantwortlicher Wirtschaftsakteur: Auf begründetes Verlangen übermitteln Sie alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität, in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2019/1020).

Zuständig ist für Verbraucherprodukte in der Regel die Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (NVWA), für bestimmte Produktgruppen eine andere Behörde. Fehlt ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der Union, darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1; Art. 16 Abs. 1 GPSR), und die Behörde kann Maßnahmen ergreifen.

Zuerst Ruhe und Struktur: Wir notieren genau, was bis wann verlangt wird, und informieren den Hersteller, wenn das nicht Sie selbst sind, noch am selben Tag. Dann sammeln wir die technischen Unterlagen und die Prüfberichte. Wir antworten mit einer abgestimmten, sachlichen und vollständigen Stellungnahme, ohne etwas einzuräumen, was wir nicht geprüft haben. Zeigt sich, dass das Produkt unsicher ist, helfen wir, schnell die notwendigen Korrekturaktivitäten zu ergreifen.

Wann sollten Sie einen Anwalt in den Niederlanden einschalten?

Wenn die Rolle Folgen über das Formale hinaus hat: Sie sollen Bevollmächtigter eines Herstellers außerhalb der EU werden, die niederländische Behörde fordert Unterlagen an, oder jemand verlangt nach niederländischem Recht Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Produkts.

Kontaktdaten und Antworten an Abnehmer erledigen Sie selbst. Bei MAAK Advocaten, einer Anwaltskanzlei in Amsterdam, beraten wir deutsche Hersteller, Einführer und Bevollmächtigte: Wir klären Ihre Rolle nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, entwerfen und verhandeln Mandate und Lieferverträge, begleiten Anfragen der niederländischen Marktüberwachung und führen Verfahren vor den Zivilgerichten in erster Instanz und in der Berufung. In den ersten Tagen klären wir Rollen, Unterlagen und Vertragslage.

Praxisbeispiel: Ladegeräte der Muttergesellschaft aus den USA

Bei Produkten einer Muttergesellschaft außerhalb der EU hängt die Rolle eines deutschen Herstellers davon ab, wer die Produkte in die Union einführt: Einführer oder Bevollmächtigter (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b oder c).

Angenommen, ein Hersteller von Elektrowerkzeugen aus Bayern soll auch Ladegeräte seiner Muttergesellschaft aus den USA in den Niederlanden vertreiben; die Geräte fallen unter die CE-Rechtsakte aus Art. 4 Abs. 5. Kauft er sie selbst ein und bringt sie in Verkehr, ist er Einführer. Verkauft die Muttergesellschaft direkt an niederländische Geschäftskunden, führen diese die Geräte selbst ein und kommen als Einführer in Betracht; die deutsche Gesellschaft kann daneben mit schriftlichem Mandat Bevollmächtigter werden. Verkauft die Muttergesellschaft online direkt an Verbraucher, gibt es keinen Einführer, und der Bevollmächtigte ist in der Praxis der Weg.

Ein fiktives Beispiel, kein Fall aus unserer Praxis.

Häufige Fragen zum EU-Bevollmächtigten

Brauche ich als deutscher Hersteller eine verantwortliche Person in den Niederlanden?

Nein. Ein Hersteller mit Sitz in Deutschland ist selbst der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 16 Abs. 1 GPSR). Seine Kontaktdaten gehören auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument.

Muss ein Bevollmächtigter in den Niederlanden sitzen?

Nein. Ein Bevollmächtigter muss in der Union ansässig und vom Hersteller schriftlich beauftragt sein (Art. 3 Nr. 12 und Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2019/1020). Ein Bevollmächtigter mit Sitz in Deutschland deckt damit auch den Verkauf in die Niederlande ab.

Muss ein Hersteller außerhalb der EU einen Bevollmächtigten benennen?

Die Verordnung (EU) 2019/1020 und die GPSR verlangen einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, keinen bestimmten (Art. 4 Abs. 1 und 2; Art. 16 Abs. 1 GPSR). Ohne Einführer in der Union ist ein Bevollmächtigter in der Praxis der Weg; sonst bleibt nur der Fulfilment-Dienstleister, oder das Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden. Für Medizinprodukte gelten eigene Regeln.

Ab wann haftet ein Bevollmächtigter für fehlerhafte Produkte?

Für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, nennt Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2024/2853 den Bevollmächtigten eines Herstellers außerhalb der Union als Haftenden. Der geltende Art. 6:187 BW nennt ihn nicht. Der niederländische Gesetzentwurf zur Umsetzung liegt bei der Eerste Kamer, der Ersten Kammer des Parlaments.

Wann brauchen deutsche Unternehmen einen Anwalt in den Niederlanden?

Wenn ein Hersteller außerhalb der EU Ihnen ein Mandat vorlegt, die niederländische Behörde Unterlagen anfordert, ein niederländischer Abnehmer weitergehende Zusagen verlangt oder eine geschädigte Person Ansprüche nach niederländischem Recht gegen Ihr Unternehmen geltend macht.

Primärquellen

  • Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, Art. 3 Nr. 10 bis 13, Art. 4, 5 und 6; gilt ab 16. Juli 2021 (Art. 44).
  • Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Art. 10, 16, 19 und 20; gilt ab 13. Dezember 2024 (Art. 52).
  • Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, Art. 12; gilt ab 20. Januar 2027, bis dahin Richtlinie 2006/42/EG.
  • Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, Anhang I Art. R3 und R6; Referenzrahmen für den Gesetzgeber, ohne Pflichten für Unternehmen.
  • Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Art. 8; für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Niederländischer Gesetzentwurf zur Umsetzung: Kamerstuk 36 906, bei der Eerste Kamer.
  • Burgerlijk Wetboek (niederländisches Zivilgesetzbuch): Art. 6:187.

Zuletzt geprüft am 4. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 9. Dezember 2026 (neue Produkthaftungsrichtlinie)

Fragt Ihr Abnehmer nach einem EU-Bevollmächtigten, oder sollen Sie selbst Bevollmächtigter eines Herstellers außerhalb der EU werden? Legen Sie mir Ihre Situation über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden vor. — Martin Krüger

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