Urheberrechtsverletzung in den Niederlanden

Eine Urheberrechtsverletzung in den Niederlanden (auteursrechtinbreuk) liegt vor, wenn ein Dritter ein geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers (maker) vervielfältigt oder veröffentlicht und damit dessen ausschließliche Verwertungsrechte verletzt. Das Urheberrecht in den Niederlanden (auteursrecht) entsteht dabei automatisch und ohne Registrierung. Die zugrunde liegende Idee ist, dass ein Schöpfer für seine kreativen Bemühungen belohnt werden sollte. Zugleich stimuliert das niederländische Urheberrecht die Schaffung und Verbreitung von geschütztem Material, was wiederum einen Beitrag zur Gesellschaft leistet. Daher ist es für jeden Urheber wichtig zu wissen, was diese Exklusivrechte genau beinhalten und wann eine Verletzung vorliegt. In diesem Beitrag erläutert unser auf Urheberrecht spezialisierter niederländischer Anwalt die wichtigsten Aspekte – insbesondere für Unternehmen, die in den Niederlanden tätig sind oder mit niederländischen Vertragspartnern zusammenarbeiten.

Was bedeutet eine Urheberrechtsverletzung in den Niederlanden?

Eine Urheberrechtsverletzung (auteursrechtinbreuk) ist die unbefugte Vervielfältigung (verveelvoudiging) oder Veröffentlichung (openbaarmaking) eines geschützten Werkes, die dem Rechtsinhaber vorbehalten ist und ihm einen Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz eröffnet. Maßgeblich ist stets das niederländische Urheberrechtsgesetz (Auteurswet). Konkret liegt eine Verletzung nämlich dann vor, wenn geschützte Elemente eines Werkes ohne Erlaubnis übernommen werden. Da das Urheberrecht in den Niederlanden formlos entsteht, benötigen Sie kein Copyright-Symbol und keine Eintragung, um sich darauf zu berufen – ein häufiger Irrtum bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Bei Unsicherheit prüft eine niederländische Anwältin oder ein niederländischer Anwalt gerne, ob in Ihrem Fall eine Rechtsverletzung vorliegt.

Wann entsteht ein Urheberrecht nach niederländischem Recht?

Ein Urheberrecht nach niederländischem Recht entsteht, sobald ein Werk (werk) mit einem eigenen, ursprünglichen Charakter und einem persönlichen Stempel des Schöpfers geschaffen wird – ganz ohne Anmeldung oder Gebühr. Beispiele sind ein Buch, ein Bauplan, ein Computerprogramm sowie jedes andere Produkt aus dem Bereich der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Zwei Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein: Das Werk darf nicht von der Leistung eines anderen abgeleitet sein, und es muss eine kreative Wahl erkennbar sein.[1] Dieser sogenannte Werktoets (Werk-Test) geht auf die Rechtsprechung des höchsten niederländischen Gerichts, des Hoge Raad, zurück. In der Praxis werden diese Anforderungen jedoch recht schnell erfüllt.

Wichtig für die Praxis: Der Schutz gilt automatisch, ist aber zeitlich begrenzt. Nach Artikel 37 Auteurswet erlischt das Urheberrecht in den Niederlanden nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum urheberrechtlichen Schutz in den Niederlanden.

Wann bin ich der Schöpfer (maker)?

Wenn Sie sich auf den Urheberrechtsschutz berufen wollen, müssen Sie der Schöpfer (maker) des Werkes sein. Der Schöpfer ist dabei die Person, die das geistige Werk geschaffen hat – und nicht diejenige, die lediglich die materielle Kopie angefertigt hat.[2] Als Urheber gilt vermutlich, wer am oder im Werk als solcher angegeben ist oder bei der Veröffentlichung als Urheber bekannt gegeben wurde.

Von dem Grundsatz, dass das Urheberrecht automatisch dem Schöpfer zusteht, gibt es jedoch mehrere Ausnahmen:

  • Wurde das Werk nach dem Entwurf einer anderen Person sowie unter deren Leitung und Aufsicht geschaffen, so gilt diese Person als Hersteller.
  • Entsteht das Werk, während der Schöpfer im Dienst eines anderen steht (werkgeversauteursrecht, Art. 7 Auteurswet), gilt der Arbeitgeber als Urheber – es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
  • Veröffentlicht eine öffentliche Einrichtung, ein Verein, eine Stiftung oder eine Gesellschaft ein Werk als eigenes, ohne eine natürliche Person als Urheber zu nennen, gilt dieselbe Regel.

Gerade bei Auftragsarbeiten, freien Mitarbeitern und Agenturen entstehen daher regelmäßig Streitigkeiten über die Rechteinhaberschaft. Wer die Verwertungsrechte klar regeln möchte, sollte diese vertraglich absichern – unser Team berät Sie hierzu im Rahmen des niederländischen Urheberrechts in Verträgen sowie bei der Lizenzierung Ihres Contents in den Niederlanden.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung in den Niederlanden vor?

Eine Urheberrechtsverletzung in den Niederlanden liegt vor, sobald ein Dritter eines der beiden Exklusivrechte des Urhebers ohne Zustimmung ausübt: das Recht auf Vervielfältigung (verveelvoudiging) oder das Recht auf Veröffentlichung (openbaarmaking). Beide Rechte sind im Auteurswet ausdrücklich geregelt. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede:

Exklusivrecht Niederländischer Begriff Gesetzliche Grundlage Typische Beispiele
Vervielfältigungsrecht verveelvoudigingsrecht Art. 13 Auteurswet Kopieren, Drucken, Verarbeiten, Übersetzen, Speichern
Veröffentlichungsrecht openbaarmakingsrecht Art. 12 Auteurswet Buch auf den Markt bringen, öffentliche Zugänglichmachung, Hyperlink zum Werk
Persönlichkeitsrechte persoonlijkheidsrechten Art. 25 Auteurswet Namensnennung, Schutz vor Entstellung des Werkes

Beim Vervielfältigungsrecht müssen in allen Fällen geschützte Elemente des Werkes von einem Dritten kopiert werden, damit eine Verletzung vorliegt. Dritten ist es jedoch gestattet, das Werk so zu bearbeiten, dass ein ausreichender Abstand zum Originalwerk gewahrt bleibt; dies wird als freie Bearbeitung (vrije bewerking) bezeichnet und muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Zulässig ist zudem eine vorübergehende Vervielfältigung für Dritte, beispielsweise beim sogenannten Caching oder Browsing.

Beim Veröffentlichungsrecht wird das Werk auf irgendeine Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Möglich sind sowohl materielle als auch immaterielle Veröffentlichungen: Eine materielle Veröffentlichung ist etwa das Inverkehrbringen eines Buches, während eine immaterielle Offenlegung zum Beispiel vorliegen kann, wenn ein Dritter einen Hyperlink zu Ihrem Werk setzt. Sind Sie im Zweifel, ob eine Offenlegung durch einen Dritten vorliegt? Unsere Anwälte in den Niederlanden beraten Sie dazu.

Schließlich stehen Ihnen auch Persönlichkeitsrechte (persoonlijkheidsrechten) zu. Diese stellen namentlich sicher, dass Ihr Name genannt wird und dass Sie sich gegen Änderungen am Werk sowie gegen dessen Veröffentlichung in veränderter Form oder in verändertem Kontext wehren können. Bei Fotos und Bildaufnahmen spielt zudem das Recht am eigenen Bild (portretrecht) eine Rolle – ein Aspekt, den wir in unserem Beitrag zum niederländischen Urheberrecht an Fotos näher erläutern.

Praxisbeispiel: kopierte Produktfotos und technische Zeichnungen

Ein anschauliches Beispiel aus unserer Praxis: Ein deutscher Hersteller stellt fest, dass ein niederländischer Wettbewerber seine Produktfotos und technischen Zeichnungen nahezu identisch auf einem Webshop übernommen hat. Da diese Aufnahmen einen eigenen, ursprünglichen Charakter aufweisen, greift der urheberrechtliche Schutz – und zwar automatisch, obwohl das Unternehmen nie eine Registrierung vorgenommen hatte. Folglich kann der Hersteller Unterlassung, Entfernung der Inhalte sowie Schadensersatz verlangen. Genau in solchen Konstellationen unterstützen unsere niederländischen Anwälte in Amsterdam Unternehmen dabei, ihre Rechte zügig durchzusetzen.

Welche gesetzlichen Beschränkungen kennt das niederländische Urheberrecht?

Das niederländische Urheberrechtsgesetz (Auteurswet) enthält mehrere gesetzliche Beschränkungen (beperkingen), bei denen eine an sich verletzende Handlung ausnahmsweise erlaubt ist. Diese Schranken sind in der Praxis entscheidend, weil sie eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung in den Niederlanden entfallen lassen können. Zu den wichtigsten Beschränkungen zählen namentlich:

  • Zitatrecht (citaatrecht, Art. 15a Auteurswet) – das Zitieren aus einem Werk unter bestimmten Voraussetzungen, etwa mit Quellenangabe.
  • Parodie-Ausnahme (parodie-exceptie, Art. 18b Auteurswet) – die Verwendung eines Werkes zu Zwecken der Karikatur, Parodie oder Pastiche.
  • Privatgebrauch (privégebruik/thuiskopie, Art. 16b/16c Auteurswet) – die private Nutzung des Werkes unter engen Bedingungen.

Ob eine dieser Schranken in Ihrem Fall eingreift, lässt sich jedoch nur nach einer sorgfältigen Prüfung der Umstände beurteilen. Unsere auf niederländisches Recht spezialisierten Anwälte sagen Ihnen daher gerne, welche Beschränkungen konkret gelten.

Welche Schritte kann ich gegen eine Urheberrechtsverletzung einleiten?

Gegen eine Urheberrechtsverletzung in den Niederlanden können Sie in mehreren, aufeinander abgestimmten Schritten vorgehen – von der außergerichtlichen Aufforderung bis zum gerichtlichen Eilverfahren. In der Regel empfiehlt sich folgender Ablauf:

  1. Beweissicherung: Dokumentieren Sie die Verletzung (Screenshots, Zeitpunkt, Umfang) und belegen Sie Ihre Urheberschaft.
  2. Abmahnung/Unterlassungsaufforderung (sommatie): Fordern Sie den Verletzer auf, die Nutzung zu unterlassen und die Inhalte zu entfernen.
  3. Einstweilige Verfügung (kort geding): Bei Eilbedürftigkeit erwirken Sie zügig ein Verbot – mehr dazu unter einstweilige Verfügung in den Niederlanden und Eilverfahren nach niederländischem Recht.
  4. Hauptsacheverfahren: Geltendmachung von Schadensersatz (schadevergoeding) sowie ggf. Gewinnabschöpfung (winstafdracht).
  5. Vollständige Prozesskostenerstattung: In Verfahren über geistiges Eigentum kann die unterlegene Partei nach Artikel 1019h der niederländischen Zivilprozessordnung (Rv) zur Erstattung der tatsächlichen Verfahrenskosten verurteilt werden – anders als im gewöhnlichen Zivilprozess.

Welche Folgen und Sanktionen konkret drohen, erläutern wir im Beitrag Welche Strafen drohen bei Urheberrechtsverletzung?. Wenn Sie Ihre Rechte an Software, Designs oder Know-how absichern möchten, sind auch der gewerbliche Rechtsschutz in den Niederlanden und der Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen relevant. Möchten Sie unmittelbar handeln? Nehmen Sie Kontakt mit unseren niederländischen Anwälten in Amsterdam auf – wir prüfen Ihren Fall kurzfristig.

Fachanwalt für Urheberrecht in den Niederlanden

Unsere auf das Urheberrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in den Niederlanden verzeichnen eine zunehmende Anzahl von Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums. Unser Team in Amsterdam ist mit allen aktuellen Entwicklungen des niederländischen Rechts vertraut und berät Sie zu sämtlichen Aspekten: von der Frage, ob Ihnen ein Urheberrecht zusteht, bis hin zur Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber einem Verletzer. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei (drohenden) Streitigkeiten sowie bei angrenzenden Themen wie einer Markenverletzung in den Niederlanden.

Benötigen Sie Vertretung zu einer Urheberrechtsverletzung in den Niederlanden? Kontaktieren Sie unsere niederländischen Anwälte in Amsterdam – wir helfen Ihnen gerne weiter und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Bleiben Sie über unsere News und Veranstaltungen auf dem Laufenden
Zu welchen Themen möchten Sie Updates erhalten?
In welcher Branche oder welchem Sektor sind Sie tätig? (optional)

Wonach suchen Sie?