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Die EU-Zwangsarbeitsverordnung verbietet ab dem 14. Dezember 2027, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder aus der EU auszuführen. Das Verbot trifft jeden Wirtschaftsakteur, auch Händler, in den Niederlanden genauso wie in Deutschland. Ich bin Martin Krüger, niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten in Amsterdam, und zeige Ihnen, was Sie jetzt in Lieferkette und Verträgen regeln.
Gilt die Zwangsarbeitsverordnung auch für Sie als Händler?
Ja. Wirtschaftsakteur ist jeder, der Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt (Art. 2 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2024/3015). Für alle gilt dasselbe Verbot, unabhängig von Größe und Stufe in der Kette (Art. 2 Nr. 9 und Art. 3).
Die Verordnung (EU) 2024/3015 knüpft an die Definition der Zwangsarbeit in Art. 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 an, einschließlich Zwangsarbeit von Kindern (Art. 2 Nr. 1); erfasst ist auch staatlich auferlegte Zwangsarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 105 (Art. 2 Nr. 2). Ein Produkt ist „in Zwangsarbeit hergestellt“, wenn auf einer beliebigen Stufe seiner Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung „insgesamt oder teilweise“ Zwangsarbeit eingesetzt wurde (Art. 2 Nr. 7). Nach den Leitlinien der Kommission kommt es weder auf den Anteil noch auf Herkunft oder Branche an; auch landwirtschaftliche Erzeugnisse und Rohstoffe fallen darunter. Zum Inverkehrbringen von Produkten in der EU gibt es einen eigenen Beitrag.
Als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten höre ich von Unternehmen die Frage: „Betrifft uns das schon?“ Das Verbot gilt ab dem 14. Dezember 2027, und zwar für jeden Wirtschaftsakteur, der in der EU verkauft, auch für Händler. Wer über Rotterdam einführt oder in den Niederlanden verkauft, unterliegt denselben EU-Regeln wie in Deutschland. Meine erste Gegenfrage: Wissen Sie bei Ihren wichtigsten Produkten, wer die Rohstoffe und Teile herstellt?
Was gilt ab Dezember 2027 für Ihren Lagerbestand?
Die EU-Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2027 (Art. 39). Nach den Leitlinien der Kommission erfasst das Verbot dann alle Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, auch wenn sie vor diesem Datum hergestellt oder eingeführt wurden (Leitlinien, Abschn. 3.1).
Produkte, die den Endnutzer bereits erreicht haben, müssen Sie nicht zurückholen (Art. 1 Abs. 2). Die Leitlinien (C/2026/4637) vom 3. September 2026 sind nicht rechtsverbindlich.
Was schiefgeht: Unternehmen denken, dass es erst 2027 ernst wird. Die Lieferkette, die Sie im Dezember 2027 verkaufen, kaufen Sie jetzt ein. Und Bestand, der dann noch in Ihrem Lager liegt, fällt nach den Leitlinien der Kommission ebenfalls unter das Verbot. Der zweite Fehler: Man schaut nur auf den direkten Lieferanten. Das Verbot gilt auch, wenn Zwangsarbeit in einem Rohstoff oder Teil auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette steckt.
Müssen Sie neue Sorgfaltspflichten erfüllen?
Nein. Die Verordnung führt keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten ein als jene, die bereits im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen sind (Art. 1 Abs. 3). Sorgfalt ist aber das Mittel, mit dem Sie eine Untersuchung vermeiden können (Art. 17 Abs. 5).
Die Behörde leitet keine Untersuchung ein, wenn kein begründeter Verdacht besteht oder die Gründe dafür beseitigt wurden, etwa weil Sorgfaltspflichten so angewandt werden, dass das Risiko von Zwangsarbeit „minimiert, verhindert und beendet wird“ (Art. 17 Abs. 5). Nach den Leitlinien schreibt die Verordnung keine Sorgfaltspflichten vor; Unternehmen entscheiden frei, wie sie mit Zwangsarbeitsrisiken umgehen, solange kein anderer EU-Rechtsakt etwas verlangt (Abschn. 6.3.1). Andere Regeln zur Lieferkette, etwa die EUDR oder die Konfliktmineralien-Verordnung, bestehen daneben; einen Überblick gibt unser Beitrag zum Nachhaltigkeitsrecht für Produkte in der EU.
Wer untersucht, wenn Ihr Lieferant außerhalb der EU produziert?
Findet die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU statt, ist die Kommission die federführend zuständige Behörde; findet sie in einem Mitgliedstaat statt, eine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats (Art. 15).
Die Behörden arbeiten risikobasiert, nach Schwere der Zwangsarbeit, Menge der Produkte und Anteil des verdächtigen Teils (Art. 14 Abs. 2). In der Voruntersuchung konzentriert sich die federführend zuständige Behörde möglichst auf die Stellen der Kette, die der Zwangsarbeit am nächsten liegen (Art. 14 Abs. 4). Hinweise kann jeder über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen einreichen, auch ein Wettbewerber (Art. 9 Abs. 2); offensichtlich unvollständige, unbegründete oder bösgläubige Übermittlungen bleiben unberücksichtigt (Art. 9 Abs. 3).
Was müssen Sie bei der Einfuhr über die Niederlande beachten?
Es gelten dieselben Regeln wie in Deutschland. Eine Verbotsentscheidung einer niederländischen Behörde wird in Deutschland anerkannt und durchgesetzt, und umgekehrt, soweit sie Produkte mit derselben Identifizierung aus derselben Lieferkette betrifft (Art. 20 Abs. 8).
Der Zoll kontrolliert eingeführte Ware anhand der Verbotsentscheidungen (Art. 26 Abs. 3 und 4). Könnte ein Produkt unter eine solche Entscheidung fallen, setzt er die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aus (Art. 28). Bittet die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Arbeitstagen um Aufrechterhaltung, wird die Ware überlassen, bei verderblichen Produkten, Tieren und Pflanzen nach zwei Arbeitstagen (Art. 29 Abs. 1 Buchst. a). Das ist kein Nachweis der Einhaltung (Art. 29 Abs. 2).
Welche Behörde in den Niederlanden zuständig ist, steht noch nicht fest; die Kommission macht die Liste der zuständigen Behörden auf dem zentralen Portal gegen Zwangsarbeit öffentlich zugänglich (Art. 5 Abs. 4). Die Sanktionen für die Nichteinhaltung einer Entscheidung legen die Mitgliedstaaten fest und teilen sie der Kommission bis zum 14. Dezember 2026 mit (Art. 37 Abs. 1 und 3).
Hält der niederländische Zoll Ihre Ware an oder stellt Ihr niederländischer Abnehmer Fragen zur Lieferkette? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden geht die nächsten Schritte mit Ihnen durch.
Wie läuft eine Untersuchung ab, und welche Fristen gelten für Sie?
Zuerst kommt eine Voruntersuchung mit einer Frage nach Ihren Maßnahmen, erst bei begründetem Verdacht eine Untersuchung, danach gegebenenfalls eine Entscheidung (Art. 17, 18 und 20).
| Phase | Was die Behörde tut | Frist | Artikel |
|---|---|---|---|
| Voruntersuchung | fordert Informationen über Ihre Maßnahmen an | Antwort: 30 Arbeitstage; Abschluss: 30 Arbeitstage nach Eingang | Art. 17 Abs. 2 und 3 |
| Untersuchung | teilt Einleitung, Produkte und Gründe mit; fordert Informationen an | Mitteilung: 3 Arbeitstage; Ihre Frist: 30 bis 60 Arbeitstage | Art. 18 Abs. 1 und 4 |
| Entscheidung | Verbot, Rücknahme vom Markt, Aus-dem-Verkehr-Ziehen | Ziel: 9 Monate; Umsetzung: mindestens 30 Arbeitstage (verderblich: 10) | Art. 20 Abs. 1 und 4; Art. 22 Abs. 1 Buchst. b |
| Überprüfung | entscheidet über Ihren Antrag | 30 Arbeitstage | Art. 21 Abs. 2 |
| Zoll | setzt die Überlassung aus | Freigabe nach 4 Arbeitstagen ohne Aufrechterhaltung (verderblich, Tiere, Pflanzen: 2) | Art. 28; Art. 29 Abs. 1 |
Sie haben in allen Phasen das Recht auf Anhörung (Art. 16 Abs. 2). Eine Verlängerung der Frist in der Untersuchung können Sie mit Begründung beantragen (Art. 18 Abs. 4). Verweigern Sie Informationen ohne hinreichende Begründung, liefern Sie zu spät, unvollständig oder irreführend, kann die Behörde auf Grundlage anderer verfügbarer Informationen entscheiden (Art. 20 Abs. 2).
Was regeln Sie jetzt in Lieferkette und Verträgen?
Die Leitlinien nennen, was die Behörde anfordern kann: Beschaffungsrichtlinien, Vertragsklauseln über das Verbot von Zwangsarbeit, Audits, Daten zur Lieferkette (Abschn. 4.7.1 bis 4.7.3). Diese Unterlagen bauen Sie nicht in 30 Arbeitstagen auf (Art. 17 Abs. 2).
Ich rate zu vier Dingen in einer festen Reihenfolge, und zwar nicht für die ganze Kette auf einmal. Beginnen Sie mit den Produkten und Rohstoffen mit dem höchsten Risiko und erweitern Sie dann. Die Verordnung arbeitet selbst risikobasiert, und ein kleineres Unternehmen kann nicht alles gleichzeitig. Beginnen Sie dort, wo das Risiko und Ihr Einfluss am größten sind. Dann haben Sie eine Akte, wenn die Frage kommt.
- Erfassen Sie für Ihre wichtigsten Produkte die Lieferkette, so weit Sie kommen, bis zu Rohstoffen und Teilen (Art. 2 Nr. 7 und 8).
- Schreiben Sie in Ihre Einkaufsverträge, dass Zwangsarbeit verboten ist, dass Sie Informationen anfordern dürfen und dass der Lieferant mitwirkt, wenn eine Behörde Fragen stellt. Vertragsklauseln über das Verbot von Zwangsarbeit nennen die Leitlinien ausdrücklich (Abschn. 4.7.1).
- Bewahren Sie auf, was Sie tun: Lieferantenerklärungen, Auditberichte, Korrespondenz, Produkt- und Lieferkettendaten (Abschn. 4.7.1 bis 4.7.3).
- Benennen Sie eine Kontaktperson oder Abteilung, die eine Anfrage der Behörde übernimmt; darum bitten die Leitlinien ausdrücklich (Abschn. 4.7).
Prüfen Sie auch, ob Ihre Verträge mit niederländischen Abnehmern und Logistikpartnern zu diesen Vereinbarungen passen; Transport, Lagerung und Logistik selbst fallen nach den Leitlinien nicht unter die Verordnung (Abschn. 3.1).
Am meisten helfen Vereinbarungen, die Sie später auch nutzen können: ein Verbot von Zwangsarbeit in der Lieferkette, das Recht, Informationen und Audits zu verlangen, eine Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuwirken, wenn eine Behörde Fragen stellt, und eine Regel für den Fall, dass ein Produkt verboten wird: Wer nimmt den Bestand zurück, wer trägt die Kosten des Aus-dem-Verkehr-Ziehens? Machen Sie diese Vereinbarungen angemessen. Ein Lieferant, der alles garantieren muss, was er nicht kontrollieren kann, unterschreibt, aber Sie haben wenig davon.
Was tun Sie, wenn die Behörde Informationen von Ihnen anfordert?
Antworten Sie in der Voruntersuchung innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Eingang der Aufforderung (Art. 17 Abs. 2). Sie dürfen dabei alle sonstigen Informationen übermitteln, die Sie für nützlich halten.
Zuerst halte ich die Frist fest. Dann lesen wir gemeinsam genau, was gefragt wird, und sammeln, was schon da ist: Verträge, Erklärungen, Audits, Lieferkettendaten. Was fehlt, fordern wir sofort bei den Lieferanten an. Gelingt das nicht innerhalb der Frist, melden wir das, bevor die Frist abläuft. Eine vollständige und ehrliche Antwort ist die beste Chance, dass keine Untersuchung folgt; wer nicht antwortet, lässt die Behörde auf Grundlage anderer Fakten entscheiden. Ich rate, über die wörtliche Frage hinauszugehen und von sich aus zu zeigen, was Sie an Sorgfalt getan haben. Gerade das kann den begründeten Verdacht ausräumen.
Nach den Leitlinien melden Sie Verzögerungen vor Ablauf der Frist (Abschn. 4.7). KMU können bei einer Kontaktstelle Unterstützung erbitten (Art. 17 Abs. 2, Art. 10).
Was tun Sie, wenn ein Verbot gegen Ihre Produkte ergeht?
Setzen Sie die Entscheidung innerhalb der Frist um, die sie nennt: mindestens 30 Arbeitstage, bei verderblichen Produkten, Tieren und Pflanzen mindestens zehn (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b). Parallel können Sie jederzeit eine Überprüfung beantragen (Art. 21 Abs. 1).
Die Entscheidung enthält ein Verbot, eine Anordnung zur Rücknahme vom Markt, auch von Online-Angeboten, und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen, gegebenenfalls nur des austauschbaren Bestandteils (Art. 20 Abs. 4). Aus dem Verkehr ziehen heißt recyceln oder, wenn das nicht möglich ist, unbrauchbar machen; verderbliche Produkte werden gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegenden Initiativen gespendet oder, wenn das nicht möglich ist, unbrauchbar gemacht (Art. 25). Setzen Sie sie nicht fristgerecht um, setzen die Behörden sie selbst durch und verhängen Sanktionen; das Aus-dem-Verkehr-Ziehen geht dann auf Ihre Kosten (Art. 23).
Dann gibt es zwei Spuren gleichzeitig. Die erste ist, die Entscheidung umzusetzen: Sie nennt Fristen, um Produkte vom Markt zu nehmen und aus dem Verkehr ziehen zu lassen, und wer das nicht tut, riskiert Sanktionen. Die zweite ist, wieder herauszukommen: Sie können jederzeit eine Überprüfung mit neuen Informationen beantragen, und wenn Sie nachweisen, dass Sie die Entscheidung umgesetzt und die Zwangsarbeit aus der Lieferkette entfernt haben, muss die Behörde sie für die Zukunft widerrufen. Daneben können Sie ein Gericht anrufen. Welcher Weg am schnellsten wirkt, hängt davon ab, was Sie nachweisen können.
Der Überprüfungsantrag braucht wesentliche neue Informationen, die die Behörde noch nicht kannte (Art. 21 Abs. 1). Widerrufen wird die Entscheidung, wenn Sie nachweisen, dass Sie ihr nachgekommen sind und die Zwangsarbeit unterbunden haben (Art. 21 Abs. 3). Gegen die Entscheidung einer nationalen Behörde können Sie ein Gericht anrufen; nationales Recht kann vorher ein Verwaltungsverfahren verlangen (Art. 21 Abs. 5 und 6). Für Entscheidungen der Kommission ist nach den Leitlinien der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig (Abschn. 4.9.3).
Wann brauchen Sie einen Anwalt in den Niederlanden?
Sobald eine Anfrage, eine Zollaussetzung oder eine Entscheidung Ihre Lieferungen in die Niederlande berührt, oder wenn Sie Verträge mit niederländischen Lieferanten, Abnehmern oder Logistikpartnern anpassen (Art. 17, 20 und 28).
Bei MAAK Advocaten, einer Anwaltskanzlei in Amsterdam, übernehmen wir die niederländische Seite. Vor dem 14. Dezember 2027 prüfen und entwerfen wir Klauseln für Einkaufs- und Lieferverträge. Bei einer Anfrage halten wir in den ersten Tagen die Frist fest und stellen mit Ihnen die Antwort zusammen. Nach einer Entscheidung begleiten wir Umsetzung, Überprüfungsantrag und, wenn nötig, den Weg zum Gericht.
Praxisbeispiel: Anfrage der Kommission an einen Händler
Das Beispiel zeigt, wie eine vorbereitete Akte in der Voruntersuchung hilft, wenn die Kommission einen Händler um Informationen bittet (Art. 17).
Angenommen, ein Händler aus Nordrhein-Westfalen führt Haushaltstextilien über Rotterdam ein und verkauft sie in Deutschland und den Niederlanden. Im Jahr 2028 fordert die Kommission Informationen an: Es gibt Hinweise auf Zwangsarbeit bei einer Spinnerei außerhalb der EU, die Garn liefert. Der Händler hat für diese Produktgruppe seine Kette erfasst, Klauseln vereinbart und Erklärungen gesammelt. Er antwortet fristgerecht und legt dar, was er unternommen hat. Sieht die Kommission danach keinen begründeten Verdacht mehr, leitet sie keine Untersuchung ein (Art. 17 Abs. 3 und 5).
Ein fiktives Beispiel, kein Fall aus unserer Praxis.
Häufige Fragen zur Zwangsarbeitsverordnung
Gilt das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit schon jetzt?
Nein. Die Verordnung (EU) 2024/3015 gilt ab dem 14. Dezember 2027 (Art. 39). Nach den Leitlinien der Kommission erfasst das Verbot dann auch Ware, die vorher hergestellt oder eingeführt wurde und noch im Lager liegt.
Fallen Transport und Lagerung unter die Zwangsarbeitsverordnung?
Nein. Nach den Leitlinien der Kommission sind Dienstleistungen wie Transport, Lagerung und Logistik nicht erfasst. Die gelagerten oder transportierten Produkte selbst fallen aber unter das Verbot.
Gilt eine niederländische Verbotsentscheidung auch in Deutschland?
Ja. Entscheidungen einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats werden von den Behörden der anderen Mitgliedstaaten anerkannt und durchgesetzt, soweit sie Produkte mit derselben Identifizierung und aus derselben Lieferkette betreffen (Art. 20 Abs. 8).
Muss mein Lieferant außerhalb der EU die Verordnung selbst einhalten?
Grundsätzlich nein: Das Verbot richtet sich an Wirtschaftsakteure, die in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen (Art. 3). Ihr Lieferant kann als Produktlieferant um Informationen gebeten werden (Art. 17 Abs. 1). Verkauft er selbst online an Endnutzer in der EU, stellt er bereit (Art. 4).
Wann brauchen deutsche Händler einen Anwalt in den Niederlanden?
Wenn eine Behörde Informationen anfordert, der niederländische Zoll die Überlassung aussetzt oder eine Verbotsentscheidung Ihre Ware in den Niederlanden betrifft, und wenn Sie Verträge mit niederländischen Lieferanten oder Abnehmern an die Verordnung anpassen.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt, ABl. L 2024/3015 vom 12. Dezember 2024, Art. 1 bis 5, 9 bis 11, 14 bis 30, 37 und 39; gilt ab 14. Dezember 2027.
- Leitlinien der Kommission C/2026/4637 für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/3015 vom 3. September 2026, Abschn. 3.1, 4.7, 4.9 und 6.3.1; nicht rechtsverbindlich.
Zuletzt geprüft am 5. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 14. Dezember 2026 (Mitteilung der nationalen Sanktionen) und 14. Dezember 2027 (Verbot gilt).
Kaufen Sie außerhalb der EU ein und liefern über die Niederlande, oder liegt Ihnen eine Anfrage vor? Legen Sie mir Ihre Situation über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden vor, am besten mit Ihren Einkaufsverträgen oder dem Schreiben der Behörde. — Martin Krüger