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Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Bis dahin müssen Regelwerk, Unterlagen, Kennzeichnung und Sprache stimmen, auch für den Verkauf in die Niederlande. Ich bin Martin Krüger, niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten in Amsterdam, und zeige Ihnen als deutschem Hersteller, was vor dem ersten Verkauf erledigt sein muss und in welcher Reihenfolge.
Wann bringen Sie ein Produkt in Verkehr?
Sie bringen ein Produkt in Verkehr, wenn Sie es erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellen (Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 3 Nr. 7 GPSR). Das geschieht einmal in der Union; wer das Produkt danach in den Niederlanden weiterverkauft, ist Händler.
Bereitstellung auf dem Markt ist nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. An das Inverkehrbringen von Produkten knüpfen die Herstellerpflichten an. Mehr zum Marktzugang in den Niederlanden.
Welche Regeln gelten für Ihr Produkt?
Das hängt davon ab, ob Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Ihr Produkt gelten. Dann bestimmen diese CE-Regeln die Anforderungen; für Verbraucherprodukte gilt sonst die GPSR als Auffangregelung (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/988).
CE-Produkte sind etwa Maschinen, Spielzeug, elektrische Betriebsmittel, Funkanlagen und persönliche Schutzausrüstung. Ihre Rechtsakte regeln Anforderungen, Konformitätsbewertungsverfahren, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, meist nach dem Muster des Beschlusses 768/2008/EG, der selbst keine Unternehmen verpflichtet.
Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52). Für CE-Produkte erfasst sie nur Risiken, die die sektoralen Regeln nicht abdecken; die Pflichten aus Kapitel III Abschnitt 1 (Art. 9 bis 18) gelten für sie nicht (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b).
Welche Rolle haben Sie als deutscher Hersteller?
Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet (Art. 3 Nr. 8 VO 2019/1020). Mit Sitz in Deutschland sind Sie zugleich der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a).
Wer ein neues Produkt auf den Markt bringt und es in Asien fertigen lässt, ist ebenfalls Hersteller, wenn das Produkt seine Marke trägt (für Produkte ohne CE-Rechtsakt Art. 13 Abs. 1 GPSR; bei CE-Produkten in den meisten CE-Regeln nach dem Muster von Anhang I Art. R6 des Beschlusses 768/2008/EG). Ohne einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1; Art. 16 Abs. 1 GPSR). Diese Rolle füllen Sie selbst aus; einen EU-Bevollmächtigten in den Niederlanden brauchen Sie nicht.
| Situation | Ihre Rolle | Was Sie vor dem Verkauf regeln | Quelle |
|---|---|---|---|
| Sie stellen in Deutschland her und verkaufen unter Ihrer Marke | Hersteller und in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur | Konformität, Unterlagen, Name und Anschrift, Anleitungen in der von den Niederlanden festgelegten Sprache | Art. 3 Nr. 8, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO 2019/1020 |
| Sie lassen in Asien fertigen und verkaufen unter Ihrer Marke | Hersteller | wie oben; die Ware kann beim Eingang in die Union risikobasiert kontrolliert werden | Art. 3 Nr. 8, Art. 25 und 26 VO 2019/1020 |
| Ihr niederländischer Händler kauft bei Ihnen und verkauft weiter | Sie bleiben Hersteller; er ist Händler | Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der vorgeschriebenen Sprache mitliefern | Art. 3 Nr. 10 VO 2019/1020 |
| Sie verkaufen online an niederländische Verbraucher | Hersteller; das Angebot gilt als Bereitstellung auf dem Markt | Pflichtangaben im Online-Angebot | Art. 6 VO 2019/1020; Art. 19 GPSR |
Als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten höre ich diese Frage meist von einem deutschen Hersteller mit einem neuen Produkt, der über einen niederländischen Händler oder online auch in den Niederlanden verkaufen will. Die gute Nachricht vorweg: Als in Deutschland niedergelassener Hersteller brauchen Sie keine zusätzliche Person in den Niederlanden. Was sich ändert, sind vor allem Sprache und Ansprechpartner. Darum kümmern wir uns gemeinsam, bevor die erste Lieferung rausgeht.
Was muss vor dem Inverkehrbringen fertig sein?
Vor dem Inverkehrbringen müssen Konformitätsnachweis, Unterlagen, Kennzeichnung und Anleitungen fertig sein: bei CE-Produkten nach dem sektoralen Rechtsakt, meist nach dem Muster von Anhang I Art. R2 des Beschlusses 768/2008/EG, bei Produkten ohne CE-Rechtsakt nach Art. 9 GPSR.
Eine Produkteinführung gehe ich mit einem Plan aus fünf Punkten an. Erstens: Welches Regelwerk gilt, CE-Regeln oder die allgemeine Produktsicherheit? Zweitens: Welche Rolle haben Sie, Hersteller, Einführer oder Händler? Drittens: Welche Unterlagen müssen fertig sein, von den technischen Unterlagen bis zur Konformitätserklärung? Viertens: Was muss auf Produkt, Verpackung und Webshop stehen, und in welcher Sprache? Fünftens: Wer ist in der EU Ansprechpartner für die Behörde? Das halte ich in einer Übersicht fest, damit Sie wissen, was erledigt ist und was noch fehlt.
- Bestimmen Sie das Regelwerk: CE-Rechtsakt oder GPSR.
- Bei CE-Produkten erstellen Sie die technischen Unterlagen und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen. Danach stellen Sie die EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
- Bei Produkten ohne CE-Rechtsakt führen Sie eine interne Risikoanalyse durch, erstellen technische Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 GPSR) und richten Kommunikationskanäle für Beschwerden ein (Art. 9 Abs. 11). Eine CE-Kennzeichnung gehört nicht darauf (Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
- Kennzeichnen Sie das Produkt mit Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Ihrem Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke und Ihrer Anschrift; bei Produkten ohne CE-Rechtsakt mit Post- und elektronischer Adresse (Art. 9 Abs. 5 und 6 GPSR; bei CE-Produkten nach dem Rechtsakt, Muster: Art. R2 Abs. 5 und 6; Art. 4 Abs. 4 VO 2019/1020).
- Legen Sie Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der Sprache bei, die der Mitgliedstaat festlegt (Art. 9 Abs. 7 GPSR; bei CE-Produkten nach dem Rechtsakt, Muster: Art. R2 Abs. 7); für die Niederlande siehe unten.
- Bereiten Sie das Online-Angebot vor (Art. 6 VO 2019/1020; Art. 19 GPSR).
- Legen Sie die Aufbewahrungsfrist fest. Das Muster lässt sie offen; die Niederspannungsrichtlinie nennt zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen für technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung (Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2014/35/EU), die GPSR zehn Jahre für technische Unterlagen (Art. 9 Abs. 3).
Zur CE-Kennzeichnung in den Niederlanden gilt Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008: Nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt sie an, nur auf Produkten, deren Rechtsakt sie vorschreibt, und mit der Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität.
Drei Dinge gehen am häufigsten schief. Erstens der Einführer, der eigentlich Hersteller ist, weil das Produkt unter seiner eigenen Marke verkauft wird, und der deshalb keine technischen Unterlagen hat. Zweitens Anleitungen und Warnhinweise, die nicht auf Niederländisch sind. Drittens fehlen Name und Anschrift eines Verantwortlichen in der EU auf Produkt oder Verpackung. Alle drei lassen sich vorher einfach lösen; hinterher kosten sie eine angehaltene Lieferung oder ein Gespräch mit der Aufsichtsbehörde. Ich rate deshalb zuerst zu einem kurzen Check dieser drei Punkte vor der ersten Lieferung. Ausbauen können Sie danach.
Was verlangen die Niederlande zusätzlich?
Vor allem Niederländisch: Anleitungen, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zu Produkten ohne CE-Rechtsakt, die unter die GPSR fallen, sind nach Art. 3 des niederländischen Durchführungsbeschlusses zur GPSR „in ieder geval“, also mindestens auch, in niederländischer Sprache abzufassen.
Gemeint ist der Warenwetbesluit uitvoering verordening algemene productveiligheid en verordening inzake accreditatie, in Kraft seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 6).
Bei CE-Produkten entscheidet der Mitgliedstaat über die Sprache (Muster: Art. R2 Abs. 7). Für elektrische Betriebsmittel verlangt Art. 3 des Warenwetbesluit elektrisch materiaal Kontaktdaten, Anleitungen und Sicherheitsinformationen mindestens auch auf Niederländisch, die Konformitätsunterlagen und die EU-Konformitätserklärung auf Niederländisch oder Englisch. Bei anderen CE-Produktgruppen prüfen Sie den jeweiligen niederländischen Beschluss.
Zuständig ist für Verbraucherprodukte in der Regel die Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (NVWA), für bestimmte Produktgruppen eine andere Behörde.
Wollen Sie vor der ersten Lieferung prüfen lassen, ob Anleitungen, Etiketten und Unterlagen für die Niederlande passen? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden geht das mit Ihnen durch.
Was vereinbaren Sie mit Ihrem niederländischen Händler?
Ihr niederländischer Händler vergewissert sich vor dem Verkauf, dass Kennzeichnung, Herstellerangaben und Anleitungen in der vorgeschriebenen Sprache vorhanden sind (bei Produkten ohne CE-Rechtsakt Art. 12 Abs. 1 GPSR; bei CE-Produkten in der Regel nach dem Muster von Anhang I Art. R5 des Beschlusses 768/2008/EG).
Bei CE-Produkten prüft er in der Regel auch die CE-Kennzeichnung (Muster: Art. R5 Abs. 2). Hat er bei einem Produkt ohne CE-Rechtsakt Grund zu der Annahme, dass es nicht konform ist, stellt er es nicht bereit (Art. 12 Abs. 3 GPSR). Die Herstellerpflichten bleiben bei Ihnen; seine Prüfung trifft also Ihre Unterlagen und Etiketten.
Mit Ihrem niederländischen Händler klären wir vier Punkte im Vertrag: wer niederländische Anleitungen und Etiketten liefert, wie schnell Sie Unterlagen für die Behörde bereitstellen, wer bei einem Rückruf welche Kosten trägt, und wie Sie sich gegenseitig über Sicherheitsprobleme informieren. So bleibt das Produkt im Markt, wenn eine Frage kommt.
Was gilt, wenn Sie online an niederländische Verbraucher verkaufen?
Ein Online-Angebot gilt als Bereitstellung auf dem Markt, wenn es sich an Endnutzer in der Union richtet, also wenn Sie Ihre Tätigkeit in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichten (Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020).
Bei Produkten, die unter die GPSR fallen, enthält das Angebot nach Art. 19 GPSR mindestens eindeutig und gut sichtbar:
- Ihren Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und elektronische Adresse;
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung und seiner Art;
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedstaats, für die Niederlande mindestens auch auf Niederländisch (Art. 3 des niederländischen Durchführungsbeschlusses zur GPSR).
Angaben zu einer verantwortlichen Person (Art. 19 Buchst. b) sind nur nötig, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist.
Was tun Sie, wenn die Behörde oder Ihr Abnehmer Unterlagen anfordert?
Sie übermitteln der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität, in einer für sie leicht verständlichen Sprache (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2019/1020).
Das gilt für Maschinen, Spielzeug, elektrische Betriebsmittel und andere in Art. 4 Abs. 5 genannte Produkte; für Produkte ohne CE-Rechtsakt gilt es über Art. 16 Abs. 1 GPSR. Ist eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben, halten Sie sie bereit und stellen sicher, dass die technischen Unterlagen der Behörde auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a).
Stellt ein Produkt ein Risiko dar, unterrichten Sie die Marktüberwachungsbehörden und sorgen für Korrekturmaßnahmen (Art. 4 Abs. 3 Buchst. c und d). Ist ein Produkt ohne CE-Rechtsakt gefährlich, nehmen Sie es notfalls vom Markt oder rufen es zurück, unterrichten die Verbraucher und melden es über das Safety-Business-Gateway (Art. 9 Abs. 8 GPSR). Bei CE-Produkten gelten die Korrekturpflichten des jeweiligen Rechtsakts, meist nach dem Muster von Anhang I Art. R2 Abs. 8 des Beschlusses 768/2008/EG.
Ein Produkt wird selten angehalten, weil es gefährlich ist. Es wird angehalten, weil niemand zeigen kann, dass es sicher ist. Wer die Unterlagen vor der Markteinführung in Ordnung hat, muss hinterher nichts erklären.
Wer haftet in den Niederlanden, wenn Ihr Produkt einen Schaden verursacht?
Als Hersteller des Endprodukts sind Sie producent im Sinne von Art. 6:187 Abs. 2 des Burgerlijk Wetboek (BW, niederländisches Zivilgesetzbuch). Ihr niederländischer Abnehmer führt Ihr Produkt nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum ein und gilt deshalb nicht als Einführer nach Abs. 3.
Nach Art. 6:187 Abs. 3 BW gilt unbeschadet der Haftung des producent auch als producent, wer ein Produkt in den EWR einführt, um es im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zu verkaufen, zu vermieten, zu leasen oder anderweitig zu vertreiben. Mehr im Beitrag Produkthaftung in den Niederlanden.
Für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt die Richtlinie (EU) 2024/2853; auch danach müssen die Mitgliedstaaten die Haftung des Herstellers vorsehen (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a). Der niederländische Gesetzentwurf zur Umsetzung (Kamerstuk 36 906) liegt bei der Eerste Kamer, der Ersten Kammer des Parlaments.
Wann sollten Sie einen Anwalt in den Niederlanden einschalten?
Wenn die niederländische Seite rechtliche Folgen hat: ein Vertrag mit einem niederländischen Händler, eine Anfrage der NVWA, eine ausgesetzte Überlassung beim Zoll (Art. 26 VO 2019/1020) oder ein Schadensersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Produkts nach niederländischem Recht.
Bei MAAK Advocaten, einer Anwaltskanzlei in Amsterdam, übernehmen wir die niederländische Seite: Wir prüfen Sprache, Kennzeichnung und Online-Angebot, verhandeln den Vertrag mit Ihrem Händler und begleiten Anfragen der Marktüberwachung. Streitigkeiten nach niederländischem Recht führen wir in erster Instanz und in der Berufung. In den ersten Tagen klären wir Regelwerk, Rolle und den Stand Ihrer Unterlagen.
Praxisbeispiel: Tischleuchte für den niederländischen Markt
Bei einer elektrischen Leuchte für Verbraucher greifen CE-Regeln, niederländische Sprachvorgaben und Online-Verkauf ineinander (Richtlinie 2014/35/EU; Art. 3 Warenwetbesluit elektrisch materiaal).
Angenommen, ein Hersteller aus Nordrhein-Westfalen bringt eine neue Tischleuchte heraus, die unter die Niederspannungsrichtlinie fällt. Er verkauft sie über einen Händler in Utrecht und über einen Webshop mit niederländischen Seiten und Lieferung in die Niederlande (Art. 6 VO 2019/1020). Kontaktdaten, Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen liefert er mindestens auch auf Niederländisch, die Konformitätserklärung auf Niederländisch oder Englisch. Der Händler in Utrecht ist nicht Einführer. Der Webshop nennt Hersteller, Abbildung, Typ und die niederländischen Warnhinweise (Art. 19 GPSR).
Ein fiktives Beispiel, kein Fall aus unserer Praxis.
Häufige Fragen zum Inverkehrbringen
Was bedeutet Inverkehrbringen?
Inverkehrbringen ist „die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt“ (Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 3 Nr. 7 GPSR).
Brauche ich als deutscher Hersteller einen Bevollmächtigten in den Niederlanden?
Nein. Ein Hersteller mit Sitz in Deutschland ist selbst der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 16 Abs. 1 GPSR). Name, Handelsname oder Marke und Kontaktdaten gehören auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitdokument.
Kontrolliert der Zoll Lieferungen aus Deutschland in die Niederlande?
Die Kontrollen nach Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020 betreffen Produkte aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen. Lassen Sie in Asien fertigen, kann die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt werden, etwa bei fehlenden Unterlagen oder Kontaktangaben (Art. 26). Die Überlassung gilt nicht als Nachweis für die Konformität (Art. 27).
Ab wann gilt die neue Produkthaftungsrichtlinie?
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden; auch danach müssen die Mitgliedstaaten die Haftung des Herstellers vorsehen (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a). Der niederländische Gesetzentwurf zur Umsetzung liegt bei der Eerste Kamer, der Ersten Kammer des Parlaments.
Wann brauchen deutsche Hersteller einen Anwalt in den Niederlanden?
Wenn ein Vertrag mit einem niederländischen Händler ansteht, die NVWA Unterlagen anfordert, eine Lieferung aus einem Drittstaat angehalten wird oder jemand in den Niederlanden Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Produkts verlangt.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, Art. 3, 4, 6 und 25 bis 28; gilt ab 16. Juli 2021 (Art. 44).
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Art. 2, 3, 9, 12, 13, 16 und 19; gilt ab 13. Dezember 2024 (Art. 52).
- Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, Anhang I Art. R2, R5 und R6; Muster für den Gesetzgeber, ohne Pflichten für Unternehmen.
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Art. 30 (CE-Kennzeichnung).
- Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie), Art. 6 Abs. 3.
- Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Art. 8; für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Niederländischer Gesetzentwurf zur Umsetzung: Kamerstuk 36 906, bei der Eerste Kamer.
- Warenwetbesluit uitvoering verordening algemene productveiligheid en verordening inzake accreditatie (niederländischer Durchführungsbeschluss zur GPSR), Art. 3.
- Warenwetbesluit elektrisch materiaal (niederländischer Beschluss zu elektrischen Betriebsmitteln), Art. 3.
- Burgerlijk Wetboek (niederländisches Zivilgesetzbuch): Art. 6:187.
Zuletzt geprüft am 5. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 9. Dezember 2026 (neue Produkthaftungsrichtlinie)
Bringen Sie ein neues Produkt auf den Markt und wollen es auch in den Niederlanden verkaufen? Legen Sie mir Ihre Situation über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden vor, am besten vor der ersten Lieferung. — Martin Krüger