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Die CE-Kennzeichnung in den Niederlanden folgt denselben EU-Regeln wie in Deutschland: Nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt sie an, und nur auf Produkten, für die eine Harmonisierungsvorschrift sie verlangt (Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Art. 30). Lassen Sie prüfen, wer in Ihrer Lieferkette welche Pflicht trägt, bevor eine niederländische Behörde oder ein Abnehmer danach fragt.
Diese Seite richtet sich an deutsche Hersteller, Einführer und Händler, die CE-pflichtige Produkte in den Niederlanden verkaufen. Sie lesen, was die CE-Kennzeichnung rechtlich bedeutet, wer für ein Produkt in der EU verantwortlich sein muss, wie die Marktüberwachung vorgeht und wann ein niederländischer Anwalt hilft. Einen Überblick über weitere Produktvorschriften finden Sie unter Product Compliance in den Niederlanden.
Was bedeutet die CE-Kennzeichnung rechtlich?
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass er die Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit allen Harmonisierungsvorschriften übernimmt, die die Kennzeichnung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3 Verordnung 765/2008). Sie ist kein Prüfzeichen einer Behörde.
Die Kennzeichnung ist das Ergebnis eines Verfahrens: Konformitätsbewertung, technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung. Ob eine notifizierte Stelle mitwirken muss, regelt die jeweilige Produktvorschrift, etwa für Maschinen, Funkanlagen, Spielzeug, Medizinprodukte oder Bauprodukte. Den gemeinsamen Rahmen dafür, einschließlich der Musterpflichten für Hersteller, Einführer und Händler, enthält der Beschluss Nr. 768/2008/EG.
| Grundsatz | Inhalt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Wer kennzeichnet | nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter | Art. 30 Abs. 1 Verordnung 765/2008 |
| Welche Produkte | nur Produkte, für die eine Harmonisierungsvorschrift die CE-Kennzeichnung vorschreibt | Art. 30 Abs. 2 |
| Bedeutung | Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Konformität | Art. 30 Abs. 3 |
| Verwechselbare Zeichen | verboten; andere Kennzeichen nur, wenn sie die CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen | Art. 30 Abs. 5 |
| Durchsetzung | Mitgliedstaaten sehen Sanktionen vor, bei schweren Verstößen auch strafrechtliche | Art. 30 Abs. 6 |
Wer muss in der EU für Ihr Produkt verantwortlich sein?
Für viele CE-pflichtige Produkte darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist: Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister (Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 4 Abs. 1 und 2).
Dieser Wirtschaftsakteur hält die EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachung bereit, stellt die technischen Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung, informiert die Behörden über Risiken und arbeitet bei Korrekturmaßnahmen mit (Art. 4 Abs. 3). Diese Regel gilt seit dem 16. Juli 2021 (Art. 44). Für ein deutsches Unternehmen ist sie meist erfüllt, weil es selbst in der EU niedergelassen ist. Wichtig wird sie, wenn Sie Produkte eines Herstellers außerhalb der EU über die Niederlande einführen: Dann sind in der Regel Sie der Einführer.
Für Verbraucherprodukte gilt Ähnliches nach der Produktsicherheitsverordnung Verordnung (EU) 2023/988, die seit dem 13. Dezember 2024 gilt (Art. 16 und 52). Wer online verkauft, muss im Angebot Hersteller, gegebenenfalls die verantwortliche Person in der EU, Produktidentifikation und Warnhinweise angeben (Art. 19).
Welche Unterlagen verlangt eine niederländische Behörde?
Bei einer Kontrolle verlangt die Marktüberwachungsbehörde in der Regel die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen, in einer Sprache, die die Behörde leicht versteht (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b Verordnung 2019/1020). Fehlen sie, kann das schon eine Nichtkonformität sein.
- EU-Konformitätserklärung, unterschrieben und auf die richtigen Vorschriften und Normen bezogen.
- Technische Unterlagen, einschließlich Risikobewertung und Prüfberichten; die Aufbewahrungsfrist regelt die jeweilige Produktvorschrift.
- Gegebenenfalls die Bescheinigung einer notifizierten Stelle und deren Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung.
- Name und Kontaktdaten von Hersteller und, bei Einfuhr, Einführer auf dem Produkt, der Verpackung oder den Begleitunterlagen.
- Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache, die die Produktvorschrift und die Niederlande verlangen.
Wie geht die Marktüberwachung in den Niederlanden vor?
Stellt die Behörde fest, dass ein Produkt nicht konform ist oder ein Risiko darstellt, fordert sie den Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen (Art. 16 Abs. 1 und 2 Verordnung 2019/1020). Vorher erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme von mindestens zehn Arbeitstagen, außer wenn die Maßnahme dringend ist; dann wird die Anhörung möglichst rasch nachgeholt (Art. 18 Abs. 3).
Mögliche Maßnahmen reichen von der Herstellung der Konformität über die Verhinderung der Bereitstellung bis zur Rücknahme oder zum Rückruf (Art. 16 Abs. 3). Welche niederländische Behörde zuständig ist, hängt von der Produktgruppe ab; jeder Mitgliedstaat benennt seine Marktüberwachungsbehörden (Art. 10). Gegen einen Bescheid legen Sie binnen sechs Wochen Widerspruch (bezwaar) ein (Art. 6:7 Awb). Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 6:16 Awb); im Eilfall beantragen Sie eine vorläufige Anordnung (Art. 8:81 Awb).
Wie ein Streit mit der Verbraucherproduktbehörde verläuft, lesen Sie unter Streit mit der niederländischen NVWA; Zwangsgelder behandelt unser Beitrag zur Anordnung unter Zwangsgeld.
Was können Sie gegen einen Wettbewerber ohne CE-Konformität tun?
Verkauft ein Wettbewerber nicht konforme Produkte, können Sie die zuständige Behörde informieren oder zivilrechtlich vorgehen, etwa wegen irreführender Werbung gegenüber Unternehmen (Art. 6:194 BW) oder unerlaubter Handlung (Art. 6:162 BW).
Im Eilverfahren (kort geding) kann ein niederländisches Gericht ein Verbot aussprechen, wenn Sie ein dringendes Interesse darlegen; mehr dazu unter einstweilige Verfügung in den Niederlanden. Ob sich das lohnt, hängt von der Beweislage ab: Sie brauchen Prüfberichte oder andere Belege für die Nichtkonformität.
Was können Sie selbst regeln und wofür brauchen Sie eine Prüfstelle?
Normenrecherche, Risikobewertung, Prüfungen und technische Unterlagen sind Aufgaben für Ihr Qualitätsteam, ein Prüflabor oder eine notifizierte Stelle. Ein Anwalt ersetzt diese Arbeit nicht.
Rechtlich wird es, wenn es um Rollen, Verträge und Behörden geht: wer in der Kette Hersteller ist, wer die Unterlagen liefert, wer bei einem Rückruf zahlt und wie Sie auf eine Anordnung reagieren. Diese Fragen entscheiden darüber, wer am Ende haftet.
Wann sollten Sie einen niederländischen Anwalt einschalten?
Wenn eine niederländische Behörde Unterlagen verlangt oder eine Maßnahme ankündigt, wenn ein Abnehmer die Konformität bestreitet, wenn Sie Produkte unter eigener Marke vertreiben oder wenn ein Wettbewerber mit nicht konformen Produkten Ihren Markt stört.
| Situation | Was rechtlich auf dem Spiel steht | Was MAAK in den ersten Tagen tut |
|---|---|---|
| Behörde kündigt eine Maßnahme an | Rücknahme, Rückruf, Zwangsgeld (Art. 16 Verordnung 2019/1020) | Frist für die Stellungnahme sichern, Unterlagen sichten, Stellungnahme und Widerspruch vorbereiten |
| Einfuhr aus einem Drittland | Pflichten des Einführers und Verantwortlichkeit nach Art. 4 Verordnung 2019/1020 | Rolle festlegen, Liefervertrag mit Freistellung und Unterlagenpflicht gestalten |
| Abnehmer rügt fehlende Konformität | Vertragswidrigkeit und Rücktritt (Art. 7:17, 7:23 BW) | Rüge prüfen, Antwort und Vergleich vorbereiten, Regress beim Lieferanten sichern |
| Wettbewerber verkauft nicht konforme Produkte | unlauterer Wettbewerb (Art. 6:162, 6:194 BW) | Beweise sichern, Abmahnung, gegebenenfalls Eilverfahren |
MAAK Advocaten in Amsterdam vertritt deutsche Unternehmen gegenüber niederländischen Behörden und Vertragspartnern in erster Instanz und Berufung. Ihr Ansprechpartner für Produktrecht ist Martin Krüger, siehe Anwalt für Produktrecht und Handelsverträge in Amsterdam.
Praxisbeispiel: Einfuhr von Ladegeräten über Rotterdam
Beispiel (fiktiv): Ein deutscher Großhändler lässt Ladegeräte eines asiatischen Herstellers über Rotterdam einführen und verkauft sie an niederländische Baumärkte. Ein Abnehmer verlangt die EU-Konformitätserklärung; sie liegt nur in einer veralteten Fassung vor.
Als Einführer muss der Großhändler sicherstellen, dass die Unterlagen vorhanden sind und der Marktüberwachung auf Verlangen vorgelegt werden können (Art. 4 Abs. 3 Verordnung 2019/1020). Er lässt die Erklärung aktualisieren, prüft die Kennzeichnung mit Namen und Anschrift und ergänzt den Liefervertrag um eine Pflicht des Herstellers, technische Unterlagen innerhalb einer kurzen Frist herauszugeben. Für den Fall eines Rückrufs vereinbaren die Parteien eine Kostentragung und eine Freistellung.
Häufig gestellte Fragen zur CE-Kennzeichnung in den Niederlanden
Gilt in den Niederlanden eine andere CE-Kennzeichnung als in Deutschland?
Nein. Die CE-Kennzeichnung beruht auf EU-Recht und gilt im ganzen Binnenmarkt gleich (Art. 30 Verordnung 765/2008). Unterschiede gibt es bei Sprache, zuständiger Behörde und Verfahren gegen behördliche Maßnahmen.
Darf ein Händler die CE-Kennzeichnung selbst anbringen?
Nein, nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter (Art. 30 Abs. 1 Verordnung 765/2008). Wer ein Produkt unter eigener Marke vertreibt, wird nach den meisten Produktvorschriften aber selbst als Hersteller behandelt.
Braucht ein deutsches Unternehmen einen Bevollmächtigten in den Niederlanden?
In der Regel nicht. Art. 4 Verordnung 2019/1020 verlangt einen Wirtschaftsakteur in der EU; ein deutsches Unternehmen ist bereits in der EU niedergelassen.
Wie lange habe ich Zeit, auf eine Behörde zu reagieren?
Vor einer Maßnahme in der Regel mindestens zehn Arbeitstage für eine Stellungnahme; bei dringenden Maßnahmen wird die Anhörung nachgeholt (Art. 18 Abs. 3 Verordnung 2019/1020). Gegen einen Bescheid legen Sie binnen sechs Wochen Widerspruch ein (Art. 6:7 Awb).
Wann brauche ich einen Anwalt für die CE-Kennzeichnung?
Wenn eine Behörde eine Maßnahme ankündigt, ein Abnehmer die Konformität bestreitet, Sie Produkte einführen oder unter eigener Marke verkaufen oder gegen einen Wettbewerber vorgehen wollen.
Primärquellen
Niederländische Gesetze sind amtlich nur auf Niederländisch verfügbar (wetten.overheid.nl). EU-Rechtsakte finden Sie in allen Amtssprachen auf EUR-Lex. Rechtsstand geprüft am 28. Oktober 2026.
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Art. 30 (CE-Kennzeichnung)
- Beschluss Nr. 768/2008/EG (gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten)
- Verordnung (EU) 2019/1020, konsolidierte Fassung vom 12. August 2026, Art. 4, 10, 16, 18 und 44
- Verordnung (EU) 2023/988 (Produktsicherheit), Art. 16, 19 und 52
- Algemene wet bestuursrecht: Art. 6:7, 6:16, 8:81 Awb
- Burgerlijk Wetboek: Art. 6:162, 6:194, 7:17, 7:23 BW