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Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Deutschland hat sein Umsetzungsgesetz laut BMJV verkündet, die Niederlande noch nicht. Liefern Sie als Hersteller oder Komponentenzulieferer in die Niederlande, sollten Sie jetzt Lieferverträge, Dokumentation und Versicherung prüfen lassen. Hier lesen Sie, wann ein Anwalt in den Niederlanden hilft.
Weitere Produktregeln finden Sie in unserer Rubrik Product Compliance in den Niederlanden.
Wer haftet nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie?
Nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie haften der Hersteller eines fehlerhaften Produkts und der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, auch von Software. Bei Herstellern außerhalb der EU haften zusätzlich Importeur, Bevollmächtigter und notfalls der Fulfilment-Dienstleister (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2024/2853).
Die Richtlinie nennt alle Beteiligten, die haften können, Wirtschaftsakteure (Art. 4 Nr. 15). Ersatz verlangen können natürliche Personen (Art. 5 Abs. 1).
| Rolle | Wann haftet sie? | Artikel |
|---|---|---|
| Hersteller | als Hersteller des fehlerhaften Produkts, auch für eine Komponente, die unter seiner Kontrolle integriert wurde (Entlastung nur nach Art. 11) | Art. 8 Abs. 1 Buchst. a |
| Hersteller einer Komponente (auch Software) | wenn die fehlerhafte Komponente unter der Kontrolle des Herstellers integriert wurde und den Fehler verursacht hat | Art. 8 Abs. 1 Buchst. b |
| Importeur, Bevollmächtigter | wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union hat | Art. 8 Abs. 1 Buchst. c |
| Fulfilment-Dienstleister | nur wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union hat und es weder einen Importeur mit Sitz in der Union noch einen Bevollmächtigten gibt | Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii |
| Lieferant, Anbieter einer Online-Plattform | wenn kein haftender Wirtschaftsakteur in der Union ermittelt werden kann und er nicht binnen eines Monats nach Aufforderung der geschädigten Person einen solchen oder seinen eigenen Lieferanten benennt | Art. 8 Abs. 3 und 4 |
Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und danach bereitstellt, gilt als Hersteller (Art. 8 Abs. 2). Mehrere Wirtschaftsakteure haften gesamtschuldnerisch (Art. 12 Abs. 1).
Für Sie als deutscher Hersteller heißt das: Die zusätzliche Haftung von Importeur und Bevollmächtigtem greift nur bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Union (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c), für Ihre eigenen Produkte also nicht. Verkauft Ihr niederländischer Abnehmer Ihr Produkt unverändert weiter, ist er Lieferant (Art. 4 Nr. 14); bringt er seine eigene Marke an oder verändert er es wesentlich, gilt er als Hersteller (Art. 4 Nr. 10, Art. 8 Abs. 2). Baut er Ihr Teil in sein Produkt ein, ist er dessen Hersteller, und Sie haften als Hersteller einer Komponente (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b).
Was ändert sich für Hersteller und Komponentenzulieferer?
Nach der neuen Richtlinie ist Software ausdrücklich ein Produkt, fehlende Sicherheitsupdates schließen den Einwand aus, der Fehler sei erst später entstanden, Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen, und es gelten Vermutungen für Fehler und Ursächlichkeit (Art. 4, 9, 10 und 11).
Unter „Produkt“ sind nach Art. 4 Nr. 1 auch „Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen“. Behält der Hersteller die Kontrolle, etwa weil er Updates bereitstellen kann, hilft ihm der Einwand „Fehler erst später entstanden“ nicht, wenn „ein Fehlen von Software-Updates oder -Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind“, den Fehler verursacht hat (Art. 11 Abs. 2 Buchst. c).
Auf Antrag eines Klägers mit plausiblem Anspruch muss der Beklagte relevante Beweismittel offenlegen, unter Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Art. 9). Die Fehlerhaftigkeit wird vermutet, wenn er nicht offenlegt, verbindliche Sicherheitsanforderungen verfehlt sind oder eine offensichtliche Funktionsstörung vorliegt (Art. 10 Abs. 2); widerlegbar ist jede Vermutung (Art. 10 Abs. 5).
Ersetzt werden Tod und Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, Schäden an Sachen außer dem fehlerhaften Produkt selbst und die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten, nicht aber Schäden an ausschließlich beruflich genutzten Sachen (Art. 6 Abs. 1). Dafür bleiben der Vertrag und das allgemeine nationale Haftungsrecht maßgeblich (Art. 6 Abs. 3); mehr zum Haftungsrecht der Niederlande lesen Sie in unserem Beitrag. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Haftendem (Art. 16), die Ausschlussfrist zehn Jahre, bei latenten Körperverletzungen 25 Jahre (Art. 17).
Ab wann gilt die neue Produkthaftungsrichtlinie?
Die neue Produkthaftungsrichtlinie gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1). Für ältere Produkte gilt weiter die Richtlinie 85/374/EWG (Art. 21).
Nach der Berichtigung vom 7. Mai 2026 erfasst Art. 2 Abs. 1 Produkte, die „nach dem 8. Dezember 2026“ in Verkehr gebracht werden. Eine Zeit lang gelten also zwei Regime; entscheidend ist, wann das konkrete Exemplar in Verkehr kam.
| Ereignis | Datum | Grundlage |
|---|---|---|
| Annahme | 23. Oktober 2024 | Titel der Richtlinie |
| Inkrafttreten | zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 18. November 2024 | Art. 23 |
| Anwendung | Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden | Art. 2 Abs. 1, berichtigt am 7. Mai 2026 |
| Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG | mit Wirkung vom 9. Dezember 2026, gilt weiter für ältere Produkte | Art. 21 |
| Umsetzungsfrist | 9. Dezember 2026 | Art. 22 Abs. 1 |
| Niederlande | Gesetzentwurf, Zweite Kammer angenommen am 15. Oktober 2026, liegt bei der Ersten Kammer (Stand 28. Oktober 2026) | Kamerstuk 36 906 |
| Deutschland | laut BMJV verkündet, BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026 | Bundesministerium der Justiz |
Delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte sieht die Richtlinie nicht vor.
Wie setzen die Niederlande die Produkthaftungsrichtlinie um?
Die Niederlande setzen die Richtlinie mit einem Gesetzentwurf (wetsvoorstel) um, der Implementatiewet richtlijn herziening productaansprakelijkheid (Kamerstuk 36 906). Die Zweite Kammer (Tweede Kamer) hat ihn am 15. Oktober 2026 angenommen.
Er liegt jetzt bei der Ersten Kammer (Eerste Kamer, Senat; Stand 28. Oktober 2026). Verlangt bis zum 3. November 2026 kein Mitglied eine schriftliche Vorbereitung, kann sie ihn frühestens am 10. November 2026 verabschieden. Wann das Gesetz in Kraft tritt, bestimmt ein königlicher Erlass (koninklijk besluit, Art. IV des Entwurfs).
Der Entwurf ändert die Produkthaftung im niederländischen Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek, Art. 6:185 ff. BW):
- Haftbar ist künftig der Wirtschaftsakteur (marktdeelnemer) aus Art. 8 der Richtlinie, nicht mehr nur der producent (Entwurf Art. 6:185 Abs. 1 und 6:187 BW).
- Die Vermutung der Fehlerhaftigkeit bei fehlender Offenlegung knüpft an die Pflicht zur Gewährung von Einsicht in Beweismittel nach Art. 194 und 195 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) an (Entwurf Art. 6:188 Abs. 2 Buchst. a BW).
- Eine Selbstbeteiligung (franchise) bei Sachschäden gibt es nicht mehr (Entwurf Art. 6:190 BW).
- Die Entlastung für Entwicklungsrisiken bleibt (Entwurf Art. 6:185 Abs. 1 Buchst. e BW).
- Für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt das bisherige Recht weiter (Entwurf Art. 189aa Overgangswet nieuw Burgerlijk Wetboek).
Spielraum haben die Niederlande kaum: Soweit die Richtlinie nichts anderes bestimmt, sind weder strengere noch weniger strenge Regeln erlaubt (Art. 3). Wegen der Vollharmonisierung (Art. 3) setzen alle Mitgliedstaaten denselben europäischen Rahmen um. Für Sie zählt vor allem, ab wann die niederländische Umsetzung gilt, welches Recht im Schadensfall anwendbar ist und was Sie mit Ihrem Vertragspartner vereinbaren.
Verlangt Ihr niederländischer Abnehmer schon jetzt neue Lieferbedingungen, oder ist unklar, welches Regime für Ihre Lieferungen gilt? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft Ihre Verträge vor dem 9. Dezember 2026.
Welches Recht gilt bei einem Schaden in den Niederlanden?
Wird Ihr Produkt in den Niederlanden vertrieben (Rom II: „in Verkehr gebracht“) und erleidet dort eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden einen Schaden, gilt in der Regel niederländisches Recht (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Rom-II-Verordnung).
Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Im Normalfall führt der Weg aber zur niederländischen Umsetzung und, für ältere Produkte, zum bisherigen niederländischen Recht.
Viele deutsche Hersteller gehen davon aus, dass das neue deutsche Gesetz auch in den Niederlanden ihre Regeln bestimmt. Verkaufen Sie in den Niederlanden an einen niederländischen Nutzer, gilt in der Regel niederländisches Recht, und die Niederlande haben die Richtlinie noch nicht umgesetzt; der Gesetzentwurf liegt bei der Ersten Kammer. Der europäische Kern ist derselbe. Für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gelten dann aber niederländische Regeln und Fristen.
Was tun Sie, wenn Ihr niederländischer Abnehmer neue Lieferbedingungen verlangt?
Verlangt Ihr Abnehmer vor dem 9. Dezember 2026 eine Freistellung, Rückgriffsregeln oder einen Versicherungsnachweis, prüfen Sie zuerst Produkte, Dokumentation und Versicherung, dann die Risikoverteilung (Art. 14 und 15).
Gegenüber der geschädigten Person kann die Haftung „nicht durch eine vertragliche Bestimmung oder durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen“ werden (Art. 15). Wer gezahlt hat, nimmt nach nationalem Recht Rückgriff (Art. 14). Das Risiko verteilen Sie also im Vertrag mit Ihrem Abnehmer. Wie weit Sie Ihre Haftung ihm gegenüber begrenzen können, lesen Sie bei Haftungsbeschränkung nach niederländischem Recht.
Mein Rat: nicht sofort unterschreiben und auch nicht sofort ablehnen. Zuerst kläre ich drei Dinge:
- Welche Produkte kommen ab dem 9. Dezember 2026 über diesen Abnehmer auf den Markt?
- Wer von Ihnen beiden verwaltet die technische Dokumentation?
- Welche Versicherung besteht bereits?
Danach passen wir die Freistellung an: Sie stehen für Fehler in Ihrem Produkt ein, Ihr Abnehmer für das, was er selbst am Produkt oder an der Verpackung ändert. So trägt jeder das Risiko, das er beherrschen kann, und die Zusammenarbeit bleibt tragfähig.
Den größten Unterschied macht die Rückgriffsvereinbarung. Ich lege darin fest, wer wen für welche Art von Fehler freistellt, wer die technische Dokumentation liefert, wenn ein Gericht sie verlangt, und wie lange der Zulieferer Sicherheitsupdates bereitstellt. Wer Software eines kleinen Anbieters einbaut, entscheidet außerdem bewusst, ob er auf Rückgriff verzichtet. Das ist zulässig, dann tragen Sie dieses Risiko aber selbst.
Rechtsgrundlage dafür ist Art. 12 Abs. 2: Gegenüber einem Kleinst- oder kleinen Unternehmen als Hersteller der Softwarekomponente kann der Rückgriff vertraglich ausgeschlossen werden.
Was können Sie selbst regeln?
Produktsicherheit, technische Dokumentation, Tests und Ihr Updatekonzept regeln Sie mit Ihren Ingenieuren oder einem Prüflabor. Ob Ihre Police die neuen Haftenden und Schadensarten deckt, klärt Ihr Versicherungsmakler (Art. 6 und 8).
Dafür brauchen Sie keinen Anwalt. Rechtlich zählt diese Arbeit trotzdem: Die Vermutung der Fehlerhaftigkeit greift, wenn der Beklagte relevante Beweismittel nicht offenlegt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a).
Für die meisten Unternehmen ist die Beweisregel die wichtigste Änderung. Dass mehr Beteiligte haften, regeln Sie mit Verträgen. Verlangt ein Geschädigter aber die Offenlegung Ihrer Beweismittel und ist Ihre technische Dokumentation nicht in Ordnung, kann das Gericht vermuten, dass Ihr Produkt fehlerhaft ist. Das lässt sich im Nachhinein schwer umkehren. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Sie für jedes Produkt zeigen können, wie es entworfen, getestet und aktualisiert wurde und wann welche Charge in Verkehr kam. Erst die Dokumentation, dann die Verträge.
Vor dem 9. Dezember 2026 empfehle ich vier Schritte:
- Halten Sie fest, welche Produkte und Chargen ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen; ältere Chargen bleiben unter den alten Regeln.
- Prüfen Sie Ihre Verträge mit Zulieferern und Abnehmern auf Freistellung, Rückgriff und Dokumentation.
- Legen Sie fest, wie lange Sie Sicherheitsupdates liefern, wenn Ihr Produkt Software enthält.
- Fragen Sie Ihren Versicherer, ob Ihre Police den neuen Kreis der Haftenden und die neuen Schadensarten deckt.
Das ist in wenigen Wochen zu schaffen.
Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?
Schalten Sie einen Anwalt in den Niederlanden ein, bevor Sie neue Lieferbedingungen Ihres niederländischen Abnehmers unterschreiben, und sobald Sie in Anspruch genommen werden oder Beweismittel offenlegen sollen (Art. 9 und 14).
Ein technischer Berater stellt fest, was Ihr Produkt erfüllen muss. Ein Anwalt legt fest, wer zahlt und wer haftet, und vertritt Sie, wenn darüber Streit entsteht.
| Ihre Situation | Was auf dem Spiel steht | Warum ein niederländischer Anwalt | Was MAAK Advocaten zuerst tut |
|---|---|---|---|
| Ihr Abnehmer passt die Lieferbedingungen an | Freistellung und Rückgriff (Art. 14), kein Ausschluss gegenüber Geschädigten (Art. 15) | die Klausel muss neben der niederländischen Umsetzung funktionieren | Bedingungen prüfen, Gegenvorschlag, verhandeln |
| Ein Nutzer in den Niederlanden erleidet einen Schaden | in der Regel niederländisches Recht (Art. 5 Rom II), Vermutungen (Art. 10) | in der Regel niederländisches Recht und niederländische Fristen; wird in den Niederlanden geklagt, gilt niederländisches Prozessrecht | Verteidigung, Rückgriff, Verfahren in erster Instanz und Berufung |
| Sie werden als Hersteller einer Komponente in Anspruch genommen | Art. 8 Abs. 1 Buchst. b; Entlastung nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f | Verteilung zwischen Endhersteller und Zulieferer ist Vertrags- und Prozessrecht | Position bestimmen, Rückgriff abwehren oder geltend machen |
| Sie liefern über den 9. Dezember 2026 hinweg | zwei Regime (Art. 2 Abs. 1, Art. 21) | welches Regime je Charge gilt, ist Beweis- und Vertragsfrage | Chargen und Lieferdaten festhalten |
Praxisbeispiel: Software für einen niederländischen Gerätehersteller
Ein deutscher Softwarezulieferer kann direkt von einem Nutzer in den Niederlanden in Anspruch genommen werden, wenn seine fehlerhafte Software unter der Kontrolle des Endherstellers in ein Gerät integriert wurde und den Schaden verursacht hat (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b).
Stellen Sie sich vor: Ein Unternehmen aus Baden-Württemberg liefert Steuerungssoftware für ein Haushaltsgerät an einen niederländischen Hersteller. Die Software wird im Januar 2027 geliefert und eingebaut, das Gerät kommt im Februar 2027 in den Niederlanden in Verkehr. Ein Nutzer in Rotterdam wird verletzt und führt das auf einen Softwarefehler zurück.
| Frage | Ergebnis | Grundlage |
|---|---|---|
| Welches Recht? | neues Regime (Software und Gerät nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr), in der Regel niederländisches Recht | Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Rom II |
| Wer haftet? | Endhersteller und Softwarezulieferer, gesamtschuldnerisch | Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 12 Abs. 1 |
| Entlastung des Zulieferers? | wenn der Fehler auf Gestaltung oder Anweisungen des Endherstellers zurückgeht; nicht mit „später entstanden“, wenn ein nötiges Sicherheitsupdate fehlte | Art. 11 Abs. 1 Buchst. f, Abs. 2 Buchst. c |
| Wer zahlt am Ende? | Rückgriff nach nationalem Recht und Liefervertrag | Art. 14 |
Dies ist ein hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung, keine Beschreibung eines Mandats von MAAK Advocaten.
Wie arbeitet MAAK Advocaten bei der Produkthaftungsrichtlinie?
MAAK Advocaten N.V. in Amsterdam vertritt deutsche Hersteller und Komponentenzulieferer bei Lieferverträgen mit niederländischen Abnehmern und bei Haftungsansprüchen vor Ort, auch beim Rückgriff in der Kette (Art. 14 Richtlinie (EU) 2024/2853).
Wir verhandeln über Freistellung, Rückgriff und Versicherung und führen Verfahren vor der rechtbank (erste Instanz) und dem gerechtshof (Berufung). Die Kosten hängen von der Zahl der Verträge und Beteiligten ab und davon, ob ein Verfahren nötig wird.
Werden Sie in den Niederlanden in Anspruch genommen und um Beweismittel gebeten, gehe ich so vor:
- Ruhe bewahren, Fristen und Unterlagen sichern.
- Wir stellen fest, um welches Produkt es geht, wann diese Charge in Verkehr kam und wer in der Kette was getan hat. Das Datum entscheidet, ob die alten oder die neuen Regeln gelten.
- Wir prüfen, welche Beweismittel Sie offenlegen müssen und was Geschäftsgeheimnis ist. Die Richtlinie verlangt, dass das Gericht das berücksichtigt, und darauf berufen wir uns sofort.
- Gleichzeitig informiere ich Ihren eigenen Zulieferer und Ihren Versicherer formell, damit Rückgriff und Deckung gesichert sind.
Ich informiere gleichzeitig Ihren eigenen Lieferanten und Ihren Versicherer, damit Rückgriff und Deckung gesichert bleiben. So verteidigen Sie Ihre Sache vom ersten Schriftstück an.
Häufige Fragen zur Produkthaftungsrichtlinie
Ab wann gilt die neue Produkthaftungsrichtlinie?
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 2 Abs. 1); für ältere gilt weiter die Richtlinie 85/374/EWG. In den Niederlanden ist die Umsetzung noch ein Gesetzentwurf (Kamerstuk 36 906) bei der Ersten Kammer.
Haftet ein Komponentenzulieferer nach der neuen Richtlinie direkt?
Der Hersteller einer Komponente, auch von Software, haftet direkt, wenn seine fehlerhafte Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in das Produkt integriert wurde und dessen Fehler verursacht hat (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b). Er ist entlastet, wenn der Fehler auf Gestaltung oder Anweisungen des Endherstellers zurückgeht (Art. 11 Abs. 1 Buchst. f).
Gilt das neue deutsche Produkthaftungsrecht für Lieferungen in die Niederlande?
Bei einem Schaden in den Niederlanden gilt in der Regel niederländisches Recht, wenn die geschädigte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Rom-II-Verordnung). Maßgeblich ist dann die niederländische Umsetzung, die noch als Gesetzentwurf bei der Ersten Kammer liegt.
Kann ich die Produkthaftung in meinen Lieferbedingungen ausschließen?
Gegenüber der geschädigten Person kann die Haftung weder vertraglich noch durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen werden (Art. 15). Mit Zulieferern und Abnehmern vereinbaren Sie aber, wer den Schaden am Ende trägt, etwa über eine Freistellung und den Rückgriff (Art. 14).
Wann brauche ich einen Anwalt in den Niederlanden?
Einen Anwalt in den Niederlanden brauchen Sie, bevor Sie neue Lieferbedingungen eines niederländischen Abnehmers unterschreiben, und sobald Sie dort in Anspruch genommen werden oder ein Gericht die Offenlegung von Beweismitteln verlangt (Art. 9).
Primärquellen
- Richtlinie (EU) 2024/2853, CELEX 32024L2853, und die Berichtigung vom 7. Mai 2026
- Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), CELEX 32007R0864, Art. 5
- Niederländischer Gesetzentwurf: Kamerstuk 36 906, Nr. 2 und Stand bei der Ersten Kammer (28. Oktober 2026)
- Geltendes niederländisches Recht für ältere Produkte: Art. 6:185–6:193 Burgerlijk Wetboek
- Deutschland: Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026 (Angabe des Bundesministeriums der Justiz)
Zuletzt geprüft am 28. Oktober 2026 · nächstes relevantes Datum: 9. Dezember 2026 (neue Haftungsregeln für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden)
Liefern Sie in die Niederlande und möchten Ihre Lieferverträge vor dem 9. Dezember 2026 anpassen, oder wurden Sie dort bereits in Anspruch genommen? Legen Sie mir Ihre Situation vor, über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produkthaftung in den Niederlanden. — Martin Krüger