EU-Konformitätserklärung: wer unterschreibt, wer haftet

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Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Hersteller erklärt, dass sein Produkt die anwendbaren EU-Vorschriften erfüllt, und dafür die Verantwortung übernimmt. Als deutscher Hersteller stellen Sie sie selbst aus und unterschreiben sie, auch wenn Sie an niederländische Händler liefern. Ich bin Martin Krüger, niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten in Amsterdam, und zeige, was Sie vor der ersten Lieferung prüfen lassen sollten.

Wann brauchen Sie eine EU-Konformitätserklärung?

Nur wenn der EU-Rechtsakt für Ihr Produkt sie vorschreibt. Für elektrische Betriebsmittel nach der Niederspannungsrichtlinie verlangt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/35/EU, dass der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung ausstellt und die CE-Kennzeichnung anbringt, sobald die Konformität nachgewiesen ist.

Die Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom, mit den Ausnahmen in Anhang II (Art. 1); sie dient hier als Beispiel. Andere Harmonisierungsrechtsvorschriften nach dem Muster des Beschlusses 768/2008/EG enthalten vergleichbare Regeln. Der Beschluss selbst verpflichtet Ihr Unternehmen nicht; er ist ein Muster für den EU-Gesetzgeber.

Für Maschinen gelten eigene Regeln zur Erklärung, siehe Maschinenverordnung. Nicht harmonisierte Verbraucherprodukte fallen unter die Produktsicherheitsverordnung (GPSR), ohne CE-Kennzeichnung und ohne EU-Konformitätserklärung. Wann CE überhaupt erforderlich ist, lesen Sie unter CE-Kennzeichnung in den Niederlanden.

Wer stellt die Erklärung aus, und wer unterschreibt?

Sie als Hersteller. Nach Art. 6 Abs. 2 der Niederspannungsrichtlinie stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus; damit übernimmt er die Verantwortung dafür, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen der Richtlinie erfüllt (Art. 15 Abs. 4).

Das Muster in Anhang IV endet mit „Unterzeichnet für und im Namen von“, gefolgt von Ort und Datum der Ausstellung, Name, Funktion und Unterschrift. Welche Person unterschreiben muss, schreibt die Richtlinie nicht vor.

Mein Rat: Lassen Sie jemanden unterschreiben, der das Unternehmen binden kann und weiß, was erklärt wird, etwa die Geschäftsführung oder die Leitung Qualität mit schriftlicher Vollmacht. Bestimmen Sie eine feste Person mit interner Vollmacht und einer kurzen Checkliste, die vor jeder Unterschrift abgehakt wird. Unterschreibt jemand, der die technischen Unterlagen nie gesehen hat, ist das ein Risiko: Fragt die Behörde nach, muss diese Person erklären können, worauf die Erklärung beruht.

Ein Bevollmächtigter kann die Erklärung in Ihrem Auftrag und unter Ihrer Verantwortung ausstellen, wenn der schriftliche Auftrag das festlegt (Anhang III Nr. 5). Entwurf und Herstellung nach Art. 6 Abs. 1 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen gehören nicht zu seinem Auftrag (Art. 7 Abs. 1). Die CE-Kennzeichnung bringen nur Sie oder Ihr Bevollmächtigter an (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

Was muss in der EU-Konformitätserklärung stehen?

Die Angaben aus dem Muster in Anhang IV der Niederspannungsrichtlinie, in diesem Aufbau (Art. 15 Abs. 2). Sie stellen eine schriftliche Erklärung für ein Produktmodell aus (Anhang III Nr. 4.2) und halten sie „auf dem neuesten Stand“ (Art. 15 Abs. 2).

Checkliste nach Anhang IV:

  • Produktmodell oder Produkt: Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer.
  • Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten.
  • Der Satz „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.“
  • Gegenstand der Erklärung: Bezeichnung zwecks Rückverfolgbarkeit, bei Bedarf mit Farbabbildung.
  • Der Satz, dass der Gegenstand die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt.
  • Die zugrunde gelegten harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen.
  • Zusatzangaben.
  • Unterzeichnet für und im Namen von: Ort und Datum, Name, Funktion, Unterschrift.

Eine Nummer ist freiwillig. Gelten mehrere Rechtsvorschriften der Union, die eine EU-Konformitätserklärung verlangen, stellen Sie nur eine einzige Erklärung aus, mit allen Rechtsvorschriften samt Fundstelle im Amtsblatt (Art. 15 Abs. 3). Sie bewahren sie mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen auf (Art. 6 Abs. 3). Suchen Sie ein Muster für die Konformitätserklärung, nehmen Sie den Anhang des Rechtsakts für Ihr Produkt.

Welche Rolle hat Ihr niederländischer Abnehmer?

In der Regel die des Händlers, nicht des Einführers, weil Sie beide in der EU sitzen. Als Händler prüft er nach Art. 9 Abs. 2 der Niederspannungsrichtlinie CE-Kennzeichnung, Unterlagen, Betriebsanleitung und Kontaktdaten; eine Erklärung unterschreibt er nicht.

Der europäische Rahmen ist derselbe: Ihre Erklärung und Ihre CE-Kennzeichnung gelten in der ganzen EU. Unterschiede liegen im Detail: die niederländischen Sprachanforderungen, ein niederländischer Abnehmer, der unter eigener Marke verkaufen will und dann selbst Hersteller wird, und das niederländische Recht, das bei einem Schaden in den Niederlanden eine Rolle spielen kann. Als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten schaue ich bei deutschen Mandanten deshalb zuerst auf die Sprachfassung und darauf, ob der Abnehmer unter eigener Marke verkaufen will. Ein niederländischer Abnehmer Ihres Produkts ist kein Einführer im Sinne der Richtlinie, denn Sie sitzen beide in der EU; er ist Händler, es sei denn, er verkauft das Produkt unter eigenem Namen oder verändert es.

Eine Pflicht, die Erklärung aufzubewahren, hat der Händler nach der Richtlinie nicht. Auch Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 ändert daran nichts: Wirtschaftsakteur im Sinne dieses Artikels sind Sie selbst als in der Union niedergelassener Hersteller (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a).

RolleWas sie mit der Erklärung tutQuelle
Herstellerstellt sie aus und unterschreibt, übernimmt die Verantwortung, bewahrt sie zehn Jahre mit den technischen Unterlagen aufArt. 6 Abs. 2–3, 15 Abs. 4 RL 2014/35/EU
Bevollmächtigterkann sie im Auftrag des Herstellers ausstellen, wenn der Auftrag das festlegt; hält sie zehn Jahre bereitAnhang III Nr. 5, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a
Einführer (nur bei Herstellern außerhalb der EU)prüft vor dem Inverkehrbringen, hält zehn Jahre eine Kopie bereit, unterschreibt nichtArt. 8 Abs. 2 und 8
Händler, etwa Ihr niederländischer Abnehmerprüft CE-Kennzeichnung, Unterlagen, Betriebsanleitung und Kontaktdaten; keine AufbewahrungspflichtArt. 9 Abs. 2
Einführer oder Händler mit Eigenmarke oder Veränderunggilt als Hersteller: eigenes Konformitätsbewertungsverfahren, eigene technische Unterlagen, eigene ErklärungArt. 10, 6

Was tun Sie, wenn Ihr niederländischer Abnehmer die Konformitätserklärung anfordert?

Prüfen Sie Ihre Erklärung, bevor Sie sie schicken. Bevor Ihr Abnehmer das Produkt als Händler bereitstellt, prüft er CE-Kennzeichnung, erforderliche Unterlagen, Ihre Kontaktdaten sowie Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer leicht verständlichen Sprache (Art. 9 Abs. 2 der Niederspannungsrichtlinie).

Ich schaue zuerst, welche EU-Rechtsakte für das Produkt gelten, denn nur sie bestimmen, ob es eine EU-Konformitätserklärung geben muss und was darin steht. Dann lege ich die vorhandene Erklärung neben das Muster aus diesem Rechtsakt: Stimmt das Produktmodell, sind alle anwendbaren Rechtsakte genannt, stimmen die Normen, und ist sie mit Name, Funktion, Ort und Datum unterschrieben? Oft fehlt eines dieser Elemente, oder es steht eine alte Norm darin. Das lässt sich an einem Nachmittag beheben, sofern die technischen Unterlagen in Ordnung sind.

Was gilt, wenn Ihr Abnehmer unter eigener Marke verkauft?

Dann wird er Hersteller. Nach Art. 10 der Niederspannungsrichtlinie gilt ein Händler als Hersteller, wenn er das Betriebsmittel unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann.

Verkauft Ihr Abnehmer das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke, wird er selbst Hersteller und braucht eine eigene Erklärung und eigene Unterlagen. Das wird in der Praxis oft übersehen. Will ein Abnehmer unter eigener Marke verkaufen, regeln Sie vorab im Vertrag, welche technischen Unterlagen Sie ihm zur Verfügung stellen, damit er seine eigene Erklärung ausstellen kann, und wer die Kosten einer Anpassung trägt. Ihre Erklärung mit seiner Marke darauf genügt nicht: Dann unterschreibt niemand für das Produkt, wie es auf den Markt kommt, und Ihr Abnehmer ist Hersteller ohne eigene Erklärung.

Welche Sprache verlangen die Niederlande für die Erklärung?

Für elektrische Betriebsmittel Niederländisch oder Englisch. Art. 3 Abs. 5 des Warenwetbesluit elektrisch materiaal, der niederländischen Verordnung zur Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie, verlangt die EU-Konformitätserklärung jedenfalls auf Niederländisch oder Englisch.

Eine Fassung nur auf Deutsch genügt also nicht. Kontaktdaten sowie Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen jedenfalls auf Niederländisch vorliegen (Art. 3 Abs. 2 und 3). Dieselbe Verordnung macht die Pflichten der Richtlinie für Hersteller, Bevollmächtigte und Händler in den Niederlanden verbindlich (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6). Elektrische Betriebsmittel ohne Beachtung dieser Vorschriften in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen, ist verboten (Art. 2 Abs. 1); die Marktüberwachung erfolgt nach dem niederländischen Warenwet (Art. 9).

Bei anderen Produktgruppen prüfe ich immer zuerst die niederländische Verordnung für dieses Produkt, bevor ich eine Übersetzung anfertigen lasse. So wird keine Lieferung wegen einer Übersetzung aufgehalten, die nicht nötig war oder gerade fehlt.

Verlangt Ihr niederländischer Abnehmer eine Erklärung, die Sie so nicht geben wollen? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft mit Ihnen Erklärung, Sprachfassung und Liefervertrag.

Wer haftet, wenn die Erklärung falsch ist?

In erster Linie der Hersteller. Mit der Erklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität (Art. 15 Abs. 4 der Niederspannungsrichtlinie), ebenso mit der CE-Kennzeichnung (Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Ihr Händler steht für seine eigenen Prüfpflichten ein (Art. 9).

Eine eigene zivilrechtliche Haftung begründet die Erklärung nicht. Nach niederländischem Recht haftet der Hersteller (producent) für Schäden durch einen Fehler seines Produkts (Art. 6:185 des Burgerlijk Wetboek, BW). Als producent gilt neben Ihnen als Hersteller des Endprodukts auch, wer sich durch Namen, Marke oder ein anderes Kennzeichen auf dem Produkt als Hersteller ausgibt (Art. 6:187 Abs. 2 BW), also Ihr Abnehmer bei einer Eigenmarke. Sie haften dann neben ihm. Art. 6:187 Abs. 3 BW, der den Einführer in den Europäischen Wirtschaftsraum als producent behandelt, greift für Ihren niederländischen Abnehmer nicht: Ihr Produkt kommt aus Deutschland, also aus dem EWR. Wer als Hersteller unterschreibt oder sich als Hersteller ausgibt, gehört damit zu den Parteien, die die Produkthaftung tragen. Mehr zur Produkthaftung in den Niederlanden und zur neuen Produkthaftungsrichtlinie.

Was regeln Sie im Vertrag mit Ihrem niederländischen Abnehmer?

Wer welche Unterlagen liefert, wer welche Erklärung unterschreibt und wer zahlt, wenn eine Erklärung nicht stimmt. Die Rollen legt die Niederspannungsrichtlinie fest (Art. 6 bis 10); die wirtschaftliche Seite regelt Ihr Vertrag.

  1. Welche Unterlagen Sie vor der ersten Lieferung übergeben, und die Sprachfassung der Erklärung.
  2. Ob der Abnehmer unter eigener Marke verkaufen oder das Produkt verändern darf, welche technischen Unterlagen Sie ihm dann zur Verfügung stellen und wer die Kosten trägt.
  3. Wie Sie sich gegenseitig über Änderungen am Produkt oder an den Normen und über Anfragen der Behörden informieren.
  4. Freistellung, wenn eine Erklärung oder ein Dokument nicht stimmt.

Wann sollten Sie einen Anwalt in den Niederlanden einschalten?

Wenn die Erklärung Folgen über das Formale hinaus hat: Ihr Abnehmer will eine Eigenmarke, hält eine Lieferung zurück, die Behörde fragt nach Unterlagen oder jemand verlangt Schadensersatz. Art. 10 der Richtlinie und Art. 6:187 BW bestimmen, wer Hersteller und producent ist; Ihr Vertrag regelt, wer zahlt.

Normen und Prüfberichte sind Sache Ihrer Qualitätsabteilung oder einer Prüfstelle. Bei MAAK Advocaten, einer Anwaltskanzlei in Amsterdam, vertreten wir deutsche Hersteller und ihre niederländischen Abnehmer: Wir prüfen Erklärungen und Verträge, verhandeln Liefer- und Vertriebsverträge nach niederländischem Recht, begleiten Anfragen der niederländischen Marktüberwachung und führen Verfahren vor den Zivilgerichten in erster Instanz und in der Berufung. In den ersten Tagen klären wir, welche Rechtsakte gelten, wer welche Rolle hat und was im Vertrag steht.

Praxisbeispiel: Netzteile für einen niederländischen Großhändler

Liefern Sie an einen niederländischen Händler, bleibt die Erklärung Ihre; verkauft er unter eigener Marke, wird er Hersteller (Art. 10 der Niederspannungsrichtlinie) und neben Ihnen producent (Art. 6:187 Abs. 2 BW).

Angenommen, ein Hersteller aus Nordrhein-Westfalen liefert Netzteile, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, an einen Großhändler in Utrecht. Der Großhändler fordert vor der ersten Lieferung die EU-Konformitätserklärung an; sie liegt nur auf Deutsch vor. Der Hersteller stellt eine englische Fassung bereit, die Art. 3 Abs. 5 des Warenwetbesluit elektrisch materiaal genügt, und liefert die Betriebsanleitung auf Niederländisch. Ein Jahr später will der Großhändler die Netzteile unter eigener Marke verkaufen. Er wird Hersteller und braucht eine eigene Erklärung; im Liefervertrag steht, welche Prüfberichte der deutsche Hersteller zur Verfügung stellt und wer die Kosten trägt.

Ein fiktives Beispiel, kein Fall aus unserer Praxis.

Häufige Fragen zur EU-Konformitätserklärung

Braucht jedes Produkt eine EU-Konformitätserklärung?

Eine Erklärung ist nötig, wenn der EU-Rechtsakt für das Produkt sie vorschreibt, wie Art. 6 Abs. 2 der Niederspannungsrichtlinie für elektrische Betriebsmittel. Nicht harmonisierte Verbraucherprodukte unter der Produktsicherheitsverordnung haben weder CE-Kennzeichnung noch EU-Konformitätserklärung.

Reicht eine deutsche Konformitätserklärung in den Niederlanden?

Für elektrische Betriebsmittel nicht. Die Niederlande verlangen die EU-Konformitätserklärung jedenfalls auf Niederländisch oder Englisch (Art. 3 Abs. 5 Warenwetbesluit elektrisch materiaal). Für andere Produkte prüfen Sie die niederländische Regelung für das jeweilige Produkt, bevor Sie eine Übersetzung anfertigen lassen.

Ist Ihr niederländischer Abnehmer Einführer?

Ein Abnehmer in den Niederlanden, der von einem deutschen Hersteller kauft und weiterverkauft, ist in der Regel Händler und kein Einführer, weil beide in der EU sitzen. Er wird zum Hersteller, wenn er das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es verändert (Art. 10 der Niederspannungsrichtlinie).

Gibt es ein Muster für die Konformitätserklärung?

Der Rechtsakt für das Produkt gibt das Muster vor. Für elektrische Betriebsmittel enthält Anhang IV der Niederspannungsrichtlinie den Aufbau, vom Produktmodell bis zur Unterschrift mit Name und Funktion. Eine Nummer für die Erklärung ist freiwillig.

Wann brauchen deutsche Hersteller einen Anwalt in den Niederlanden?

Wenn ein niederländischer Abnehmer eine Lieferung wegen der Unterlagen zurückhält, eine Eigenmarke wünscht oder einen Vertrag mit Freistellungen vorlegt, und sobald eine niederländische Behörde oder eine geschädigte Person sich an Sie oder Ihren Abnehmer wendet.

Primärquellen

Zuletzt geprüft am 4. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 9. Dezember 2026 (neue Produkthaftungsrichtlinie)

Will Ihr niederländischer Abnehmer eine Eigenmarke, eine andere Sprachfassung oder eine Freistellung für Ihre Erklärung? Legen Sie mir Ihre Situation über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden vor. — Martin Krüger

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