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Nachhaltigkeitsrecht für Produkte ist in der EU kein einzelnes Gesetz, sondern ein halbes Dutzend Verordnungen mit eigenen Stichtagen und eigenen Adressaten. Für deutsche Hersteller und Importeure, die in oder über die Niederlande liefern, zählt eine Frage: Welche Regel trifft mein Produkt, meine Rohstoffe oder meine Einfuhr? Diese Übersicht zeigt, wer welche Pflicht trägt und was Sie zuerst regeln sollten.
Welche EU-Regeln des Nachhaltigkeitsrechts betreffen Ihre Produkte?
Sechs Verordnungen bilden den Kern: die Ökodesign-Verordnung, die Batterieverordnung, das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM, die Verpackungsverordnung, die Entwaldungsverordnung und REACH. Jede knüpft an einen anderen Gegenstand an und verpflichtet einen anderen Akteur in der Kette.
Zudem heißen die Rollen je Verordnung anders: Wer Verpackungen herstellt oder unter eigener Marke herstellen lässt, ist in der Verpackungsverordnung in der Regel „Erzeuger“, nicht „Hersteller“.
Aus einer Anfrage Ihres Kunden folgt deshalb nicht automatisch eine Pflicht für Sie. Oft trägt er selbst die gesetzliche Pflicht und braucht von Ihnen Daten; dann gehört die Frage in den Vertrag. Für ESG-Berichterstattung und Nachhaltigkeitsaussagen gelten andere Regeln. Für Software und vernetzte Geräte gibt es eine eigene Übersicht zu CRA, NIS2 und Data Act für digitale Produkte.
Wer trägt welche Pflicht? Die sechs Regeln im Vergleich
Die Tabelle stellt Gegenstand, Adressat und Stichtag nebeneinander. Sie sehen, ob eine Regel schon gilt, wen sie verpflichtet und wo die ausführliche Darstellung steht.
| Regel | Worum es geht | Für wen | Gilt ab | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|
| Ökodesign-Verordnung, ESPR | Produktgestaltung, digitaler Produktpass, Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte | Hersteller; Importeur oder Vertreiber unter eigener Marke, sobald ein delegierter Rechtsakt das Produkt erfasst | Vernichtungsverbot seit 19. Juli 2026 für große Unternehmen; Anforderungen erst per delegiertem Rechtsakt | ESPR und digitaler Produktpass in den Niederlanden |
| Batterieverordnung | Batterien, auch eingebaute | Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt | Batteriepass und QR-Code ab 18. Februar 2027 | Batteriepass: wer ab 2027 verantwortlich ist |
| CBAM | eingeführte Waren wie Stahl, Aluminium, Zement | Einführer; zugelassener CBAM-Anmelder | seit 1. Januar 2026, nach dem Übergangszeitraum | CBAM-Verordnung: Einfuhr über die Niederlande regeln |
| Verpackungsverordnung, PPWR | Verpackungen und verpackte Produkte | Erzeuger, auch unter eigener Marke; Hersteller nach Art. 3 Nr. 15 | seit 12. August 2026, Anforderungen gestaffelt | EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle |
| Entwaldungsverordnung, EUDR | Rohstoffe wie Kaffee, Kakao, Holz, Soja | Marktteilnehmer; nachgelagerte Marktteilnehmer; Händler | ab 30. Dezember 2026 | EUDR-Verordnung beim Handel über die Niederlande |
| REACH | Stoffe, auch in Gemischen und Erzeugnissen | Hersteller, Importeur, Lieferant von Erzeugnissen | gilt bereits | REACH in den Niederlanden: wann Sie einen Anwalt brauchen |
CBAM und EUDR knüpfen an verschiedene Personen an. Bei CBAM zählt, wer die Zollanmeldung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgibt; bei der EUDR, wer ein Erzeugnis in Verkehr bringt oder ausführt.
Was gilt nach der Ökodesign-Verordnung schon heute?
Heute gilt vor allem das Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe, seit dem 19. Juli 2026 für große Unternehmen. Konkrete Ökodesign-Anforderungen und der digitale Produktpass kommen erst mit einem delegierten Rechtsakt für die jeweilige Produktgruppe.
Welche Anforderungen ein Produkt erfüllen muss und ob es einen digitalen Produktpass braucht, legt die Kommission je Produktgruppe in einem delegierten Rechtsakt fest (Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1). Stand 31. Oktober 2026 ist noch keiner mit Anforderungen für eine Produktgruppe erlassen. Ein solcher Rechtsakt gilt in der Regel frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen (Art. 4 Abs. 4).
Verbindlich ist dagegen das Verbot, die in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte zu vernichten, also Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (Art. 25 Abs. 1). Begrenzte Ausnahmen legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt fest (Art. 25 Abs. 5). Kleinst- und kleine Unternehmen sind ausgenommen, mittlere folgen ab dem 19. Juli 2030. Auch Widerrufsretouren zählen als unverkauft (Art. 2 Nr. 37).
Wichtig für Eigenmarken: Sobald ein delegierter Rechtsakt ein Produkt erfasst, gilt ein Importeur oder Vertreiber als Hersteller, wenn er dieses Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt wird (Art. 34). Mehr unter ESPR und digitaler Produktpass in den Niederlanden.
Ab wann brauchen Ihre Batterien einen Batteriepass?
Ab dem 18. Februar 2027, und zwar für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien. Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Andere Batterien brauchen keinen Pass; einen QR-Code tragen ab demselben Datum alle Batterien.
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme ab diesem Tag (Art. 77 Abs. 1; QR-Code: Art. 13 Abs. 6). Erfasst sind auch eingebaute Batterien (Art. 1 Abs. 3): Ein E-Bike-Akku braucht den Pass auch dann, wenn er fest im Rad verbaut ist.
Dieser Wirtschaftsakteur (Art. 77 Abs. 4) kann anderen Akteuren schriftlich die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln. Kommt die Batterie über einen Einführer in die EU, ist das in der Regel der Einführer.
Einzelheiten unter Batteriepass: wer ab 2027 verantwortlich ist und in der Übersicht Europäische Batterieverordnung im Überblick.
Wer trägt die CBAM-Pflichten bei einer Einfuhr über Rotterdam?
Der Einführer, also wer die Zollanmeldung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgibt. Seit dem 1. Januar 2026 darf er CBAM-Waren oberhalb von 50 Tonnen im Kalenderjahr, bei Strom und Wasserstoff ab der ersten Einfuhr, nur noch als zugelassener CBAM-Anmelder einführen.
Erfasst sind nach Anhang I Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, darunter Schrauben und Bolzen, Aluminium und Wasserstoff. Die Schwelle von 50 Tonnen Eigenmasse gilt je Einführer und Kalenderjahr (Art. 2a); wer sie überschreitet, unterliegt den Pflichten für alle Einfuhren dieses Jahres.
Wer den Zulassungsantrag bis zum 31. März 2026 gestellt hat, darf bis zur Entscheidung vorläufig weiter einführen (Art. 4, 25 Abs. 1, 17 Abs. 7a). Arbeitet ein indirekter Zollvertreter, ist Einführer die Person, für deren Rechnung er handelt (Art. 3 Nr. 15). Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, muss sein indirekter Zollvertreter auch unterhalb der Schwelle zugelassener CBAM-Anmelder sein und trägt für diese Waren die Pflichten des Einführers (Art. 5 Abs. 2 und 2a). Zuständig für die Zulassung ist die Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung (Art. 17 Abs. 1): für ein deutsches Unternehmen die Deutsche Emissionshandelsstelle, für eine niederländische Tochter die Nederlandse Emissieautoriteit (NEa). Die erste jährliche CBAM-Erklärung für 2026 ist bis zum 30. September 2027 abzugeben (Art. 6 Abs. 1); CBAM-Zertifikate werden ab dem 1. Februar 2027 verkauft (Art. 20 Abs. 1).
Die Emissionsdaten hat der Betreiber der Anlage außerhalb der EU. Er darf sie übermitteln (Art. 10 Abs. 7), ist Ihnen gegenüber nach der Verordnung aber nicht dazu verpflichtet. Das regeln Sie im Liefervertrag. Mehr unter CBAM-Verordnung: Einfuhr über die Niederlande regeln.
Lieferantenerklärungen nehme ich nicht so hin, wie sie kommen. Ich lege im Vertrag fest, welche Daten der Lieferant liefert, dass sie stimmen und dass er bei einer Prüfung mitwirkt, mit einer Freistellung. Dann haben Sie etwas in der Hand, wenn Ihr Kunde nachfragt.
Ihr Kunde verlangt Daten oder Erklärungen, die Sie nicht einordnen können? Wir klären, wer welche Pflicht trägt, und setzen die Vertragsklausel auf. Kontakt über die Seite deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden.
Was ändert die Verpackungsverordnung für Sie?
Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026 und löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG weitgehend ab. Viele Anforderungen greifen aber erst später. „Erzeuger“ ist in der Regel auch, wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Ein Beispiel für die Staffelung: Die Anforderung, dass Verpackungen für das stoffliche Recycling gestaltet sind, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des zugehörigen delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (Art. 6 Abs. 2). Die Anforderung, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden, gilt ab 2035 oder später.
Achtung beim Lesen der deutschen Fassung: Wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, heißt dort „Erzeuger“ (Art. 3 Nr. 13 Buchst. a). Lassen Sie Produkte Ihrer Eigenmarke bei einem Lohnabfüller in den Niederlanden abfüllen, sind in der Regel Sie Erzeuger; ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen und sitzt sein Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, ist stattdessen der Lieferant Erzeuger (Buchst. b). „Hersteller“ ist in der Verpackungsverordnung eine andere Rolle: jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den eine der Fallgruppen des Art. 3 Nr. 15 zutrifft. Mehr unter EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Welche Rohstoffe erfasst die Entwaldungsverordnung, und ab wann?
Erfasst sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie die Erzeugnisse aus Anhang I. Die Kernpflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026, für bestimmte kleine Marktteilnehmer ab dem 30. Juni 2027.
Nach Art. 3 dürfen die Rohstoffe und Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt.
Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, also erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt, oder ausführt. Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die aus relevanten Erzeugnissen mit bereits vorliegender Sorgfaltserklärung oder vereinfachter Erklärung hergestellt wurden, ist nachgelagerter Marktteilnehmer; Händler ist jede andere Person der Lieferkette, die sie auf dem Markt bereitstellt (Art. 2). Der 30. Juni 2027 gilt für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Personen, Kleinst- oder kleine Unternehmen niedergelassen waren, nicht aber für Erzeugnisse unter dem Anhang der früheren Holzhandelsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Art. 38 Abs. 2 und 3). Eine deutschsprachige Vertiefung zur EUDR gibt es auf dieser Website nicht; sprechen Sie uns direkt an.
Was verlangt REACH von Ihnen als Lieferant?
REACH gilt bereits: ohne Registrierung, wo sie vorgeschrieben ist, kein Markt. Wer ein Erzeugnis mit einem besonders besorgniserregenden Stoff der Kandidatenliste über 0,1 Massenprozent liefert, muss seinen Abnehmer informieren, mindestens mit dem Namen des Stoffes.
Der Grundsatz „Ohne Daten kein Markt“ steht in Art. 5 und erfasst Stoffe als solche, in Gemischen und in Erzeugnissen. Registrieren muss, wer einen Stoff als solchen oder in Gemischen in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr herstellt oder einführt (Art. 6 Abs. 1). Ein Hersteller außerhalb der EU kann einen Alleinvertreter in der EU bestellen, der die Pflichten der Importeure erfüllt (Art. 8 Abs. 1).
Für Lieferanten ist vor allem Art. 33 wichtig. Enthält ein Erzeugnis einen Stoff, der die Kriterien des Art. 57 erfüllt und nach Art. 59 Abs. 1 ermittelt wurde (sogenannte Kandidatenliste), in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, gibt der Lieferant dem Abnehmer die ihm vorliegenden, für die sichere Verwendung ausreichenden Informationen, mindestens den Stoffnamen, und zwar ohne Anfrage. Verbraucher erhalten sie auf Ersuchen, kostenlos und binnen 45 Tagen. Mehr unter REACH in den Niederlanden: wann Sie einen Anwalt brauchen.
Was sollten Sie als deutscher Hersteller zuerst regeln?
Beginnen Sie bei Ihrer Lieferkette, nicht bei den Verordnungen. Klären Sie zuerst die Rollen, dann die Regeln, die schon gelten, dann die Daten Ihrer Lieferanten. Die Pflichten mit späteren Stichtagen planen Sie danach ein.
Wenn ein Kunde gleichzeitig Emissionsdaten, einen Batteriepass und Erklärungen zu Rohstoffen verlangt, fange ich als Leiter des Teams Produktrecht bei MAAK Advocaten mit einer Karte Ihrer Kette an: Welche Produkte gehen in die EU, wer bringt sie dort in Verkehr, wer gibt die Zollanmeldung ab? Erst dann sehen wir, wer welche Pflicht hat. Oft trägt Ihr Kunde sie, und Sie liefern Daten; dann regeln wir im Vertrag, was, wann und in welchem Format.
- Rollen festlegen. Halten Sie je Produkt und je Verordnung fest, wer welche Rolle hat, etwa Erzeuger, Importeur oder Einführer, Marktteilnehmer oder zugelassener CBAM-Anmelder, auch bei Eigenmarken. So stellt später niemand überrascht fest, dass er eine Rolle trägt, mit der er nicht gerechnet hat.
- Erledigen, was schon gilt. CBAM, die REACH-Informationen nach Art. 33, die bereits geltenden Teile der Verpackungsverordnung und, für große Unternehmen, das Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe.
- Lieferantendaten vertraglich sichern. Welche Daten, wie richtig, und was gilt, wenn sie nicht stimmen.
- Stichtage einplanen. 30. Dezember 2026 für die EUDR, 18. Februar 2027 für den Batteriepass, 30. September 2027 für die erste CBAM-Erklärung.
- Produktgestaltung im Blick behalten. Verfolgen Sie die delegierten Rechtsakte zur Ökodesign-Verordnung und planen Sie neue Verpackungen recyclinggerecht.
Ich rate zu einer einzigen Produktakte statt einer Mappe je Verordnung: Materialien, Herkunft, Stoffe, Emissionen, Batterie- und Verpackungsdaten an einem Ort. Dieselben Lieferantendaten tauchen bei CBAM, EUDR, REACH und später im Produktpass auf. Eine Quelle verhindert widersprüchliche Erklärungen.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Ein Beispiel: ein deutscher Hersteller mit niederländischem Distributionslager, Zukäufen außerhalb der EU und einer neuen Produktlinie für 2027. Dann greifen mehrere Regeln gleichzeitig, mit unterschiedlichen Adressaten.
Stellen Sie sich vor, Sie stellen in Nordrhein-Westfalen E-Lastenräder her und beliefern Händler aus einem Distributionslager in den Niederlanden. Stahlschrauben und -bolzen kaufen Sie in der Türkei, sie kommen über Rotterdam. Die Akkus einer neuen Modellreihe beziehen Sie in Asien. Die Räder gehen in Kartons mit Ihrer Marke hinaus, und in den Rahmen könnte ein Stoff der Kandidatenliste stecken.
Für die Schrauben zählt CBAM. Meldet Ihre niederländische Tochter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an, ist sie Einführer und braucht oberhalb von 50 Tonnen die Zulassung der Nederlandse Emissieautoriteit; ist das deutsche Stammhaus Einführer, ist die Deutsche Emissionshandelsstelle zuständig. Die Emissionsdaten des türkischen Werks sichern Sie im Vertrag. Die Akkus sind in der Regel LV-Batterien und brauchen ab dem 18. Februar 2027 einen Batteriepass; führen Sie sie selbst ein, sind in der Regel Sie verantwortlich. Für die Kartons sind Sie als Markeninhaber Erzeuger nach der Verpackungsverordnung. Enthalten die Rahmen einen solchen Stoff über 0,1 Massenprozent, müssen Sie Ihren Händlern die Informationen nach Art. 33 REACH ohnehin mitgeben, nicht erst auf Anfrage. Für Ihre Produkte gibt es nach der Ökodesign-Verordnung, Stand 31. Oktober 2026, noch keinen delegierten Rechtsakt.
Häufige Fragen
Gilt das auch, wenn mein Unternehmen in Deutschland sitzt?
Ja. Alle sechs Regeln sind EU-Verordnungen und gelten mit ihren jeweiligen Stichtagen in Deutschland wie in den Niederlanden. Die CBAM-Zulassung beantragen Sie im Mitgliedstaat Ihrer Niederlassung, in Deutschland also bei der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Was muss ich jetzt schon regeln?
Legen Sie die Rollen in Ihrer Kette fest und sichern Sie Lieferantendaten vertraglich. Dann die Regeln, die schon gelten: CBAM, die REACH-Informationspflicht, die geltenden Teile der Verpackungsverordnung und für große Unternehmen das Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe.
Muss mein Lieferant außerhalb der EU mir CBAM-Emissionsdaten liefern?
Nach der Verordnung nicht. Der Betreiber der Anlage darf Ihnen die Daten übermitteln (Art. 10 Abs. 7), ist Ihnen gegenüber aber nicht dazu verpflichtet. Eine Pflicht entsteht nur, wenn Sie sie im Liefervertrag vereinbaren.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Wenn ein Kunde Klauseln schickt, die Sie für seine eigene Pflichterfüllung haften lassen, wenn unklar ist, wer Einführer ist oder zugelassener CBAM-Anmelder sein muss, und bevor Sie unter eigener Marke verkaufen. Ein Gespräch im Vorfeld ist einfacher, als eine festgehaltene Sendung zu klären.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, ESPR; Art. 2 Nr. 37, 4 Abs. 1 und 4, 9 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 5, 34, Anhang VII.
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, konsolidierte Fassung; Art. 1 Abs. 3, 13 Abs. 6, 77 Abs. 1 und 4.
- Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, CBAM, konsolidierte Fassung; Art. 2a, 3 Nr. 15, 4, 5 Abs. 2 und 2a, 6 Abs. 1, 10 Abs. 7, 17 Abs. 1 und 7a, 20 Abs. 1, 25 Abs. 1, Anhang I.
- Liste der zuständigen Behörden, veröffentlicht gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/956, C/2026/4231, ABl. C vom 31. Juli 2026.
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, PPWR; Art. 3 Nr. 13 und 15, 6 Abs. 2, 70 Abs. 1, 71.
- Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, EUDR, konsolidierte Fassung vom 18. September 2026; Art. 2, 3, 38 Abs. 2 und 3.
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, REACH; Art. 5, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1, 33.
Zuletzt geprüft am 2. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 30. Dezember 2026 (Kernpflichten der Entwaldungsverordnung gelten), danach 18. Februar 2027 (Batteriepass)
Sie liefern in oder über die Niederlande und wollen wissen, welche dieser Regeln Sie zuerst trifft? Legen Sie mir Ihre Lieferkette vor, über die Seite deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden. — Martin Krüger