Batteriepass: Wer ist ab 2027 verantwortlich?

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Der Batteriepass ist ab dem 18. Februar 2027 Pflicht für jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie. Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten in Amsterdam prüfe und entwerfe ich die Verträge, in denen deutsche Erzeuger und Einführer diese Rolle mit ihren niederländischen Partnern festlegen.

Wer braucht ab 2027 einen Batteriepass?

Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie einen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/1542).

Die Verordnung beschreibt den Pass als „elektronische Akte“. Sie gilt auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind (Art. 1 Abs. 3). Der Akku eines E-Bikes ist in der Regel eine LV-Batterie (Art. 3 Nr. 11) und fällt dann darunter.

Gerätebatterien, Starterbatterien und Industriebatterien bis 2 kWh brauchen keinen Pass, tragen ab demselben Datum aber einen QR-Code mit anderen Informationen (Art. 13 Abs. 6). Die übrigen Pflichten finden Sie im Überblick über die europäische Batterieverordnung.

Wer ist in Ihrer Lieferkette für den Batteriepass verantwortlich?

Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Er weist die individuelle Kennung zu, sorgt für korrekte, vollständige und aktuelle Informationen und lädt die Kennung in das Register hoch (Art. 77 Abs. 3, 4 und 10).

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt. Stellen Sie Batterien in Deutschland her, vermarkten Sie sie unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke und beliefern Sie damit einen niederländischen Händler, bringen nach den Begriffsbestimmungen in der Regel Sie selbst die Batterie in Verkehr (Art. 3 Nr. 16, 17, 33 und 65). Kommt die Batterie aus einem Drittland, ist es bei der Einfuhr über einen Einführer in der Regel der Einführer (Art. 3 Nr. 64).

Der Verantwortliche kann anderen Akteuren schriftlich die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln (Art. 77 Abs. 4). Die Verordnung sagt nicht, dass er damit die Verantwortung abgibt. Wer was erledigt, regeln Sie deshalb im Vertrag.

RolleAufgabe beim BatteriepassGrundlage
Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt (Erzeuger in der EU; bei Einfuhr in der Regel der Einführer)individuelle Kennung zuweisen; Informationen korrekt, vollständig und aktuell halten; Daten speichern; Kennung ins Register hochladenArt. 77 Abs. 3, 4, 10; Art. 78 Buchst. c
Schriftlich befugter Akteur, etwa ein Passdienstleisterhandelt im Namen des Verantwortlichen; darf die Daten nicht verkaufen, wiederverwenden oder verarbeiten, soweit das nicht für seine Speicher- und Verarbeitungsdienste erforderlich istArt. 77 Abs. 4; Art. 78 Buchst. c und d
Händlerprüft vor der Bereitstellung unter anderem die Kennzeichnung nach Art. 13; Art. 77 weist ihm keine eigene Passaufgabe zuArt. 42 Abs. 2
Einführer oder Händler, der unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, die Batterie so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden könnte, oder ihren Verwendungszweck ändertgilt als Erzeuger und hat dessen PflichtenArt. 44, Art. 38
Wer eine zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmtübernimmt die Verantwortung; neuer Batteriepass, verknüpft mit dem altenArt. 77 Abs. 7 UAbs. 1
Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, Organisation für Herstellerverantwortung oder Abfallbewirtschafterübernimmt die Verantwortung, sobald die Batterie eine Altbatterie istArt. 77 Abs. 7 UAbs. 2; Art. 57

Zu den Begriffen: Wer eine Batterie herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, heißt in der Verordnung „Erzeuger“ (Art. 3 Nr. 33); „Hersteller“ ist ein Begriff der erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 3 Nr. 47). Nach dem Recycling wird der Pass gelöscht (Art. 77 Abs. 8).

Was steht im Batteriepass und wer darf es sehen?

Der digitale Batteriepass enthält nach Anhang XIII Daten auf vier Zugangsebenen: öffentliche Modelldaten, Modelldaten für Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission, Prüfberichte für notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission sowie Daten der einzelnen Batterie für Personen mit berechtigtem Interesse (Art. 77 Abs. 2).

Öffentlich sind unter anderem stoffliche Zusammensetzung, CO2-Fußabdruck, Rezyklatgehalt, Kapazität, erwartete Lebensdauer und EU-Konformitätserklärung (Anhang XIII Nr. 1). Zur zweiten Ebene gehören etwa die ausführliche Zusammensetzung von Kathode, Anode und Elektrolyt sowie Informationen zur Zerlegung (Nr. 2). Zur einzelnen Batterie gehören Alterungszustand, Status und Daten aus der Nutzung; sie sind nur Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich (Nr. 4).

Die Informationen sind nur in dem Umfang aufzunehmen, der für die Kategorie oder Unterkategorie der Batterie gilt (Art. 77 Abs. 2). Als Zwecke des Zugangs nennt die Verordnung die Tätigkeit von Reparaturbetrieben, Wiederverwertern, Nutzern von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreibern sowie bei einzelnen Batterien den Fall, dass der Abnehmer oder in seinem Namen handelnde Parteien die Batterie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung stellen (Art. 77 Abs. 2). Bis zum 18. August 2026 sollte die Kommission festlegen, wer genau ein berechtigtes Interesse hat (Art. 77 Abs. 9). Sie hat dazu einen Entwurf veröffentlicht; erlassen ist er noch nicht (Stand 1. November 2026).

Mein Rat: Teilen Sie, was die Verordnung verlangt, und halten Sie in Ihren Verträgen mit Abnehmern und Partnern fest, dass die Daten vertraulich bleiben und nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden.

Welche Termine gelten für den Batteriepass?

Der Batteriepass und der QR-Code werden am 18. Februar 2027 Pflicht. Die Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 18. Februar 2024, mit Ausnahmen; der Durchführungsrechtsakt zum berechtigten Interesse steht noch aus (Art. 77 Abs. 1 und 9, Art. 13 Abs. 6, Art. 96).

EreignisDatumGrundlage
Annahme12. Juli 2023Titel der Verordnung
Veröffentlichung28. Juli 2023ABl. L 191
Inkrafttretenzwanzigster Tag nach der VeröffentlichungArt. 96 Abs. 1
Allgemeine Geltung18. Februar 2024, mit AusnahmenArt. 96 Abs. 2
Durchführungsrechtsakt zum berechtigten InteresseFrist 18. August 2026; Stand 1. November 2026 nur als Entwurf veröffentlichtArt. 77 Abs. 9
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum Registererlassen am 16. Juli 2026, veröffentlicht am 17. Juli 2026Art. 24 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778
Niederländisches Gesetz, Staatsblad 2026, 330Gesetz vom 30. September 2026, ausgegeben am 21. Oktober 2026; größtenteils Inkrafttreten durch königlichen ErlassArt. VI
Batteriepass und QR-Code18. Februar 2027Art. 77 Abs. 1, Art. 13 Abs. 6
Benannter nationaler Verwalter für das Registerspätestens 18. Februar 2027Art. 7 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778

Wie wird der Batteriepass in den Niederlanden durchgesetzt?

Die Verordnung gilt in den Niederlanden unmittelbar. Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 93). Welche niederländische Behörde den Batteriepass überwacht und welche Sanktionen gelten, steht in den geprüften Quellen noch nicht fest.

Das Gesetz vom 30. September 2026, Staatsblad 2026, 330, nimmt in die Wet milieubeheer (niederländisches Umweltschutzgesetz) eine Grundlage für die Durchführung der Batterieverordnung auf. Es tritt größtenteils zu einem Zeitpunkt in Kraft, den ein königlicher Erlass (koninklijk besluit) bestimmt (Art. VI).

Gegen die Entscheidung einer niederländischen Behörde stehen bezwaar (Einwendung bei der Behörde selbst) und danach beroep (gerichtliche Klage) nach niederländischem Verwaltungsrecht offen.

Steht die Rollenverteilung mit Ihrem niederländischen Partner noch nicht auf Papier? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft Ihren Vertrag vor dem 18. Februar 2027.

Was tun Sie, wenn Ihr niederländischer Einführer fragt, wer den Batteriepass übernimmt?

Lassen Sie Batterien außerhalb der EU fertigen und bringt ein niederländischer Einführer sie in Verkehr, ist in der Regel er für den Pass verantwortlich; die Daten liegen meist bei Ihnen (Art. 77 Abs. 4).

Ich beginne mit einer Frage: Wer bringt die Batterie in der EU in Verkehr? Halten Sie dann schriftlich fest:

  1. wer die Daten liefert,
  2. wer den Pass pflegt,
  3. wer die Kennung ins Register hochlädt,
  4. wer die Kosten trägt.

Machen Sie aus der schriftlichen Befugnis ein klares Dokument, keine E-Mail.

Wer die Daten hat, kann den Pass am besten pflegen; das ist meist der Erzeuger. Ich rate deshalb oft, dass der Einführer den Erzeuger schriftlich befugt, mit Absprachen über Fristen für die Datenlieferung, über Kontrolle und darüber, was geschieht, wenn Daten fehlen oder nicht stimmen. Der Einführer bleibt gegenüber der Aufsichtsbehörde verantwortlich; er will also Einsicht und ein Sicherheitsnetz, falls der Erzeuger aussteigt.

Sind Sie selbst der Einführer, liegt die Verantwortung bei der Einfuhr in der Regel bei Ihnen, und Sie brauchen die Daten Ihres Erzeugers im Drittland. Legen Sie im Vertrag auch fest, welches Recht gilt.

Was gehört in den Vertrag mit einem Passdienstleister?

In den Vertrag mit einem Passdienstleister gehören Datennutzung, Wechsel des Anbieters, Insolvenz und Verfügbarkeit, denn ein befugter Dienstleister darf die Passdaten nur nutzen, soweit seine Speicher- und Verarbeitungsdienste das erfordern, und der Pass muss verfügbar bleiben (Art. 78 Buchst. d und e).

Schauen Sie über die Software hinaus auf die Absprachen. Regeln Sie im Vertrag, was der Dienstleister mit Ihren Daten darf, wie Sie zu einem anderen Anbieter wechseln, was bei einer Insolvenz des Dienstleisters geschieht und wie lange die Daten abrufbar bleiben.

Ich rate zu einem Dienstleister mit einer belastbaren Exit- und Kontinuitätsregelung im Vertrag. Für die meisten mittelständischen Erzeuger und Einführer ist das am besten machbar; die Exit-Regelung fängt das Risiko auf.

Technisch muss der Pass auf offenen Standards beruhen, ohne Anbieterbindung übertragbar sein und mit anderen digitalen Produktpässen zusammenarbeiten (Art. 77 Abs. 5, Art. 78 Buchst. a); mehr dazu beim digitalen Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung. Im Register nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 dürfen nur überprüfte Wirtschaftsteilnehmer registrieren (Art. 4 Abs. 3). Eine juristische Person, die in der Union niedergelassen sein muss, weist sich etwa mit einem qualifizierten elektronischen Siegel aus; der Status als überprüfter Wirtschaftsteilnehmer gilt höchstens drei Jahre (Art. 4 Abs. 2 und 4). Ob das Register bereits in Betrieb ist, steht in den geprüften Quellen nicht fest.

Was ändert sich bei eigener Marke, Umbau oder Umnutzung?

Bringt Ihr niederländischer Partner die Batterie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, verändert er eine bereits in Verkehr gebrachte Batterie so, dass die Konformität beeinträchtigt werden könnte, oder ändert er ihren Verwendungszweck, gilt er als Erzeuger (Art. 44).

Dann verschiebt sich die Rolle. Wer eine umgenutzte, wiederaufgearbeitete oder zur Wiederverwendung vorbereitete Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, übernimmt die Verantwortung für den Pass; diese Batterie bekommt einen neuen Batteriepass, der mit dem alten verknüpft ist. Ich vereinbare in einer solchen Lage vorab, wer welche Rolle hat und welche Daten Sie dem neuen Verantwortlichen liefern, damit niemand im Nachhinein überrascht wird.

Als Erzeuger treffen Ihren Partner dann die Pflichten aus Art. 38, darunter Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Art. 38 Abs. 2 und 3); mehr zur CE-Kennzeichnung in den Niederlanden. Welche Daten Sie liefern und wer bei Fehlern einsteht, regeln Sie im Vertrag, etwa mit einer Freistellung und einer Haftungsbeschränkung nach niederländischem Recht.

Was können Sie selbst regeln?

Die Daten sammeln, eine technische Passlösung auswählen und den QR-Code nach den ISO/IEC-Normen 15459-1 bis 15459-6 oder gleichwertigen Normen erstellen lassen, können Sie mit Technik und Einkauf selbst (Art. 77 Abs. 3). Rechtlich wird es, sobald zwei Unternehmen festlegen müssen, wer wofür einsteht.

Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?

Schalten Sie einen Anwalt in den Niederlanden ein, bevor Sie die Rollen mit Einführer, Händler oder Passdienstleister festlegen, wenn ein Partner die Batterie unter eigener Marke in Verkehr bringt und sobald eine niederländische Behörde Informationen verlangt (Art. 44, 77, 78).

Jetzt, wenn Sie im Februar 2027 noch Batterien dieser Kategorien in der EU liefern wollen und die Rollenverteilung mit Ihrem Einführer, Händler oder Dienstleister nicht schriftlich steht. Und wenn eine niederländische Behörde Informationen verlangt oder eine Maßnahme ankündigt, stehen wir Ihnen bei der Antwort bei und, wenn nötig, in bezwaar und beroep.

Ihre SituationWas auf dem Spiel stehtWarum ein niederländischer AnwaltWas wir zuerst tun
Einführer und Erzeuger müssen die Passrolle verteilenVerantwortung bei dem, der in Verkehr bringt; Befugnis nur schriftlich (Art. 77 Abs. 4)Ein Berater sagt, was in den Pass gehört; der Vertrag legt fest, wer es tut, wer zahlt, wer haftet und was gilt, wenn Daten fehlenLiefer- oder Einfuhrvertrag und schriftliche Befugnis entwerfen oder prüfen
Vertrag mit einem PassdienstleisterDatennutzung nur für die Speicher- und Verarbeitungsdienste (Art. 78 Buchst. d); Pass bleibt verfügbar (Art. 78 Buchst. e)Fortbestand, Exit, Vertraulichkeit und Datennutzung sind VertragsfragenDienstleistungsvertrag prüfen: Daten, Exit, Verfügbarkeit
Partner bringt die Batterie unter eigener Marke in Verkehr oder verändert sie so, dass die Konformität beeinträchtigt werden könntePartner gilt als Erzeuger (Art. 44)der Rollenwechsel verschiebt Pflichten und RisikoRolle klären, Vertrag anpassen, Freistellung
Zugang zu sensiblen DatenZugangsebenen nach Anhang XIII; der noch nicht erlassene Durchführungsrechtsakt muss den Zugang zu wirtschaftlich sensiblen Informationen auf ein Minimum beschränken (Art. 77 Abs. 9 Buchst. c)was Sie teilen und zu welchen Bedingungen, ist eine rechtliche AbwägungGeheimhaltung und Zugangsabsprachen
Niederländische Behörde verlangt Informationen oder kündigt eine Maßnahme anniederländische Durchführung im Aufbau (Staatsblad 2026, 330)zienswijze (Stellungnahme), bezwaar und beroep sind juristische ArbeitUnterlagen prüfen, Stellungnahme, bezwaar und beroep

Praxisbeispiel: Speichersysteme eines deutschen Erzeugers in den Niederlanden

Ein stationäres Batterie-Energiespeichersystem ist eine Industriebatterie (Art. 3 Nr. 15); hat es eine Kapazität von mehr als 2 kWh, braucht es ab dem 18. Februar 2027 einen Batteriepass, gleich über welchen Händler es verkauft wird (Art. 77 Abs. 1).

Angenommen, ein Unternehmen aus Baden-Württemberg fertigt in Deutschland stationäre Batterie-Energiespeichersysteme mit mehr als 2 kWh, vermarktet sie unter eigener Marke und beliefert einen niederländischen Händler. Der Händler will eine Serie unter eigener Marke anbieten. Ein anderer Partner will gebrauchte Speicher wiederaufarbeiten und erneut verkaufen.

FrageErgebnisGrundlage
Brauchen die Speicher ab dem 18. Februar 2027 einen Batteriepass?ja, als Industriebatterie mit mehr als 2 kWhArt. 3 Nr. 15, Art. 77 Abs. 1
Wer ist für den Pass der Speicher unter der eigenen Marke des deutschen Unternehmens verantwortlich?in der Regel das deutsche Unternehmen, weil es die Speicher erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstelltArt. 3 Nr. 16, 17, 33, Art. 77 Abs. 3, 4 und 10
Was gilt für die Serie unter der Marke des Händlers?der Händler gilt als Erzeuger und hat dessen Pflichten; wer den Pass pflegt und welche Daten fließen, gehört vorab in den VertragArt. 44 Buchst. a, Art. 38
Was gilt für die wiederaufgearbeiteten Speicher?neuer Batteriepass, verknüpft mit dem alten; verantwortlich ist, wer sie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmtArt. 77 Abs. 7 UAbs. 1

Dies ist ein hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung, keine Beschreibung eines Mandats unserer Kanzlei.

Wie arbeitet MAAK Advocaten beim Batteriepass?

MAAK Advocaten N.V., eine Anwaltskanzlei in Amsterdam, berät deutsche Erzeuger und Einführer zum Batteriepass, vor allem zu Rollen (Art. 44, 77 Abs. 4 und 7), zur schriftlichen Befugnis und zu Verträgen mit Passdienstleistern (Art. 78).

Wir entwerfen und prüfen Liefer-, Einfuhr-, Händler- und Dienstleistungsverträge. Streitigkeiten führen wir in erster Instanz und im Berufungsverfahren (hoger beroep).

Häufige Fragen zum Batteriepass

Ab wann ist der Batteriepass Pflicht?

Der Batteriepass ist ab dem 18. Februar 2027 Pflicht für jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie (Art. 77 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/1542). Andere Batterien bekommen ab demselben Datum einen QR-Code ohne Batteriepass.

Wer ist für den Batteriepass verantwortlich, wenn ein niederländischer Einführer die Batterie in die EU bringt?

Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt; bei der Einfuhr über einen Einführer ist das in der Regel der Einführer (Art. 3 Nr. 16 und 64, Art. 77 Abs. 4). Er kann den Erzeuger schriftlich befugen, in seinem Namen zu handeln, bleibt aber selbst verantwortlich.

Wer überwacht den Batteriepass in den Niederlanden?

Welche niederländische Behörde den Batteriepass überwacht, steht in den geprüften Quellen noch nicht fest. Das Gesetz Staatsblad 2026, 330 schafft in der Wet milieubeheer eine Grundlage für die Durchführung der Verordnung; es tritt größtenteils durch königlichen Erlass in Kraft. Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 93).

Wann brauche ich einen Anwalt in den Niederlanden?

Einen Anwalt in den Niederlanden brauchen Sie, wenn Sie die Passrolle mit einem niederländischen Einführer, Händler oder Passdienstleister vertraglich festlegen, wenn ein Partner die Batterie unter eigener Marke in Verkehr bringt und wenn eine niederländische Behörde Informationen verlangt. MAAK Advocaten in Amsterdam prüft und entwirft diese Verträge.

Primärquellen

  • Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1; konsolidierte Fassung vom 13. August 2026 (CELEX 02023R1542-20260813); Art. 1, 3, 13, 38, 42, 44, 57, 77, 78, 93, 96 und Anhang XIII
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete digitale Produktpassregister, ABl. L, 2026/1778, 17.7.2026; Art. 1, 4, 6a, 7, 24
  • Durchführungsrechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 und delegierter Rechtsakt zu Normen nach Art. 77 Abs. 3: Stand 1. November 2026 nur Entwürfe der Kommission
  • Wet uitvoering EU-verordening overbrenging van afvalstoffen en implementatie enkele andere EU-rechtshandelingen, Staatsblad 2026, 330 (Kamerstukken 36 880); Art. VI

Zuletzt geprüft am 1. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 18. Februar 2027 (Batteriepass und QR-Code verpflichtend)

Wollen Sie die Rolle beim Batteriepass mit Ihrem niederländischen Einführer, Händler oder Passdienstleister vor Februar 2027 schriftlich festlegen? Legen Sie mir Ihre Situation vor, über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden. — Martin Krüger

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