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Nach der CBAM-Verordnung dürfen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel seit dem 1. Januar 2026 nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführt werden; ein Einführer mit höchstens 50 Tonnen im Kalenderjahr ist von den Pflichten befreit. Das gilt auch bei Ankunft in Rotterdam. Als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten in Amsterdam prüfe und entwerfe ich die Verträge, mit denen deutsche Einführer diese Rollen mit niederländischen Spediteuren und Partnern festlegen.
Wer ist bei der Einfuhr über Rotterdam „Einführer“?
Einführer ist, wer die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgibt. Meldet ein indirekter Zollvertreter an, ist Einführer die Person, auf deren Rechnung er das tut (Art. 3 Nr. 15 Verordnung (EU) 2023/956).
Erfasst sind die Waren aus Anhang I: Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff. Unter Eisen und Stahl fallen auch Schrauben, Bolzen und Muttern aus Eisen oder Stahl (KN-Code 7318). Andere Produktvorschriften stehen in der Übersicht der Produktgruppen im Produktrecht.
Ich beginne mit der Frage, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Wer das in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tut, ist der Einführer. Setzen Sie einen niederländischen Spediteur als indirekten Zollvertreter ein, sind Sie der Einführer, auf dessen Rechnung er anmeldet. Sind Sie in Deutschland niedergelassen, beantragen Sie den Status als zugelassener CBAM-Anmelder bei der zuständigen deutschen Behörde, auch wenn die Waren in Rotterdam ankommen; der Status wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
Legen Sie danach je Warenstrom fest:
- wer anmeldet,
- wer den Status hat,
- wer die Zertifikate kauft.
| Rolle | CBAM-Pflicht | Grundlage |
|---|---|---|
| In Deutschland niedergelassener Einführer, selbst oder über einen indirekten Zollvertreter | Status vor der Einfuhr in Deutschland beantragen, wenn er den Schwellenwert voraussichtlich überschreitet; als zugelassener CBAM-Anmelder CBAM-Erklärung, Kauf und Abgabe der Zertifikate, soweit nicht ein benannter indirekter Zollvertreter diese Pflichten trägt | Art. 3 Nr. 15, Art. 5 Abs. 1, 1b und 2a, Art. 6, 17 Abs. 1, 20, 22 |
| Niederländischer indirekter Zollvertreter | muss den Status vor der Einfuhr erlangen, unabhängig vom Schwellenwert des Einführers; benennt der Einführer ihn als zugelassenen CBAM-Anmelder und stimmt er zu, trägt er für diese Waren die Pflichten des Einführers | Art. 5 Abs. 1a und 2a |
| Niederländische Tochter oder niederländischer Händler, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung anmeldet | ist selbst Einführer; Status bei der zuständigen Behörde in den Niederlanden, wenn sie den Schwellenwert voraussichtlich überschreitet | Art. 3 Nr. 15, Art. 17 Abs. 1 |
| Zollbehörden | lassen die Einfuhr durch andere als zugelassene CBAM-Anmelder nicht zu, unbeschadet des Schwellenwerts | Art. 25 Abs. 1 |
Wo beantragen Sie den Status als zugelassener CBAM-Anmelder?
Den Status als zugelassener CBAM-Anmelder gewährt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist (Art. 17 Abs. 1). Für einen in Deutschland niedergelassenen Einführer ist das die Deutsche Emissionshandelsstelle in Berlin, auch bei Einfuhr über Rotterdam.
Der Antrag auf Zulassung, oft „CBAM-Registrierung“ genannt, läuft über das CBAM-Register und muss vor der Einfuhr gestellt werden (Art. 5 Abs. 1 und 3). Er enthält unter anderem die EORI-Nummer, die geschätzte Einfuhrmenge nach Warenart und Angaben zu den Einfuhrmitgliedstaaten für das laufende und das folgende Jahr (Art. 5 Abs. 5).
Die Nederlandse Emissieautoriteit (NEa) in Den Haag ist zuständig, wenn der Antragsteller in den Niederlanden niedergelassen ist, etwa Ihr niederländischer Spediteur oder Ihre niederländische Tochter (Art. 17 Abs. 1 und 2 Buchst. c; Liste C/2026/4231). War der Antragsteller in den zwei Geschäftsjahren vor dem Antragsjahr nicht durchgehend niedergelassen, verlangt die Behörde eine Sicherheit, etwa eine Bankbürgschaft auf erstes Anfordern (Art. 17 Abs. 5).
Wer bis zum 31. März 2026 einen Antrag gestellt hat, darf vorläufig weiter einführen, bis die Behörde entscheidet. Lehnt sie ab, ermittelt sie die Emissionen seit dem 1. Januar 2026 mit Standardwerten für die Sanktion (Art. 17 Abs. 7a). Ablehnung und Widerruf sind zu begründen und enthalten Informationen über den Rechtsbehelf (Art. 17 Abs. 3 und 8).
Was ändert sich, wenn Ihr niederländischer Spediteur indirekter Zollvertreter ist?
Meldet Ihr niederländischer Spediteur als indirekter Zollvertreter auf Ihre Rechnung an, sind Sie Einführer. Er braucht vor der Einfuhr selbst den Status als zugelassener CBAM-Anmelder; benennen Sie ihn als Anmelder und stimmt er zu, trägt er für diese Waren Ihre Pflichten (Art. 5 Abs. 1a, 2a).
Ein Spediteur, der als indirekter Zollvertreter anmeldet, braucht immer selbst den Status. Tritt er zusätzlich für Sie als zugelassener CBAM-Anmelder auf, trägt er für diese Waren die Pflichten des Einführers. Das klingt bequem, er wird dafür aber Sicherheit und Daten verlangen. Ich rate meist: Liegen Sie dauerhaft über dem Schwellenwert, beantragen Sie den Status selbst und geben die CBAM-Erklärung selbst ab; der Spediteur erledigt dann die Zollanmeldung. Den Spediteur als Anmelder nutzen Sie nur, wenn Sie wenig oder gelegentlich einführen.
In beiden Fällen gehört es in eine schriftliche Vereinbarung: wer welche Emissionsdaten liefert, wer die Zertifikatskosten trägt und wer für Fehler einsteht.
Wie funktioniert der Schwellenwert von 50 Tonnen?
Ein Einführer ist von den Pflichten der CBAM-Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse seiner eingeführten Waren im Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Tonnen beträgt. Der massenbasierte Schwellenwert gilt pro Einführer und Kalenderjahr über alle KN-Codes zusammen (Art. 2a Abs. 1, Anhang VII Nr. 1).
Überschreiten Sie den Schwellenwert, gelten alle Pflichten für alle grauen Emissionen der Waren, die Sie in diesem Kalenderjahr eingeführt haben (Art. 2a Abs. 2). Für Strom und Wasserstoff gilt die Befreiung nicht (Art. 2a Abs. 4).
Rechnen Sie damit, den Schwellenwert zu überschreiten, stellen Sie den Antrag (Art. 5 Abs. 1b).
Vorkehrungen, deren Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke es ist, den Schwellenwert zu unterschreiten, und die nicht auf triftigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, lässt die Behörde außer Acht (Art. 25a Abs. 4). Wer den Schwellenwert ohne Status überschreitet, erhält je nicht abgegebenem Zertifikat das Drei- bis Fünffache der Sanktion nach Art. 26 Abs. 1, berechnet auf alle Emissionen des Jahres (Art. 26 Abs. 2 und 2a).
Erfassen Sie die Tonnage je Kalenderjahr über alle CBAM-Waren zusammen, nicht je Produkt. Rechnen Sie damit, die Grenze zu erreichen, beantragen Sie den Status rechtzeitig. Wer den Schwellenwert ohne Status überschreitet, fällt für das ganze Jahr unter die Regeln und riskiert eine hohe Sanktion. Sendungen auf Gesellschaften aufzuteilen, um unter der Grenze zu bleiben, funktioniert nicht, wenn es dafür keinen echten wirtschaftlichen Grund gibt.
Welche Termine gelten nach der CBAM-Verordnung?
Die Kernpflichten der CBAM-Verordnung gelten seit dem 1. Januar 2026. Die erste CBAM-Erklärung und die erste Abgabe von CBAM-Zertifikaten für das Jahr 2026 sind bis zum 30. September 2027 fällig; der Verkauf der Zertifikate beginnt am 1. Februar 2027 (Art. 6, 20, 22, 36).
| Ereignis | Datum | Grundlage |
|---|---|---|
| Verordnung anwendbar, mit Ausnahmen | 1. Oktober 2023 | Art. 36 Abs. 2 |
| Antrag auf Zulassung und Zulassung anwendbar | 31. Dezember 2024 | Art. 36 Abs. 2 Buchst. a |
| Einfuhr nur durch zugelassene CBAM-Anmelder, Schwellenwert, CBAM-Erklärung, Sanktionen | 1. Januar 2026 | Art. 36 Abs. 2 Buchst. b |
| Mindestens 50 % der grauen Emissionen als Zertifikate auf dem Konto, jeweils zum Quartalsende | ab 1. Januar 2027 | Art. 22 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 Buchst. c |
| Verkauf der CBAM-Zertifikate über die zentrale gemeinsame Plattform | ab 1. Februar 2027 | Art. 20 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 Buchst. d |
| Erste CBAM-Erklärung und erste Abgabe der Zertifikate, für 2026 | 30. September 2027, danach jährlich | Art. 6 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 |
Steht noch nicht fest, ob Sie oder Ihr niederländischer Spediteur als zugelassener CBAM-Anmelder auftreten? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft die Rollenverteilung und Ihre Verträge vor der nächsten Sendung.
Was tun Sie, wenn Ihr Lieferant außerhalb der EU keine Emissionsdaten liefert?
Ohne Daten des Betreibers ermitteln Sie die grauen Emissionen anhand von Standardwerten (Art. 7 Abs. 2 Buchst. b). Der Betreiber im Drittland kann Ihnen geprüfte Informationen weitergeben (Art. 10 Abs. 7); die Verordnung verpflichtet ihn Ihnen gegenüber nicht. Eine Lieferpflicht müssen Sie vertraglich vereinbaren.
Tatsächliche Emissionen muss ein akkreditierter Prüfer prüfen; geprüfte Informationen eines im CBAM-Register registrierten Betreibers dürfen Sie dafür nutzen (Art. 8 Abs. 1 und 2).
Ohne tatsächliche, geprüfte Daten rechnen Sie mit Standardwerten. Die Verordnung verpflichtet den Betreiber im Ausland nicht, Ihnen Daten zu geben; das muss aus Ihrem Vertrag kommen. Ich nehme in den Liefervertrag auf, welche Daten je Sendung oder je Jahr geliefert werden, geprüft von einem akkreditierten Prüfer, die Registrierung der Anlage im CBAM-Register, Zugang für den Prüfer und eine Freistellung, falls sich die Daten als falsch erweisen. Dazu kommt eine Preisanpassung, wenn der Lieferant keine Daten liefert und Sie mit Standardwerten rechnen.
Die zuständige Behörde kann eine Sanktion mindern, wenn der Fehler auf falschen Angaben eines Betreibers oder Prüfers beruht. Darauf können Sie nicht bauen.
Wer trägt die Kosten der CBAM-Zertifikate in der Lieferkette?
CBAM-Zertifikate kauft der zugelassene CBAM-Anmelder ab dem 1. Februar 2027 über eine zentrale gemeinsame Plattform; der Preis folgt den Schlusspreisen der EU-EHS-Zertifikate (Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1).
Verkäufer ist der Mitgliedstaat, in dem der Anmelder niedergelassen ist: Tritt Ihr niederländischer Spediteur als zugelassener CBAM-Anmelder auf, kauft er von den Niederlanden, sonst kaufen Sie von Deutschland (Art. 20 Abs. 1). Für die Emissionen des Jahres 2026 gilt der Quartalsdurchschnitt des Einfuhrquartals (Art. 21 Abs. 1a).
Ab 2027 müssen zum Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 % der grauen Emissionen seit Jahresbeginn auf dem Konto stehen (Art. 22 Abs. 2).
Die Zertifikate kauft der zugelassene CBAM-Anmelder, ab dem 1. Februar 2027, und der Preis folgt dem EU-Emissionshandel. Wer diese Kosten am Ende trägt, ist Verhandlungssache. Schauen Sie auf Ihre Lieferbedingungen und den Incoterm: Wer die Einfuhr übernimmt, hat auch die CBAM-Pflichten auf dem Tisch. Legen Sie die Kosten ausdrücklich fest, mit einer Formel, statt sie stillschweigend im Preis verschwinden zu lassen.
Rechtlich maßgeblich bleibt, wer anmeldet und auf wessen Rechnung (Art. 3 Nr. 15). Wie Lieferklauseln in Ihren Bedingungen wirken, lesen Sie im Beitrag zu Incoterms in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach niederländischem Recht.
Was können Sie selbst regeln?
Waren und KN-Codes erfassen, die Tonnage je Kalenderjahr verfolgen, den Antrag vorbereiten und Emissionsdaten anfordern, erledigen Sie mit Einkauf und Zollabteilung selbst. Für die Berechnung ziehen Sie einen Berater hinzu; tatsächliche Emissionen prüft ein akkreditierter Prüfer (Art. 7, 8).
Rechtlich wird es, sobald zwei Unternehmen Rollen, Kosten und Haftung untereinander verteilen.
Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?
Schalten Sie einen Anwalt in den Niederlanden ein, bevor ein niederländischer Spediteur, eine Tochter oder ein Händler für Sie anmeldet oder als zugelassener CBAM-Anmelder auftritt, wenn Ihr Lieferant keine Daten zusagt und sobald eine Behörde eine Überschreitung oder Sanktion feststellt (Art. 5, 25a, 26).
Ich rate, einen Anwalt einzuschalten, bevor die erste Sendung des Jahres 2027 ankommt, wenn die Rollenverteilung mit Ihrem niederländischen Spediteur, Ihrer Tochter oder Ihrem Lieferanten noch nicht auf Papier steht. Die Berechnung der Emissionen kann ein Berater übernehmen; wer anmeldet, wer zahlt und wer bei Fehlern haftet, ist juristisch. Und wenn ein Bescheid kommt, dass Sie den Schwellenwert überschritten haben, oder eine Sanktion, prüfen wir mit Ihnen die Reaktion und, wo nötig, den Rechtsbehelf.
Nach Art. 5 Abs. 1 und 1b stellt ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Einführer den Antrag auf Zulassung vor der Einfuhr, sobald er davon ausgeht, den Schwellenwert zu überschreiten. Ein Rechtsbehelf gegen die Feststellung der Überschreitung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 25a Abs. 3). Bei einer Überschreitung um höchstens 10 % kann die Behörde die Sanktion mindern, nicht aber unter die Sanktion nach Art. 26 Abs. 1 (Art. 26 Abs. 2a).
| Ihre Situation | Was rechtlich auf dem Spiel steht | Warum ein Anwalt | Was wir zuerst tun |
|---|---|---|---|
| Ihr Spediteur soll als zugelassener CBAM-Anmelder auftreten | er trägt dann die Pflichten des Einführers (Art. 5 Abs. 2a); ohne Status keine Einfuhr (Art. 4) | Aufgaben, Kosten, Daten und Haftung stehen nur im Vertrag | Vollmacht und Dienstleistungsvertrag mit dem Spediteur prüfen oder entwerfen |
| Einkauf über eine niederländische Tochter oder einen Händler | Einführer ist, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung anmeldet; meldet die Tochter auf Ihre Rechnung an, sind Sie es (Art. 3 Nr. 15) | die Rollenwahl bestimmt Behörde, Sicherheit und Käufer der Zertifikate (Art. 17, Art. 20 Abs. 1) | Struktur und Verträge in der niederländischen Kette |
| Lieferant liefert keine Daten | Standardwerte (Art. 7 Abs. 2); Minderung bei falschen Angaben Dritter möglich, kein Anspruch (Art. 26 Abs. 1a) | Datenpflicht, Prüfung und Freistellung festlegen | Datenklausel im Liefervertrag |
| Schwellenwert ohne Status überschritten | Drei- bis Fünffaches der Sanktion nach Art. 26 Abs. 1 (Art. 26 Abs. 2 und 2a); Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung (Art. 25a Abs. 3) | Reaktion und mögliche Minderung bei höchstens 10 % Überschreitung | Entscheidung prüfen, Reaktion vorbereiten; Ihre niederländische Gesellschaft gegenüber der NEa vertreten, bis zum Rechtsbehelf |
Zur Haftung bei falschen Daten siehe Schadensersatz bei Vertragsverletzung durch Lieferanten.
Praxisbeispiel: Stahlschrauben über Rotterdam
Schrauben, Bolzen und Muttern aus Eisen oder Stahl (KN-Code 7318) fallen unter die CBAM-Verordnung. Wer davon mit seinen übrigen CBAM-Waren mehr als 50 Tonnen im Kalenderjahr einführt, braucht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder (Anhang I, Art. 2a, Art. 4).
Angenommen, ein Großhändler aus Nordrhein-Westfalen kauft jährlich deutlich mehr als 50 Tonnen Stahlschrauben bei einem Hersteller in Indien. Ein niederländischer Spediteur meldet die Ware in Rotterdam als indirekter Zollvertreter auf Rechnung des Großhändlers an. Einen Teil soll künftig eine neu gegründete niederländische Tochter auf eigene Rechnung kaufen und selbst anmelden.
| Frage | Ergebnis | Grundlage |
|---|---|---|
| Wer ist Einführer der Sendungen über den Spediteur? | der Großhändler, weil der Spediteur auf seine Rechnung anmeldet | Art. 3 Nr. 15 |
| Braucht der Spediteur selbst den Status? | ja, als indirekter Zollvertreter vor der Einfuhr; zuständig ist die NEa | Art. 5 Abs. 1a, Art. 17 Abs. 1 |
| Wo beantragt der Großhändler den Status? | über das CBAM-Register bei der Deutschen Emissionshandelsstelle, vor der Einfuhr | Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 17 Abs. 1 |
| Was gilt für die Tochter? | für ihre Anmeldungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Einführer; erwartet sie mehr als 50 Tonnen, beantragt sie den Status bei der NEa und stellt eine Sicherheit, weil sie nicht zwei Geschäftsjahre niedergelassen war; eine Aufteilung nur zur Unterschreitung von 50 Tonnen zählt nicht | Art. 3 Nr. 15, Art. 5 Abs. 1b, Art. 17 Abs. 1 und 5, Art. 25a Abs. 4 |
Dies ist ein hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung, keine Beschreibung eines Mandats unserer Kanzlei.
Wie arbeitet MAAK Advocaten bei der CBAM-Verordnung?
MAAK Advocaten N.V., eine Anwaltskanzlei in Amsterdam, berät deutsche Einführer zur CBAM-Verordnung: zur Rollenverteilung mit niederländischen Spediteuren, Töchtern und Händlern (Art. 3 Nr. 15, Art. 5) und zu Daten- und Kostenklauseln in Lieferverträgen.
In den ersten Tagen klären wir je Warenstrom, wer anmeldet und wer den Status hat; danach prüfen oder entwerfen wir Vollmacht, Spediteurs- und Lieferverträge. Gegenüber der NEa vertreten wir Ihre niederländische Gesellschaft, von der Stellungnahme bis zum Rechtsbehelf (bezwaar und beroep). Streitigkeiten aus Lieferverträgen führen wir in erster Instanz und im Berufungsverfahren (hoger beroep).
Häufige Fragen zur CBAM-Verordnung
Ab wann gelten die Pflichten der CBAM-Verordnung?
Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen; befreit sind Einführer mit höchstens 50 Tonnen im Jahr, außer bei Strom und Wasserstoff (Art. 2a, 4, 25 Abs. 1, 36 Abs. 2). Zertifikate werden ab dem 1. Februar 2027 verkauft; die erste CBAM-Erklärung ist bis zum 30. September 2027 fällig.
Gilt die 50-Tonnen-Grenze je Ware oder je Unternehmen?
Der massenbasierte Schwellenwert von 50 Tonnen Eigenmasse gilt pro Einführer und Kalenderjahr, zusammengerechnet über alle KN-Codes (Art. 2a Abs. 1, Anhang VII Nr. 1). Wer ihn überschreitet, unterliegt für alle in diesem Jahr eingeführten Waren allen Pflichten. Für Strom und Wasserstoff gilt die Grenze nicht.
Brauche ich die Zulassung in den Niederlanden, wenn meine Ware in Rotterdam ankommt?
Nein. Den Status als zugelassener CBAM-Anmelder gewährt die Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist; für ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen ist das die Deutsche Emissionshandelsstelle (Art. 17 Abs. 1). Die NEa ist zuständig, wenn Ihr Spediteur oder Ihre Tochter in den Niederlanden niedergelassen ist und selbst den Status braucht, etwa als indirekter Zollvertreter.
Muss mein Lieferant außerhalb der EU mir Emissionsdaten liefern?
Nach der CBAM-Verordnung kann der Betreiber im Drittland Ihnen geprüfte Informationen weitergeben (Art. 10 Abs. 7); verpflichtet ist er Ihnen gegenüber nach der Verordnung nicht. Ohne Daten rechnen Sie mit Standardwerten (Art. 7 Abs. 2). Datenlieferung, Prüfung und Freistellung vereinbaren Sie deshalb im Liefervertrag.
Wann brauche ich einen Anwalt in den Niederlanden für CBAM?
Einen Anwalt in den Niederlanden brauchen Sie, wenn ein niederländischer Spediteur, eine Tochter oder ein Händler für Sie anmeldet oder als zugelassener CBAM-Anmelder auftreten soll, wenn Ihr Lieferant keine Daten zusagt und wenn die NEa gegenüber Ihrer niederländischen Gesellschaft entscheidet. MAAK Advocaten prüft und entwirft diese Verträge.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2023/956 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2083 geänderten Fassung, vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52; konsolidierte Fassung vom 20. Oktober 2025
- Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025, ABl. L, 17.10.2025
- Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/956, C/2026/4231, ABl. C vom 31.7.2026
Zuletzt geprüft am 2. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 1. Januar 2027 (vierteljährliche Pflicht zum Halten von CBAM-Zertifikaten; Verkauf ab 1. Februar 2027)
Wollen Sie vor der nächsten Sendung schriftlich festlegen, wer bei Ihren Einfuhren über die Niederlande anmeldet, die Emissionsdaten liefert und die CBAM-Zertifikate bezahlt? Legen Sie mir Ihre Situation vor, über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden. — Martin Krüger