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Die EUDR-Verordnung gilt auch, wenn Ihr Kakao, Kaffee oder Holz über Rotterdam in die Niederlande kommt oder Sie bei einem niederländischen Lieferanten kaufen. Ab dem 30. Dezember 2026 darf ein Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse grundsätzlich nur noch mit vorheriger Sorgfaltserklärung in Verkehr bringen oder ausführen. Als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten in Amsterdam kläre ich mit deutschen Unternehmen, wer in dieser Kette welche Rolle hat.
Was verbietet die EUDR-Verordnung?
Nach der EUDR-Verordnung, auch Entwaldungsverordnung genannt, dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt sind und eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vorliegt (Art. 3 Verordnung (EU) 2023/1115).
Relevante Rohstoffe sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz (Art. 2 Nr. 1). Welche Erzeugnisse erfasst sind, bestimmt die Liste in Anhang I mit den KN-Codes; sie wurde 2026 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 geändert (Art. 2 Nr. 2). Für einzelne Positionen in Anhang I gilt die Aufnahme erst ab dem 30. Dezember 2027, etwa für Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und für mehrere Erzeugnisse, die unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden.
Entwaldungsfrei heißt: Die Rohstoffe stammen von Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden; bei Holz darf es danach auch keine Waldschädigung gegeben haben (Art. 2 Nr. 13).
Einen Überblick über weitere Vorschriften finden Sie unter Nachhaltigkeitsrecht für Produkte in der EU; andere Einfuhrregeln behandelt der Beitrag zur CBAM-Verordnung.
Wer ist Marktteilnehmer bei Einfuhr über Rotterdam?
Wer die Ware aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen lässt, um sie in der Union in Verkehr zu bringen, ist im Sinne der EUDR-Verordnung in der Regel der Marktteilnehmer. Eine Rolle „Importeur“ kennt die Verordnung nicht.
Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringt, also erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt, oder ausführt; nachgelagerte Marktteilnehmer sind ausgenommen (Art. 2 Nr. 15 und 16). Ihr niederländischer Spediteur, der die Zollanmeldung abgibt, wird dadurch nicht Marktteilnehmer; er stellt dem Zoll vor der Überlassung die Referenznummer der Sorgfaltserklärung zur Verfügung (Art. 26 Abs. 4).
Bringt ein außerhalb der Union niedergelassener Verkäufer die Erzeugnisse selbst in Verkehr, gilt die erste in der Union niedergelassene Person, die sie bereitstellt, als Marktteilnehmer (Art. 7). Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, für die bereits eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vorliegt (Art. 2 Nr. 15b). Wer sonst in der Lieferkette relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Markt bereitstellt, ist Händler (Art. 2 Nr. 17).
Ich beginne mit der Frage, wer das Erzeugnis erstmals auf dem europäischen Markt bereitstellt, denn er ist Marktteilnehmer und gibt die Sorgfaltserklärung ab. Lassen Sie selbst abfertigen oder gibt ein niederländischer Spediteur die Zollanmeldung für Sie ab, sind Sie das in der Regel selbst; der Spediteur gibt nur die Referenznummer an den Zoll weiter. Kaufen Sie bei einem niederländischen Importeur, der bereits abgefertigt hat, ist er in der Regel Marktteilnehmer, und Sie sind Händler oder nachgelagerter Marktteilnehmer. Legen Sie diese Rolle je Warenstrom schriftlich fest, im Kaufvertrag und im Auftrag an den Spediteur.
| Rolle | Was Sie tun müssen | Ab wann |
|---|---|---|
| Marktteilnehmer, kein KMU | Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung vor dem Inverkehrbringen, Referenznummern an Abnehmer (Art. 4, 8 bis 11); Compliance-Beauftragter, unabhängige Prüfstelle, jährlicher Bericht (Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3) | 30. Dezember 2026 |
| Marktteilnehmer, KMU | Sorgfaltspflicht, Sorgfaltserklärung, Referenznummern an Abnehmer | 30. Dezember 2026; am 31. Dezember 2024 als natürliche Person, Kleinst- oder kleines Unternehmen niedergelassen: 30. Juni 2027, nicht für Erzeugnisse aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 |
| Nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, KMU | keine eigene Sorgfaltserklärung; Angaben zu Lieferanten und Abnehmern, bei Lieferung durch einen Marktteilnehmer mit Referenznummern, mindestens fünf Jahre aufbewahren (Art. 5 Abs. 1, 3, 4) | 30. Dezember 2026 |
| Nachgelagerter nicht-KMU-Marktteilnehmer oder nicht-KMU-Händler | zusätzlich vorab im Informationssystem registrieren, bei begründeten Bedenken vor der Lieferung prüfen (Art. 5 Abs. 2 und 6) | 30. Dezember 2026 |
Was gehört zur Sorgfaltspflicht und zur Sorgfaltserklärung?
Nach der EUDR-Verordnung sammelt der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen Informationen, bewertet das Risiko und mindert es, bis kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko bleibt. Danach übermittelt er die Sorgfaltserklärung über das Informationssystem (Art. 4 Abs. 2, Art. 8 bis 11).
Nach Art. 9 Abs. 1 brauchen Sie unter anderem, fünf Jahre aufzubewahren:
- Beschreibung und Menge der Erzeugnisse sowie das Erzeugerland,
- die Geolokalisierung aller Grundstücke mit Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung, bei Rindern aller Betriebe,
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Lieferanten und der Abnehmer,
- angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei und legal erzeugt sind.
Die Geolokalisierung braucht Koordinaten mit mindestens sechs Dezimalstellen, bei Grundstücken über vier Hektar (außer Rinder) ein Polygon (Art. 2 Nr. 28).
Die Risikobewertung berücksichtigt unter anderem Länderrisiko, Komplexität der Lieferkette und Vermischung (Art. 10); zur Risikominderung fordern Sie Informationen an oder lassen Audits durchführen (Art. 11 Abs. 1). Stammen alle Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko, entfallen beide Schritte, nachdem Sie die Komplexität der Lieferkette und das Umgehungs- und Vermischungsrisiko bewertet haben; tauchen Risikohinweise auf, gelten Art. 10 und 11 wieder (Art. 13).
Mit der Übermittlung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung, auch wenn ein Bevollmächtigter für ihn übermittelt (Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1).
Welche Pflichten haben Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer?
Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer geben nach der EUDR-Verordnung keine eigene Sorgfaltserklärung ab. Sie dürfen relevante Erzeugnisse nur weitergeben, wenn sie die Angaben zu Lieferanten und Abnehmern besitzen, und bewahren diese mindestens fünf Jahre auf (Art. 5 Abs. 1, 3 und 4).
Referenznummern brauchen Sie nur, wenn Ihr Lieferant Marktteilnehmer ist (Art. 5 Abs. 3); ob Sie ein KMU sind, bestimmt die Richtlinie 2013/34/EU (Art. 2 Nr. 30). Eine Erklärung übermitteln Sie nur, wenn ein Marktteilnehmer Sie als Bevollmächtigten beauftragt; die Verantwortung bleibt dann bei ihm (Art. 6 Abs. 1 und 3).
Kaufen Sie bei einem niederländischen Importeur und verkaufen weiter, sind Sie Händler und müssen selbst keine Sorgfaltserklärung abgeben. Sie müssen aber festhalten, von wem Sie gekauft und an wen Sie geliefert haben, mit den Referenznummern, die Ihr Lieferant Ihnen als Marktteilnehmer mitteilt, und das mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sind Sie kein KMU, registrieren Sie sich vorher im Informationssystem. Bitten Sie Ihren niederländischen Lieferanten deshalb schon jetzt, die Referenznummern je Lieferung mitzuschicken, und machen Sie das zum festen Bestandteil der Auftragsbestätigung.
Ab wann gilt die EUDR-Verordnung?
Die EUDR-Verordnung ist bereits in Kraft (Art. 38 Abs. 1); ihre Kernpflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026 (Abs. 2). Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person, Kleinst- oder kleines Unternehmen niedergelassen waren, gilt grundsätzlich der 30. Juni 2027 (Abs. 3).
| Datum | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 31. Dezember 2020 | Stichtag für „entwaldungsfrei“ | Art. 2 Nr. 13 |
| 30. Dezember 2026 | Art. 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 gelten; Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aufgehoben | Art. 38 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1 |
| 30. Juni 2027 | dieselben Artikel für Marktteilnehmer im Sinne von Art. 38 Abs. 3, nicht für Erzeugnisse aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 | Art. 38 Abs. 3 |
| 30. Dezember 2027 | Geltung einzelner Positionen von Anhang I, etwa Auszüge aus Kaffee und mehrere unter Verwendung von Ölpalme hergestellte Erzeugnisse | Anhang I |
| 31. Dezember 2029 | Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt nicht mehr für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden | Art. 37 Abs. 2 und 3 |
Ist Ihr Lieferant selbst ein kleiner Marktteilnehmer im Sinne von Art. 38 Abs. 3, gilt für ihn der spätere Termin.
Auf den 30. Juni 2027 können Sie nur warten, wenn Sie als Marktteilnehmer am 31. Dezember 2024 bereits als Kleinst- oder kleines Unternehmen niedergelassen waren. Dann gelten die Pflichten für Sie ab dem 30. Juni 2027, aber nicht für Holzerzeugnisse, die schon unter die alte Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fielen. Sind Sie Händler, hilft Ihnen der spätere Termin nicht: Ihr Lieferant muss ab dem 30. Dezember 2026 die Vorschriften einhalten, und ab dann brauchen Sie seine Angaben. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Daten und Verträge in Ordnung zu bringen, nicht zum Abwarten.
Steht noch nicht fest, wer in Ihrer Kette Marktteilnehmer ist? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft Rollen und Verträge vor der ersten Sendung nach dem 30. Dezember 2026.
Wie wird die EUDR-Verordnung in den Niederlanden durchgesetzt?
Nach Angaben der Regierung regeln die Niederlande die Durchführung der Verordnung in der Omgevingswet (Umwelt- und Planungsgesetz), 1:1 und ohne zusätzliche nationale Anforderungen. Die NVWA (Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit) und der niederländische Zoll bereiten sich demnach auf die Durchsetzung ab dem 30. Dezember 2026 vor.
Grundlage sind das Gesetz vom 17. Juli 2024 (Staatsblad 2024, 242), die Durchführungsverordnung (besluit) vom 13. Januar 2025 (Staatsblad 2025, 45) und ein Änderungsentwurf. Diese Regelungen müssen nach Angaben der Regierung spätestens am 30. Dezember 2026 in Kraft getreten sein (Kamerstukken II 36 518, Nr. 17).
Die Durchsetzung ist demnach auf Wiederherstellung und Verbesserung ausgerichtet: Bei einer negativen Kontrolle ergeht eine Anordnung unter Androhung eines Zwangsgeldes (last onder dwangsom) mit Frist zur Behebung; sind die Mängel bei der Nachkontrolle nicht behoben, wird das Zwangsgeld beigetrieben.
Laut Regierung hat die NVWA bisher drei private Kontrollsysteme akzeptiert: FSC, RSPO und MSPO. Eine Zertifizierung ersetzt die Sorgfaltspflicht aber nicht; sie zählt als ergänzende Information, sofern sie die Anforderungen des Art. 9 erfüllt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. n).
Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 25). Die Verordnung schreibt vor, dass dazu Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes juristischer Personen und die Einziehung der Erzeugnisse und Einnahmen gehören (Art. 25 Abs. 2).
Was tun Sie, wenn die NVWA eine Kontrolle ankündigt?
Bei einer Kontrolle zählt, was Sie sofort belegen: Ihre Rolle, die Angaben je Lieferung und als Marktteilnehmer Sorgfaltspflichtregelung und Risikobewertung. Die zuständigen Behörden benennt jeder Mitgliedstaat (Art. 14); Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen ihnen Hilfestellung leisten (Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 7).
Nach Angaben der niederländischen Regierung ist die Durchsetzung auf Wiederherstellung ausgerichtet: Bei Mängeln folgt eine Anordnung unter Androhung eines Zwangsgeldes mit einer Frist, die Mängel zu beheben. Sorgen Sie dafür, dass Sie Ihre Sorgfaltspflichtregelung, die Risikobewertung und die Angaben je Lieferung sofort vorlegen können. Reagieren Sie innerhalb der Frist, und ziehen Sie uns hinzu, wenn Sie mit den Feststellungen nicht einverstanden sind oder die Frist nicht zu halten ist.
Wie ein Verfahren mit der Behörde verläuft, beschreibt der Beitrag zum Streit mit der NVWA in den Niederlanden.
Was regeln Sie in Liefer- und Kaufverträgen?
Die Verordnung verpflichtet Ihren Lieferanten außerhalb der EU nicht zur Datenlieferung; die Informationspflicht trägt der Marktteilnehmer (Art. 9). Daten, Audits, Aussetzung und Freistellung gehören deshalb in den Vertrag.
Ohne Geolokalisierung aller Grundstücke können Sie keine Sorgfaltserklärung abgeben, und ohne Erklärung darf das Erzeugnis nicht auf den Markt. Die Verordnung verpflichtet Ihren Lieferanten außerhalb der EU nicht selbst; diese Pflicht muss sich aus Ihrem Vertrag ergeben. Ich nehme in den Liefervertrag auf, welche Daten je Sendung geliefert werden (Geolokalisierung, Erzeugungszeitraum, Nachweis der legalen Erzeugung), das Recht, zusätzliche Unterlagen und Audits zu verlangen, und das Recht, die Lieferung auszusetzen oder abzulehnen, wenn die Daten fehlen oder nicht stimmen.
Diese EUDR-Klausel mit Datenpflicht, Auditrecht, Aussetzungsrecht und Freistellung gehört in jeden neuen Liefervertrag; für laufende Verträge treffen Sie vor dem 30. Dezember 2026 eine Zusatzvereinbarung. Eine allgemeine Klausel, dass der Lieferant alle anwendbaren Gesetze einhält, liefert Ihnen im Moment der Zollanmeldung keine einzige Angabe.
Verlangt ein niederländischer Abnehmer eine Garantie und Freistellung für die Einhaltung der EUDR, unterschreiben Sie nicht ohne Weiteres. Ein Abnehmer verlangt oft mehr, als die Verordnung von Ihnen verlangt, etwa eine unbegrenzte Freistellung für jede Geldbuße oder jeden Rückruf in der Kette. Ich würde nur zusagen, was Sie tatsächlich haben: Ihre Rolle, die Referenznummern und eine Garantie, dass Sie Ihre eigenen Pflichten aus der Verordnung erfüllt haben. Beschränken Sie die Freistellung auf Ihr eigenes Versäumnis und vereinbaren Sie einen Höchstbetrag. Auf einen Vertrag mit einem niederländischen Abnehmer ist oft niederländisches Recht anwendbar; lassen Sie den Text deshalb prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Wie ein solcher Vertrag aufgebaut ist, lesen Sie im Beitrag zum Kaufvertrag nach niederländischem Recht.
Was können Sie selbst regeln?
Erzeugnisse mit Anhang I abgleichen, Lieferanten und Abnehmer erfassen, Geodaten anfordern, sich registrieren und Referenznummern aufbewahren: Das erledigen Einkauf und Zollabteilung selbst (Art. 5, Art. 9).
Juristisch wird es, sobald Rollen, Datenpflichten und Haftung zwischen Unternehmen verteilt werden.
Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?
Schalten Sie einen Anwalt in den Niederlanden ein, bevor Ihre Rolle bei Einfuhren über Rotterdam feststeht, wenn ein Lieferant keine Daten zusagt oder ein Abnehmer eine Garantie verlangt, und bei begründeten Bedenken oder einer NVWA-Kontrolle (Art. 4, 5, 7).
| Ihre Situation | Was rechtlich auf dem Spiel steht | Warum ein Anwalt | Was wir zuerst tun |
|---|---|---|---|
| Unklar, wer bei Einfuhr über Rotterdam Marktteilnehmer ist | wer die Sorgfaltserklärung abgibt und die Verantwortung trägt (Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 7) | wer anmeldet und erstmals bereitstellt, ergibt sich aus Incoterms-Klausel, Kaufvertrag und Speditionsauftrag | Rolle je Warenstrom feststellen, Verträge und Vollmachten gestalten |
| Lieferant liefert keine oder unvollständige Geodaten | kein Inverkehrbringen (Art. 4 Abs. 4 Buchst. c, Art. 9) | Datenpflicht, Auditrecht, Aussetzung und Vertragsbeendigung bei fehlenden Daten sollten ausdrücklich im Vertrag geregelt sein | EUDR-Klausel in Liefer- und Einkaufsbedingungen |
| Niederländischer Abnehmer verlangt Garantie oder Freistellung | Haftung über die Verordnung hinaus | Umfang und Höchstbetrag verhandeln; oft niederländisches Recht | Garantie und Freistellung prüfen und verhandeln |
| Kontrolle oder Zwangsgeldanordnung der NVWA | Frist zur Behebung; sonst wird das Zwangsgeld beigetrieben (Kamerstukken II 36 518, Nr. 17) | Stellungnahme (zienswijze), Fristen, Einspruch bei der Behörde (bezwaar) | Begleitung bei Kontrolle und Streit |
| Lieferant meldet begründete Bedenken | Unterrichtung von Behörden und Abnehmern (Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 5) | was Sie melden, wann Sie Lieferungen stoppen, wer die Kosten trägt | Vorgehen und vertragliche Folgen klären |
Praxisbeispiel: Kakao über einen niederländischen Importeur und über Rotterdam
Angenommen, ein deutscher Schokoladenhersteller, der kein KMU ist, kauft Kakao bei einem niederländischen Importeur, der in Rotterdam abgefertigt und eine Sorgfaltserklärung abgegeben hat. Eine weitere Partie kauft er bei einem Exporteur außerhalb der EU; ein niederländischer Spediteur meldet sie in Rotterdam für ihn an.
Wir unterstellen, dass auch seine Schokolade in Anhang I aufgeführt ist. Für den Kakao des Importeurs ist der Importeur Marktteilnehmer. Der Hersteller bringt die daraus hergestellte Schokolade in Verkehr und ist insoweit nachgelagerter Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15b). Er braucht die Angaben zu Lieferant und Abnehmern samt Referenznummern, registriert sich vorab und prüft bei begründeten Bedenken vor der Lieferung (Art. 5 Abs. 2, 3 und 6).
Für die eigene Partie ist er in der Regel selbst Marktteilnehmer, weil er die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen lässt, um sie in der Union in Verkehr zu bringen. Er erfüllt vorher die Sorgfaltspflicht, übermittelt die Sorgfaltserklärung und gibt dem Spediteur die Referenznummer für den Zoll (Art. 4 Abs. 2, Art. 26 Abs. 4).
Vertraglich braucht er vom Importeur die Referenznummern, vom Exporteur Geolokalisierung und Nachweise je Sendung.
Hypothetisches Beispiel, keine Beschreibung eines Mandats unserer Kanzlei.
Wie arbeitet MAAK Advocaten bei der EUDR-Verordnung?
MAAK Advocaten N.V., eine Anwaltskanzlei in Amsterdam, berät deutsche Unternehmen mit niederländischen Partnern zur EUDR-Verordnung: zur Rolle in der Kette, zu EUDR-Klauseln und zu Garantien gegenüber Abnehmern.
In den ersten Tagen stellen wir je Warenstrom Ihre Rolle fest und prüfen Verträge und Speditionsaufträge; danach entwerfen oder verhandeln wir die Klauseln. Bei einer Kontrolle oder einer Zwangsgeldanordnung der NVWA begleiten wir Sie bei der Stellungnahme (zienswijze) und im Einspruchsverfahren bei der Behörde (bezwaar), wenn nötig auch vor Gericht in erster Instanz und im Berufungsverfahren (hoger beroep).
Häufige Fragen zur EUDR-Verordnung
Ab wann gilt die EUDR-Verordnung?
Die EUDR-Verordnung ist bereits in Kraft. Ihre Kernpflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026 (Art. 38 Abs. 2). Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person, Kleinst- oder kleines Unternehmen niedergelassen waren, gelten sie ab dem 30. Juni 2027, nicht aber für Erzeugnisse aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.
Muss ein Händler eine Sorgfaltserklärung abgeben?
Ein Händler gibt keine eigene Sorgfaltserklärung ab, außer als Bevollmächtigter eines Marktteilnehmers (Art. 6). Er erfasst Name, Anschrift und E-Mail-Adresse seiner Lieferanten und Abnehmer sowie die Referenznummern, wenn sein Lieferant Marktteilnehmer ist, und bewahrt sie mindestens fünf Jahre auf. Händler, die kein KMU sind, registrieren sich vorher im Informationssystem (Art. 5).
Wer ist Marktteilnehmer bei Einfuhr über Rotterdam?
In der Regel ist Marktteilnehmer, wer die Erzeugnisse aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen lässt, um sie in der Union in Verkehr zu bringen. Der Spediteur, der die Zollanmeldung abgibt, wird dadurch nicht Marktteilnehmer. Bringt ein Verkäufer außerhalb der EU selbst in Verkehr, gilt Art. 7.
Gilt für kleine Unternehmen eine spätere Frist?
Nur für Marktteilnehmer, die natürliche Personen, Kleinst- oder kleine Unternehmen sind und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren. Für sie gelten die Pflichten ab dem 30. Juni 2027, ausgenommen Erzeugnisse aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Art. 38 Abs. 3).
Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?
Ein Anwalt in den Niederlanden hilft, bevor Sie die Rolle bei Einfuhren über Rotterdam festlegen, wenn ein Lieferant keine Geodaten zusagt, wenn ein niederländischer Abnehmer eine Garantie oder Freistellung verlangt und bei einer Kontrolle der NVWA. MAAK Advocaten prüft und entwirft diese Verträge und begleitet Sie gegenüber der Behörde.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31. Mai 2023 (Entwaldungsverordnung, EUDR), ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206; konsolidierte Fassung vom 18. September 2026
- Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115, ABl. L 2650 vom 23.12.2025, S. 1
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission vom 13. Juli 2026 (Änderung von Anhang I), ABl. L 2102 vom 17.9.2026, S. 1
- Kamerstukken II 36 518, Nr. 17 (verslag van een schriftelijk overleg), festgestellt am 9. Oktober 2026
Zuletzt geprüft am 3. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 30. Dezember 2026
Wollen Sie vor der ersten Sendung nach dem 30. Dezember 2026 schriftlich festlegen, wer in Ihrer niederländischen Lieferkette Marktteilnehmer ist und wer welche Daten liefert? Legen Sie mir Ihre Situation über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden vor. — Martin Krüger