GPSR-Verordnung: Was gilt beim Verkauf in die Niederlande?

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Verkaufen Sie Verbraucherprodukte an Kunden in den Niederlanden, gilt für Sie seit dem 13. Dezember 2024 die GPSR-Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. Das betrifft den eigenen Shop ebenso wie niederländische Händler und Marktplätze. Die Niederlande verlangen Anweisungen, Warnhinweise, Sicherheitsinformationen und Rückrufanzeigen in jedem Fall auf Niederländisch: Lassen Sie Ihre Produkttexte vor der ersten Lieferung prüfen.

Weitere Produktregeln finden Sie in unserer Rubrik Product Compliance in den Niederlanden.

Für wen gilt die GPSR-Verordnung?

Die GPSR-Verordnung gilt für Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte in der EU in Verkehr bringen oder bereitstellen, vor allem Hersteller, Einführer und Händler, und daneben für Anbieter von Online-Marktplätzen. Sie gilt unmittelbar, auch in den Niederlanden (Art. 52 Verordnung (EU) 2023/988).

Die Grundregel steht in Art. 5: „Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.“

RolleWer das istKernpflichtenArtikel
Herstellerstellt ein Produkt her oder lässt es entwerfen oder herstellen und vermarktet es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarkeinterne Risikoanalyse, technische Unterlagen, Identifizierung, Kontaktangaben, Anweisungen und Sicherheitsinformationen, Meldung über das Safety-Business-GatewayArt. 3 Nr. 8, Art. 9
Einführerin der Union niedergelassen, bringt ein Produkt aus einem Drittland in Verkehreigener Name und Anschrift auf dem Produkt, Kopie der technischen Unterlagen zehn Jahre, Meldung bei gefährlichem ProduktArt. 3 Nr. 10, Art. 11
Händlerstellt das Produkt in der Lieferkette bereitprüft vor dem Verkauf Identifizierung, Kontaktangaben, Anweisungen und SpracheArt. 3 Nr. 11, Art. 12
Anbieter eines Online-Marktplatzesbetreibt eine Plattform wie bol oder Amazon.nlzentrale Kontaktstelle, Registrierung im Safety-Gate-Portal, Anordnungen unverzüglich, spätestens binnen zwei Arbeitstagen befolgenArt. 22

Gelten für ein Produkt eigene EU-Sicherheitsvorschriften, erfasst die GPSR nur die übrigen Aspekte und Risiken (Art. 2 Abs. 1). Für Produkte, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gelten Art. 9 bis 18 GPSR nicht; die Angaben im Online-Angebot (Art. 19), die Unfallmeldung (Art. 20) und die Regeln zum Rückruf (Art. 35 bis 37) gelten aber auch für sie. Für Maschinen lesen Sie zuerst unseren Beitrag zur Maschinenverordnung in den Niederlanden, für CE-pflichtige Produkte den Beitrag zur CE-Kennzeichnung in den Niederlanden.

Was ändert sich für deutsche Hersteller und Online-Händler?

Als Hersteller erfüllen Sie die Pflichten aus Art. 9 GPSR, mit Texten auf Niederländisch. Online-Händler gelten als Hersteller, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder es wesentlich und sicherheitsrelevant ändern (Art. 13).

Als Hersteller erstellen Sie eine interne Risikoanalyse und technische Unterlagen, die Sie zehn Jahre bereithalten (Art. 9 Abs. 2 und 3). Das Produkt trägt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Ihren Namen mit Post- und elektronischer Adresse (Art. 9 Abs. 5 und 6). Anweisungen und Sicherheitsinformationen liegen in der Sprache bei, „die der Mitgliedstaat festlegt“ (Art. 9 Abs. 7): für die Niederlande Niederländisch (Art. 3 Warenwetbesluit uitvoering GPSR).

Verkauft Ihr Online-Shop ein Produkt unter eigener Marke an niederländische Verbraucher, sind Sie für die GPSR der Hersteller, mit allen Pflichten, die dazugehören: Risikoanalyse, technische Unterlagen, Identifizierung und ein Meldekanal. Das spricht nicht gegen die eigene Marke, wohl aber dafür, diese Pflichten gut zu regeln. Ich lege mit dem Lieferanten fest, dass er die technischen Unterlagen liefert, bei einer Meldung mitwirkt und die Kosten trägt, wenn der Fehler bei ihm liegt. So kann der Shop die Rolle des Herstellers tatsächlich ausfüllen.

Ein niederländischer Händler prüft vor dem Verkauf, ob Sie Art. 9 Abs. 5 bis 7 erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1), und fragt Sie deshalb nach den niederländischen Texten.

Ab wann gilt die GPSR-Verordnung?

Die GPSR-Verordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52). In Kraft getreten ist sie bereits am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 23. Mai 2023.

EreignisDatumGrundlage
Annahme10. Mai 2023Schlussformel der Verordnung
Veröffentlichung im Amtsblatt23. Mai 2023ABl. L 135 vom 23.5.2023
Inkrafttretenam zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 23. Mai 2023Art. 52
Berichtigung der deutschen Fassung: „elektronische Adresse“ statt „E-Mail-Adresse“19. Dezember 2023Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/988
Geltung der GPSR13. Dezember 2024Art. 52
Übergang: Produkte, die der Richtlinie 2001/95/EG entsprechen und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, bleiben verkehrsfähigStichtag 13. Dezember 2024Art. 51
Vorlage für die Rückrufanzeigeab 13. Dezember 2024Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435
Niederländischer Durchführungserlass in Kraft13. Dezember 2024 (Art. 4 Abs. 3 und 4: zu einem durch königlichen Erlass bestimmten Zeitpunkt)Art. 6 Warenwetbesluit uitvoering GPSR

Ergänzend gibt es Rechtsakte der Kommission und seit dem 21. November 2025 nicht verbindliche Leitlinien.

Wie wird die GPSR-Verordnung in den Niederlanden durchgesetzt?

In den Niederlanden führt seit dem 13. Dezember 2024 ein Durchführungserlass zur Warenwet (niederländisches Warengesetz) die GPSR aus. Er macht die GPSR-Pflichten nach niederländischem Recht durchsetzbar und schreibt niederländische Texte vor.

Der Warenwetbesluit uitvoering verordening algemene productveiligheid en verordening inzake accreditatie verbietet Verstöße gegen die zentralen GPSR-Pflichten, unter anderem Art. 5, 9, 12, 13, 16, 19, 20, 35 und 37 (Art. 2 Abs. 1).

Für Sie entscheidend ist Art. 3: Anweisungen, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auf oder bei dem Produkt, auch im Online-Angebot, sowie Rückrufanzeigen sind „in ieder geval gesteld in de Nederlandse taal“, also in jedem Fall auf Niederländisch.

Für die Marktüberwachung von Verbraucherprodukten ist in den Niederlanden in der Regel die NVWA (Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit) zuständig; für einzelne Produktgruppen können andere Behörden zuständig sein. Die Befugnisse liegen nach der Warenwet beim Minister; in der Praxis übt die NVWA sie aus. Möglich sind:

  • eine eigenständige Anordnung (zelfstandige last) zur Rücknahme oder zum Rückruf gefährlicher Produkte (Art. 32h Abs. 1 Warenwet);
  • bei ernstem Risiko und wenn keine anderen wirksamen Mittel bestehen, eine Anordnung an denjenigen, der Inhalte einer Online-Schnittstelle entfernen oder den Zugang beschränken kann (Art. 32g);
  • eine Verwaltungsbuße (bestuurlijke boete), je Verstoß höchstens bis zur sechsten Geldstrafenkategorie des niederländischen Strafgesetzbuchs (Art. 32a);
  • eine Anordnung mit Verwaltungszwang (last onder bestuursdwang, Art. 5:21 Algemene wet bestuursrecht, Awb).

Vor einer belastenden Entscheidung können Sie in der Regel Stellung nehmen (zienswijze, Art. 4:8 Awb). Danach folgt der Einspruch (bezwaar) binnen sechs Wochen ab dem Tag nach der Bekanntgabe (Art. 7:1, 6:7, 6:8 Awb). Dann folgt die Klage (beroep) beim Verwaltungsgericht (bestuursrechter, Art. 8:1 Awb).

In der Praxis geht am häufigsten die Sprache schief. Eine deutsche Bedienungsanleitung mit einem englischen Warnhinweis genügt in den Niederlanden nicht: Anweisungen, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen in jedem Fall auf Niederländisch vorliegen, auch im Online-Angebot und in einer Rückrufanzeige. Danach folgt das Online-Angebot selbst: fehlende Herstellerangaben oder eine Produktabbildung ohne Identifizierung. Mein Ansatz ist eine kurze Prüfung je Produktlinie vor der ersten Lieferung, damit weder ein Marktplatz noch die NVWA einen Anlass zum Eingreifen hat.

Möchten Sie Ihre GPSR-Pflichten für den niederländischen Markt prüfen lassen? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden geht mit Ihnen Texte, Angebote und Verträge durch.

Brauchen Sie als deutscher Hersteller eine Person in den Niederlanden?

Nein. Art. 16 GPSR verlangt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur. Als in Deutschland niedergelassener Hersteller erfüllen Sie diese Voraussetzung selbst; eine zusätzliche Person in den Niederlanden verlangt Art. 16 nicht.

Ein Produkt darf „nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur“ (Art. 16 Abs. 1); dessen Kontaktdaten stehen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage (Art. 16 Abs. 3).

Die erste Frage eines deutschen Herstellers lautet: „Brauchen wir jemanden in den Niederlanden?“ Meine Antwort beruhigt: nein. Regeln muss der Hersteller, was auf dem Produkt und im Online-Angebot steht: Name, Postanschrift und elektronische Adresse sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen auf Niederländisch. Damit beginne ich: eine Liste je Produkt, was auf Niederländisch vorliegen muss und wer diesen Text liefert.

Ich empfehle, dass Sie selbst Ansprechpartner der NVWA bleiben und die niederländischen Texte selbst regeln. Sie haben die Unterlagen und kennen das Produkt. So bleibt es in Ihrer Hand, auch wenn Sie den Händler wechseln.

Welche Informationspflicht gilt für Ihr Online-Angebot?

Die Informationspflicht nach Art. 19 GPSR verlangt in jedem Online-Angebot eindeutige und gut sichtbare Angaben zu Hersteller, Produkt und Warnhinweisen.

Stellen Sie Produkte online oder im Fernabsatz bereit, nennt das Angebot mindestens (Art. 19):

  1. Name oder Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse;
  2. bei einem Hersteller außerhalb der EU die verantwortliche Person mit denselben Angaben;
  3. Angaben zur Identifizierung: Abbildung, Art und sonstige Produktidentifikatoren;
  4. etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt, für die Niederlande Niederländisch (Art. 3 Warenwetbesluit).

Marktplätze wie bol oder Amazon.nl müssen es Ihnen ermöglichen, diese Angaben je Produkt einzugeben (Art. 22 Abs. 9).

Was tun Sie, wenn ein niederländischer Kunde einen Unfall meldet?

Als Hersteller melden Sie einen Unfall unverzüglich über das Safety-Business-Gateway (Art. 20 Abs. 1 GPSR). Zuständig sind die Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich ereignet hat: bei einem Unfall in den Niederlanden also die niederländischen Behörden.

Zu melden sind Vorkommnisse mit Todesfolge oder schwerwiegenden Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit (Art. 20 Abs. 2). Ihr niederländischer Händler unterrichtet Sie unverzüglich (Art. 20 Abs. 3). Ist das Produkt gefährlich, ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen bis hin zum Rückruf und unterrichten Verbraucher und Behörden (Art. 9 Abs. 8).

Meldet ein Kunde in den Niederlanden einen Unfall, gehe ich in dieser Reihenfolge vor:

  1. Genau festhalten, was passiert ist, mit welchem Produkt und welcher Serie oder Charge.
  2. Beurteilen, ob es ein Unfall mit schweren Folgen für Gesundheit oder Sicherheit ist; dann meldet der Hersteller unverzüglich über das Safety-Business-Gateway an die niederländischen Behörden.
  3. Niederländische Abnehmer informieren und den Bestand erfassen.
  4. Über Korrekturmaßnahmen entscheiden.

Binnen weniger Tage steht eine dokumentierte Risikobeurteilung; erweist sich das Produkt als gefährlich, folgen sofort Maßnahmen und Meldung. Die Grenze ist klar: Gibt es Hinweise auf eine Gefahr, wird nicht gewartet, und bei schweren Unfällen gilt die Meldepflicht unverzüglich. Wer schnell und vollständig handelt, behält die Regie; wer wartet, riskiert, dass der Minister einen Rückruf anordnet.

Was gilt bei einem Rückruf in den Niederlanden?

Bei einem Rückruf unterrichten Sie betroffene Verbraucher direkt und bieten eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe an. In den Niederlanden muss die Rückrufanzeige auf Niederländisch vorliegen (Art. 35 bis 37 GPSR; Art. 3 Warenwetbesluit uitvoering GPSR).

Erreichen Sie nicht alle Käufer direkt, verbreiten Sie eine sichtbare Rückrufanzeige, etwa über Website, Newsletter und Verkaufsstellen (Art. 35 Abs. 1 und 4). Die Überschrift lautet auf Niederländisch „Terugroeping in verband met de productveiligheid“, auf Deutsch „Produktsicherheitsrückruf“; Wörter wie „freiwillig“ oder „vorsorglich“ gehören nicht hinein (Art. 36 Abs. 2 Buchst. a und c). Die Vorlage steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435.

In der Regel bieten Sie die Wahl zwischen mindestens zwei Abhilfen an: Reparatur, Ersatz oder Erstattung mindestens des gezahlten Preises; Versand- und Rücksendekosten tragen die Verbraucher nicht (Art. 37 Abs. 2 und 5). Handeln Sie nicht selbst, kann der Minister den Rückruf anordnen (Art. 32h Abs. 1 Warenwet). Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Rückruf in den Niederlanden.

Was können Sie bei der GPSR selbst regeln?

Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung, Übersetzungen und die Angaben im Online-Angebot regeln Sie selbst, mit Ihrer Produktentwicklung, einem Übersetzungsbüro und Ihrem Shop-Team (Art. 9 Abs. 2 bis 7, Art. 19 GPSR).

Dazu gehören ein öffentlicher Kanal für Beschwerden und Unfallmeldungen (Art. 9 Abs. 11) und ein internes Beschwerdeverzeichnis (Art. 9 Abs. 12). Rechtlicher Rat lohnt sich bei einem Rollenwechsel, bei Verträgen und sobald sich eine Behörde meldet.

Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?

Schalten Sie einen Anwalt in den Niederlanden ein, bevor Sie unter eigener Marke verkaufen, beim Vertrag mit einem niederländischen Händler, nach einem Unfall und sobald die NVWA eine Maßnahme ankündigt (Art. 13, 20 GPSR; Art. 32h Warenwet).

Ihre SituationWas auf dem Spiel stehtWarum ein niederländischer AnwaltWas wir zuerst tun
Ihr Shop verkauft unter eigener Marke oder verändert Produkte wesentlich und mit Folgen für die SicherheitSie gelten als Hersteller mit den Pflichten nach Art. 9 (Art. 13 Abs. 1 und 2)wer Unterlagen und niederländische Texte liefert, bei Meldungen mitwirkt und Kosten trägt, ist eine Vertragsfrage mit dem LieferantenRolle feststellen, Liefervertrag anpassen
Erster niederländischer Händlerniederländische Texte (Art. 3 Warenwetbesluit), Meldewege (Art. 12, 20), kostenfreie Abhilfe für Verbraucher (Art. 37) und die vertragliche Verteilung der Rückrufkostendie Verteilung der Aufgaben gehört in den HändlervertragVertrag und Produkttexte prüfen
Unfall oder Hinweis auf ein gefährliches Produktunverzügliche Meldung, Korrekturmaßnahmen (Art. 9 Abs. 8, Art. 20)Meldung, Kommunikation mit Abnehmern und Behörde müssen zusammenpassenFakten sichern, Meldung abstimmen
Schreiben der NVWA mit angekündigter Maßnahme oder BußeAnordnung zum Rückruf (Art. 32h Warenwet), Verwaltungsbuße (Art. 32a), Einspruch binnen sechs Wochen (Art. 6:7 Awb)Stellungnahme und Einspruch folgen niederländischem VerwaltungsrechtFrist sichern, Stellungnahme vorbereiten

Im Vertrag mit dem niederländischen Händler regle ich drei Dinge. Erstens: Wer liefert die niederländischen Texte, und wer prüft sie? Zweitens: Wie informieren wir uns gegenseitig bei einer Beschwerde oder einem Unfall, in welcher Frist und über wen? Drittens: Wer trägt die Kosten eines Rückrufs, je nachdem, wo die Ursache liegt? Mit diesen drei Absprachen wird ein Rückruf zum Ablaufplan statt zur Diskussion.

Mehr zu Lieferbedingungen lesen Sie bei Kaufvertrag nach niederländischem Recht.

Praxisbeispiel: Eigenmarke im niederländischen Online-Shop

Ein deutscher Online-Händler, der unter eigener Marke an niederländische Verbraucher verkauft, ist Hersteller mit den Pflichten aus Art. 9 und der niederländischen Sprachpflicht (Art. 13 Abs. 1 GPSR; Art. 3 Warenwetbesluit).

Stellen Sie sich vor: Ein Online-Händler aus Nordrhein-Westfalen lässt Campingklappstühle fertigen und verkauft sie unter eigener Marke im eigenen Shop und über bol. Eine Kundin aus Utrecht meldet, dass ein Stuhl eingeknickt ist und sie sich an der Hand verletzt hat.

FrageErgebnisGrundlage
Wer ist Hersteller?der Händler, weil er unter eigener Marke verkauftArt. 3 Nr. 8, Art. 13 Abs. 1
Braucht er eine Person in den Niederlanden?nein, er ist in der Union niedergelassenArt. 16 Abs. 1
Muss er den Unfall melden?bei schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheit unverzüglich über das Safety-Business-Gateway an die niederländischen BehördenArt. 20 Abs. 1 und 2
In welcher Sprache stehen Warnhinweise und eine Rückrufanzeige?in jedem Fall auf NiederländischArt. 3 Warenwetbesluit
Was zeigt das Angebot auf bol?Herstellerangaben, Abbildung, Produktidentifikatoren, WarnhinweiseArt. 19, Art. 22 Abs. 9
Wer trägt die Kosten eines Rückrufs gegenüber dem Lieferanten?was der Liefervertrag regeltVertrag

Dies ist ein hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung, keine Beschreibung eines Mandats von MAAK Advocaten N.V.

Wie arbeitet MAAK Advocaten bei der GPSR?

MAAK Advocaten N.V., eine Anwaltskanzlei in Amsterdam, berät deutsche Hersteller und Online-Händler als Anwalt für Produktsicherheit in den Niederlanden zu Rollen, Texten und Verträgen nach der GPSR und vertritt sie gegenüber der NVWA.

Wir prüfen Verträge, bereiten Stellungnahme und Einspruch vor und führen die Klage beim Verwaltungsgericht; in Zivilverfahren vertreten wir Sie in erster Instanz und in der Berufung.

Kündigt die NVWA eine Maßnahme oder Buße an, gehe ich so vor:

  1. Zuerst die Frist: Oft können Sie vor der Entscheidung Stellung nehmen, und gegen die Entscheidung ist binnen sechs Wochen Einspruch möglich.
  2. Die Stellungnahme nutze ich, um die Fakten auf den Tisch zu legen und zu zeigen, welche Maßnahmen Sie schon ergriffen haben. Das macht eine eigenständige Anordnung oft überflüssig.
  3. Gelingt das nicht, folgen Einspruch und, wenn nötig, Klage beim Verwaltungsgericht.

Das Ziel bleibt sachlich: Ihr Produkt wieder verkaufsfähig und das Verhältnis zur Aufsichtsbehörde intakt.

Mehr lesen Sie in unserem Beitrag zum Streit mit der NVWA. Zur Haftung für fehlerhafte Produkte informiert unser Beitrag zur neuen Produkthaftungsrichtlinie in den Niederlanden.

Häufige Fragen zur GPSR-Verordnung

Seit wann gilt die GPSR-Verordnung?

Die GPSR-Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52); in Kraft trat sie schon am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 23. Mai 2023. Produkte, die der Richtlinie 2001/95/EG entsprechen und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, bleiben verkehrsfähig (Art. 51).

Braucht ein deutscher Hersteller eine verantwortliche Person in den Niederlanden?

Nein. Art. 16 GPSR verlangt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur. Als in Deutschland niedergelassener Hersteller erfüllen Sie diese Voraussetzung selbst; eine zusätzliche Person in den Niederlanden verlangt Art. 16 nicht.

Müssen Anleitungen und Warnhinweise auf Niederländisch sein?

Ja. Nach Art. 3 des niederländischen Warenwetbesluit uitvoering GPSR stehen Anweisungen, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, auch im Online-Angebot und in Rückrufanzeigen, in jedem Fall auf Niederländisch. Weitere Sprachen dürfen daneben stehen.

Was ist zu tun, wenn in den Niederlanden ein Unfall mit meinem Produkt passiert?

Melden Sie als Hersteller einen Unfall mit Todesfolge oder schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit unverzüglich über das Safety-Business-Gateway an die niederländischen Behörden (Art. 20 GPSR). Ist das Produkt gefährlich, folgen Korrekturmaßnahmen bis zum Rückruf und die Unterrichtung der Verbraucher (Art. 9 Abs. 8).

Wann sollte ich einen Anwalt in den Niederlanden einschalten?

Ein Anwalt in den Niederlanden lohnt sich, bevor Sie unter eigener Marke verkaufen, beim Vertrag mit einem niederländischen Händler, nach einem Unfall und sobald die NVWA eine Maßnahme ankündigt. Für den Einspruch (bezwaar) haben Sie sechs Wochen ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Entscheidung (Art. 6:7, 6:8 Awb).

Primärquellen

Zuletzt geprüft am 30. Oktober 2026

Meldung, Rückruf oder Post von der NVWA? Schildern Sie mir Ihre Situation über die Seite deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden; gemeinsam klären wir die nächsten Schritte. — Martin Krüger

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