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Produkthaftung für Software trifft Sie als deutscher Hersteller bei Produkten, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden: App, Firmware, KI-Funktion und laut den Erwägungsgründen SaaS. Lebt die geschädigte Person in den Niederlanden und kam Ihr Produkt dort in Verkehr, gilt in der Regel niederländisches Recht. Ich bin Martin Krüger, niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten in Amsterdam, und zeige die Folgen für Ihre Verträge.
Ist Ihre Software oder KI ein Produkt im Sinne der neuen Richtlinie?
Ja, Software ist ein Produkt: Nach Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 sind unter „Produkt“ auch „Software zu verstehen“. Laut den Erwägungsgründen kommt es nicht darauf an, ob sie auf einem Gerät gespeichert, aus der Cloud abgerufen oder als Software-as-a-Service bereitgestellt wird.
Laut Erwägungsgrund 13 gehören Firmware, Anwendungen und KI-Systeme dazu, und „Anbieter von KI-Systemen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689“ sollen als Hersteller gelten. „Hersteller“ ist nach Art. 4 Nr. 10, wer ein Produkt „entwickelt, herstellt oder produziert“. Reiner Quellcode ist laut demselben Erwägungsgrund kein Produkt. Schadensersatz regelt die KI-Verordnung selbst nicht; mehr dazu im Beitrag zur KI-Verordnung für Anbieter und Betreiber.
Ein „verbundener Dienst“ ist ein digitaler Dienst, der so in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden ist, „dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte“ (Art. 4 Nr. 3). Er gilt als „Komponente“ (Art. 4 Nr. 4). Erwägungsgrund 17 nennt etwa einen Sprachassistenten; Internetzugangsdienste zählen nicht dazu.
| Ihre Software-Situation | Gilt die Richtlinie? | Wer haftet? | Artikel |
|---|---|---|---|
| Eigenständige App oder Computerprogramm | ja, Software ist ein Produkt | der Hersteller der Software | Art. 4 Nr. 1 und 10, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a |
| SaaS-Dienst | ja; laut den Erwägungsgründen unabhängig von der Art der Bereitstellung | der Hersteller der Software | Art. 4 Nr. 1; Erwägungsgrund 13 |
| Firmware in Ihrem Gerät | ja, als Komponente des Geräts | der Gerätehersteller; daneben der Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente, wenn sie unter der Kontrolle des Herstellers integriert wurde | Art. 4 Nr. 4, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b |
| KI-Funktion oder KI-System | ja; Anbieter von KI-Systemen gelten laut den Erwägungsgründen als Hersteller | der Hersteller; bei Einbau in ein Gerät wie bei Firmware | Art. 4 Nr. 1, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c; Erwägungsgrund 13 |
| Verbundener Dienst, etwa ein Sprachassistent | ja, als Komponente, wenn er der Kontrolle des Herstellers unterliegt | der Gerätehersteller und der Hersteller der Komponente | Art. 4 Nr. 3 und 4, Art. 8 Abs. 1 |
| Freie und quelloffene Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit | nein | laut den Erwägungsgründen der Hersteller, der sie als Komponente in sein Produkt integriert | Art. 2 Abs. 2; Erwägungsgrund 15 |
| Wesentliche Änderung durch ein Software-Update | ja; das veränderte Produkt gilt laut den Erwägungsgründen zum Zeitpunkt der Änderung als bereitgestellt | der Hersteller; wer das Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich ändert und anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt selbst als Hersteller | Art. 4 Nr. 18, Art. 8 Abs. 2; Erwägungsgrund 40 |
Ab wann müssen Sie mit der neuen Haftung rechnen?
Die neue Haftung gilt für Produkte, auch Software, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1 in der berichtigten Fassung). Für ältere Produkte gilt die Richtlinie 85/374/EWG weiter (Art. 21).
Maßgeblich ist das konkrete Exemplar oder die Softwareversion. Nicht jedes Software-Update macht aus einem alten Produkt ein neues, nur eine „wesentliche Änderung“ (Art. 4 Nr. 18). Enthält das Produktsicherheitsrecht keinen Maßstab, ist eine Änderung wesentlich, wenn sie Leistung, Zweck oder Art des Produkts verändert, ohne in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen zu sein, und eine neue oder veränderte Gefahr oder ein höheres Risikoniveau schafft.
Laut Erwägungsgrund 40 kann eine wesentliche Änderung auch durch ein Software-Update oder das kontinuierliche Lernen eines KI-Systems entstehen. Die zehnjährige Ausschlussfrist beginnt dann mit der Bereitstellung nach der Änderung (Art. 17 Abs. 1 Buchst. b).
Haften Sie für Fehler, die erst nach einem Software-Update entstehen?
Ja, soweit die Software der Kontrolle des Herstellers unterliegt. Dann entfällt der Einwand, der Fehler sei erst nach dem Inverkehrbringen entstanden, bei verbundenen Diensten, Software einschließlich Software-Updates, fehlenden Sicherheits-Updates und wesentlichen Änderungen (Art. 11 Abs. 2).
Die „Kontrolle des Herstellers“ (Art. 4 Nr. 5) besteht, wenn der Hersteller eine Komponente einschließlich Software-Updates selbst integriert oder bereitstellt oder dies einem Dritten genehmigt, oder solange er „in der Lage ist“, „Software-Updates oder -Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen“. Die Richtlinie erläutert in Erwägungsgrund 50 ein Beispiel: Wird ein Smart-TV mit einer Videoanwendung angeboten, die der Nutzer nach dem Kauf bei einem Dritten herunterladen muss, soll der Fernsehhersteller neben deren Hersteller haften.
Erwägungsgrund 51 stellt klar: „Diese Richtlinie sieht keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates oder Upgrades für ein Produkt vor.“ Die Haftung folgt aus dem Fehler. Installiert der Eigentümer ein bereitgestelltes Sicherheits-Update nicht, liegt das laut Erwägungsgrund 51 außerhalb der Kontrolle des Herstellers.
Bei der Fehlerprüfung zählen auch die Fähigkeit, „weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben“, und die Anforderungen an die Produktsicherheit, „einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen“ (Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und f). Ab dem 11. Dezember 2027 verlangt der Cyber Resilience Act von Herstellern von Produkten mit digitalen Elementen, Schwachstellen während eines Unterstützungszeitraums von in der Regel mindestens fünf Jahren zu behandeln (Art. 13 Abs. 8 CRA).
Welches Recht gilt, wenn ein Nutzer in den Niederlanden geschädigt wird?
In der Regel niederländisches Recht. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Rom II gilt das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, „sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde“. Damit zählt die niederländische Umsetzung, mit Ausnahmen.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten; die Haftung selbst ergibt sich aus nationalem Recht. In den Niederlanden soll das der Gesetzentwurf 36 906 regeln; er nennt Software ausdrücklich (vorgeschlagener Art. 6:184a Abs. 1 Buchst. b BW). Die Zweite Kammer hat ihn am 15. Oktober 2026 angenommen; er liegt bei der Ersten Kammer (Stand 3. November 2026), die ihn frühestens am 10. November 2026 ohne Aussprache annehmen kann, wenn kein Mitglied eine schriftliche Vorbereitung verlangt. Das Inkrafttreten bestimmt ein königlicher Erlass; für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, soll die neue Regelung nicht gelten (vorgeschlagener Art. 189aa Overgangswet nieuw BW).
Für Deutschland ist laut BMJV das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026). Art. 3 der Richtlinie lässt, soweit sie nichts anderes vorsieht, weder strengere noch mildere nationale Regeln zu. Details zur neuen Produkthaftungsrichtlinie in den Niederlanden.
Was deutsche Software- und Gerätehersteller über die Niederlande am häufigsten falsch einschätzen, ist aus meiner Sicht als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten die Annahme, dass mit der deutschen Umsetzung alles geregelt ist. Kommt es zu einem Verfahren vor einem niederländischen Gericht, gelten die niederländischen Verfahrensregeln. Ich würde den Vertrag mit Ihrem niederländischen Abnehmer deshalb auf diese Situation ausrichten, mit Vereinbarungen zu Regress, Freistellung und anwendbarem Recht, nicht auf eine deutsche Musterklausel.
Liefern Sie an einen niederländischen Abnehmer? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft mit Ihnen Rolle und Vertrag vor dem 9. Dezember 2026.
Was sollten Sie vor dem 9. Dezember 2026 tun?
Stellen Sie drei Listen auf: welche Produkte und Versionen ab diesem Tag noch in Verkehr kommen, worüber Sie nach der Lieferung die Kontrolle behalten, und welche Verträge die Kosten eines Schadens verteilen (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 5).
Ich beginne mit einer kurzen Bestandsaufnahme in drei Schritten. Erstens: Welche Ihrer Produkte oder Versionen kommen ab dem 9. Dezember 2026 noch in Verkehr? Für diese Exemplare gilt das neue Regime, auch wenn das Modell älter ist. Zweitens: Über welche Software-Updates, Cloud-Funktionen und verbundenen Dienste behalten Sie nach der Lieferung die Kontrolle? Solange Sie Software-Updates liefern können, haften Sie für Fehler daraus. Drittens: Welche Verträge mit Integratoren, Lieferanten und Kunden regeln, wer was zahlt, wenn etwas schiefgeht? Diese drei Listen sind in wenigen Wochen erstellt und zeigen, wo Ihr Risiko wirklich liegt.
Was regeln Sie im Vertrag mit Ihrem niederländischen Abnehmer?
Regress, Freistellung und Software-Updates. Gegenüber der geschädigten Person kann niemand die Haftung vertraglich beschränken oder ausschließen (Art. 15). Verteilen lässt sich das Risiko nur zwischen den Wirtschaftsakteuren.
Haften mehrere Wirtschaftsakteure für denselben Schaden, haften sie gesamtschuldnerisch (Art. 12 Abs. 1); der Rückgriff folgt nationalem Recht (Art. 14). Wer Software als Komponente integriert, hat kein Rückgriffsrecht gegen den Hersteller einer fehlerhaften Softwarekomponente, wenn dieser beim Inverkehrbringen ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen war und beide „vertraglich vereinbart“ haben, „auf dieses Recht zu verzichten“ (Art. 12 Abs. 2). Laut der Begründung des niederländischen Gesetzentwurfs wird das nicht gesondert umgesetzt, weil sich Regress in den Niederlanden schon heute vertraglich regeln lässt.
Den größten Unterschied macht die Vereinbarung über Regress und Freistellung zwischen Ihnen und dem Unternehmen, das Ihre Software integriert. Legen Sie fest, wer welchen Anteil trägt bei einem Fehler in Ihrem Code, in der Integration oder in den Anleitungen, wie schnell Sie sich gegenseitig informieren und wer die Verteidigung führt. Sind Sie als Hersteller der Softwarekomponente ein Kleinst- oder kleines Unternehmen, bedingen Sie sich den Verzicht auf Regress aus und bieten Sie dafür klare Zusagen zu Software-Updates und Meldungen. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung in Ihren Lizenzbedingungen wirkt gegenüber der geschädigten Person nicht und gibt dem Integrator keinen Grund, auf Regress zu verzichten; eine gezielte Vereinbarung schon.
Ich rate, die Zusagen zu Software-Updates und Support im Vertrag mit dem Integrator oder Kunden festzuhalten: wie lange, wie schnell und wer installiert, zusammen mit der Verteilung der Haftung. Fehlt ein Sicherheits-Update, das der Kontrolle des Herstellers unterliegt, entfällt nach der Richtlinie der Einwand, der Fehler sei erst später entstanden. Ohne Vereinbarung ist im Nachhinein unklar, wer hätte liefern oder installieren müssen.
Schadensersatz nach der Richtlinie können nur natürliche Personen verlangen (Art. 5 Abs. 1); Schäden an ausschließlich beruflich genutzten Sachen und an beruflich genutzten Daten sind ausgenommen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und Buchst. c). Ihr Geschäftskunde hat danach keinen Anspruch; sein Schaden richtet sich nach Ihrem Lizenz- oder SaaS-Vertrag und dem übrigen nationalen Haftungsrecht (Art. 2 Abs. 4 Buchst. b). Mehr zu Produkthaftung und Regress nach niederländischem Recht und zu Verträgen über KI-Systeme.
Was tun Sie, wenn nach einem Software-Update ein Schaden gemeldet wird?
Sichern Sie die Versionsdaten, informieren Sie Versicherer und Vertragspartner und antworten Sie inhaltlich erst, wenn Regime und Offenlegungspflichten klar sind. Legt der Beklagte relevante Beweismittel trotz Pflicht nach Art. 9 Abs. 1 nicht offen, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a).
In den ersten Tagen sorge ich dafür, dass drei Dinge geschehen. Sie halten fest, welche Version wann ausgerollt wurde, was das Software-Update geändert hat und wer es installiert hat, denn davon hängt ab, ob Sie sich auf einen Einwand berufen können. Sie melden den Fall Ihrem Versicherer und Ihren Vertragspartnern innerhalb der Fristen aus Police und Verträgen. Und Sie antworten nicht inhaltlich auf die Forderung, bevor klar ist, welches Regime gilt und welche Unterlagen Sie möglicherweise vorlegen müssen. Nach den neuen Regeln kann das Gericht Sie verpflichten, relevante Beweismittel offenzulegen; wer das nicht tut, hat eine Vermutung der Fehlerhaftigkeit gegen sich.
Jede Vermutung ist widerlegbar (Art. 10 Abs. 5). Der Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem die geschädigte Person von Schaden, Fehlerhaftigkeit und haftbarem Wirtschaftsakteur Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Art. 16 Abs. 1), und erlischt grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen (Art. 17).
Wann sollten Sie einen Anwalt in den Niederlanden einschalten?
Sobald es darum geht, wer zahlt: beim Vertrag mit Ihrem Abnehmer, bei einer Freistellungsforderung oder einem Schadensfall. Haften Sie mit anderen Wirtschaftsakteuren für denselben Schaden, haften Sie gesamtschuldnerisch (Art. 12 Abs. 1); den Rückgriff untereinander regeln nationales Recht und Ihr Vertrag (Art. 14).
Ihr Team weiß am besten, wie Sie sicher entwickeln, testen, Schwachstellen behandeln und Software-Updates ausrollen; das ist und bleibt technische Arbeit. Einen Anwalt brauchen Sie, sobald die Frage lautet, wer die Rechnung trägt: beim Entwurf oder der Neuverhandlung von Lizenz-, SaaS-, OEM- oder Vertriebsverträgen, bei einer Freistellungsforderung eines Abnehmers und sobald ein Schadensfall oder ein Vorfall mit Verletzung oder Datenverlust vorliegt. Dann laufen Fristen, und jeder Satz zählt, den Sie schreiben.
Praxisbeispiel: Firmware-Update für ein vernetztes Gerät
Ein deutscher Hersteller haftet nach dem neuen Regime auch dann, wenn er über einen niederländischen Lieferanten verkauft und der Fehler auf ein Software-Update unter seiner Kontrolle zurückgeht (Art. 8 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2).
Angenommen, ein deutscher Hersteller verkauft ab Januar 2027 über einen niederländischen Lieferanten ein vernetztes Thermostat an Verbraucher. Nach einem Software-Update des Herstellers überhitzt bei einem Nutzer in Utrecht die Heizung; Möbel werden beschädigt, und private Fotos auf einem angeschlossenen Speicher gehen verloren.
Das Gerät kam im Januar 2027 und damit ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr; es gilt das neue Regime, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Rom II in der Regel nach niederländischem Recht. Das Software-Update stand unter der Kontrolle des Herstellers; der Einwand, der Fehler sei später entstanden, entfällt (Art. 11 Abs. 2 Buchst. b). Möbel und private Daten sind ersatzfähig (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c). Nach den Produkthaftungsregeln haftet der niederländische Lieferant nicht, weil mit dem deutschen Hersteller ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermittelt werden kann (Art. 8 Abs. 3).
Hypothetisches Beispiel, kein Mandat unserer Kanzlei.
Wie begleiten wir Sie bei der Produkthaftung für Software?
MAAK Advocaten N.V., eine Anwaltskanzlei in Amsterdam, berät deutsche Software- und Gerätehersteller mit niederländischen Abnehmern auf Deutsch, nach niederländischem Recht und nach der Richtlinie (EU) 2024/2853.
Wir klären Rolle, Kontrolle und Vertragslage und verhandeln Klauseln zu Regress, Freistellung und Software-Updates. Nach einem Vorfall sichern wir Fristen und Unterlagen und verhandeln mit Abnehmer oder Versicherer. Kommt es zum Prozess, verteidigen wir Sie oder nehmen Regress vor niederländischen Gerichten in erster Instanz und im Berufungsverfahren (hoger beroep).
Häufige Fragen zur Produkthaftung für Software
Gilt das auch für SaaS?
Ja. Software ist nach Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 ein Produkt, laut den Erwägungsgründen auch dann, wenn sie aus der Cloud oder als Software-as-a-Service bereitgestellt wird.
Haftet ein Entwickler von Open-Source-Software?
Nicht, wenn freie und quelloffene Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird (Art. 2 Abs. 2). Integriert ein Hersteller sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit als Komponente, kann laut den Erwägungsgründen dieser Hersteller haftbar gemacht werden. Wird Software gegen einen Preis bereitgestellt, gilt die Richtlinie laut Erwägungsgrund 14.
Müssen Sie nach der Richtlinie Software-Updates liefern?
Nein. Die Richtlinie erläutert in Erwägungsgrund 51, dass sie keine Pflicht zur Bereitstellung von Updates vorsieht. Fehlt aber ein Sicherheits-Update, das der Kontrolle des Herstellers unterliegt, entfällt der Einwand, der Fehler sei erst nach dem Inverkehrbringen entstanden (Art. 11 Abs. 2 Buchst. c).
Gilt die Produkthaftung auch für Schäden Ihres Geschäftskunden?
Nein. Ersatz nach der Richtlinie können nur natürliche Personen verlangen (Art. 5 Abs. 1), und Schäden an ausschließlich beruflich genutzten Sachen und an beruflich genutzten Daten sind ausgenommen (Art. 6 Abs. 1). Solche Schäden richten sich nach Ihrem Lizenz- oder SaaS-Vertrag und dem übrigen nationalen Haftungsrecht (Art. 2 Abs. 4 Buchst. b).
Gilt in den Niederlanden schon das neue Recht?
Noch nicht. Der niederländische Gesetzentwurf 36 906 wurde am 15. Oktober 2026 von der Zweiten Kammer angenommen und liegt bei der Ersten Kammer (Stand 3. November 2026). Für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, soll er nicht gelten.
Primärquellen
- Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 21; Erwägungsgründe 13 bis 15, 17, 40, 50 und 51. Art. 2 Abs. 1 in der Fassung der Berichtigung vom 7. Mai 2026
- Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), Art. 5 Abs. 1
- Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Art. 13 Abs. 8 und Art. 71 Abs. 2
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), erwähnt in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2024/2853
- Gesetzentwurf 36 906 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853, vorgeschlagener Art. 6:184a BW und Art. 189aa Overgangswet nieuw BW; Begründung (memorie van toelichting) zu Art. 12 Abs. 2
- Stand des Gesetzentwurfs 36 906 in der Ersten Kammer
- Deutschland, laut BMJV verkündet: Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026
Zuletzt geprüft am 3. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 9. Dezember 2026
Wollen Sie vor dem 9. Dezember 2026 mit Ihrem niederländischen Abnehmer festlegen, wer für Ihre Software und Ihre Software-Updates einsteht? Legen Sie mir Ihre Situation über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden vor. — Martin Krüger