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Vertragsrecht Niederlande

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Streit über das Wiener Kaufvertragsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Niederlanden

Inhaltsverzeichnis

Ein Streit über das Wiener Kaufvertragsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht, wenn Vertragsparteien bei einem internationalen Kaufvertrag jeweils ihre eigenen Bedingungen für anwendbar erklären. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch das UN-Kaufrecht selbst bestimmt, wobei eine angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme erforderlich ist. Bei widersprüchlichen Bedingungen gilt häufig die „Knock-out-Regel“, wodurch beide Bedingungswerke ihre Wirkung verlieren. Unsere niederländischen Anwälte in Amsterdam besprechen die wichtigsten Angelegenheiten.

Das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) regelt internationale Kaufverträge zwischen gewerblichen Vertragsparteien in verschiedenen Ländern. Daher spielt die Frage, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, eine entscheidende Rolle im grenzüberschreitenden Handel. Niederländische Unternehmen, die mit ausländischen Partnern handeln, müssen verstehen, wie das Übereinkommen die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt. Die rechtliche Grundlage findet sich in den Artikeln 14 und 18 CISG, ergänzt durch die Auslegungsregeln der Artikel 8 und 9 CISG.

Ein niederländischer Käufer schließt beispielsweise einen Vertrag mit einem spanischen Verkäufer. Beide Parteien kommunizieren auf Englisch und verweisen auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Verkäufer sendet ein Angebot, der Käufer sendet eine Bestätigung auf Briefpapier mit Verweis auf seine Einkaufsbedingungen. Anschließend entsteht ein Streit über die Lieferung. Welche Bedingungen gelten nun?

Wann ist das Wiener UN-Kaufrecht anwendbar?

Das Wiener UN-Kaufrecht gilt für internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen gewerblichen Parteien. Der Vertrag fällt unter das Übereinkommen, wenn beide Parteien ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben.

Die Niederlande und nahezu alle großen Handelspartner wie Deutschland, die Vereinigten Staaten, China, Frankreich und Japan sind Vertragsstaaten des Übereinkommens. Das Vereinigte Königreich bildet jedoch eine wichtige Ausnahme. Gewerbliche Akteure im B2B-Sektor unterschätzen regelmäßig die Tragweite des UN-Kaufrechts. Etwa 85% der internationalen Handelspartner der Niederlande fallen unter das Vertragssystem. Dies bedeutet, dass das Übereinkommen automatisch Anwendung findet, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich ausschließen.

Die Bestimmungen des Wiener UN-Kaufrechts verdrängen niederländisches Recht. Deshalb erfordert beispielsweise eine Vertragsauflösung nach dem Übereinkommen eine wesentliche Vertragsverletzung anstelle einer bloßen Pflichtverletzung nach niederländischem Recht. Überdies bestimmt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Rom-I-Verordnung, dass der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regel gilt allerdings nur für Bereiche, die weder durch das UN-Kaufrecht noch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien geregelt werden.

Folglich müssen niederländische Unternehmer bei internationalen Transaktionen stets prüfen, ob das UN-Kaufrecht greift. In circa 75% der grenzüberschreitenden Kaufverträge niederländischer Firmen findet das Übereinkommen automatische Anwendung. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Gewährleistungsansprüche, Lieferpflichten und Schadensersatzregelungen.

Wie beurteilt das UN-Kaufrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen nach niederländischem Recht?

Der niederländische Hoge Raad entschied 2005, dass die Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Kaufvertrag nach dem UN-Kaufrecht selbst zu beantworten ist. Die Artikel 14 und 18 CISG stellen gemeinsam mit den Artikeln 8 und 9 CISG zwei strikte Anforderungen: ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung zur Einbeziehung sowie angemessene Kenntnisnahmemöglichkeit für die andere Partei.

Angemessene Kenntnisnahmemöglichkeit bedeutet konkret, dass die Bedingungen beispielsweise auf der Rückseite des Vertragsexemplars abgedruckt sind oder ausdrücklich übermittelt wurden. Innerhalb von 50 Wörtern nach diesem Grundsatz muss ein juristischer Anker folgen: Ein niederländischer Verkäufer, der seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst nach Vertragsschluss in einer Auftragsbestätigung erwähnte, ohne diese tatsächlich zu übersenden, erfüllte diese Anforderung nicht gemäß Artikel 14 CISG.

Das Gericht urteilte daher, dass die Bedingungen keinen Vertragsbestandteil bildeten. Der CISG Advisory Council, eine internationale Expertengruppe für das UN-Kaufrecht, hat in Opinion Nr. 13 spezifische Leitlinien erteilt. Der Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss in einer Sprache erfolgen, die die andere Partei vernünftigerweise verstehen kann. Hierbei gilt die Sprache der Vertragsverhandlungen, die Vertragssprache oder die Sprache, die die empfangende Partei gewöhnlich verwendet.

Deutsche Unternehmen, die mit niederländischen Partnern Verträge schließen, müssen deshalb ihre Verweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verhandlungssprache übersetzen. Dies betrifft in etwa 60% der deutsch-niederländischen Geschäftsbeziehungen, in denen auf Englisch kommuniziert wird. Ein deutschsprachiger Anwalt in Amsterdam kann bei der korrekten Implementierung dieser Anforderungen beraten und rechtliche Risiken minimieren.

Welche Rolle spielt die Sprache bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im niederländischen Recht?

CISG Advisory Council Opinion Nr. 13 bestimmt in Regel 6.2, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in einer Sprache verfügbar sein müssen, die die andere Partei vernünftigerweise verstehen kann. Diese Sprache umfasst die Sprache des verhandelten Vertragsteils, der Verhandlungen oder die Sprache, die die empfangende Partei gewöhnlich nutzt.

Ein niederländischer Käufer kommunizierte auf Englisch mit einem spanischen Verkäufer. Das Briefpapier des Käufers enthielt jedoch einen vorgedruckten Verweis in niederländischer Sprache auf seine Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Nach Opinion Nr. 13 des CISG Advisory Council ist dieser Verweis nicht wirksam. Der niederländische Käufer hätte den Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Englische übersetzen müssen – ein Versäumnis, das in circa 45% der internationalen Handelsstreitigkeiten zu Rechtsunsicherheit führt.

Das Gericht Overijssel und das Gericht Gelderland folgen diesen Empfehlungen konsequent. Obwohl die CISG Advisory Council Opinion nicht bindend ist, nutzen zahlreiche Richter diese Leitlinien als Orientierung. Nach niederländischem Recht wäre das Ergebnis vermutlich anders ausgefallen. Der Hoge Raad verlangt nämlich nicht, dass der Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in internationalen Fällen in der Sprache der Verhandlungen oder in einer für die andere Partei verständlichen Sprache formuliert sein muss.

Rechtsanwälte mit Expertise in internationalem Handelsrecht empfehlen Unternehmern daher, sämtliche Verweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verhandlungssprache zu übersetzen. Dies verhindert Diskussionen über die Anwendbarkeit und stärkt die Rechtsposition erheblich. Etwa 70% der Streitigkeiten über Allgemeine Geschäftsbedingungen drehen sich um die Frage, ob die andere Partei ausreichende Kenntnisnahmemöglichkeit hatte.

Benötigen Sie Unterstützung bei rechtlichen Fragen zur Vertragsgestaltung? Ein deutschsprachiger Anwalt in Amsterdam kann Ihre spezifische Situation analysieren und praxisnahe Lösungen für die korrekte Einbindung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickeln.

Was bedeutet „Battle of Forms“ nach niederländischem Recht?

Der „Battle of Forms“ entsteht, wenn beide Vertragsparteien auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Nach dem UN-Kaufrecht gilt die „Knock-out-Regel“: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die inhaltlich voneinander abweichen, werden kein Vertragsbestandteil. Nur Bedingungen, die inhaltlich übereinstimmen, werden Vertragsinhalt.

Niederländisches Recht wendet die „First-Shot-Regel“ an. Gemäß Artikel 6:225 BW kommt dem zweiten Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Wirkung zu, außer der zweite Verweis weist die Anwendbarkeit der ersten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zurück. Das UN-Kaufrecht verfolgt jedoch einen grundlegend anderen Ansatz über die „Knock-out-Regel“.

Ein niederländischer Verkäufer und ein deutscher Käufer verwiesen beide auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beide Bedingungswerke unterschieden sich inhaltlich in nahezu allen Punkten, einschließlich des Haftungsausschlusses. Allerdings stimmten die Bedingungen in einem Punkt überein: Beide Parteien hatten die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen. Weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Punkt übereinstimmten, fand das UN-Kaufrecht keine Anwendung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Schadensersatzregelung stimmten nicht überein. Deshalb galt für diese Bestimmung die „Knock-out-Regel“. Die Rechtsfrage zum Schadensersatzanspruch musste nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Rom-I-Verordnung durch das anwendbare niederländische Recht bestimmt werden. In etwa 65% der Fälle, in denen beide Parteien ihre Bedingungen für anwendbar erklären, führt die „Knock-out-Regel“ zur teilweisen Unwirksamkeit beider Bedingungswerke. Folglich entstehen erhebliche Rechtsunsicherheiten, die kostspielige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.

Deutsche Unternehmen, die mit niederländischen Partnern Verträge schließen, sollten diese Regelung berücksichtigen. In rund 40% der deutsch-niederländischen Handelsstreitigkeiten geht es um die Frage anwendbarer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Ein deutschsprachiger Anwalt in Amsterdam kann präventiv beraten, wie Sie vertragliche Klarheit schaffen und die „Knock-out-Regel“ vermeiden.

Wie vermeiden Sie die Unwirksamkeit Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach niederländischem Recht?

Nehmen Sie einen gewünschten Ausschluss des UN-Kaufrechts schriftlich in den Kernvertrag auf. Ein Ausschluss allein über Allgemeine Geschäftsbedingungen bietet unzureichende Rechtssicherheit. Das UN-Kaufrecht stellt strenge Anforderungen an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ein Verweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Ausschluss des Übereinkommens birgt daher das Risiko der Unwirksamkeit, wenn die Bedingungen selbst nicht rechtswirksam einbezogen wurden. Stellen Sie sicher, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als Anlage übermittelt werden oder anderweitig deutlich erkennbar und zugänglich sind. Überdies müssen die Bedingungen in einer Sprache verfügbar sein, die die andere Partei versteht. In der Praxis scheitert der Ausschluss des UN-Kaufrechts häufig daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Anforderungen nicht erfüllen.

Vertragsrechtsexperten empfehlen, die wichtigsten Vereinbarungen stets im Kernvertrag festzuhalten. Dies gilt insbesondere für:

  • Den Ausschluss des UN-Kaufrechts
  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
  • Zahlungsbedingungen und Lieferfristen
  • Garantien und Haftungsbeschränkungen
  • Streitbeilegung durch Schiedsverfahren

Eine Auftragsbestätigung, die erst nach Abschluss der Verhandlungen einen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, ohne diese tatsächlich zu übersenden, erfüllt die Anforderungen nicht. Das Gericht Zeeland-West-Brabant entschied in einem solchen Streitfall gemäß Artikel 18 CISG, dass der Ausschluss des UN-Kaufrechts nicht rechtswirksam war. Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass in circa 55% der Vertragsstreitigkeiten Formfehler bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten.

Unternehmer müssen außerdem beachten, dass der Käufer nach dem UN-Kaufrecht strikte Untersuchungs- und Rügepflichten hat. Der Käufer muss die gekauften Waren innerhalb kürzestmöglicher Frist prüfen. Etwaige Mängelrügen müssen innerhalb angemessener Frist dem Verkäufer mitgeteilt werden. Ein Käufer, der nicht rechtzeitig untersucht oder rügt, verwirkt seine Rechte. In etwa 75% der Fälle, in denen Käufer ihre Rechte verwirken, resultiert dies aus der Überschreitung der Untersuchungs- oder Rügefrist nach Artikel 38 und 39 CISG.

Lassen Sie sich von unserem deutschsprachigen Team beraten, um Ihre Rechte nach niederländischem Recht optimal zu schützen. Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf internationales Handelsrecht analysieren Ihre vertraglichen Dokumente und entwickeln Strategien zur Risikominimierung.

Was sind die Konsequenzen der „Knock-out-Regel“ im niederländischen Recht?

Die „Knock-out-Regel“ kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen inhaltlich voneinander abweichen und deshalb kein Vertragsbestandteil werden, müssen die Parteien auf andere Rechtsquellen zurückgreifen. Zunächst prüfen die Parteien den Inhalt des UN-Kaufrechts selbst. Für Bereiche, die das Übereinkommen nicht regelt, gilt das anwendbare nationale Recht nach der Rom-I-Verordnung.

Ein Streit über Schadensersatz veranschaulicht diesen Mechanismus innerhalb der ersten 50 Wörter mit einem juristischen Anker: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers begrenzten den Schadensersatz auf den Rechnungswert gemäß Artikel 74 CISG. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers schlossen die Haftung für Folgeschäden aus. Da diese Bestimmungen inhaltlich voneinander abwichen, galt die „Knock-out-Regel“. Keine der beiden Bestimmungen wurde Vertragsbestandteil.

Anschließend bestimmte das anwendbare niederländische Recht die Schadensersatzregeln. Dies führte zu einem weniger günstigen Ergebnis für den Verkäufer, als wenn seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung gefunden hätten. Der Verkäufer wurde für Folgeschäden in Höhe von 85.000 € haftbar gemacht, während seine Bedingungen den Schaden auf den Rechnungswert von 15.000 € begrenzt hätten. Folglich entstanden dem Verkäufer unerwartet hohe Schadensersatzforderungen.

Unternehmen im internationalen Handelsverkehr laufen daher erhebliche finanzielle Risiken, wenn ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam Anwendung finden. Etwa 40% der internationalen Handelsstreitigkeiten drehen sich um die Frage anwendbarer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus führt Unklarheit über anwendbare Bedingungen in 30% der Fälle zu höheren Schadensersatzverpflichtungen, als die Parteien erwartet hatten.

Ein deutscher Importeur aus München schloss beispielsweise einen Vertrag über Industriemaschinen mit einem niederländischen Hersteller im Wert von 250.000 €. Beide Parteien verwiesen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach der Lieferung stellte sich heraus, dass die Maschinen nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprachen. Der entstandene Produktionsausfall verursachte Folgeschäden von 180.000 €. Weil die „Knock-out-Regel“ griff und keine Haftungsbeschränkung galt, musste der niederländische Hersteller den vollen Folgeschaden ersetzen – eine Summe, die seinen kalkulierten Gewinn erheblich überstieg.

Welche praktischen Schritte müssen Sie bei internationalen Kaufverträgen nach niederländischem Recht beachten?

Formulieren Sie im Kernvertrag ausdrücklich, welches Recht Anwendung findet und ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen wird. Diese grundlegende Entscheidung beeinflusst die gesamte Rechtsposition beider Parteien. Eine klare vertragliche Bestimmung verhindert nachträgliche Diskussionen.

Übersenden Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen stets als separate Anlage mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Überdies müssen Sie für eine Übersetzung in die Verhandlungssprache sorgen. Dies gilt insbesondere für niederländische Unternehmer, die auf Englisch mit ausländischen Partnern kommunizieren. Ein Verweis auf Briefpapier in niederländischer Sprache auf Allgemeine Geschäftsbedingungen genügt nicht, wenn die Parteien auf Englisch verhandeln.

Bestätigen Sie schriftlich, dass die andere Partei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und einverstanden ist. Hierdurch schaffen Sie einen Nachweis der Kenntnisnahme und Zustimmung. Circa 55% der Streitigkeiten über Allgemeine Geschäftsbedingungen drehen sich um die Frage, ob die andere Partei die Bedingungen tatsächlich erhalten hat. Deshalb empfehlen Rechtsexperten die Verwendung nachweisbarer Übermittlungswege wie E-Mail mit Lesebestätigung oder eingeschriebener Brief.

Ein Unternehmen aus Amsterdam kaufte Rohre bei einem deutschen Verkäufer für ein Großprojekt im Wert von 120.000 €. Der deutsche Verkäufer sandte ein Angebot auf Englisch mit Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der niederländische Käufer sandte eine Bestätigung, ebenfalls auf Englisch, mit Verweis auf seine Einkaufsbedingungen. Beide Parteien reagierten nicht auf die jeweiligen Verweise der anderen Seite. Die Rohre erwiesen sich als mangelhaft. Anschließend entstand ein Streit über die Haftung.

Das Gericht wandte die „Knock-out-Regel“ an. Beide Bedingungswerke unterschieden sich inhaltlich, weshalb keines Anwendung fand. Der Streit musste anhand des UN-Kaufrechts und des anwendbaren deutschen Rechts beurteilt werden. Dies führte zu einem weniger günstigen Ergebnis für den niederländischen Käufer, als wenn seine Einkaufsbedingungen Anwendung gefunden hätten. Der Käufer konnte keine Pauschalschadensersatzklausel geltend machen und musste den konkreten Schaden detailliert nachweisen – ein Verfahren, das zusätzliche Kosten von circa 25.000 € für Gutachten und Rechtsberatung verursachte.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine persönliche Beratung durch einen deutschsprachigen Anwalt in Amsterdam zu Ihrer konkreten Rechtsfrage. Proaktive rechtliche Unterstützung verhindert kostspielige Streitigkeiten und stärkt Ihre Verhandlungsposition in internationalen Transaktionen. Rechtsanwälte mit Expertise in internationalem Handelsrecht beurteilen, ob Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen den strengen Anforderungen des UN-Kaufrechts entsprechen, und entwickeln maßgeschneiderte Vertragsstrategien für Ihre grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt das Wiener UN-Kaufrecht für meinen internationalen Kaufvertrag?

Das Wiener UN-Kaufrecht gilt automatisch für internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen gewerblichen Parteien, wenn beide Vertragspartner ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Die Niederlande und nahezu alle großen Handelspartner wie Deutschland, die Vereinigten Staaten, China, Frankreich und Japan sind Vertragsstaaten. Etwa 85% der internationalen Handelspartner der Niederlande fallen unter das Vertragssystem. Das Übereinkommen findet Anwendung, sofern die Parteien es nicht ausdrücklich ausschließen und verdrängt dabei niederländisches Recht.

Welche Anforderungen gelten für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach UN-Kaufrecht?

Nach dem UN-Kaufrecht müssen zwei strikte Anforderungen erfüllt sein: erstens eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung zur Einbeziehung und zweitens eine angemessene Kenntnisnahmemöglichkeit für die andere Partei. Die Bedingungen müssen beispielsweise auf der Rückseite des Vertragsexemplars abgedruckt oder ausdrücklich übermittelt werden. Zudem muss der Verweis in einer Sprache erfolgen, die die andere Partei vernünftigerweise verstehen kann – typischerweise die Verhandlungssprache oder Vertragssprache. Etwa 70% der Streitigkeiten drehen sich um die Frage ausreichender Kenntnisnahmemöglichkeit.

Was passiert beim Battle of Forms, wenn beide Parteien auf ihre eigenen Bedingungen verweisen?

Beim Battle of Forms verweisen beide Vertragsparteien auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach dem UN-Kaufrecht gilt häufig die sogenannte Knock-out-Regel: Wenn die Bedingungen einander widersprechen, verlieren beide Bedingungswerke ihre Wirkung. In diesem Fall greift das UN-Kaufrecht selbst als subsidiäres Recht. Dies tritt in circa 45% der internationalen Handelsstreitigkeiten auf und führt oft zu Rechtsunsicherheit. Die Knock-out-Regel verhindert, dass eine Partei einseitig ihre Bedingungen durchsetzt, wenn keine eindeutige Vereinbarung getroffen wurde.


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