KI-Verordnung: Pflichten für Anbieter und Betreiber

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Die KI-Verordnung, die Verordnung (EU) 2024/1689 (englisch AI Act), legt fest, was Anbieter und Betreiber von KI-Systemen tun müssen. KI-Kompetenz und die meisten Verbote gelten seit 2025, die Transparenzpflichten seit dem 2. August 2026. Die Hochrisiko-Pflichten folgen erst ab dem 2. Dezember 2027 oder, für Produkte nach Anhang I Abschnitt A, dem 2. August 2028. Bei MAAK Advocaten in Amsterdam klären wir mit deutschen Unternehmen zuerst die Rolle pro System.

Weitere EU-Regeln finden Sie in unserer Übersicht zu Cyber Resilience Act, NIS2 und digitalen Produkten.

Wer ist nach der KI-Verordnung Anbieter und wer Betreiber?

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet (Art. 3 Nr. 3 und 4).

Die Verordnung gilt für Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig von ihrem Sitz, und für Betreiber mit Sitz in der Union (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b). Ihr Unternehmen in Deutschland und eine niederländische Tochtergesellschaft fallen also beide darunter, je nach System in einer oder in beiden Rollen.

Welche Pflichten gelten schon heute und welche erst später?

Seit dem 2. Februar 2025 gelten KI-Kompetenz und die meisten Verbote, seit dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gelten erst ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) oder dem 2. August 2028 (Anhang I Abschnitt A) (Art. 113).

PflichtAnbieterBetreiberSeit / abGrundlage
Maßnahmen zur KI-Kompetenz des Personals, ohne Pflicht, „für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren“jajaseit 2. Februar 2025Art. 4, Art. 113 Buchst. a
Verbotene Praktiken, etwa manipulative Technikenjajaseit 2. Februar 2025; zwei durch die Verordnung (EU) 2026/1744 eingefügte Verbote ab 2. Dezember 2026Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb, Art. 113 Buchst. a
Hinweis, dass Personen mit einem KI-System interagierenja–seit 2. August 2026Art. 50 Abs. 1
Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalteja–seit 2. August 2026; vor diesem Tag in Verkehr gebrachte Systeme bis 2. Dezember 2026Art. 50 Abs. 2, Art. 111 Abs. 4
Information bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung–jaseit 2. August 2026Art. 50 Abs. 3
Offenlegung von Deepfakes und bestimmten Texten–jaseit 2. August 2026Art. 50 Abs. 4
Hochrisiko: Anforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierungja–ab 2. Dezember 2027 (Anhang III) oder 2. August 2028 (Anhang I Abschnitt A)Art. 16, Art. 113 Buchst. c
Hochrisiko: Betriebsanleitung, menschliche Aufsicht, Protokolle, Information–jaab 2. Dezember 2027 (Anhang III) oder 2. August 2028 (Anhang I Abschnitt A)Art. 26, Art. 113 Buchst. c
Rollenwechsel zum Anbieter; schriftliche Vereinbarung mit DrittenZusammenarbeit als Erstanbieter (Abs. 2); schriftliche Vereinbarung mit Dritten (Abs. 4)Anbieter in den Fällen des Art. 25 Abs. 1ab 2. Dezember 2027 (Anhang III) oder 2. August 2028 (Anhang I Abschnitt A)Art. 25, Art. 113 Buchst. c

Hochrisiko-KI-Systeme, die schon vor diesen Daten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, erfasst die Verordnung nur, wenn sie danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden; Systeme für Behörden müssen spätestens am 2. August 2030 die Anforderungen erfüllen (Art. 111 Abs. 2).

Wann ist ein KI-System hochriskant?

Hochriskant ist ein KI-System, das als Sicherheitsbauteil eines Produkts nach Anhang I dient oder selbst ein solches Produkt ist und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt, oder ein System nach Anhang III (Art. 6 Abs. 1 und 2).

Anhang III nennt zum Beispiel die Personalauswahl oder die Kreditwürdigkeit. Für Produkte nach Anhang I Abschnitt A, etwa Spielzeug oder Medizinprodukte, gelten die Hochrisiko-Pflichten ab dem 2. August 2028 (Art. 113 Buchst. c Ziff. ii). Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1, die mit Produkten nach Anhang I Abschnitt B zusammenhängen, zu denen seit der Verordnung (EU) 2026/1744 auch Maschinen gehören, gelten nur Art. 6 Abs. 1, Art. 60a und Art. 102 bis 112, Art. 57 bis 59 nur eingeschränkt (Art. 2 Abs. 2).

KI-Systeme, die ausschließlich für nicht sicherheitsrelevante Aspekte der Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Leistungseffizienz, Automatisierung, Benutzerfreundlichkeit oder Qualitätskontrolle verwendet werden, gelten nicht als Sicherheitsbauteile, es sei denn, ihr Ausfall oder ihre Fehlfunktion würde Gesundheit und Sicherheit gefährden (Art. 6 Abs. 1a und 1b). Ein System nach Anhang III ist ausnahmsweise nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt und eine der Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 erfüllt, etwa nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe oder eine vorbereitende Aufgabe durchführt; nimmt es ein Profiling natürlicher Personen vor, ist es immer hochriskant (Art. 6 Abs. 3).

Siehe auch unsere Beiträge zum Cyber Resilience Act, zum EU Data Act und zur Produkthaftung in den Niederlanden.

Welche Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026?

Seit dem 2. August 2026 sorgen Anbieter dafür, dass Personen wissen, dass sie mit einem KI-System interagieren, und kennzeichnen synthetische Inhalte maschinenlesbar. Betreiber legen Deepfakes offen (Art. 50, Art. 113).

  • Anbieter: Systeme für die direkte Interaktion informieren die Personen, es sei denn, das ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich (Abs. 1).
  • Anbieter generativer Systeme: Ausgaben sind maschinenlesbar gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar, außer bei unterstützender Standardbearbeitung oder wenn die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert werden (Abs. 2).
  • Betreiber legen Deepfakes offen, bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken in geeigneter Weise. Ebenso legen sie KI-Texte offen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, es sei denn, der Text wurde menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert und eine Person trägt die redaktionelle Verantwortung (Abs. 4).

Informiert wird klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung (Abs. 5). Eine bestimmte Technik nennt Art. 50 nicht; die Kommission fördert Praxisleitfäden und kann, wenn sie diese für unangemessen hält, einen Durchführungsrechtsakt erlassen (Abs. 7).

Ich beginne nicht bei der Technik, sondern mit zwei Fragen: Spricht das System mit Menschen, und erzeugt es Text, Bild, Ton oder Video? Danach klären wir die Rolle. Wer das System unter eigenem Namen anbietet, sorgt als Anbieter für den Hinweis, dass jemand mit KI spricht, und für die maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte. Wer das System verwendet, etwa für einen Deepfake in einer Kampagne, muss das selbst offenlegen. Oft ist ein Unternehmen beides. Ich lege deshalb pro System eine Zeile an: was es tut, welche Rolle Sie haben, welche Pflicht dazugehört.

Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt die Kennzeichnungspflicht spätestens ab dem 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4).

Ich würde jetzt drei Dinge tun: feststellen, welche Ausgaben synthetisch sind; mit den Entwicklern festlegen, wie diese Ausgaben maschinenlesbar gekennzeichnet werden; und prüfen, ob eine Funktion unter die Ausnahme fällt, weil sie nur bei der Standardbearbeitung unterstützt oder die Eingabe nicht wesentlich verändert. Wenn die Technik es zulässt, empfehle ich, alle generierten Ausgaben zu kennzeichnen, auch wo eine Ausnahme möglich wäre; das lässt sich Kunden und Aufsichtsbehörden einfacher erklären. Wollen Sie eine Ausnahme nutzen, halte ich sie in einem kurzen internen Vermerk fest, damit Sie später zeigen können, warum Sie sie anwenden.

Wann werden Sie als Betreiber selbst zum Anbieter?

Ein Betreiber wird Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er es mit eigenem Namen versieht, wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es hochriskant wird (Art. 25 Abs. 1). Das gilt ab dem 2. Dezember 2027 oder 2. August 2028 (Übergang: Art. 111 Abs. 2).

Wer Anbieter ist, bestimmt nicht der Vertrag; beim eigenen Namen gilt die Regel aber unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen (Buchst. a). Der ursprüngliche Anbieter gilt dann nicht mehr als Anbieter und liefert Unterlagen und technischen Zugang; Absatz 2 gilt nicht, wenn er die Umwandlung in ein Hochrisiko-KI-System eindeutig ausgeschlossen hat (Art. 25 Abs. 2). Der Anbieter und Dritte, die KI-Systeme, Komponenten oder Dienste dafür liefern, halten Informationen und technischen Zugang schriftlich fest (Art. 25 Abs. 4).

Bei einem Hochrisiko-KI-System werden Sie mit Ihrer eigenen Marke selbst Anbieter, mit allen Pflichten, die dazugehören. Der Vertrag kann nur regeln, wer welche Pflicht tatsächlich erfüllt, nicht, ob Sie Anbieter sind. Dasselbe gilt, wenn Sie das System wesentlich verändern oder für einen Zweck einsetzen, durch den es hochriskant wird. Mein Rat als niederländischer Rechtsanwalt bei MAAK Advocaten: Klären Sie vor dem Kauf, wer Anbieter ist, und legen Sie schriftlich fest, welche Dokumentation der Lieferant liefert und welchen technischen Zugang Sie bekommen. Dieser schriftliche Vertrag ist bei Hochrisiko-Systemen auch eine Anforderung der Verordnung selbst.

Für die meisten Betreiber empfehle ich diesen Weg: Der Lieferant bleibt Anbieter, Sie verwenden das System unter seinem Namen und ändern die Zweckbestimmung nicht. Selbst Anbieter zu werden, würde ich nur wählen, wenn die eigene Marke kommerziell wirklich nötig ist.

Mehr zu solchen Klauseln: KI-Verträge und Smart Contracts nach niederländischem Recht.

Was gilt, wenn Sie KI bei Personalauswahl oder Kreditprüfung einsetzen?

Systeme für Personalauswahl oder Kreditwürdigkeit nennt Anhang III. Ist Ihr System danach hochriskant, gelten für Sie als Betreiber ab dem 2. Dezember 2027 die Pflichten aus Art. 26, für bereits eingesetzte Systeme nur nach einer erheblichen Veränderung der Konzeption (Art. 111 Abs. 2).

Schon jetzt ergreifen Sie Maßnahmen, um die KI-Kompetenz der Menschen zu unterstützen, die mit dem System arbeiten, denn diese Pflicht gilt seit Februar 2025; ein bestimmtes Niveau müssen Sie nicht garantieren. Und Sie prüfen, ob das System unter die Hochrisiko-Liste fällt. Ab dem 2. Dezember 2027 verwenden Sie ein neues Hochrisiko-System gemäß der Betriebsanleitung, richten menschliche Aufsicht durch befugte Personen ein, bewahren Protokolle mindestens sechs Monate auf und informieren die Arbeitnehmer vorab. Für ein System, das schon vorher im Einsatz war, gelten diese Regeln nur, wenn es danach in seiner Konzeption erheblich verändert wird. Ich würde den Lieferanten schon jetzt fragen, wie er das unterstützt, und das in den Vertrag aufnehmen.

Was gilt für die KI-Verordnung in den Niederlanden?

Die KI-Verordnung gilt in den Niederlanden unmittelbar, genau wie in Deutschland (Art. 113). Ein niederländisches Ausführungsgesetz liegt bisher als Entwurf vor.

Nach der Uitvoerings- en handhaafbaarheidstoets (Ausführungs- und Durchsetzbarkeitsprüfung) der Autoriteit Persoonsgegevens vom 23. Juni 2026 bestimmt der Entwurf der Uitvoeringswet verordening artificiële intelligentie die Autoriteit Persoonsgegevens (AP) als Marktüberwachungsbehörde für mehrere Aufsichtsbereiche. Welche niederländische Aufsichtsbehörde in Ihrer Situation zuständig wird, folgt aus diesem Gesetz. Die deutsche Durchführung behandeln wir hier nicht.

Verlangt ein niederländischer Kunde schon Zusagen zur KI-Verordnung? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft Ihre Rolle und Ihre Verträge.

Was tun Sie, wenn ein niederländischer Kunde eine Garantie zur KI-Verordnung verlangt?

Klären Sie zuerst, welche Rolle Sie für das System haben und welche Pflichten daraus folgen, als Anbieter etwa nach Art. 50 Abs. 1 und 2 und bei Hochrisiko-KI-Systemen ab dem 2. Dezember 2027 oder 2. August 2028 nach Art. 16. Nur dafür sollten Sie einstehen.

Die Verordnung gilt in den Niederlanden und in Deutschland gleich; eine Garantie, dass Sie das Gesetz einhalten, ist deshalb an sich vernünftig. Das Risiko liegt in der Ausgestaltung: eine offene Garantie ohne Begrenzung, eine Freistellung für alles, was der Kunde selbst mit dem System macht, oder die Pflicht, dem Kunden zu helfen, wenn er die Zweckbestimmung ändert. Ich würde die Garantie auf Ihre eigene Rolle als Anbieter beschränken, die Verwendung durch den Kunden ausschließen und vereinbaren, welche Informationen Sie liefern. Welche niederländische Aufsichtsbehörde zuständig wird, regelt ein Ausführungsgesetz, das noch in Vorbereitung ist.

Macht Ihr Kunde das System ab dem 2. Dezember 2027 oder 2. August 2028 durch eine neue Zweckbestimmung hochriskant, gilt er als Anbieter; Ihre Pflicht zur Zusammenarbeit entfällt, wenn Sie das eindeutig ausgeschlossen haben (Art. 25 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2).

Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?

Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn sich Ihre Rolle verschieben kann, wenn ein Vertrag über ein Hochrisiko-KI-System ansteht oder wenn ein niederländischer Kunde Garantien verlangt (Art. 25 Abs. 1 und 4).

  1. Eigene Marke, wesentliche Veränderung oder neue Zweckbestimmung bei einem Hochrisiko-KI-System: Sie gelten ab dem 2. Dezember 2027 oder 2. August 2028 als Anbieter mit den Pflichten aus Art. 16. Wir prüfen die Grenze und entwerfen die Klauseln.
  2. Liefervertrag über ein Hochrisiko-KI-System: Wir entwerfen oder prüfen die Vereinbarung nach Art. 25 Abs. 4.
  3. Niederländischer Kunde verlangt Garantien: Wir beraten Sie auf Deutsch nach niederländischem Recht.
  4. KI in Personalauswahl oder Kreditprüfung: Wir planen mit Ihnen die Schritte bis zum 2. Dezember 2027.

Die Bestandsaufnahme Ihrer Systeme können Sie selbst übernehmen.

Praxisbeispiel: Bewerber-Software unter eigener Marke

Wer ein eingekauftes Hochrisiko-KI-System unter eigener Marke vertreibt, gilt als Anbieter, soweit die Hochrisiko-Pflichten anwendbar sind (Art. 25 Abs. 1 Buchst. a, Art. 113 Buchst. c).

Angenommen, ein Softwarehaus aus Köln kauft 2028 ein neu in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System zur Vorauswahl von Bewerbungen, versieht es mit seiner Marke und vertreibt es an Personaldienstleister in den Niederlanden.

  1. Für die Bewerber-Software gilt es als Anbieter mit den Pflichten aus Art. 16; ein Vertrag kann diese Pflichten anders aufteilen (Art. 25 Abs. 1 Buchst. a).
  2. Die niederländischen Personaldienstleister sind Betreiber nach Art. 26; Maßnahmen zur KI-Kompetenz treffen beide ohnehin (Art. 4).

Wie arbeitet MAAK Advocaten bei der KI-Verordnung?

Wir beraten deutsche Anbieter und Betreiber mit niederländischen Kunden, Händlern oder Tochtergesellschaften auf Deutsch zu ihrer Rolle nach der KI-Verordnung und zu Verträgen nach niederländischem Recht.

  1. Wir legen pro System fest, welche Rolle Sie haben, welche Pflicht dazugehört und ab wann.
  2. Wir prüfen und verhandeln Ihre Verträge mit Lieferanten und Kunden und führen Streitigkeiten in erster Instanz und in der Berufung.

Häufige Fragen zur KI-Verordnung

Wann wird ein Betreiber zum Anbieter?

Ein Betreiber gilt als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er es mit seinem Namen versieht, wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es hochriskant wird; beim eigenen Namen kann ein Vertrag die Pflichten anders aufteilen (Art. 25 Abs. 1). Das gilt ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) oder 2. August 2028 (Anhang I Abschnitt A).

Gilt die KI-Verordnung auch in den Niederlanden?

Ja. Die KI-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, also in den Niederlanden genauso wie in Deutschland (Art. 113). Ein niederländisches Ausführungsgesetz liegt als Entwurf vor; welche niederländische Aufsichtsbehörde in Ihrer Situation zuständig wird, folgt aus diesem Gesetz.

Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme?

Ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme nach Anhang III und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I Abschnitt A (Art. 113 Buchst. c, Art. 2 Abs. 2); vorher in Verkehr gebrachte Systeme nur nach einer erheblichen Veränderung ihrer Konzeption (Art. 111 Abs. 2). Maßnahmen zur KI-Kompetenz (Art. 4) sind schon seit dem 2. Februar 2025 Pflicht.

Braucht ein deutscher Anbieter einen Bevollmächtigten in den Niederlanden?

Nein. Einen Bevollmächtigten benennen nur Anbieter aus Drittländern, für Hochrisiko-KI-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 oder 2. August 2028 (Art. 22 Abs. 1) und für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 54 Abs. 1). Art. 50 verlangt keinen Bevollmächtigten.

Wann brauchen wir einen Anwalt in den Niederlanden?

Einen Anwalt in den Niederlanden brauchen Sie, wenn Sie ein Hochrisiko-KI-System unter eigener Marke vertreiben oder verändern, wenn ein Liefervertrag nach Art. 25 Abs. 4 ansteht oder wenn ein niederländischer Kunde Garantien zur KI-Verordnung verlangt.

Primärquellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (Verordnung über künstliche Intelligenz), ABl. L vom 12.7.2024, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744 (ABl. L vom 24.7.2026); konsolidierte Fassung vom 27.7.2026; Art. 2, 3, 4, 5, 6, 16, 22, 25, 26, 50, 54, 111, 113
  • Niederländisches Ausführungsgesetz: Entwurf Uitvoeringswet verordening artificiële intelligentie (Stand 2026, noch nicht verabschiedet)
  • Uitvoerings- en handhaafbaarheidstoets (Ausführungs- und Durchsetzbarkeitsprüfung) der Autoriteit Persoonsgegevens zum Entwurf, 23. Juni 2026 (Veröffentlichung: 1. September 2026)

Zuletzt geprüft am 2. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 2. Dezember 2026

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