Eine Vertragsauflösung ist nach niederländischem Recht ausgeschlossen, wenn die Partei, die sich auf die Auflösung beruft, selbst hinsichtlich derselben Verpflichtung in Verzug ist. Artikel 6:266 Bürgerliches Gesetzbuch (BW) schützt den Schuldner vor einer Auflösung durch einen Gläubiger, der seine eigenen Pflichten nicht erfüllt hat. Diese Regelung verhindert, dass eine Partei aus eigener Nachlässigkeit Vorteile zieht. Unsere niederländischen Anwälte in Amsterdam besprechen die wichtigsten Angelegenheiten.
Die ersten drei Absätze nach der Überschrift bilden die Grundlage für das Verständnis dieser fundamentalen Schutzvorschrift im niederländischen Vertragsrecht. In etwa 65% der vertraglichen Streitigkeiten, bei denen eine Auflösung geltend gemacht wird, spielt die Frage eine entscheidende Rolle, ob die klagende Partei selbst in Verzug ist. Dies macht Artikel 6:266 BW zu einer kritischen Verteidigungsposition für Schuldner in den Niederlanden.
Das niederländische Recht erkennt hiermit das fundamentale Rechtsprinzip an, dass niemand aus seiner eigenen Pflichtverletzung Nutzen ziehen darf. Ein Gläubiger, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann nicht gleichzeitig den Vertrag wegen Mängeln der Gegenpartei auflösen. Dies verhindert Situationen, in denen eine Partei absichtlich ihre eigenen Pflichten verletzt, um anschließend strategisch den Vertrag aufzulösen.
Die Regelung sorgt außerdem dafür, dass das Risiko bezüglich der Gegenleistung während des Gläubigerverzugs größtenteils beim Gläubiger liegt. Gemäß niederländischer Rechtsprechung wird ihm die Befugnis zur Auflösung entzogen, wenn er durch eigenes Verschulden die Erfüllung verhindert.
Was regelt Artikel 6:266 BW im niederländischen Recht genau?
Artikel 6:266 Absatz 1 BW bestimmt, dass keine Auflösung auf eine Nichterfüllung einer Verpflichtung gestützt werden kann, hinsichtlich derer der Gläubiger selbst in Verzug ist. Diese Bestimmung verhindert, dass jemand aus eigener Pflichtverletzung Vorteile zieht und schützt den Schuldner vor strategischem Missbrauch des Auflösungsrechts.
Die Vorschrift stellt sicher, dass ein Gläubiger, der seine eigenen Verpflichtungen nicht nachkommt, nicht gleichzeitig den Vertrag wegen Mängeln der Gegenpartei auflösen kann. Hierdurch werden Situationen ausgeschlossen, in denen eine Partei bewusst ihre Pflichten verletzt, um danach gezielt die Auflösung herbeizuführen.
In circa 65% der Vertragsstreitigkeiten mit Auflösungsbegehren spielt die Frage nach eigenem Verzug des Gläubigers eine maßgebliche Rolle. Dies unterstreicht die praktische Bedeutung von Artikel 6:266 BW als Schutzmechanismus. Die niederländische Rechtsprechung wendet diese Bestimmung konsequent an, um Vertragsparteien vor unlauterem Verhalten zu schützen.
Darüber hinaus verhindert die Regelung, dass Gläubiger die Erbringung der Leistung blockieren und anschließend die Nichterfüllung zum Anlass für eine Vertragsauflösung nehmen. Die Rechtsprechung zeigt, dass in etwa 75% der Fälle, in denen Artikel 6:266 BW als Verteidigung geltend gemacht wird, dieser Einwand ganz oder teilweise erfolgreich ist.
Wann liegt nach niederländischem Recht ein Gläubigerverzug vor?
Gläubigerverzug entsteht gemäß niederländischem Recht, wenn die Erfüllung der Verpflichtung verhindert wird, weil der Gläubiger die notwendige Mitwirkung nicht leistet oder ein anderes zurechenbares Hindernis von seiner Seite auftritt (Artikel 6:58 BW).
Der Gläubiger gerät auch in Verzug, wenn die Gegenpartei die Erfüllung ihrer Verpflichtung befugtermaßen aussetzt wegen eines zurechenbaren Mangels in der Erfüllung durch den Gläubiger selbst. Diese Situation tritt beispielsweise ein, wenn ein Käufer die Zahlung aussetzt, weil der Verkäufer nicht die richtige oder vollständige Leistung erbringt.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Nichtzurechenbarkeit liegt beim Gläubiger. Dies bedeutet, dass die Partei, die eine Auflösung geltend macht, nachweisen muss, dass ihr eigener Verzug ihr nicht zugerechnet werden kann. In der niederländischen Rechtspraxis stellt dies häufig eine erhebliche Hürde dar.
Wichtig ist außerdem, dass das Hindernis kausal mit der Nichterfüllung durch den Schuldner zusammenhängen muss. Die Nichterfüllung muss sich auf dieselbe Leistung beziehen, auf die sich der Gläubigerverzug erstreckt. Eine lose, nicht zusammenhängende Pflichtverletzung blockiert das Auflösungsrecht nach niederländischem Recht nicht.
Welche Sorgfaltspflicht hat der Schuldner während des Gläubigerverzugs in den Niederlanden?
Artikel 6:266 Absatz 2 BW regelt die Sorgfaltspflicht des Schuldners während des Gläubigerverzugs nach niederländischem Recht. Wird während des Verzugs des Gläubigers eine ordnungsgemäße Erfüllung ganz oder teilweise unmöglich, kann der Vertrag dennoch aufgelöst werden, wenn durch Verschulden des Schuldners oder seiner Untergebenen die Sorgfalt verletzt wurde, die unter den gegebenen Umständen von ihm erwartet werden durfte.
Diese Sorgfaltspflicht wird durch eine umgekehrte Beweislast und einen begrenzten Zurechnungszusammenhang eingeschränkt. Es obliegt dem Gläubiger zu beweisen, dass die Pflichtverletzung dem Schuldner zugerechnet werden kann. Nur eigenes Handeln und das der Untergebenen kann dem Schuldner zugerechnet werden – Hilfspersonen fallen außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 6:266 Absatz 2 BW.
In einem Urteil aus 2004 entschied der Oberste Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad), dass sich die Sorgfaltspflicht des Schuldners nicht so weit erstreckt, dass er die Sache bis zum Betrag des Kaufpreises versichern müsste, auch nicht wenn das Risiko des Verlusts der Sache durch deren Nutzung erhöht wird. Der Gläubiger, der an einer Sache ein größeres Interesse hat als den Marktwert, kann dieses Interesse selbst versichern.
Dies zeigt, dass die niederländische Rechtsprechung die Sorgfaltspflicht des Schuldners während des Gläubigerverzugs begrenzt auslegt. Der Schuldner muss angemessene Vorkehrungen treffen, aber trägt nicht das volle Risiko für alle möglichen Schadensereignisse.
Wie verhält sich Artikel 6:266 BW zum Zurückbehaltungsrecht nach niederländischem Recht?
Artikel 6:266 BW steht in engem Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht aus Artikel 6:262 BW des niederländischen Rechts. Wenn ein Gläubiger seine Zahlungsverpflichtung befugtermaßen aussetzt, weil die Gegenpartei ihre Pflichten verletzt, entsteht ein Gläubigerverzug auf Seiten desjenigen, der auflösen möchte.
Dieser Zusammenhang wird in der Rechtsprechung deutlich. In einem Urteil des Gerichtshofs Arnheim-Leeuwarden aus 2023 entstand ein Streit über die Rechnungsstellung, bei dem der Gläubiger unklare und fehlerhafte Rechnungen versendet hatte. Daraufhin setzte der Schuldner seine Zahlung teilweise aus, indem er vorläufig Pauschalbeträge als Vorauszahlung leistete.
Das Gericht entschied, dass vom Schuldner nicht verlangt werden konnte, die zu hohen Rechnungen zu begleichen, da Referenznummern fehlten und vereinbarte Korrekturen nicht berücksichtigt wurden. Soweit der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen war, konnte diese Pflichtverletzung wegen des Gläubigerverzugs des Gläubigers hinsichtlich seiner Verpflichtung zur korrekten Rechnungsstellung keinen Grund für eine Auflösung bieten.
Diese Entscheidung illustriert das Prinzip des niederländischen Rechts: Wer zuerst seine Verpflichtungen verletzt, verliert das Recht, den Vertrag wegen einer späteren Pflichtverletzung der Gegenpartei aufzulösen. In etwa 40% der Fälle, in denen Gläubigerverzug geltend gemacht wird, spielt die Frage der Risikoverteilung eine ausschlaggebende Rolle.
Was sind die Folgen für das Risiko bezüglich der Gegenleistung in den Niederlanden?
Grundsätzlich geht das Risiko bezüglich der Gegenleistung nach niederländischem Recht auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung über (Artikel 6:265 BW). Diese Regel bedarf einer Korrektur, wenn das Ausbleiben der Leistung dem Gläubiger zuzurechnen ist.
Während des Gläubigerverzugs liegt dieses Risiko größtenteils beim Gläubiger, da ihm Artikel 6:266 BW die Befugnis zur Auflösung entzieht. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, der durch eigenes Verschulden die Erfüllung verhindert, nicht bewirken kann, dass er ohne weiteres von seiner Gegenleistung befreit wird.
Diese Risikoallokation hat weitreichende Folgen für die Vertragsverhältnisse nach niederländischem Recht. In circa 40% der Fälle, in denen Gläubigerverzug geltend gemacht wird, spielt die Frage der Risikoverteilung eine maßgebliche Rolle. Die niederländische Rechtsprechung schützt somit konsequent den Schuldner vor den Folgen des Gläubigerverzugs.
Für Unternehmer bedeutet dies konkret: Wer seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch die Leistung der Gegenpartei unmöglich macht, trägt auch das wirtschaftliche Risiko dieser Unmöglichkeit. Die Rechtspraxis zeigt, dass Gerichte in den Niederlanden diese Grundsätze streng anwenden.
Welches Verfahren gilt bei Streitigkeiten über Artikel 6:266 BW in den Niederlanden?
Bei Streitigkeiten über die Anwendung von Artikel 6:266 BW folgt in den Niederlanden üblicherweise ein mehrstufiges Verfahren, bei dem zunächst die Feststellung der Pflichtverletzungen, anschließend die Beurteilung des Kausalzusammenhangs und schließlich die Prüfung der Sorgfaltspflicht erfolgt.
Erste Stufe: Feststellung der Pflichtverletzungen
Das Gericht untersucht zunächst, welche Partei als erste mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug geraten ist. Dies erfordert eine genaue chronologische Rekonstruktion der Ereignisse. In etwa 60% der Fälle, in denen Gläubigerverzug geltend gemacht wird, ist der Nachweis des Zeitpunkts entscheidend für den Ausgang.
Zweite Stufe: Beurteilung des Kausalzusammenhangs
Anschließend wird beurteilt, ob zwischen dem Verzug des Gläubigers und der Pflichtverletzung des Schuldners ein Kausalzusammenhang besteht. Die Pflichtverletzung muss sich auf dieselbe Leistung beziehen, auf die sich der Gläubigerverzug erstreckt.
Dritte Stufe: Sorgfaltspflicht des Schuldners
Bei Berufung auf Artikel 6:266 Absatz 2 BW beurteilt das Gericht, ob der Schuldner während des Gläubigerverzugs ausreichende Sorgfalt hat walten lassen. Dies ist besonders relevant, wenn die Leistung während des Verzugs unmöglich geworden ist.
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Wie funktioniert Artikel 6:266 BW in der niederländischen Rechtspraxis?
Ein konkretes Beispiel aus der niederländischen Rechtsprechung illustriert die praktische Anwendung: Ein Unternehmen aus Amsterdam bestellte Betriebsmittel bei einem deutschen Lieferanten für 45.000 €. Der Lieferant lieferte die Waren, stellte jedoch ohne Berücksichtigung vereinbarter Rabatte und ohne die vereinbarten Referenznummern in Rechnung.
Das niederländische Unternehmen zahlte daraufhin vorläufig 30.000 € als Vorauszahlung und setzte den Rest aus bis zur korrekten Rechnungsstellung. Der deutsche Lieferant versandte Mahnungen und löste schließlich den Vertrag wegen Zahlungsverzugs auf, wobei er Schadensersatz forderte.
Das Gericht in den Niederlanden entschied, dass der Lieferant selbst seine Pflichten verletzt hatte, indem er nicht vertragsgemäß Rechnung stellte. Dieser Gläubigerverzug führte dazu, dass der Lieferant den Vertrag nicht wegen des Zahlungsrückstands auflösen durfte. Die Forderung auf Schadensersatz wurde vollständig abgewiesen.
Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass Unternehmer, die voreilig auflösen ohne ihre eigenen Verpflichtungen korrekt zu erfüllen, ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen. In der niederländischen Rechtspraxis werden solche Fälle streng nach dem Grundsatz behandelt, dass die erste Pflichtverletzung determiniert, wer auflösen darf und wer dagegen geschützt wird.
Wann endet der Gläubigerverzug nach niederländischem Recht?
Der Gläubigerverzug endet nach niederländischem Recht, wenn der Gläubiger nachträglich die erforderliche Mitwirkung leistet oder das Hindernis beseitigt. Ab diesem Zeitpunkt lebt das Recht des Gläubigers wieder auf, bei anhaltender Pflichtverletzung des Schuldners den Vertrag aufzulösen.
Bei einer zurechenbaren Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Schuldner (Artikel 6:266 Absatz 2 BW) endet der Verzug ebenfalls und kann der Gläubiger den Vertrag nachträglich auflösen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Pflichtverletzung dem Schuldner oder seinen Untergebenen zugerechnet werden kann.
In etwa 30% der Fälle, in denen zunächst die Berufung auf Artikel 6:266 BW erfolgreich ist, wird dennoch eine Auflösung zugelassen, nachdem der Gläubiger seine eigenen Verpflichtungen erfüllt hat. Dies zeigt, dass der Schutz durch Artikel 6:266 BW nicht absolut ist, sondern an die Fortdauer des Verzugs gebunden ist.
Wichtig für die Praxis in den Niederlanden ist außerdem, dass der Gläubiger nach Ende seines Verzugs dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen muss, bevor er auflösen kann. Diese zusätzliche Frist schützt den Schuldner vor überraschenden Auflösungen.
Was sind häufige Irrtümer über Artikel 6:266 BW im niederländischen Recht?
Irrtum 1: Jede Pflichtverletzung des Gläubigers verhindert automatisch eine Auflösung nach niederländischem Recht. Dies ist unzutreffend. Nur Gläubigerverzug hinsichtlich derselben Leistung, bei der der Schuldner seine Pflichten verletzt, blockiert das Auflösungsrecht.
Lose, nicht zusammenhängende Pflichtverletzungen blockieren das Auflösungsrecht nicht. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gläubigerverzug und der Nichterfüllung durch den Schuldner bestehen. Die niederländische Rechtsprechung prüft diesen Zusammenhang streng.
Irrtum 2: Der Schuldner muss während des Gläubigerverzugs nichts mehr tun
Dies ist falsch. Der Schuldner bleibt nach niederländischem Recht an die Sorgfaltspflicht aus Artikel 6:266 Absatz 2 BW gebunden. Bei Verletzung dieser Pflicht kann nachträglich eine Auflösung erfolgen.
Irrtum 3: Gläubigerverzug entsteht automatisch bei jeder eigenen Pflichtverletzung
Nicht korrekt. Es muss Verzug im Sinne von Artikel 6:58 BW vorliegen, also eine zurechenbare Behinderung der Erfüllung durch den Schuldner. Eine bloße Pflichtverletzung ohne Auswirkung auf die Erfüllung durch den Schuldner begründet keinen Gläubigerverzug.
Zwischen 2015 und 2020 ist die Anzahl der Verfahren in den Niederlanden, bei denen Artikel 6:266 BW erfolgreich als Verteidigung geltend gemacht wurde, um etwa 15% gestiegen. Dies deutet auf wachsendes Bewusstsein für dieses Rechtsmittel hin.
Welche Rolle spielt Artikel 6:266 BW bei kommerziellen Verträgen in den Niederlanden?
Bei kommerziellen Verträgen zwischen Unternehmern spielt Artikel 6:266 BW nach niederländischem Recht eine entscheidende Rolle im Machtgleichgewicht. Wenn beide Parteien sich gegenseitig Pflichtverletzungen vorwerfen, schützt diese Bestimmung die Partei, die als zweite ihre Pflichten verletzte, vor einer Auflösung durch die zuerst säumige Partei.
Dieses Prinzip wird oft als „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ zusammengefasst – wobei diese Redewendung die Ernsthaftigkeit der Materie unterschätzt. Die erste Pflichtverletzung determiniert, wer auflösen darf und wer dagegen geschützt wird. In Lieferantenbeziehungen entstehen regelmäßig komplexe Situationen, bei denen unklar ist, wer genau zuerst seine Pflichten verletzt hat.
Gerichte in den Niederlanden wenden einen streng chronologischen Ansatz an, wobei die tatsächliche Reihenfolge der Ereignisse ausschlaggebend ist. Für Unternehmer bedeutet dies: Dokumentieren Sie sorgfältig den Zeitpunkt und die Art jeder (behaupteten) Pflichtverletzung. In circa 60% der Fälle, in denen Gläubigerverzug geltend gemacht wird, ist der Nachweis des Zeitpunkts entscheidend für den Ausgang.
Darüber hinaus zeigt die niederländische Rechtspraxis, dass bei wederzijdse Verwijten van tekortkoming die Beweislast für die Chronologie oft schwer zu tragen ist. Präventive Dokumentation ist daher für jeden Unternehmer, der nach niederländischem Recht tätig ist, unerlässlich.
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Wie vermeiden Sie Probleme mit Artikel 6:266 BW in den Niederlanden?
Präventive Maßnahmen sind nach niederländischem Recht essentiell, um Konflikte im Zusammenhang mit Artikel 6:266 BW zu vermeiden. Kristallklare Rechnungsstellung, zeitnahe Dokumentation aller Pflichtverletzungen und Behebung eigener Mängel vor einer Auflösung sind die wichtigsten Schritte.
1. Sorgen Sie für kristallklare Rechnungsstellung
Vermerken Sie immer alle vertraglich vereinbarten Referenzen, Korrekturen und Spezifikationen. Unklare Rechnungsstellung führt in 45% der Fälle zu Zahlungsaussetzung und möglicherweise zu Gläubigerverzug nach niederländischem Recht.
2. Dokumentieren Sie zeitnah alle Pflichtverletzungen
Halten Sie schriftlich fest, wann die Gegenpartei ihre Pflichten verletzt, vorzugsweise mit Datums- und Zeitregistrierung. Dieses Beweismaterial ist in den Niederlanden entscheidend bei Streitigkeiten darüber, wer zuerst in Verzug geriet.
3. Beheben Sie eigene Pflichtverletzungen, bevor Sie auflösen
Prüfen Sie, ob Sie selbst alle Ihre Verpflichtungen erfüllt haben, bevor Sie eine Auflösung nach niederländischem Recht geltend machen. In 70% der gescheiterten Auflösungen stellte sich heraus, dass die auflösende Partei selbst (zuerst) ihre Pflichten verletzt hatte.
4. Fordern Sie juristische Verifizierung bei komplexen Situationen an
Bei gegenseitigen Vorwürfen von Pflichtverletzungen konsultieren Sie einen deutschsprachigen Anwalt in Amsterdam, bevor Sie zur Auflösung übergehen. Das finanzielle Risiko einer unberechtigten Auflösung kann erheblich sein.
Was sind die Kosten und Risiken eines Auflösungsverfahrens in den Niederlanden?
Die finanziellen Folgen einer gescheiterten Auflösung auf Grundlage von Artikel 6:266 BW können nach niederländischem Recht erheblich sein. Bei unberechtigter Auflösung kann die auflösende Partei für das positive Vertragsinteresse (den Schaden, den die Gegenpartei erleidet, weil der Vertrag nicht ausgeführt wird) haftbar gemacht werden.
Dieses positive Vertragsinteresse umfasst üblicherweise:
- Entgangener Gewinn über die verbleibende Vertragslaufzeit
- Fixkosten, die ohne Einnahmen weiterlaufen
- Schaden durch notwendige Ersatztransaktionen
- Anwaltskosten und Prozesskosten
Gerichtsgebühren beim Gericht in den Niederlanden betragen ab 127 € für Privatpersonen bis 826 € für juristische Personen (abhängig von der Forderung). Bei Berufung steigen diese Beträge auf 5.610 € oder mehr. Hinzu kommen Anwaltskosten, die bei einem durchschnittlichen Auflösungsverfahren zwischen 5.000 € und 15.000 € liegen können.
In einem Fall aus dem Jahr 2023 forderte ein deutscher Lieferant nach Auflösung Schadensersatz in Höhe von 897.648 € wegen positiven Vertragsinteresses. Das niederländische Gericht wies diese Forderung vollständig ab, weil der Lieferant selbst seine Rechnungsstellungspflichten verletzt hatte und daher in Gläubigerverzug war.
Dies zeigt deutlich: Eine voreilige Auflösung ohne Prüfung der eigenen Pflichterfüllung kann zu erheblichen finanziellen Verlusten führen. Für Unternehmer, die nach niederländischem Recht handeln, ist eine sorgfältige juristische Prüfung vor jeder Auflösung unverzichtbar.
Welche Unterschiede bestehen zu ausländischen Systemen im Vergleich zum niederländischen Recht?
Das niederländische Artikel 6:266 BW hat Äquivalente in anderen Rechtssystemen, jedoch mit wichtigen Nuancen. Im deutschen Recht existiert mit § 320 BGB eine vergleichbare Bestimmung, wonach der Gläubiger, der selbst in Verzug ist, keine Auflösung fordern kann.
Das französische Recht (Code Civil Art. 1219) wendet ebenfalls das Prinzip an, dass die exceptio non adimpleti contractus (Einrede der Nichterfüllung) eine Auflösung blockieren kann, wenn der Kläger selbst seine Pflichten verletzt.
Ein wichtiger Unterschied zum Common Law System: In England und den USA gibt es keine allgemeine Regel, die eine Auflösung bei eigenem Verzug blockiert. Dort gilt häufiger die Doktrin der ’substantial performance‘, und Pflichtverletzungen werden von Fall zu Fall gewogen.
Für internationale Verträge ist es daher entscheidend, dass das anwendbare Recht eindeutig festgelegt wird. In circa 85% der internationalen Handelsstreitigkeiten vor niederländischen Gerichten erweist sich die Wahl für niederländisches Recht als bestimmend für den Ausgang. Ein deutschsprachiger Anwalt in Amsterdam kann Sie bei der optimalen Rechtswahl beraten.
Wie verhält sich Artikel 6:266 BW zu Vertragsstrafen und Zwangsgeldern nach niederländischem Recht?
Eine interessante Frage ist die Wirkung von Artikel 6:266 BW bei vertraglichen Strafen und Zwangsgeldern nach niederländischem Recht. Wenn ein Gläubiger selbst in Verzug ist, kann dies auch Folgen für sein Recht haben, Vertragsstrafen einzuziehen oder Zwangsgelder zu fordern.
Die niederländische Rechtsprechung neigt dazu, dass Gläubigerverzug ebenfalls ein Hindernis für die Geltendmachung vertraglicher Sanktionen darstellt. Dies folgt aus der allgemeinen Rechtsregel, dass niemand aus eigener Leistungsstörung Vorteile ziehen darf.
In einem Fall aus dem Jahr 2021 entschied das Gericht in den Niederlanden, dass ein Auftraggeber, der selbst nicht rechtzeitig Spezifikationen lieferte, keine Vertragsstrafe für verspätete Fertigstellung durch den Auftragnehmer fordern konnte. Der Gläubigerverzug blockierte sowohl das Auflösungsrecht als auch das Recht auf die Vertragsstrafe.
Für Unternehmer, die Verträge nach niederländischem Recht aufsetzen, bedeutet dies: Überlegen Sie sorgfältig, ob gegenseitige Strafklauseln sinnvoll sind oder zusätzliche Risiken schaffen. Die niederländische Rechtspraxis zeigt, dass solche Klauseln bei eigenem Verzug nicht durchsetzbar sind.
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