Ein Vertragsbruch (wanprestatie) nach niederländischem Recht liegt vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt – und berechtigt die geschädigte Partei zu Schadensersatz, Rücktritt oder Nacherfüllung. Dies gilt für alle Arten von Leistungsstörungen: Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Schuldnerverzug. Für international tätige Unternehmen, die in den Niederlanden Verträge schließen, ist ein Verständnis dieser Rechtsmittel essenziell – insbesondere weil sich das niederländische Vertragsrecht in mehreren wichtigen Punkten vom deutschen und österreichischen Recht unterscheidet.
Unsere deutschsprachigen Anwälte bei MAAK Advocaten in Amsterdam beraten regelmäßig internationale Unternehmen bei Vertragsverletzungen nach niederländischem Recht – von der außergerichtlichen Mahnung bis zur gerichtlichen Durchsetzung vor der Rechtbank Amsterdam.
Was versteht das niederländische Recht unter einem Vertragsbruch?
Ein Vertragsbruch (wanprestatie) nach niederländischem Recht ist jede Abweichung vom vertraglich Vereinbarten, die den Gläubiger berechtigt, Rechtsmittel geltend zu machen. Das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek, BW) unterscheidet dabei drei Grundformen:
- Nichterfüllung (niet-nakoming): Der Schuldner erbringt die versprochene Leistung überhaupt nicht – etwa weil die Erfüllung unmöglich geworden ist.
- Schlechterfüllung (gebrekkige nakoming): Die Leistung wird erbracht, entspricht jedoch nicht den vertraglichen Anforderungen, z. B. mangelhafte Ware.
- Schuldnerverzug (verzuim): Die Leistung ist fällig, wird aber nicht rechtzeitig erbracht.
Wie im deutschen Recht gilt auch im niederländischen Recht der Grundsatz pacta sunt servanda: Verträge sind einzuhalten. Wer dagegen verstößt, setzt sich Schadensersatzforderungen und anderen Rechtsmitteln aus.
In der Praxis bedeutet dies: Bereits eine verspätete Lieferung oder eine mangelhafte Werkleistung kann eine wanprestatie begründen – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Rechtsmittel stehen dem Gläubiger bei einer Vertragsverletzung zur Verfügung?
Bei einer Vertragsverletzung in den Niederlanden stehen dem Gläubiger grundsätzlich vier Rechtsmittel zur Verfügung: Nacherfüllung, Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Vertrag. Die Wahl des geeigneten Mittels hängt vom Schweregrad der Verletzung und den konkreten Interessen des Gläubigers ab.
Überblick der Rechtsmittel:
| Rechtsmittel | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nacherfüllung | Schlechterfüllung, Mangel behebbar | Art. 6:103 BW |
| Schadensersatz | Zurechenbare Pflichtverletzung | Art. 6:74 BW |
| Minderung | Teilweise Schlechterfüllung | Art. 6:270 BW |
| Rücktritt (vollständig) | Jede Nichterfüllung | Art. 6:265 BW |
| Teilrücktritt | Teilweise Nichterfüllung | Art. 6:270 BW |
Wichtig: Schadensersatz setzt nach niederländischem Recht voraus, dass die Pflichtverletzung dem Schuldner zurechenbar ist (toerekenbare tekortkoming). Anders als beim Rücktritt ist Verschulden also relevant.
Wie funktioniert der Rücktritt vom Vertrag nach niederländischem Recht?
Ja, der Rücktritt (ontbinding) vom Vertrag ist nach niederländischem Recht auch ohne grobe Pflichtverletzung zulässig – jede Nichterfüllung kann grundsätzlich zum Rücktritt berechtigen, es sei denn, die Verletzung ist ihrer Art oder Geringfügigkeit nach nicht geeignet, die Auflösung des Vertrages zu rechtfertigen.
Geregelt ist dies in Artikel 6:265 BW. Der Artikel bestimmt, dass jede Nichterfüllung einer Partei die andere Partei berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten – es sei denn, die Nichterfüllung rechtfertigt aufgrund ihrer besonderen Natur oder geringen Bedeutung den Rücktritt und dessen Konsequenzen nicht.
Anders als im deutschen Recht ist nach niederländischem Recht keine Fristsetzung (Abmahnung) generell erforderlich, um den Rücktritt auszuüben – sofern Verzug (verzuim) bereits eingetreten ist. Verzuim tritt entweder durch Fristablauf, durch eine Mahnung oder kraft Gesetzes ein.
Schritt-für-Schritt: Rücktritt nach niederländischem Recht
- Feststellung einer Nichterfüllung oder Schlechterfüllung
- Prüfung, ob Verzuim eingetreten ist (ggf. Mahnung erforderlich)
- Schriftliche Rücktrittserklärung an die andere Partei (Art. 6:267 Abs. 1 BW)
- Abwicklung bereits erbrachter Leistungen (ongedaanmaking)
- Ggf. ergänzende Schadensersatzklage (Art. 6:277 BW)
Der Rücktritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei. Wurde der Vertrag ausschließlich elektronisch geschlossen, ist auch eine elektronische Mitteilung zulässig.
Für internationale Unternehmen bedeutet dies: Ein Rücktrittsrecht entsteht bereits bei vergleichsweise geringen Pflichtverletzungen – sofern diese nicht nur marginal sind. Unsere Anwälte in Amsterdam empfehlen daher, bei Anzeichen einer Vertragsverletzung frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
Wer trägt die Beweislast bei einer Vertragsverletzung in den Niederlanden?
Die Beweislastverteilung bei Vertragsverletzungen in den Niederlanden folgt einer klaren Regel: Der Gläubiger muss beweisen, dass eine Schlechterfüllung oder Nichterfüllung vorliegt. Will der Schuldner den Rücktritt abwenden, muss er seinerseits beweisen, dass die Pflichtverletzung den Rücktritt nicht rechtfertigt.
Diese Verteilung ist für die Prozessstrategie entscheidend:
- Gläubiger beweist: Nichterfüllung oder Schlechterfüllung
- Schuldner beweist (im Rücktrittsfall): Geringfügigkeit der Verletzung
- Gläubiger beweist (bei Schadensersatz): Zurechenbarkeit der Pflichtverletzung
Ein konkretes Beispiel aus unserer Praxis: Ein deutsches Unternehmen bezog Maschinen von einem niederländischen Lieferanten. Die gelieferten Maschinen erfüllten die vertraglich vereinbarten technischen Spezifikationen nicht. Das Unternehmen musste die Schlechterfüllung nachweisen; der Lieferant konnte die Geringfügigkeit nicht belegen. Der Rücktritt wurde bestätigt, ergänzt durch eine Schadensersatzforderung nach Art. 6:277 BW – da die Pflichtverletzung dem Lieferanten zurechenbar war.
Was sind die Folgen eines Vertragsrücktritts nach niederländischem Recht?
Ein Rücktritt vom Vertrag befreit beide Parteien ab dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung von ihren noch nicht erfüllten Verpflichtungen – wirkt jedoch nicht rückwirkend. Bereits erbrachte Leistungen sind rückabzuwickeln (ongedaanmaking).
Geregelt in Artikel 6:271 BW: Soweit Leistungen bereits erbracht wurden, bleibt die Rechtsgrundlage für diese Leistung bestehen – die Parteien sind jedoch verpflichtet, das Empfangene zurückzugeben oder, falls eine Rückgabe der Natur nach unmöglich ist, den Geldwert zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu erstatten (Art. 6:272 BW).
Teilrücktritt als Alternative: Nach Art. 6:270 BW kann der Gläubiger auch nur teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies führt zu einer proportionalen Verringerung der gegenseitigen Leistungspflichten. Dieser Weg ist besonders sinnvoll, wenn nur ein Teil der Lieferung mangelhaft ist oder nur ein Teil der vereinbarten Leistungen ausgeblieben ist.
Besteht neben dem Rücktrittsrecht auch ein Anspruch auf Schadensersatz?
Nach Artikel 6:277 BW kann ein Gläubiger, der wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, zusätzlich Schadensersatz geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Nichterfüllung dem Schuldner zurechenbar ist.
Der Schadensersatzanspruch umfasst den Schaden, den der Gläubiger durch die Nichterfüllung im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung erleidet. Dazu können zählen:
- Mehrkosten durch Deckungsgeschäfte
- Entgangener Gewinn
- Verzugsschäden durch eigene Vertragsverzögerungen gegenüber Dritten
- Kosten für die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen
Ist die Nichterfüllung hingegen nicht zurechenbar (z. B. höhere Gewalt), gilt die eingeschränkte Regelung des Art. 6:78 BW – ein vollständiger Schadensersatzanspruch besteht in diesem Fall nicht.
Deutschsprachige Anwälte für Vertragsbruch in den Niederlanden
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