Veröffentlicht am
Der EU Data Act, die Datenverordnung (EU) 2023/2854, gilt seit dem 12. September 2025. Ihre niederländischen Kunden können seitdem die Daten Ihrer vernetzten Produkte verlangen und an Dritte weitergeben lassen. Für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, kommt die Konzeptionspflicht hinzu. Regeln Sie jetzt zuerst Ihre Verträge.
Weitere Produktregeln finden Sie in unserer Rubrik Product Compliance in den Niederlanden.
Für wen gilt der EU Data Act?
Der EU Data Act gilt für Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste, „unabhängig vom Ort der Niederlassung“, sowie für Nutzer und Dateninhaber (Art. 1 Abs. 3).
Ein vernetztes Produkt erhebt Daten über seine Nutzung oder Umgebung und kann Produktdaten übermitteln (Art. 2 Nr. 5), von der Produktionsmaschine bis zum Haushaltsgerät. Ein verbundener Dienst ist etwa die zugehörige App (Art. 2 Nr. 6).
| Rolle | Wer das ist | Kernpflicht | Artikel |
|---|---|---|---|
| Hersteller | bringt das vernetzte Produkt in der Union in Verkehr, auch von Deutschland aus | Konzeption mit Datenzugang für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr kommen | Art. 1 Abs. 3 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 |
| Anbieter eines verbundenen Dienstes | erbringt die App oder Software zum Produkt | Konzeption; Information vor Vertragsschluss | Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 1 und 3 |
| Verkäufer, Vermieter, Leasinggeber | der Hersteller oder etwa Ihr niederländischer Händler | Information vor Vertragsschluss | Art. 3 Abs. 2 |
| Dateninhaber | oft, aber nicht zwingend der Hersteller | Datenzugang, Weitergabe an Dritte, eigene Nutzung nur per Vertrag | Art. 2 Nr. 13, Art. 4, Art. 5 |
| Nutzer | besitzt oder nutzt das Produkt, auch ein Unternehmen | Zugangsrecht; kein Konkurrenzprodukt mit den Daten | Art. 2 Nr. 12, Art. 4 Abs. 10 |
| Dritter | erhält die Daten auf Verlangen des Nutzers, etwa eine Wartungsfirma | Nutzung nur zum vereinbarten Zweck, kein Konkurrenzprodukt | Art. 6 |
Kleinst- und Kleinunternehmen sind von Kapitel II unter Bedingungen ausgenommen, befristet auch Unternehmen, die seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen gelten, und vernetzte Produkte bis ein Jahr nach ihrem Inverkehrbringen durch ein mittleres Unternehmen (Art. 7 Abs. 1).
Was ändert sich für deutsche Hersteller vernetzter Produkte?
Der Datenzugang gilt schon heute, auch für Maschinen, die längst bei niederländischen Kunden stehen: unverzüglich, unentgeltlich, auf Verlangen auch an Dritte. Für neue Produkte kommt die Konzeptionspflicht hinzu (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 50).
Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen die Daten „standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich“ zugänglich machen (Art. 3 Abs. 1). Ältere Produkte fallen nicht unter diese Konzeptionspflicht (Art. 50).
Zwei Punkte unterschätzen viele Hersteller:
- Ihr niederländischer Händler muss den Kunden vor dem Kauf über Art, Format und Umfang der Daten informieren (Art. 3 Abs. 2). Diese Angaben bekommt er in der Regel von Ihnen.
- Nicht-personenbezogene Daten Ihrer Kunden dürfen Sie selbst nur auf Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer nutzen (Art. 4 Abs. 13).
Zu den Cybersicherheitspflichten für dieselben Produkte lesen Sie Cyber Resilience Act in den Niederlanden.
Ab wann gilt der EU Data Act?
Der EU Data Act gilt seit dem 12. September 2025. Die Konzeptionspflicht erfasst nur Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden; ältere Verträge erfasst Kapitel IV teilweise ab dem 12. September 2027 (Art. 50).
| Ereignis | Datum | Grundlage |
|---|---|---|
| Annahme | 13. Dezember 2023 | Titel der Verordnung |
| Veröffentlichung im Amtsblatt | 22. Dezember 2023 | ABl. L, 2023/2854 |
| Inkrafttreten | am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung | Art. 50 Abs. 1 |
| Geltung, etwa Information, Datenzugang, Weitergabe an Dritte | ab 12. September 2025 | Art. 50 Abs. 2 |
| Konzeptionspflicht nach Art. 3 Abs. 1 | Produkte und Dienste, in Verkehr gebracht nach dem 12. September 2026 | Art. 50 Abs. 3 |
| Kapitel IV (missbräuchliche Vertragsklauseln) | Verträge, geschlossen nach dem 12. September 2025 | Art. 50 Abs. 5 |
| Kapitel IV für ältere Verträge | ab 12. September 2027, wenn unbefristet oder Laufzeit frühestens 10 Jahre nach dem 11. Januar 2024 endet | Art. 50 Abs. 6 |
| Niederländisches Ausführungsgesetz (Uitvoeringswet dataverordening) | in Kraft seit 21. November 2025 | Stb. 2025, 372 |
Die Kommission soll unverbindliche Mustervertragsklauseln empfehlen (Art. 41). Ein europäischer Vorschlag (Omnibus Digital) will unter anderem Datenvorschriften vereinfachen; er ist noch kein Gesetz.
Wie wird der EU Data Act in den Niederlanden durchgesetzt?
In den Niederlanden ist die Autoriteit Consument en Markt (ACM) zuständige Behörde und Datenkoordinator. Das regelt die Uitvoeringswet dataverordening, in Kraft seit 21. November 2025 (Art. 3 und 4).
Für personenbezogene Daten ist die Autoriteit Persoonsgegevens zuständig (Art. 3 Uitvoeringswet). Gegenüber in den Niederlanden niedergelassenen Unternehmen kann die ACM eine Anordnung mit Verwaltungszwang (last onder bestuursdwang) oder eine Verwaltungsbuße (bestuurlijke boete) verhängen: bis zum Betrag der sechsten Kategorie nach Art. 23 Abs. 4 des niederländischen Strafgesetzbuchs oder, wenn das mehr ist, 10 % des Vorjahresumsatzes in der Europäischen Union (Art. 8 Uitvoeringswet).
Für Ihr Unternehmen selbst ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem es niedergelassen ist (Art. 37 Abs. 10 Datenverordnung). Die ACM betrifft Sie über Ihre niederländischen Partner:
- Sie beaufsichtigt Ihre niederländischen Händler und Dienstleister, soweit diese selbst unter die Verordnung fallen.
- Niederländische Nutzer können bei der zuständigen Behörde Beschwerde einlegen; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen Informationen aus (Art. 4 Abs. 9, Art. 37 Abs. 5 Buchst. b und f).
- Sie zertifiziert Streitbeilegungsstellen für höchstens fünf Jahre (Art. 10 Datenverordnung, Art. 2 Uitvoeringswet); der Weg zum Gericht bleibt offen.
Seit dem 15. Mai 2026 gibt es eine vorläufige Leidraad Data Delen der ACM; sie soll später endgültig gefasst werden.
Ein deutsches Unternehmen denkt oft, es genüge, die Regeln in Deutschland in Ordnung zu haben. Für Ihr eigenes Unternehmen ist tatsächlich die Aufsichtsbehörde in Deutschland zuständig. Aber Ihre niederländischen Kunden üben ihre Rechte Ihnen gegenüber aus, Ihre niederländischen Händler und Dienstleister unterliegen selbst der niederländischen Aufsichtsbehörde, der ACM, und Ihre Verträge mit niederländischen Abnehmern werden an der Verordnung gemessen. Vereinbaren Sie mit Ihren niederländischen Partnern, wer welche Anfrage bearbeitet.
Verlangt ein niederländischer Kunde bereits Daten? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden prüft Ihre Verträge und Abläufe.
Was tun Sie, wenn Ihr niederländischer Kunde alle Daten Ihrer Maschine verlangt?
Verlangt ein niederländischer Kunde die Daten Ihrer Maschine, prüfen Sie zuerst, ob er Nutzer ist, welche Daten er meint und ob Geschäftsgeheimnisse darin stecken (Art. 4 Abs. 1 und 6).
Sagen Sie nicht sofort Ja oder Nein, sondern klären Sie zuerst, was verlangt wird. Ich beginne mit drei Fragen:
- Ist der Anfragende wirklich der Nutzer dieses Produkts?
- Um welche Daten geht es genau?
- Stecken darin Geschäftsgeheimnisse?
Daten, die Sie ohne Mühe liefern können, liefern Sie schnell und unentgeltlich; das ist die Regel. Stecken Geschäftsgeheimnisse darin, legen Sie vor der Lieferung fest, wie der Kunde sie vertraulich hält. Verweigern oder aussetzen können Sie nur in den Fällen, die die Verordnung nennt, und dann schriftlich und mit einer Begründung, die auch die Aufsichtsbehörde zu sehen bekommt. Wer schnell und klar antwortet, vermeidet eine Beschwerde.
Schutzmaßnahmen für Geschäftsgeheimnisse vereinbaren Sie mit dem Nutzer (Art. 4 Abs. 6). Ohne Einigung können Sie die Weitergabe verweigern oder aussetzen, begründet, schriftlich und mit Mitteilung an die zuständige Behörde (Art. 4 Abs. 7). Trotz Schutzmaßnahmen ablehnen dürfen Sie nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerer wirtschaftlicher Schaden droht; die Begründung stützt sich auf objektive Fakten, geht dem Nutzer unverzüglich schriftlich zu und wird der zuständigen Behörde mitgeteilt (Art. 4 Abs. 8). Der Kunde darf mit den Daten kein konkurrierendes Produkt entwickeln (Art. 4 Abs. 10).
Was gilt, wenn die Daten an eine Wartungsfirma gehen sollen?
Will Ihr niederländischer Kunde die Daten an eine unabhängige Wartungsfirma weitergeben lassen, stellen Sie sie dem Dritten bereit, für den Nutzer unentgeltlich (Art. 5 Abs. 1). Vom Dritten dürfen Sie eine angemessene Gegenleistung verlangen (Art. 9).
Mitwirken und es gut festhalten. Das Recht des Kunden, Daten an einen Dritten geben zu lassen, ist der Kern der Verordnung, und eine Wartungsfirma ist genau die Art Partei, für die es gedacht ist. Was Sie regeln dürfen und auch müssen: dass der Dritte die Daten nur für den vereinbarten Zweck nutzt, damit kein konkurrierendes Produkt entwickelt und Geschäftsgeheimnisse schützt. Eine Gegenleistung dürfen Sie in einer solchen Geschäftsbeziehung verlangen, wenn sie angemessen ist; bei einem kleinen Empfänger nicht mehr als Ihre Kosten.
Grundlage sind Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e; die Bedingungen müssen fair, angemessen und nichtdiskriminierend sein (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 4).
Welche Klauseln in Verträgen mit niederländischen Händlern halten?
Einseitig auferlegte Klauseln über Datenzugang, Datennutzung und Haftung sind nicht bindend, wenn sie missbräuchlich sind (Art. 13 Abs. 1). Klauseln, die die Rechte des Nutzers zu seinem Nachteil beschränken, binden ihn nicht (Art. 7 Abs. 2).
Den größten Unterschied macht die Frage, wer die Anfragen der Nutzer bearbeitet. Ihr Händler bekommt die Anfrage nach Daten oft als Erster, aber Sie haben die Daten. Legen Sie deshalb fest:
- wer antwortet und innerhalb welcher Zeit;
- wer die Informationen vor dem Verkauf liefert;
- wie Geschäftsgeheimnisse geschützt werden, wenn Daten an einen Dritten gehen.
Schauen Sie dabei auch auf Ihre eigenen Bedingungen: Eine Klausel, die Sie einseitig auferlegt haben und die der anderen Seite ihre Daten nimmt oder Ihre Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließt, hält unter dem Data Act nicht.
Art. 13 nennt zwei Listen: Klauseln, die stets missbräuchlich sind, etwa der Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit (Abs. 4 Buchst. a), und Klauseln, die als missbräuchlich gelten, etwa das Verbot, selbst bereitgestellte oder generierte Daten zu nutzen (Abs. 5 Buchst. c). Einseitig auferlegt ist eine Klausel, deren Inhalt die andere Seite trotz Verhandlungsversuch nicht beeinflussen konnte; die Beweislast trägt, wer sie eingebracht hat (Abs. 6). Das gilt auch für die Einkaufsbedingungen Ihres Händlers.
Mehr dazu bei Haftungsbeschränkung nach niederländischem Recht und KI-Verträge und Smart Contracts in den Niederlanden.
Was können Sie selbst regeln?
Selbst regeln Sie die Bestandsaufnahme: welche Daten Ihre Produkte erzeugen, in welchem Format und wo sie liegen. Daraus entstehen die Angaben, die Ihr Händler vor dem Verkauf braucht (Art. 3 Abs. 2).
Den technischen Zugang klären Sie mit Ihrer Entwicklung, für neue Produkte nach Art. 3 Abs. 1.
Zuerst die Verträge. Die Zugangsrechte der Nutzer gelten schon seit September 2025, auch für Produkte, die bereits bei Kunden stehen. Außerdem dürfen Sie die Daten Ihrer Kunden selbst nur nutzen, wenn Sie das mit ihnen vereinbart haben. Viele Hersteller nutzen diese Daten seit Jahren für Service und Produktentwicklung, ohne dass es irgendwo steht. Das lösen Sie mit einer guten Nutzungsvereinbarung. Die Konzeptionspflicht für neue Produkte ist danach an der Reihe, zusammen mit Ihrer Entwicklungsabteilung.
Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?
Schalten Sie einen Anwalt in den Niederlanden ein, bevor Sie eine Datenanfrage ablehnen, wenn Sie Kundendaten ohne Vertrag nutzen, wenn ein Händler Datenklauseln vorlegt oder die ACM sich an ihn wendet (Art. 4 Abs. 7 und 13, Art. 13).
| Ihre Situation | Was auf dem Spiel steht | Warum ein niederländischer Anwalt | Was wir zuerst tun |
|---|---|---|---|
| Kunde verlangt Daten oder Weitergabe an einen Dritten | Datenzugang und Weitergabe (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1); Geschäftsgeheimnisse (Art. 4 Abs. 6 bis 8) | eine Ablehnung braucht Begründung und Mitteilung; ein Fehler kann zu einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde führen (Art. 4 Abs. 9) | Anfrage prüfen, Geheimnisse ermitteln, Schutzmaßnahmen und Begründung schreiben |
| Sie nutzen Kundendaten für Service oder Entwicklung | eigene Nutzung nur per Vertrag mit dem Nutzer (Art. 4 Abs. 13) | ohne Vertrag ist die Nutzung nicht erlaubt | Nutzungsvereinbarung (Datenlizenzvertrag) entwerfen |
| Händler oder Kunde legt Bedingungen mit Datenklauseln vor | missbräuchliche Klauseln, Beweislast (Art. 13 Abs. 4 bis 6); Art. 7 Abs. 2 | welche Klausel hält, ist juristische Arbeit | Bedingungen prüfen, umschreiben, verhandeln |
| Die ACM wendet sich an Ihren niederländischen Händler oder Dienstleister | Anordnung oder Verwaltungsbuße gegen das niederländische Unternehmen (Art. 8 Uitvoeringswet) | zienswijze, bezwaar und beroep folgen niederländischem Verwaltungsrecht; Ihre Daten und Verträge werden mitgeprüft | Unterlagen ordnen, Rollen klären, Stellungnahme (zienswijze) abstimmen |
Praxisbeispiel: Verpackungsmaschine bei einem niederländischen Kunden
Auch für eine vor dem 12. September 2026 gelieferte Maschine muss ein deutscher Hersteller dem niederländischen Kunden die Daten bereitstellen; nur die Konzeptionspflicht gilt nicht (Art. 4 Abs. 1, Art. 50).
Stellen Sie sich vor: Ein Maschinenbauer aus Baden-Württemberg verkauft vernetzte Verpackungsmaschinen über einen niederländischen Händler an eine Molkerei in Friesland, ausgeliefert 2024. Die Molkerei verlangt alle Betriebsdaten, auch für eine unabhängige Wartungsfirma.
| Frage | Ergebnis | Grundlage |
|---|---|---|
| Hat die Molkerei für die Maschine von 2024 ein Zugangsrecht? | ja, für ohne Weiteres verfügbare Daten, unentgeltlich | Art. 4 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2 |
| Muss die Maschine umgebaut werden? | nein, die Konzeptionspflicht gilt erst für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr kommen | Art. 3 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 |
| Bekommt die Wartungsfirma die Daten? | ja, auf Verlangen der Molkerei, aber ohne Konkurrenzprodukt | Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Buchst. e |
| Darf der Hersteller etwas berechnen? | von der Molkerei nicht; von der Wartungsfirma Angemessenes, bei einem KMU höchstens die Kosten | Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 4 |
Dies ist ein hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung, keine Beschreibung eines Mandats von MAAK Advocaten N.V.
Wie arbeitet MAAK Advocaten beim EU Data Act?
MAAK Advocaten N.V. in Amsterdam berät deutsche Hersteller vernetzter Produkte bei Datenanfragen und Verträgen mit niederländischen Händlern und Kunden (Art. 4, 5, 13) und begleitet Verfahren ihrer niederländischen Partner vor der ACM.
Wir entwerfen Nutzungsvereinbarungen, verhandeln Datenklauseln und führen Streitigkeiten in erster Instanz und Berufung. Die Kosten hängen von der Zahl der Verträge und Beteiligten ab und davon, ob ein Verfahren nötig wird.
Wendet sich die ACM an Ihren niederländischen Händler oder Dienstleister, gehen wir so vor:
Ruhig und vollständig:
- Ich halte zuerst die Frist fest und lese, was genau verlangt wird.
- Wir liefern geordnet, was verlangt ist, mit dem, was Sie schon getan haben: welche Daten Sie liefern, wie, und warum Sie in einem Fall verweigert haben.
- Kündigt die ACM eine Maßnahme an, reichen wir eine Stellungnahme ein.
- Gelingt es nicht im Gespräch, folgen bezwaar und beroep.
Eine Aufsichtsbehörde will vor allem sehen, dass Sie die Regeln ernst nehmen; ein gutes Dossier bewirkt dabei mehr als ein scharfer Brief.
Häufige Fragen zum EU Data Act
Gilt der EU Data Act auch für Maschinen, die ich vor dem 12. September 2026 geliefert habe?
Ja. Das Recht auf Zugang zu ohne Weiteres verfügbaren Daten und auf Weitergabe an Dritte gilt seit dem 12. September 2025, auch für ältere Produkte (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1). Nur die Konzeptionspflicht gilt erst für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 50).
Bin ich als Hersteller automatisch Dateninhaber?
Nicht automatisch. Dateninhaber ist, wer berechtigt oder verpflichtet ist, die Daten zu nutzen und bereitzustellen; oft der Hersteller (Art. 2 Nr. 13). Die Information vor dem Kauf schuldet der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, häufig Ihr niederländischer Händler (Art. 3 Abs. 2).
Wer überwacht den EU Data Act in den Niederlanden?
Die Autoriteit Consument en Markt (ACM), für personenbezogene Daten die Autoriteit Persoonsgegevens (Uitvoeringswet dataverordening, Art. 3 bis 5). Die ACM kann gegenüber in den Niederlanden niedergelassenen Unternehmen Verwaltungszwang anordnen oder eine Buße verhängen (Art. 8). Für Ihr Unternehmen in Deutschland ist die dortige Behörde zuständig (Art. 37 Abs. 10 Datenverordnung).
Darf ich die Daten meiner niederländischen Kunden selbst nutzen?
Nicht-personenbezogene, ohne Weiteres verfügbare Daten dürfen Sie nur auf Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer nutzen. Einblicke, die die Marktstellung des Kunden untergraben könnten, dürfen Sie daraus nicht gewinnen (Art. 4 Abs. 13).
Wann brauche ich einen Anwalt in den Niederlanden?
Einen Anwalt in den Niederlanden brauchen Sie, bevor Sie eine Datenanfrage ablehnen oder aussetzen, wenn Sie Kundendaten ohne Nutzungsvertrag verwenden, wenn ein Händler Datenklauseln vorlegt und sobald sich die ACM an Ihren niederländischen Händler oder Dienstleister wendet (Art. 4 Abs. 7 und 13, Art. 13).
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 vom 13. Dezember 2023 (Datenverordnung), ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, berichtigt durch ABl. L, 2025/90691; Art. 1 bis 10, 13, 37, 40, 41, 50
- Niederländisches Ausführungsgesetz: Uitvoeringswet dataverordening, Stb. 2025, 372, in Kraft seit 21. November 2025, Art. 2 bis 5 und 8
- Zuständige Behörde und Datenkoordinator: Autoriteit Consument en Markt; Leidraad Data Delen, vorläufige Fassung vom 15. Mai 2026
- Vorschlag Omnibus Digital, COM(2025) 837: Kamerstuk 36 890, Y (Erste Kammer, 18. Mai 2026)
Zuletzt geprüft am 30. Oktober 2026 · nächstes relevantes Datum: 12. September 2027 (Kapitel IV gilt dann auch für bestimmte ältere Verträge)
Möchten Sie Datenanfragen und Verträge mit Ihren niederländischen Kunden und Händlern ordnen? Legen Sie mir Ihre Situation vor, über die Seite deutschsprachiger Anwalt für Produktrecht in den Niederlanden. — Martin Krüger