NIS2 Lieferkette: was niederländische Kunden verlangen

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Die NIS2 Lieferkette betrifft Sie als deutschen Zulieferer über Ihren Vertrag. Ihr niederländischer Kunde muss seit dem 15. August 2026 nach der Cyberbeveiligingswet und dem dazugehörigen Cyberbeveiligingsbesluit seine direkten Lieferanten prüfen und regelmäßig kontrollieren. Die gesetzliche Pflicht liegt bei ihm, nicht bei Ihnen. Bei MAAK Advocaten in Amsterdam prüfen wir, welche Klauseln aus dem Gesetz folgen und welche Sie verhandeln.

Gilt die Cyberbeveiligingswet für Sie als Lieferant?

Die Cyberbeveiligingswet (Cbw) richtet ihre Sorgfaltspflicht (zorgplicht) an die wesentliche oder wichtige Einrichtung, also an Ihren Kunden (Art. 21 Abs. 1 Cbw). Als Lieferant, der selbst keine Einrichtung ist, haben Sie keine eigene Pflicht aus der Cbw; Ihre Pflichten entstehen aus dem Vertrag.

Die Cyberbeveiligingswet setzt die NIS-2-Richtlinie um und gilt für wesentliche Einrichtungen (essentiële entiteiten) und wichtige Einrichtungen (belangrijke entiteiten), die in den Niederlanden niedergelassen sind (Art. 4 Abs. 1 Cbw).

RolleWas das Gesetz sagtFolge für Sie
Ihr Kunde als wesentliche oder wichtige EinrichtungSorgfaltspflicht (Art. 21 Cbw), Politik zur Sicherheit der Lieferkette (Art. 10 Cyberbeveiligingsbesluit)stellt Anforderungen, prüft und kontrolliert regelmäßig
Sie als direkter Lieferant oder Dienstleisterkeine eigene Pflicht aus der Cbw, solange Sie nicht selbst Einrichtung sindPflichten aus dem Vertrag; Sie werden geprüft
Ihre eigenen Lieferantenkeine Regel; Erwägungsgrund 85 erläutert: der Kunde kann Risiken anderer Ebenen berücksichtigenWeitergabe über eine Klausel zur Unterauftragsvergabe
Lieferant, der selbst Einrichtung isteigene Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Anlage 2 Cbw)eigene Pflichten zusätzlich zum Vertrag

Ist Ihr Unternehmen auch in den Niederlanden niedergelassen, kann es dort selbst Einrichtung nach der Cbw sein (Art. 4 Abs. 1 Cbw). Anlage 2 der Cbw nennt unter anderem den Maschinenbau, die Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, von Kraftwagen und Kraftwagenteilen und von Medizinprodukten sowie die Produktion, Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln. Ein mittleres oder größeres Unternehmen in diesen Sektoren ist wichtige Einrichtung, sofern es nicht wesentliche Einrichtung ist (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Cbw). Mehr dazu unter NIS2 in den Niederlanden für deutsche Unternehmen. Eigene NIS2-Pflichten in Deutschland richten sich nach deutschem Recht und sind gesondert zu beurteilen.

Warum verlangt Ihr niederländischer Kunde jetzt NIS2-Klauseln?

Ihr Kunde muss nachweisen, dass er seine direkten Lieferanten prüft und regelmäßig kontrolliert (Art. 10 Abs. 2 Cyberbeveiligingsbesluit). Deshalb landen Fragebögen, Auditrechte, Meldepflichten und Sicherheitsanlagen in Ihren Verträgen.

Die Maßnahmen Ihres Kunden umfassen mindestens die Sicherheit der Lieferkette, einschließlich der Beziehungen zu seinen direkten Lieferanten und Dienstleistern (rechtstreekse leveranciers en dienstverleners; in der Richtlinie: unmittelbare Anbieter und Diensteanbieter) (Art. 21 Abs. 3 Buchst. d Cbw). Dabei berücksichtigt er die Schwachstellen jedes direkten Lieferanten und dessen Cybersicherheitspraxis, einschließlich sicherer Entwicklungsprozesse (Art. 21 Abs. 4 Cbw); daher die Fragen nach Ihrer Softwareentwicklung.

Das Cyberbeveiligingsbesluit (Cbb) macht das für die meisten Kunden konkret; für digitale Anbieter gilt stattdessen die Durchführungsverordnung (Art. 4 Cbb):

  • schriftliche, nachweisbar angewandte Politik zur Sicherheit der Lieferkette (Art. 10 Abs. 1 Cbb);
  • Prüfung, ob direkte Lieferanten seine Sicherheitsanforderungen erfüllen, und regelmäßige Kontrolle (Art. 10 Abs. 2 Cbb);
  • Politik für Risiken aus dem Erwerb von Software, Hardware und Diensten (Art. 11 Abs. 1 Cbb);
  • Bewertung gezielter Sicherheitshinweise und Bedrohungsinformationen, die Sie ihm als direkter Lieferant geben (Art. 17 Abs. 2 Cbb).

Bei Verstößen gegen Art. 21 Cbw droht Ihrem Kunden eine Verwaltungsbuße (bestuurlijke boete): bei einer wesentlichen Einrichtung bis 10.000.000 EUR oder 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr des Unternehmens, zu dem sie gehört, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 80 Abs. 3 Buchst. a Cbw), bei einer wichtigen Einrichtung bis 7.000.000 EUR oder 1,4 % (Art. 87 Abs. 3 Buchst. a Cbw). Die Buße trifft die Einrichtung, nicht Sie; sie erklärt aber, warum Ihr Kunde die Lieferkettensicherheit ernst nimmt.

Ab wann gilt die Cyberbeveiligingswet?

Cyberbeveiligingswet und Cyberbeveiligingsbesluit gelten seit dem 15. August 2026 (Art. 35 Cbb). Die Richtlinie sah die Anwendung ab dem 18. Oktober 2024 vor (Art. 41 Abs. 1 Richtlinie); die Niederlande waren später.

EreignisDatumGrundlage
Annahme der NIS-2-Richtlinie14. Dezember 2022Titel der Richtlinie (EU) 2022/2555
Umsetzung durch die Mitgliedstaatenbis 17. Oktober 2024; Anwendung ab 18. Oktober 2024Art. 41 Abs. 1 Richtlinie
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 erlassen17. Oktober 2024Titel der Durchführungsverordnung
Cyberbeveiligingswet und Cyberbeveiligingsbesluit in Kraft15. August 2026Art. 35 Cbb
Überprüfung der Richtlinie durch die Kommissionbis 17. Oktober 2027Art. 40 Richtlinie

Welche Vertragsklauseln schreibt das Gesetz vor?

Für die meisten Kunden keine. Eine gesetzliche Liste von Vertragsinhalten gibt es nur für bestimmte digitale Anbieter, etwa Cloud-Computing-Dienste und verwaltete Dienste (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690, Art. 1 und Anhang Nr. 5.1.4).

Die NIS-2-Richtlinie erläutert, dass Einrichtungen „insbesondere dazu angehalten werden“ sollten, Risikomanagementmaßnahmen in die vertraglichen Vereinbarungen mit ihren direkten Lieferanten aufzunehmen (Erwägungsgrund 85). Das ist eine Erläuterung, keine Pflicht.

Für die „betreffenden Einrichtungen“ der Durchführungsverordnung, etwa Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Rechenzentrumsdiensten, verwalteten Diensten und verwalteten Sicherheitsdiensten, legen die Verträge mit Anbietern soweit angemessen fest (Anhang Nr. 5.1.4):

  • a) Cybersicherheitsanforderungen an den Anbieter;
  • b) Anforderungen an Sensibilisierung, Qualifikation, Ausbildung und gegebenenfalls Zertifizierung der Mitarbeitenden;
  • c) Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Mitarbeitenden;
  • d) die Pflicht, Sicherheitsvorfälle, die ein Risiko für die Systeme der Einrichtung darstellen, unverzüglich zu melden;
  • e) das Recht auf Prüfung oder das Recht auf Erhalt von Prüfberichten;
  • f) die Pflicht zur Behebung von Schwachstellen;
  • g) Anforderungen an die Unterauftragsvergabe und, sofern Unteraufträge zugelassen sind, Cybersicherheitsanforderungen an Unterauftragnehmer;
  • h) Pflichten bei Vertragskündigung, etwa Abruf und Entsorgung von Informationen.

Für einen Lebensmittelhersteller, ein Chemieunternehmen oder einen Maschinenbauer als Kunden gibt es keine solche Liste; dort ist sie eine brauchbare Checkliste, mehr nicht.

Forderung Ihres KundenGesetzliche Grundlage beim KundenFür Sie
Politik zur Sicherheit der Lieferkette, Prüfung und regelmäßige Kontrolle der LieferantenArt. 21 Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 Cbw; Art. 10 Cbbmitwirken; Form und Häufigkeit verhandelbar
Sicherheitsanforderungen, Fragebogen, Nachweis sicherer EntwicklungArt. 21 Abs. 4 Buchst. b Cbwmitwirken; geeignet und verhältnismäßig (Art. 21 Abs. 1 und 2 Cbw)
Meldung von Sicherheitsvorfällen an den Kundenbei digitalen Anbietern Anhang Nr. 5.1.4 Buchst. d Durchführungsverordnung; sonst VertragFrist und Definition verhandeln
Auditrecht oder Prüfberichtebei digitalen Anbietern Anhang Nr. 5.1.4 Buchst. e; sonst VertragPrüfbericht statt Vor-Ort-Audit, Häufigkeit, Kosten
Gleiche Anforderungen an Ihre Unterlieferantenbei digitalen Anbietern Anhang Nr. 5.1.4 Buchst. g Durchführungsverordnung; sonst Vertrag (Erwägungsgrund 85 erläutert: der Kunde kann Lieferanten anderer Ebenen berücksichtigen)an eigene Lieferanten weitergeben
Unbegrenzte Haftung, Weiterbelastung von Bußgeldernkeine: die Cbw enthält keine Haftungsregel; Bußgelder treffen die Einrichtungverhandeln; nicht aus dem Gesetz ableitbar

Liegt Ihnen eine NIS2-Anlage vor? Ein deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden trennt mit Ihnen das Notwendige vom Verhandelbaren.

Was tun Sie, wenn Ihr niederländischer Kunde eine NIS2-Sicherheitsanlage schickt?

Trennen Sie die Pflichten, die Ihr Kunde aus Art. 21 Cbw und Art. 10 Cbb nachweisen muss, von allem, was er darüber hinaus verlangt. Nur über den zweiten Teil verhandeln Sie.

Nicht unterschreiben, weil es sein muss, und auch nicht blockieren. Als niederländischer Anwalt bei MAAK Advocaten lege ich die Anlage zuerst neben drei Fragen:

  1. Welche Anforderungen muss Ihr Kunde selbst nachweisen können?
  2. Was verlangt er darüber hinaus?
  3. Was kostet es Sie, die Anforderungen zu erfüllen?

Ihr Kunde muss seine direkten Lieferanten prüfen und regelmäßig kontrollieren; daran mitzuwirken, ist schlicht gute Kundenpflege. Anforderungen, die weiter gehen, etwa eine unbegrenzte Haftung oder ein Audit zu jeder Zeit ohne Kostenerstattung, kommen nicht aus dem Gesetz. Darüber verhandeln Sie, mit einem konkreten Gegenvorschlag. So behalten Sie den Kunden und Ihr Risiko im Griff.

Kommt die Anlage auf Englisch oder mit Verweis auf Einkaufsbedingungen, prüfen Sie auch Rechtswahl und Gerichtsstand; siehe englischsprachige AGB in den Niederlanden.

Auditrecht oder Prüfbericht: was bieten Sie an?

Das Gesetz verlangt eine regelmäßige Kontrolle, kein bestimmtes Audit (Art. 10 Abs. 2 Cbb). Für digitale Anbieter nennt die Durchführungsverordnung „das Recht auf Prüfung oder das Recht auf Erhalt von Prüfberichten“ (Anhang Nr. 5.1.4 Buchst. e); für andere Kunden ist das ein Vorbild.

Ich biete zuerst den Bericht an. Eine aktuelle Zertifizierung oder ein unabhängiger Prüfbericht gibt Ihrem Kunden, was er braucht, um seine Kontrolle nachzuweisen, ohne dass ein Team durch Ihr Werk oder Ihre Systeme läuft. Ein eigenes Audit des Kunden akzeptiere ich als Absicherung: nach einem Sicherheitsvorfall oder wenn der Bericht eine deutliche Lücke zeigt, mit einer Ankündigungsfrist, Vertraulichkeit und einer Absprache über die Kosten.

Was vereinbaren Sie zur Meldung von Sicherheitsvorfällen?

Eine vertragliche Meldepflicht gegenüber Ihrem Kunden ist meist berechtigt. Die gesetzliche Meldung an die Behörde macht Ihr Kunde selbst; Ihre Pflicht folgt aus dem Vertrag (bei digitalen Anbietern Anhang Nr. 5.1.4 Buchst. d).

Eine Meldepflicht ist vernünftig: Ihr Kunde hat selbst kurze gesetzliche Meldefristen und ist auf das angewiesen, was Sie ihm sagen. Vereinbaren Sie aber, was Sie melden. Ich knüpfe die Pflicht an Vorfälle, die die Systeme oder den Dienst des Kunden treffen können, nicht an jede verdächtige E-Mail. Legen Sie fest, an wen Sie melden, über welchen Kanal und welche Informationen Sie in der ersten Meldung geben und welche später. Dann weiß Ihr Team, was es tun muss, wenn etwas schiefgeht, und Sie vermeiden Streit im Nachhinein.

Die Meldefristen Ihres Kunden finden Sie unter NIS2 in den Niederlanden für deutsche Unternehmen.

Müssen Sie Bußgelder und Schäden Ihres Kunden tragen?

Nicht aufgrund des Gesetzes. Die Cyberbeveiligingswet richtet Pflichten und Bußgelder an die Einrichtung (Art. 21, 80 und 87 Cbw) und regelt die Haftung zwischen Kunde und Lieferant nicht; das tut Ihr Vertrag.

Ich mache den Unterschied deutlich. Die Cyberbeveiligingswet legt die Pflichten und die Bußgelder bei Ihrem Kunden ab, nicht bei Ihnen, und sie regelt die Haftung zwischen Ihnen nicht. Wie viel Risiko Sie tragen, ist also Verhandlungssache. Mein Vorschlag ist meistens: Haftung für Ihre eigene Vertragsverletzung (tekortkoming), mit einer Obergrenze, die zum Wert des Vertrags passt, und keine Weiterbelastung von Bußgeldern, die der Kunde wegen eigener Versäumnisse erhält. Bieten Sie dafür etwas an: nachweisbare Maßnahmen und schnelle Mitwirkung bei einem Vorfall.

Zur Obergrenze siehe Haftungsbeschränkung nach niederländischem Recht.

Müssen Sie die Anforderungen an Ihre eigenen Lieferanten weitergeben?

Das Gesetz verlangt es von Ihnen nicht; ob Ihr Vertrag es verlangt, steht in der Klausel zur Unterauftragsvergabe. Der Kunde prüft seine direkten Lieferanten; Einrichtungen „könnten auch die Risiken berücksichtigen, die von Lieferanten und Dienstleistern anderer Ebenen ausgehen“ (Erwägungsgrund 85).

Ja, soweit Sie sie brauchen, um Ihre eigenen Zusagen einzuhalten. Wenn Sie Ihrem Kunden zusagen, dass Sie Vorfälle melden und Ihre Software sicher entwickeln, muss Ihr Softwarelieferant oder Hostingpartner das auch tun. Ich arbeite deshalb mit denselben Kernpunkten in den Verträgen mit Ihren eigenen Lieferanten: Sicherheitsanforderungen, Meldung, Mitwirkung an Kontrollen und Regeln für Unteraufträge. So stecken Sie nicht fest zwischen einem strengen Kunden und einem Lieferanten, der nichts muss.

Sicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen regelt eine eigene EU-Verordnung, der Cyber Resilience Act in den Niederlanden.

Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?

Schalten Sie einen Anwalt in den Niederlanden ein, bevor Sie eine NIS2-Anlage unterschreiben, oder wenn unklar ist, ob Ihr Unternehmen wegen einer Niederlassung in den Niederlanden selbst Einrichtung ist (Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Cbw).

Sobald eine neue Rahmenvereinbarung oder Sicherheitsanlage vorliegt, bei der Ihr Kunde drängt, oder wenn ein großer Kunde für einen erheblichen Teil Ihres Umsatzes steht. Dann ist der Moment, auf einmal gute Vereinbarungen zu treffen, bevor es einen Vorfall gibt. Ich schaue dann auf drei Dinge: was Ihr Kunde wirklich braucht, wo Ihr Risiko liegt und welcher Gegenvorschlag die Beziehung gut hält. Auch wenn Sie zweifeln, ob Sie selbst unter die Cyberbeveiligingswet fallen, klären wir das zuerst; das bestimmt, welche Anforderungen Sie selbst schon erfüllen müssen.

Ihre SituationWas auf dem Spiel stehtWas wir zuerst tun
Neue Sicherheitsanlage oder Rahmenvereinbarung „wegen NIS2“Pflichten, die nicht aus dem Gesetz kommen (Art. 21 Cbw, Art. 10 Cbb)Anlage in gesetzliche und verhandelbare Punkte trennen, Gegenvorschlag schreiben
Auditankündigung oder Anfrage nach PrüfberichtenZugang zu Werk und Systemen, Vertraulichkeit, KostenPrüfbericht anbieten, Auditklausel mit Bedingungen formulieren
Sicherheitsvorfall bei Ihnen oder beim Kundenvertragliche Meldepflicht, HaftungMeldung und Kommunikation mit dem Kunden abstimmen
Kunde will Bußgelder und Schäden weiterbelastenHaftung ohne gesetzliche Grundlage: die Cbw regelt die Haftung nicht; Bußgelder treffen die Einrichtung (Art. 80, 87 Cbw)Haftungsobergrenze und Ausschlüsse verhandeln
Ihr Unternehmen ist in den Niederlanden niedergelassen und in einem Sektor der Anlage 2 tätigeigene Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b Cbw)Einordnung klären, auf die eigenen Pflichten verweisen

Praxisbeispiel: Steuerungen für einen niederländischen Lebensmittelhersteller

Auch bei einer strengen Anlage kommt nur ein Teil aus dem Gesetz. Ein Lebensmittelhersteller hat keine gesetzliche Klauselliste, muss aber Prüfung und Kontrolle seiner Lieferanten nachweisen (Art. 10 Cbb).

Stellen Sie sich vor: Ein Steuerungshersteller aus Nordrhein-Westfalen liefert Steuerungen mit eingebetteter Software an einen niederländischen Lebensmittelhersteller, der wichtige Einrichtung ist. Der Kunde schickt eine englischsprachige „NIS2 Supplier Security Schedule“: Fragebogen, Audit jederzeit, Meldung jedes Vorfalls binnen Stunden, unbegrenzte Haftung einschließlich Bußgeldern, gleiche Pflichten für alle Unterlieferanten.

FrageErgebnisGrundlage
Muss der Zulieferer den Fragebogen beantworten?gesetzlich nicht; der Kunde muss aber prüfen, also ist Mitwirkung sinnvollArt. 10 Abs. 2 Cbb
Audit jederzeit?keine gesetzliche Vorgabe für diesen Kunden; Prüfbericht anbieten, Audit als AbsicherungAnhang Nr. 5.1.4 Buchst. e nur als Checkliste
Meldung jedes Vorfalls?auf Vorfälle beschränken, die Systeme des Kunden treffen könnenVertrag; Anhang Nr. 5.1.4 Buchst. d als Vorbild
Unbegrenzte Haftung, Bußgelder?nicht aus dem Gesetz; die Buße trifft die EinrichtungArt. 87 Abs. 3 Cbw
Pflichten für Unterlieferanten?an Softwarelieferanten und Hosting weitergeben, soweit für die eigenen Zusagen nötigErwägungsgrund 85; Anhang Nr. 5.1.4 Buchst. g als Vorbild

Dies ist ein hypothetisches Beispiel zur Veranschaulichung, keine Beschreibung eines Mandats unserer Kanzlei.

Wie arbeitet MAAK Advocaten bei NIS2-Lieferantenverträgen?

Wir prüfen NIS2-Anlagen und Rahmenvereinbarungen niederländischer Kunden für deutsche Zulieferer und verhandeln Gegenvorschläge (Art. 21 Cbw, Art. 10 Cbb). Kommt es zum Streit, vertreten wir Sie vor niederländischen Gerichten in erster Instanz und in der Berufung.

In den ersten Tagen:

  1. Anlage und Rahmenvertrag lesen; markieren, was aus dem Gesetz folgt.
  2. Klären, ob Ihr Unternehmen wegen einer Niederlassung in den Niederlanden selbst Einrichtung ist.
  3. Gegenvorschlag zu Audit, Meldung, Haftung und Unteraufträgen formulieren.
  4. Verträge mit Ihren eigenen Lieferanten an dieselben Kernpunkte anpassen.

Häufige Fragen zur NIS2 Lieferkette

Falle ich als deutscher Zulieferer selbst unter die Cyberbeveiligingswet?

Nur wenn Ihr Unternehmen auch in den Niederlanden niedergelassen ist: Die Cyberbeveiligingswet gilt für dort niedergelassene Einrichtungen; in einem Sektor der Anlage 2 kann Ihr Unternehmen selbst Einrichtung sein (Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Cbw). Eigene NIS2-Pflichten in Deutschland sind gesondert nach deutschem Recht zu beurteilen.

Gilt die Vertragsliste der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 für jeden Kunden?

Nein. Die Liste in Anhang Nr. 5.1.4 gilt für bestimmte digitale Anbieter, etwa Anbieter von Cloud-Computing-Diensten und verwalteten Diensten (Art. 1). Für andere Kunden, etwa Lebensmittel- oder Chemieunternehmen, ist sie keine Pflicht, aber eine brauchbare Checkliste.

Muss ich den NIS2-Fragebogen meines Kunden ausfüllen?

Gesetzlich nicht, nur wenn Ihr Vertrag es vorsieht. Ihr niederländischer Kunde muss aber prüfen, ob seine direkten Lieferanten seine Sicherheitsanforderungen erfüllen, und das regelmäßig kontrollieren (Art. 10 Abs. 2 Cyberbeveiligingsbesluit). Mitwirkung ist sinnvoll; Umfang und Häufigkeit können Sie verhandeln.

Wo steht die NIS2-Lieferkettenpflicht im niederländischen Recht?

Sie steht in Art. 21 Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 der Cyberbeveiligingswet und in Art. 10 des Cyberbeveiligingsbesluit, beide in Kraft seit dem 15. August 2026 (Art. 35 Cbb).

Wann brauche ich einen Anwalt in den Niederlanden?

Bevor Sie eine NIS2-Anlage oder Rahmenvereinbarung unterschreiben, besonders wenn ein großer Kunde Haftung oder Bußgelder weiterbelasten will, und wenn unklar ist, ob Ihr Unternehmen wegen einer Niederlassung in den Niederlanden selbst Einrichtung ist. Ein niederländischer Anwalt prüft und verhandelt solche Klauseln mit Ihnen.

Primärquellen

  • Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (NIS-2-Richtlinie), ABl. L 333 vom 27.12.2022; Erwägungsgrund 85, Art. 21, 22, 40 und 41
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 der Kommission vom 17. Oktober 2024, ABl. L 2024/2690 vom 18.10.2024; Art. 1, Anhang Nr. 5.1.4
  • Niederländische Umsetzung: Cyberbeveiligingswet, Stb. 2026, 187, in Kraft seit 15. August 2026; Art. 4, 12, 21, 80, 87 und Anlage 2
  • Cyberbeveiligingsbesluit, Stb. 2026, 189, in Kraft seit 15. August 2026; Art. 4, 10, 11, 17 und 35

Zuletzt geprüft am 1. November 2026 · nächstes relevantes Datum: 17. Oktober 2027 (Überprüfung der NIS-2-Richtlinie durch die Kommission, Art. 40)

Liegt Ihnen eine NIS2-Anlage eines niederländischen Kunden vor? Legen Sie mir Ihre Situation vor, über die Seite deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden. — Martin Krüger

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