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Vertragsrecht Niederlande

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Werkvertrag nach niederländischem recht

Inhaltsverzeichnis

Ein Werkvertrag nach niederländischem Recht (aanneming van werk) ist ein privatrechtlicher Vertrag, bei dem sich ein Auftragnehmer verpflichtet, ein Werk materieller Art herzustellen und zu liefern, wofür der Auftraggeber eine vereinbarte Vergütung zahlt. Dieses Merkmal unterscheidet den Werkvertrag grundlegend von einem Arbeitsvertrag oder einem allgemeinen Dienstleistungsvertrag: Es geht stets um ein greifbares, körperliches Ergebnis. Für internationale Unternehmen und Expatriates, die in den Niederlanden bauen, umbauen oder produzieren, ist die Kenntnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen unerlässlich, um kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden.

Was regelt das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch beim Werkvertrag?

Das niederländische Werkvertragsrecht ist in Buch 7, Titel 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BW), Artikel 7:750 bis 7:769, geregelt. Die Parteien dürfen jedoch von den meisten gesetzlichen Bestimmungen vertraglich abweichen, sofern es sich nicht um zwingendes Recht handelt. Ein wichtiges Beispiel für zwingende Vorschriften sind die verbraucherschützenden Regelungen bei der Beauftragung einer Wohnungsbau durch eine Privatperson, die nicht im Rahmen eines Berufs oder Unternehmens handelt. Von diesen Bestimmungen darf vertraglich nicht abgewichen werden — auch nicht zum Nachteil des Verbrauchers.

In der Praxis bedeutet dies, dass gewerbliche Auftraggeber — etwa ein Projektentwickler, der ein Bürogebäude errichten lässt — in der Regel mehr Spielraum bei der Gestaltung abweichender Vertragsregelungen haben als eine Privatperson, die ihr eigenes Heim bauen lässt. Anders als beispielsweise im deutschen Recht gilt in den Niederlanden kein generelles Schriftformerfordernis für Werkverträge; jedoch ist eine schriftliche Vereinbarung aus Beweissicherungsgründen dringend empfehlenswert. Unsere deutschsprachigen Fachanwälte in Amsterdam beraten Sie gerne, welche Bestimmungen in Ihrer konkreten Situation zwingend sind und welche vertraglich angepasst werden können.

Wie kann ein Werkvertrag in den Niederlanden beendet werden?

Ja, sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer kann den Vertrag vor dem vereinbarten Zeitpunkt auflösen — jedoch grundsätzlich nur auf dem Rechtsweg und nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die andere Partei ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen wird. Dies ergibt sich aus Artikel 6:80 BW (sogenannte anticipatory breach), der auch auf Werkverträge Anwendung findet.

Besonders zu beachten: Kündigt der Auftraggeber den Vertrag — selbst ohne dass der Auftragnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat —, steht dem Auftragnehmer gemäß Artikel 7:764 BW die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich der Ersparnisse, die ihm durch die Kündigung entstanden sind. In der Praxis führt dies regelmäßig zu erheblichen Schadensersatzforderungen, bei denen der Auftraggeber für Leistungen zahlt, die nie erbracht wurden. Ein solches Verfahren dauert vor niederländischen Gerichten erfahrungsgemäß zwischen sechs und achtzehn Monaten. Für internationale Unternehmen, die mit niederländischen Auftragnehmern zusammenarbeiten, ist daher die vertragliche Absicherung von Kündigungsrechten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Welche Streitigkeiten entstehen bei der Ausführung von Werkverträgen?

Aus unserer Praxis als spezialisierte Rechtsanwälte in Amsterdam wissen wir, dass mehr als 60% der Streitigkeiten bei Werkverträgen mit drei zentralen Fragen zusammenhängen:

Stap 1 — Mangel: Wann gilt eine Leistung als nicht ordnungsgemäß erbracht? Gemäß Artikel 7:758 BW gilt ein Werk als mangelhaft, wenn es bei der Abnahme nicht den vereinbarten Eigenschaften entspricht. Die Abnahme (oplevering) ist dabei ein entscheidender Moment: Mit ihr geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und verdeckte Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren, können anschließend nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden.

Schritt 2 — Zahlungsverweigerung: Ist es möglich, die Zahlung bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung zu verweigern? Grundsätzlich ja: Der Auftraggeber kann gemäß Artikel 6:52 BW ein Leistungsverweigerungsrecht (opschortingsrecht) geltend machen, sofern ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Mangel und der zurückgehaltenen Zahlung besteht. Dieses Recht darf jedoch nicht missbräuchlich eingesetzt werden.

Schritt 3 — Mehrvergütung: Müssen zusätzliche Arbeiten vergütet werden, auch wenn sie nicht vereinbart wurden? Dies ist die häufigste Streitfrage in der Praxis — und der Kern des Themas Meerwerk.

Was ist Meerwerk und wann muss es vergütet werden?

Meerwerk (meerwerk) bezeichnet Leistungen des Auftragnehmers, die über seine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung und Lieferung des vereinbarten Werkes hinausgehen. Für diese zusätzlichen Leistungen verlangt der Auftragnehmer regelmäßig eine Zusatzvergütung, die über die ursprünglich vereinbarte Vergütung hinausgeht.

Das niederländische Recht regelt in Artikel 7:755 BW, dass eine zusätzliche Vergütung für Meerwerk nur dann gefordert werden kann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig über die daraus resultierende Preiserhöhung informiert hat. Diese Informationspflicht entfällt jedoch, wenn der Auftraggeber die Preiserhöhung selbst hätte erkennen müssen. Der Sinn dieser Regelung: Dem Auftraggeber soll die Möglichkeit gegeben werden, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er die zusätzlichen Leistungen ausführen lassen möchte oder nicht. Wichtig: Bei dieser Vorschrift handelt es sich um zwingendes Recht — sie kann auch vertraglich nicht abbedungen werden.

Das Gegenstück zum Meerwerk ist das sogenannte Minderwerk (minderwerk): Fällt für den Auftragnehmer weniger Arbeit als vereinbart an, so bleibt diese Leistung zwar im Vertragspreis enthalten, jedoch kann der Auftraggeber eine entsprechende Preisminderung verlangen.

Wie wird die Vergütung beim Werkvertrag geregelt?

Die Vergütung beim niederländischen Werkvertrag beträgt in der Praxis häufig einen Festpreis (vaste aanneemsom), der im Voraus zwischen den Parteien vereinbart wird. Dieser muss jedoch nicht zwingend alle Bestandteile der Leistung umfassen — insbesondere dann nicht, wenn zu Beginn der Arbeiten noch nicht abschließend beurteilt werden kann, welche Kosten anfallen werden.

In solchen Fällen vereinbaren die Parteien üblicherweise einen Kostenvoranschlag (kostenraming), der gemäß Artikel 7:752 BW nicht unverhältnismäßig überschritten werden darf. Wird der Kostenvoranschlag erheblich überschritten, hat der Auftraggeber unter Umständen das Recht, den Vertrag aufzulösen. Grundsätzlich gilt jedoch auch bei vereinbartem Festpreis: Jede Änderung des Leistungsumfangs muss mit dem Auftraggeber abgestimmt werden, bevor eine zusätzliche Vergütung verlangt werden kann.

Vergütungsart Merkmale Risiko für Auftraggeber
Festpreis Im Voraus vereinbarte Gesamtsumme Gering, sofern Leistungsumfang klar definiert
Kostenvoranschlag Schätzung, die überschritten werden kann Mittel — Überschreitungen bis ~10% sind zulässig
Stundenverrechnungssatz Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand Hoch — Kostenkontrolle erfordert laufende Überwachung

Ihr deutschsprachiger Rechtsanwalt für Werkverträge in den Niederlanden

Ein Werkvertrag nach niederländischem Recht bietet erhebliche Gestaltungsfreiheit — birgt jedoch ebenso erhebliche Risiken, wenn Klauseln zu Meerwerk, Kündigung oder Mängelhaftung nicht sorgfältig formuliert sind. Unsere deutschsprachigen Fachanwälte für Vertragsrecht in Amsterdam sind spezialisiert auf die Erstellung, Prüfung und Durchsetzung von Werkverträgen — auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen Deutschland und den Niederlanden.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation. Erfahrungsgemäß lassen sich spätere Streitigkeiten durch eine präzise Vertragsgestaltung im Vorfeld erheblich reduzieren — und das zu einem Bruchteil der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens.

Niederländische Anwälte für Vertragsrecht

Als niederländische Anwaltskanzlei mit Sitz in Amsterdam verfügen unsere Anwälte über umfassende Erfahrung im niederländischen Vertragsrecht (niederländisches Vertragsrecht, Handelsverträge, Vertragsprüfung, Vertragsverhandlungen, Geschäftsbedingungen).

Ob es um die Gestaltung wasserdichter Verträge nach niederländischem Recht, die Prüfung grenzüberschreitender Vereinbarungen oder die Durchsetzung Ihrer vertraglichen Rechte in den Niederlanden geht – unsere Anwälte in Amsterdam stehen Ihnen als zuverlässige Partner zur Seite. Unsere spezialisierten Anwälte kombinieren juristische Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis, um Ihre Interessen optimal abzusichern.

Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf – per E-Mail unter mail@maakadvocaten.nl oder telefonisch unter +31(0)202103138.

Wir freuen uns darauf, Sie bei Ihren vertragsrechtlichen Anliegen in den Niederlanden zu unterstützen.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an unsere Anwaltskanzlei in den Niederlanden.

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