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Vertragsrecht Niederlande

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Irrtum nach niederländischem Recht

Inhaltsverzeichnis

Ein Irrtum (dwaling) im niederländischen Vertragsrecht berechtigt eine Partei zur Anfechtung eines Vertrags, wenn sie diesen bei korrekter Kenntnis der Tatsachen nicht geschlossen hätte. Dies gilt nach Artikel 6:228 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek, BW) unter drei klar definierten Voraussetzungen. Für deutsche Unternehmen mit Aktivitäten auf dem niederländischen Markt ist dieses Anfechtungsrecht besonders relevant — und wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Was versteht das niederländische Recht unter einem Irrtum beim Vertragsabschluss?

Ein Irrtum (dwaling) ist eine falsche Überzeugung einer Vertragspartei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die sie dazu veranlasst hat, einen Vertrag zu schließen, den sie bei richtiger Kenntnis der Sachlage nicht geschlossen hätte. Diese Definition stammt unmittelbar aus Artikel 6:228 BW und bildet die Grundlage jeder Anfechtung wegen Irrtums im niederländischen Recht.

Im Unterschied zum deutschen Recht, wo Irrtum und arglistige Täuschung schärfer getrennt werden, kennt das niederländische Recht eine einheitliche Regelung, die sowohl Informationspflichten als auch wechselseitige Irrtümer erfasst. In der Praxis bedeutet dies: Wer einen Vertrag mit einem niederländischen Geschäftspartner schließt, muss sich bewusst sein, dass auch unbeabsichtigte Fehlinformationen zur Anfechtbarkeit führen können.

Welche drei Gründe erlauben die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums?

Das niederländische Recht nennt in Artikel 6:228 BW drei abschließende Anfechtungsgründe. Jeder dieser Tatbestände setzt voraus, dass der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war.

1. Falsche Darstellung durch die andere Partei (Artikel 6:228 unter a BW) Der Irrtum ist auf Informationen zurückzuführen, die die andere Vertragspartei bereitgestellt hat. Hierbei genügt bereits fahrlässig falsche Information — Vorsatz ist nicht erforderlich. In der Praxis ist dies der häufigste Anfechtungsgrund bei Unternehmenskäufen und Lieferverträgen.

2. Verletzung der Informationspflicht (Artikel 6:228 unter b BW) Die andere Partei hat Informationen verschwiegen, die sie angesichts ihres Wissensstands hätte offenlegen müssen. Wichtig: Diese Pflicht zur Offenlegung kann die eigene Untersuchungsobliegenheit der irrenden Partei überwiegen — eine wesentliche Besonderheit des niederländischen Rechts.

3. Gegenseitiger Irrtum (Artikel 6:228 unter c BW) Beide Parteien haben denselben Irrtum geteilt. In diesem Fall kann ebenfalls angefochten werden, obwohl keine Partei die andere getäuscht hat. Dieser Tatbestand ist besonders relevant bei Vertragsabschlüssen, die auf falschen Marktannahmen beruhen.

In der Praxis empfehlen wir deutschen Unternehmen, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, bevor sie einen Anfechtungsanspruch geltend machen — die Beweislast liegt beim Anfechtenden.

Gibt es Grenzen des Anfechtungsrechts wegen Irrtums?

Ja, das Anfechtungsrecht wegen Irrtums ist im niederländischen Recht ausdrücklich begrenzt. Eine Partei kann einen Vertrag nicht anfechten, wenn:

  • sie das Risiko des Irrtums nach den Umständen selbst zu tragen hat (beispielsweise bei Marktpreiserwartungen),
  • sich der Irrtum auf zukünftige Ereignisse bezieht — die Anfechtung wegen Irrtums über zukünftige Entwicklungen ist nach niederländischem Recht ausgeschlossen,
  • der Irrtum für den Vertragsabschluss nicht kausal war.

Gerade bei internationalen Handelsverträgen stellt sich zudem häufig die Frage, welches Recht überhaupt anwendbar ist. Unsere deutschsprachigen Anwälte in Amsterdam prüfen für Sie, ob niederländisches oder deutsches Recht gilt und welches Gericht zuständig ist.

Welche Folgen hat die Anfechtung eines Vertrags nach niederländischem Recht?

Eine erfolgreiche Anfechtung wegen Irrtums führt zur Rückabwicklung des Vertrags: Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren, der Vertrag wird rückwirkend als nicht geschlossen behandelt. Wesentlich ist jedoch: Solange die irrende Partei den Vertrag nicht aktiv anficht, bleibt dieser in vollem Umfang wirksam — der Vertrag heilt nicht automatisch.

Für deutsche Unternehmen bedeutet dies in der Praxis, dass nach Entdeckung eines möglichen Irrtums zügig gehandelt werden muss. Zwar sieht das niederländische Recht keine starren Fristen analog zur deutschen Anfechtungsfrist vor, aber eine zu lange Verzögerung kann als Bestätigung des Vertrags gewertet werden.

Möchten Sie wissen, ob in Ihrem konkreten Fall eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat? Unsere spezialisierten Anwälte in Amsterdam erarbeiten gerne eine maßgeschneiderte Strategie für Ihr Unternehmen.

Wie läuft die Vertragsanfechtung in der Praxis ab?

Die Anfechtung erfolgt durch eine einseitige Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei — ein Gerichtsverfahren ist zunächst nicht erforderlich. Empfehlenswert ist jedoch folgendes Vorgehen:

  1. Sachverhalt dokumentieren: Alle relevanten Informationen und Korrespondenz sichern
  2. Rechtliche Prüfung: Feststellung, ob ein Anfechtungsgrund nach Artikel 6:228 BW vorliegt
  3. Anfechtungserklärung: Schriftliche Anfechtung gegenüber dem Vertragspartner
  4. Verhandlung oder Klage: Bei Widerspruch des Vertragspartners ggf. Einleitung eines Verfahrens vor dem zuständigen niederländischen Gericht

In rund 70 % der Fälle, in denen wir Mandanten bei der Vertragsanfechtung beraten, lässt sich eine außergerichtliche Einigung erzielen — sofern die Sachlage klar dokumentiert ist und die Anfechtung rechtlich fundiert erfolgt.

Deutschsprachige Fachanwälte für niederländisches Vertragsrecht in Amsterdam

Haben Sie Fragen zur Vertragsanfechtung wegen Irrtums nach niederländischem Recht? Oder prüfen Sie gerade einen Vertrag mit einem niederländischen Geschäftspartner? Unsere deutschsprachigen Fachanwälte in Amsterdam bieten umfassende Beratung zum niederländischen Vertragsrecht — auf Deutsch, mit direktem Bezug zur niederländischen Rechtspraxis.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf. Wir beraten deutsche Unternehmen, Tochtergesellschaften und Expatriates bei allen Fragen des niederländischen Vertragsrechts — von der Vertragsgestaltung bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte.

Niederländische Anwälte für Vertragsrecht

Als niederländische Anwaltskanzlei mit Sitz in Amsterdam verfügen unsere Anwälte über umfassende Erfahrung im niederländischen Vertragsrecht (niederländisches Vertragsrecht, Handelsverträge, Vertragsprüfung, Vertragsverhandlungen, Geschäftsbedingungen).

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Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf – per E-Mail unter mail@maakadvocaten.nl oder telefonisch unter +31(0)202103138.

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Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an unsere Anwaltskanzlei in den Niederlanden.

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