Wie verletzt man in den Niederlanden das Recht am eigenen Bild?

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Sie verletzen in den Niederlanden das Recht am eigenen Bild (portretrecht), wenn Sie ein Foto veröffentlichen, auf dem eine Person erkennbar ist, und diese ein berechtigtes Interesse (redelijk belang) gegen die Veröffentlichung hat (Art. 21 Auteurswet). Das kann die Privatsphäre oder ein kommerzielles Interesse sein (Hoge Raad, ECLI:NL:HR:2013:CA2788). Bei Auftragsporträts ist in der Regel ihre Zustimmung nötig (Art. 20 Aw).

Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person gegen bestimmte Veröffentlichungen ihres Porträts. Für Unternehmen wird es vor allem bei Werbung, Websites und sozialen Medien relevant. Davon zu unterscheiden ist das Urheberrecht des Fotografen (Art. 1 Aw): Wer ein fremdes Foto ohne Lizenz nutzt, verletzt in der Regel dieses Urheberrecht, auch wenn die abgebildete Person zugestimmt hat. Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, kommen ein Verbot weiterer Veröffentlichung und Schadensersatz in Betracht; die Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Was ist das Recht am eigenen Bild nach niederländischem Recht und wann gilt es?

Das Recht am eigenen Bild gibt Ihnen als abgebildeter Person die Befugnis, die Veröffentlichung Ihres Bildnisses zu verbieten, wenn Sie dabei ein berechtigtes Interesse haben. Dieses Recht ist in den Artikeln 19 bis 21 des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet) verankert und bildet einen wichtigen Bestandteil des niederländischen Rechts im Bereich geistiges Eigentum.

Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Porträts. Ein Auftragsporträt ist ein Porträt, das im Auftrag der abgebildeten Person oder für sie angefertigt wurde. Wer das Urheberrecht daran hat, darf es ohne Zustimmung der abgebildeten Person nicht veröffentlichen, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 20 Abs. 1 Aw); die abgebildete Person darf es ihrerseits vervielfältigen oder vervielfältigen lassen (Art. 19 Abs. 1 Aw). Porträts, die nicht im Auftrag entstanden sind, dürfen ohne vorherige Zustimmung veröffentlicht werden, soweit sich kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person oder, nach ihrem Tod, eines Angehörigen dagegen richtet (Art. 21 Aw). Diese Regel bindet nicht nur den Fotografen, sondern auch Dritte (HR, ECLI:NL:HR:2013:CA2788, r.o. 3.4).

Erkennbarkeit im Bild stellt das zentrale Kriterium dar. Konkret bedeutet dies, dass Passanten, Gesichter in einer Menschenmenge oder Personen bei Veranstaltungen unter bestimmten Umständen gegen eine Veröffentlichung vorgehen können. Allerdings dürfen Fotografen Bilder von Menschen auf der Straße aufnehmen und publizieren, solange sie Privatsphäre und Menschenwürde berücksichtigen. Ob eine Veröffentlichung zulässig ist, entscheidet die Interessenabwägung im Einzelfall. Wer nur zufällig und kaum erkennbar in einem Straßenbild erscheint, hat es schwerer als jemand, der im Mittelpunkt des Fotos steht; auf diesen Unterschied stellte etwa ein Kantonsrichter in Haarlem ab (ECLI:NL:RBNHO:2020:8537, r.o. 5.15).

Welche zwei Arten von Verstößen gibt es nach niederländischem Recht?

Sie verletzen primär das Recht am eigenen Bild durch Veröffentlichung ohne Zustimmung, wenn Privatsphäre schwerer wiegt als Meinungsfreiheit, oder durch kommerzielle Nutzung ohne Vergütung bei Personen mit verwertbarer Popularität. Beide Interessen hat der Hoge Raad als berechtigte Interessen im Sinne von Art. 21 Aw anerkannt (HR, ECLI:NL:HR:2013:CA2788, r.o. 3.4).

Bei Verletzungen der Privatsphäre spielt der Kontext eine entscheidende Rolle. Problematisch ist es etwa, wenn ein Passant durch Foto und Überschrift mit einer anrüchigen oder beängstigenden Situation in Verbindung gebracht wird, mit der er nichts zu tun hat. Verletzt die Veröffentlichung das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), liegt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse vor; das Gericht wägt es dann gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK) ab (HR, ECLI:NL:HR:2013:CA2788, r.o. 3.4).

Kommerzielle Interessen spielen besonders bei bekannten Persönlichkeiten eine Rolle. Wer durch seinen Beruf eine kommerziell verwertbare Bekanntheit (verzilverbare populariteit) erworben hat, muss nicht hinnehmen, dass diese durch die Veröffentlichung seines Porträts ohne Vergütung ausgenutzt wird; die Teilhabe an den Vorteilen ist ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 21 Aw (HR, ECLI:NL:HR:2013:CA2788, r.o. 3.4). Ein absolutes Verbotsrecht gibt es aber nicht (r.o. 3.5): Ein Fotobuch über die Karriere von Johan Cruijff durfte ohne seine Zustimmung erscheinen. Der Verlag hatte ihm eine an die Verkaufszahlen gekoppelte Vergütung angeboten, und Cruijff hatte nicht ausreichend dargelegt, dass dieses Angebot unangemessen war. Die Rechtbank hatte seine Klage abgewiesen, das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, und der Hoge Raad wies seine Kassationsbeschwerde zurück (r.o. 3.2, 3.3 und 3.9).

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Wie funktioniert die Interessenabwägung beim Recht am eigenen Bild im niederländischen Recht?

Der Richter wägt das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK) ab. Dabei können unter anderem eine Rolle spielen: die Person des Abgebildeten, Ort und Art der Aufnahme, der Grad der Intimität, der Charakter des Bildes, der Kontext der Veröffentlichung, die Richtigkeit der übrigen Informationen sowie das gesellschaftliche Interesse und der Nachrichtenwert (HR, ECLI:NL:HR:2013:CA2788, r.o. 3.4).

Bekannte Personen wie Sportler und Künstler müssen mehr hinnehmen als gewöhnliche Bürger, dürfen aber ebenfalls legitime Erwartungen an den Schutz ihrer Privatsphäre haben (HR, ECLI:NL:HR:2013:CA2788, r.o. 3.4). Ihre kommerziell verwertbare Bekanntheit kann bei kommerzieller Nutzung eine Vergütung rechtfertigen. Eine vorherige Zustimmung ist nach dem Hoge Raad nicht in jedem Fall erforderlich (r.o. 3.5). Bei intimen oder bloßstellenden Aufnahmen, etwa Nacktfotos, wiegt die Privatsphäre aber in der Regel schwer; holen Sie dann vorab eine Zustimmung ein.

Der Kantonsrichter der Rechtbank Noord-Holland beurteilte 2020 einen Fall, in dem Schiphol das Foto einer Hebamme zu einem Artikel auf einer Marketing-Website stellte, obwohl sie zuvor über eine Stiftung hatte mitteilen lassen, dass ihr Porträt nicht mehr genutzt werden dürfe. Obwohl das Foto weniger als 24 Stunden online stand, verletzte Schiphol nach dem Urteil sowohl das Recht am eigenen Bild als auch die DSGVO. Die Hebamme hatte 23.000 € gefordert und erhielt 1.500 € Schadensersatz, den Betrag, den Schiphol vorab angeboten hatte (ECLI:NL:RBNHO:2020:8537). Das Urteil zeigt, dass eine zurückgezogene Einwilligung respektiert werden muss.

Was sind die Unterschiede zwischen Auftrags- und Nicht-Auftragsporträts nach niederländischem Recht?

Bei Auftragsporträts darf die abgebildete Person das Porträt vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, ohne dass darin eine Urheberrechtsverletzung liegt (Art. 19 Abs. 1 Aw). Umgekehrt darf der Urheberrechtsinhaber das Porträt nur mit Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlichen, sofern nichts anderes vereinbart ist, und nach ihrem Tod zehn Jahre lang nur mit Zustimmung der Angehörigen (Art. 20 Abs. 1 Aw). Wer als Dritter ein Auftragsporträt nutzen will, braucht außerdem eine Lizenz des Urheberrechtsinhabers. Ein Firmenfotoshooting, das der Arbeitgeber in Auftrag gibt, ist in der Regel kein Auftrag der abgebildeten Mitarbeiter; dann gilt Art. 21 Aw. Ob und wofür ein Mitarbeiter stillschweigend zugestimmt hat, hängt von den Umständen ab.

Nicht-Auftragsporträts – wie Straßenfotografie oder Festivalfotos – dürfen grundsätzlich ohne vorherige Zustimmung veröffentlicht werden, es sei denn, die abgebildete Person hat ein berechtigtes Interesse, die Veröffentlichung zu verhindern gemäß Artikel 21 Auteurswet. Dies erklärt, warum Fotografen bei Veranstaltungen und im öffentlichen Raum relativ frei arbeiten können.

Der Kantonsrichter der Rechtbank Noord-Nederland in Groningen entschied 2020 einen Fall über Meubelhallen Kolham. Eine Verkaufsmitarbeiterin hatte an einem Fotoshooting für die Werbebroschüre ihres Arbeitgebers mitgewirkt. Nachdem sie gekündigt hatte und für einen Konkurrenten arbeitete, erschien ihr Foto in einer neuen Broschüre. Das Gericht nahm an, dass sie der Nutzung während ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte; beim Ausscheiden hätte sich der Arbeitgeber aber vergewissern müssen, ob sie auch der weiteren Nutzung zustimmt. Sie forderte 7.000 €, das Gericht sprach 500 € zu: Das Foto war einmal genutzt und nach der Abmahnung sofort entfernt worden, und die Mitarbeiterin war keine bekannte Person (ECLI:NL:RBNNE:2020:3807).

Welche Schadensersatzleistungen können nach niederländischem Recht gefordert werden?

Eine unrechtmäßige Veröffentlichung ist eine unerlaubte Handlung; die abgebildete Person kann Schadensersatz (Art. 6:162 BW) und ein Verbot weiterer Veröffentlichung verlangen (HR, ECLI:NL:HR:2013:CA2788, r.o. 3.4). Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa nach Art, Dauer und Kontext der Nutzung. In den hier besprochenen Urteilen sprachen die Kantonsrichter 500 € (Meubelhallen Kolham) und 1.500 € (Schiphol) zu.

Bei Verletzungen der Privatsphäre ohne kommerzielles Element geht es vor allem um immateriellen Schaden. Dafür gewährt das Gesetz eine nach Billigkeit festzusetzende Entschädigung, unter anderem wenn der Betroffene in seiner Ehre oder seinem guten Ruf verletzt oder auf andere Weise in seiner Person beeinträchtigt ist (Art. 6:106 Buchst. b BW).

Bei kommerzieller Nutzung kommt es darauf an, was eine vergleichbare Nutzung mit Zustimmung gekostet hätte. Im Schiphol-Fall berücksichtigte der Kantonsrichter die kurze Dauer und den Kontext der Veröffentlichung sowie den Betrag, der zuvor für die Nutzung des Porträts in einer einjährigen Kampagne gezahlt worden war (ECLI:NL:RBNHO:2020:8537, r.o. 5.29). Fehlt bei einem fremden Foto die Namensnennung, kann daneben der Fotograf Ansprüche haben: Er kann sich gegen eine Veröffentlichung ohne Namensnennung wehren, es sei denn, das wäre unvernünftig (Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Aw).

Wie funktioniert das Recht am eigenen Bild in den Niederlanden auf sozialen Medien?

Auf Plattformen wie Facebook, Instagram und LinkedIn gelten dieselben Bildrechtsregeln wie offline. Sie dürfen also nicht einfach Fotos anderer Personen veröffentlichen, wenn diese erkennbar abgebildet sind und ein berechtigtes Interesse haben, die Veröffentlichung zu verhindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Gruppenfoto oder ein individuelles Porträt handelt.

In sozialen Medien besteht oft Unklarheit über eine stillschweigende Zustimmung und über die Reichweite einer früher erteilten Einwilligung. Die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung bedeutet nicht automatisch, dass Sie jeder Veröffentlichung zustimmen. Eine Zustimmung liegt nur vor, wenn die abgebildete Person der Art der Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat; wer das Foto nutzt, muss sich je nach Art der Veröffentlichung davon vergewissern (ECLI:NL:RBNNE:2020:3807, r.o. 4.1).

Kinder bilden eine besondere Kategorie innerhalb sozialer Medien; die Regeln zur Zustimmung der Eltern finden Sie im Abschnitt zu Kindern weiter unten. Auch Aufnahmen, die mit Zustimmung der Eltern veröffentlicht wurden, können später problematisch werden: Bei peinlichen oder intimen Fotos kann der Abgebildete, auch nach Erreichen der Volljährigkeit, ein berechtigtes Interesse gegen die weitere Veröffentlichung haben (Art. 21 Aw).

Schulen verfolgen bei Gruppenfotos oft einen pragmatischen Ansatz. Klassenfotos sind in der Regel nicht anstößig, sodass ein berechtigtes Interesse nach Art. 21 Aw seltener vorliegt. Weil für die Veröffentlichung auf einer Schulwebsite aber auch das Datenschutzrecht gilt, lassen viele Schulen die Eltern eine Erklärung unterschreiben, in der sie der Online-Publikation ausdrücklich zustimmen.

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Was ist die Beziehung zwischen DSGVO und Bildrechtsverletzung im niederländischen Recht?

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für die Veröffentlichung erkennbarer Porträts, wenn die personenbezogenen Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden oder, bei nichtautomatisierter Verarbeitung, in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Dann gelten neben dem Bildrecht auch DSGVO-Pflichten wie das Vorliegen einer rechtmäßigen Grundlage und Informationspflichten. Nicht erfasst ist unter anderem die Verarbeitung durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO). Dieser doppelte Schutz stärkt die Position abgebildeter Personen erheblich.

Die Verarbeitungsgrundlage bildet einen entscheidenden Aspekt. Artikel 6 DSGVO verlangt eine rechtmäßige Basis für die Datenverarbeitung. Einwilligung, vertragliche Notwendigkeit oder berechtigtes Interesse können diese Grundlage bieten. Allerdings kann – wie der Fall zwischen der Hebamme und Schiphol zeigte – eine Berufung auf berechtigtes Interesse scheitern, wenn die abgebildete Person ausdrücklich angegeben hat, keine Veröffentlichung mehr zu wünschen.

Außerdem besteht eine Informationspflicht. Verantwortliche müssen Betroffene über die Verwendung ihres Bildnisses informieren, außer bei bestimmten Ausnahmen; bei der Verarbeitung zu ausschließlich journalistischen Zwecken gelten diese Rechte der Betroffenen nach niederländischem Recht nicht (Art. 43 Abs. 2 Buchst. b UAVG). Fehlt die Information, kann das zu zusätzlicher Haftung führen.

Welche Maßnahmen ergreifen Sie bei festgestellter Verletzung des Rechts am eigenen Bild?

Sammeln Sie zunächst umfangreiches Beweismaterial. Erstellen Sie Screenshots mit sichtbaren Datums- und Zeitstempeln von Online-Publikationen. Bei Offline-Verstößen – wie Zeitungsartikeln oder Magazinen – fotografieren oder scannen Sie die Veröffentlichung. Bewahren Sie dieses Material sorgfältig auf, da es für spätere Verfahren essentiell ist.

Versenden Sie anschließend ein Abmahnschreiben, in dem Sie den Verstoß spezifizieren, Ihren Schaden berechnen und eine konkrete Lösung vorschlagen wie Entfernung plus Schadensersatz nach marktüblichen Tarifen. Dieses Schreiben muss nicht direkt über einen Anwalt versendet werden, obwohl rechtliche Unterstützung bei komplexen Situationen oder hohen finanziellen Interessen ratsam ist.

Bestimmen Sie realistischen Schaden basierend auf dem, was Sie normalerweise für vergleichbare Nutzung verlangt hätten. Fotografen orientieren sich in der Praxis häufig an veröffentlichten Tarifen, etwa der Stichting Foto Anoniem; ob ein Gericht diese im Einzelfall übernimmt, hängt von den Umständen ab. Neben Schadensersatz können Sie ein Verbot der weiteren Veröffentlichung verlangen, in dringenden Fällen im Eilverfahren (kort geding). Bei kommerzieller Nutzung durch bekannte Personen sind frühere Lizenzhonorare in der Regel ein wichtiger Anhaltspunkt. Dokumentieren Sie dabei präzise die Art der Verwendung, Reichweite und Dauer der Veröffentlichung.

Wie schützen sich Arbeitgeber gegen Bildrechtsansprüche nach niederländischem Recht?

Lassen Sie sich die Zustimmung Ihrer Arbeitnehmer für die konkret geplanten Nutzungen schriftlich geben, im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Einwilligungserklärung (Quitclaim). Ohne eine solche Zustimmung kann sich der Arbeitnehmer auch während des Arbeitsverhältnisses auf sein Recht am eigenen Bild berufen, soweit er ein berechtigtes Interesse hat (Art. 21 Aw).

Der Kantonsrichter in Groningen nahm zwar eine stillschweigende Zustimmung für die Zeit des Arbeitsverhältnisses an, verlangte aber, dass sich der Arbeitgeber beim Ausscheiden der Mitarbeiterin ihrer Zustimmung zur weiteren Nutzung vergewissert. Mitwirkung an einem Fotoshooting bedeutet nicht automatisch unbegrenzte Nutzungsrechte, insbesondere nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Deshalb formulieren kluge Arbeitgeber vorab, welche Nutzungszwecke erlaubt sind: interne Verwendung, externes Marketing, soziale Medien, Pressemitteilungen oder Recruiting-Kampagnen.

Ehemalige Mitarbeiter bilden eine sensible Kategorie. Wie der Fall Meubelhallen Kolham zeigt, können Streitigkeiten entstehen, wenn Ex-Mitarbeiter nicht länger mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden möchten. Legen Sie deshalb fest, wie Sie mit Fotos ausgeschiedener Mitarbeiter umgehen, und fragen Sie beim Ausscheiden nach, ob die Zustimmung für die weitere Nutzung fortbesteht.

Welche Einwände bestehen gegen Bildrechtsansprüche im niederländischen Recht?

Die folgenden Einwände betreffen vor allem Forderungen von Fotografen oder Bildagenturen wegen Urheberrechtsverletzung, nicht das Recht am eigenen Bild. Prüfen Sie zunächst, ob tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Fotografische Werke sind zwar geschützt (Art. 10 Abs. 1 Nr. 9 Aw), aber nicht jedes Foto erreicht den nötigen eigenen Charakter. Bei Produktfotos vor weißem Hintergrund, die ein Objekt nur möglichst naturgetreu zeigen, kann das fraglich sein.

Darüber hinaus kann das Zitatrecht greifen (Art. 15a Aw). Das Zitat muss in einer Ankündigung, Besprechung, Polemik, wissenschaftlichen Abhandlung oder einer Äußerung mit vergleichbarem Zweck stehen. Das zitierte Werk muss rechtmäßig veröffentlicht sein, das Zitat muss nach den Regeln des gesellschaftlichen Verkehrs zulässig und im Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sein, die Urheberpersönlichkeitsrechte (Art. 25 Aw) sind zu beachten, und die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers ist, soweit vernünftigerweise möglich, deutlich anzugeben. Bei Fotos, die lediglich dekorativ verwendet werden, greift dieser Einwand in der Regel nicht.

Verifizieren Sie außerdem die Durchsetzungsbefugnis des Klägers. Bildagenturen wie Getty Images, Copytrack oder Masterfile müssen nachweisen, dass sie tatsächlich ermächtigt sind, im Namen des Fotografen Urheberrechte durchzusetzen. Fehlt dieser Nachweis, kann die Forderung scheitern.

Was sind die spezifischen Regeln für Kinder nach niederländischem Recht?

Kinder haben dieselben Rechte am eigenen Bild wie Erwachsene. Ist für eine Veröffentlichung eine datenschutzrechtliche Einwilligung nötig und ist das Kind noch nicht 16 Jahre alt, ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich; ein Kind ab 12 Jahren kann die Einwilligung selbst widerrufen (Art. 5 Abs. 1 und 3 UAVG). Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, entscheiden sie grundsätzlich gemeinsam. Bei Streit kann jeder Elternteil das Gericht anrufen, das im Interesse des Kindes entscheidet (Art. 1:253a Abs. 1 BW).

Streit entsteht etwa, wenn ein Elternteil ohne Wissen des anderen Fotos des Kindes in sozialen Medien veröffentlicht. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann der andere Elternteil das Gericht anrufen; dieses versucht zunächst eine Einigung und kann, wenn keine zustande kommt und das Interesse des Kindes nicht entgegensteht, auch ein gesetzlich zulässiges Zwangsmittel auferlegen (Art. 1:253a Abs. 1 und 5 BW).

Auch nach Erreichen der Volljährigkeit können Kinder sich gegen die weitere Veröffentlichung von Fotos wehren, denen ihre Eltern früher zugestimmt hatten. Sind Fotos belastend, bloßstellend oder schädlich für ihren Ruf oder ihre Entwicklung, kann ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 21 Aw vorliegen. Ob es überwiegt, entscheidet die Abwägung im Einzelfall.

Haben Hinterbliebene Bildrechte nach niederländischem Recht nach dem Tod?

Ja, in begrenztem Umfang. Nach dem Tod der abgebildeten Person kann sich auch ein Angehöriger (nabestaande) gegen die Veröffentlichung eines nicht im Auftrag angefertigten Porträts wehren, soweit ein eigenes berechtigtes Interesse entgegensteht (Art. 21 Aw). Ein Auftragsporträt darf der Urheberrechtsinhaber während zehn Jahren nach dem Tod nur mit Zustimmung der Angehörigen veröffentlichen, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 20 Abs. 1 Aw).

Ein absolutes Vetorecht haben Angehörige aber nicht. Ob ihr Interesse überwiegt, entscheidet das Gericht nach einer Abwägung mit der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK), etwa wenn eine Fernsehsendung über einen Kriminalfall Bilder eines verstorbenen Opfers zeigt.

Fotografen und Medien dürfen Bildmaterial Verstorbener deshalb nicht beliebig verwenden, brauchen aber auch nicht in jedem Fall die Zustimmung der Angehörigen. Wird das Andenken eines Verstorbenen verletzt, können der Ehegatte, der eingetragene Partner oder Blutsverwandte bis zum zweiten Grad unter den Voraussetzungen von Art. 6:106 Buchst. c BW eine Entschädigung für immateriellen Schaden verlangen.

Welche Rolle spielen Tiere beim Recht am eigenen Bild im niederländischen Recht?

Tiere haben kein Recht am eigenen Bild; Art. 21 Aw schützt die abgebildete Person. Nach niederländischem Recht sind Tiere keine Sachen, die Vorschriften über Sachen gelten aber mit Einschränkungen für sie (Art. 3:2a BW). Ein Fotograf, der professionelle Fotos Ihres Haustiers anfertigt, hat als Urheber grundsätzlich das Recht, diese Bilder zu verwerten (Art. 1 Aw), es sei denn, vertragliche Vereinbarungen bestimmen anderes.

Der Eigentümer des Tieres hat jedoch Eigentumsrechte und kann via vertraglicher Absprachen festlegen, was der Fotograf mit den Bildern machen darf. Verständige Eigentümer legen vorab fest, ob Fotos kommerziell genutzt werden dürfen, ob diese exklusiv bleiben und welche Vergütung dafür gilt.

International bekannt ist der Fall eines Affen, der mit der Kamera eines Fotografen Selfies machte. Nach niederländischem Recht steht das Urheberrecht dem Urheber eines Werkes zu (Art. 1 Aw); ein Tier ist kein Rechtssubjekt und kann deshalb kein Urheberrecht erwerben. Ob der Fotograf selbst ein Urheberrecht hat, hängt davon ab, ob die Aufnahme auf seinen eigenen schöpferischen Entscheidungen beruht.

Häufig gestellte Fragen zum Recht am eigenen Bild in den Niederlanden

Wann ist das Recht am eigenen Bild in den Niederlanden verletzt?

Wenn ein Porträt, auf dem Sie erkennbar sind, ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht wird und Sie ein berechtigtes Interesse gegen die Veröffentlichung haben (Art. 21 Aw), etwa den Schutz Ihrer Privatsphäre oder ein kommerzielles Interesse. Das Gericht wägt dieses Interesse gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit ab (HR, ECLI:NL:HR:2013:CA2788). Bei Auftragsporträts braucht der Urheberrechtsinhaber in der Regel Ihre Zustimmung (Art. 20 Aw).

Welchen Schadensersatz gibt es bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild?

Schadensersatz richtet sich nach Art. 6:162 BW; für immateriellen Schaden gilt Art. 6:106 BW. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab, etwa von Dauer, Kontext und kommerziellem Wert der Nutzung. In zwei Urteilen von 2020 sprachen Kantonsrichter 500 € und 1.500 € zu (ECLI:NL:RBNNE:2020:3807; ECLI:NL:RBNHO:2020:8537).

Darf ein Gruppenfoto ohne Zustimmung veröffentlicht werden?

Ein Gruppenfoto, das nicht im Auftrag entstanden ist, darf grundsätzlich ohne vorherige Zustimmung veröffentlicht werden, solange sich kein berechtigtes Interesse eines Abgebildeten dagegen richtet (Art. 21 Aw). Bei Nacktfotos oder bloßstellenden Situationen wiegt die Privatsphäre in der Regel schwer. Bei einem Auftragsporträt mehrerer Personen ist für die Veröffentlichung durch den Urheberrechtsinhaber die Zustimmung aller Abgebildeten nötig (Art. 20 Abs. 2 Aw).

Ist Straßenfotografie in den Niederlanden erlaubt?

Ja, grundsätzlich. Eine vorherige Zustimmung ist nicht allgemein vorgeschrieben (HR, ECLI:NL:HR:2013:CA2788, r.o. 3.5). Wer erkennbar im Mittelpunkt steht und ein berechtigtes Interesse hat, etwa weil das Foto ihn in einen falschen oder bloßstellenden Zusammenhang bringt, kann sich aber gegen die Veröffentlichung wehren (Art. 21 Aw).

Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und Recht am eigenen Bild?

Das Urheberrecht schützt den Fotografen als Urheber (Art. 1 Aw); wer ein fremdes Foto, etwa auf einer Website, ohne Lizenz nutzt, verletzt in der Regel sein Urheberrecht. Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person (Art. 19 bis 21 Aw). Bei einem Foto können beide Rechte gleichzeitig betroffen sein.

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