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Ein Zivilprozess in den Niederlanden beginnt meist mit einer Ladung (dagvaarding), die ein Gerichtsvollzieher dem Beklagten zustellt (Art. 111 Rv). Über Forderungen bis € 25.000 entscheidet der Kantonrichter (Art. 93 Rv); dort können Sie sich selbst vertreten. In allen anderen Sachen brauchen Sie einen Anwalt (Art. 79 Rv). Gegen das Urteil ist meist Berufung binnen drei Monaten möglich (Art. 339 Rv).
Unsere niederländischen Anwälte vertreten sehr viele deutschsprachige Mandanten in Rechtsstreitigkeiten in Holland vor niederländischen Gerichten. Da das niederländische Gerichtssystem in wichtigen Aspekten von den Gerichtssystemen in Deutschland, Österreich bzw. der Schweiz abweicht, haben unsere deutschsprachigen Anwälte eine Übersicht über das niederländische Gerichtssystem erstellt, in der die wichtigsten Aspekte besprochen und die wichtigsten Fragen beantwortet werden. Unsere niederländischen Anwälte sind bei allen Gerichten in den Niederlanden zugelassen und stehen für weitere Fragen bzw. Vertretung vor niederländischen Gerichten in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten in den Niederlanden gerne zu Ihrer Verfügung. Unser Team berät auch zu Berufung spezialisierter Anwalt in den Niederlanden.
Wie ist das niederländische Gerichtssystem aufgebaut?
Welche Instanzen gibt es?
Zivilsachen können in den Niederlanden in drei Instanzen verhandelt werden: vor der Rechtbank (erste Instanz), vor dem Gerichtshof (gerechtshof, Berufung) und vor dem Hoge Raad (Kassation). Wir unterstützen Sie auch bei Erfolgsaussichten Berufungsverfahren in den Niederlanden.
Rechtbank und Gerichtshof entscheiden über Tatsachen und Rechtsfragen. Der Oberste Gerichtshof (Hoge Raad) prüft nur noch, ob das Recht richtig angewandt wurde; an die festgestellten Tatsachen ist er gebunden (Art. 419 Abs. 3 Rv).
Es gibt elf Bezirksgerichte (rechtbanken) (Art. 1 Wet op de rechterlijke indeling). Sie sind allgemein für alle Zivilsachen zuständig. Jede Rechtbank hat eine Kantonabteilung. Der Kantonrichter (kantonrechter) entscheidet über Forderungen bis einschließlich € 25.000, Zinsen bis zum Tag der Ladung eingerechnet, und unabhängig vom Streitwert über Streitigkeiten aus Arbeits-, Handelsvertreter-, Miet- und Verbraucherkaufverträgen sowie aus Verbraucherkrediten (Art. 93 Rv). Vor dem Kantonrichter müssen Sie sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen; Sie können selbst auftreten (Art. 79 Abs. 1 Rv). Der Kantonrichter entscheidet als Einzelrichter.
Alle anderen Zivilsachen, darunter die meisten Handelsstreitigkeiten mit einem Streitwert über € 25.000, verhandelt die Zivilkammer der Rechtbank. Dort werden Gerichtsverfahren von einem Einzelrichter oder einer Kammer mit drei Richtern behandelt, je nachdem, was die Sache erfordert. Vor der Rechtbank können Sie nur durch einen Anwalt (advocaat) auftreten (Art. 79 Abs. 2 Rv). Eine Ausnahme gilt für den Beklagten im Kort geding: Er darf sich auch selbst verteidigen (Art. 255 Abs. 1 Rv).
Was ist ein Kort geding (einstweiliger Rechtsschutz)?
Ein besonderes Merkmal des niederländischen Zivilprozesses ist das Kort geding. In allen dringenden Sachen, in denen eine sofortige vorläufige Maßnahme erforderlich ist, kann der Eilrichter (voorzieningenrechter) der Rechtbank diese anordnen (Art. 254 Abs. 1 Rv). Er kann die Verhandlung auf einen bestimmten Tag und eine bestimmte Stunde ansetzen, auch auf einen Sonntag (Art. 254 Abs. 2 Rv). Bei großer Dringlichkeit ist eine Verhandlung sogar am selben Tag möglich. Beispiele für Verfahren, in denen eine hohe Dringlichkeit bestehen kann, sind Verfahren über Streitigkeiten bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die bei Durchführung eine Partei benachteiligen bzw. wobei die Rückübertragung nach einem ordentlichen Verfahren unmöglich oder schwierig ist, aber auch Übertragungen von Vermögensteilen, die z.B. einen Gläubiger benachteiligen.
Der Eilrichter entscheidet in der Regel kurzfristig nach der Verhandlung. Er kann nur eine vorläufige Maßnahme anordnen; sie bindet den Richter in der Hauptsache nicht (Art. 257 Rv). Trotzdem können etwa Vertragserfüllung oder die Unterlassung einer bestimmten Handlung angeordnet werden. Der Eilrichter kann sein Urteil auch von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklären (Art. 258 Rv). Deshalb ist das Kort geding oft sehr wirksam. Häufig akzeptieren die Parteien die Entscheidung, ohne dass es noch zu einem Hauptsacheverfahren kommt.
Wann ist eine Berufung möglich?
Gegen Urteile des Kantonrichters und der Rechtbank ist Berufung beim Gerichtshof möglich, es sei denn, die Forderung beträgt nicht mehr als € 1.750 (Art. 332 Abs. 1 Rv). Die Berufungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Urteilsverkündung (Art. 339 Abs. 1 Rv). In den Niederlanden gibt es vier Gerichtshöfe: Amsterdam, Arnhem-Leeuwarden, Den Haag und ’s-Hertogenbosch (Art. 2 Wet op de rechterlijke indeling). Verfahren beim Gerichtshof werden von drei Richtern behandelt.
Was prüft der Hoge Raad in der Kassation?
Der Oberste Gerichtshof in Den Haag (Hoge Raad) prüft Urteile, die in Berufung oder in letzter Instanz ergangen sind (Art. 398 Rv). Er hebt sie nur wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften oder wegen Verletzung des Rechts auf; die Anwendung ausländischen Rechts, etwa des deutschen, prüft er nicht (Art. 79 Wet op de rechterlijke organisatie). An die festgestellten Tatsachen ist er gebunden. Die Kassationsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Urteilsverkündung (Art. 402 Abs. 1 Rv). Grundsätzlich entscheiden fünf Richter; geeignete Sachen können drei Richter behandeln (Art. 75 Wet RO).
Welche spezialisierten Kammern gibt es?
Darüber hinaus gibt es einige spezialisierte Kammern. Die bekannteste ist die Unternehmenskammer (ondernemingskamer) beim Gerichtshof Amsterdam. Sie behandelt Streitigkeiten innerhalb von Unternehmen, etwa zwischen Gesellschaftern, über die Geschäftsführung oder Fragen der Corporate Governance. Sie entscheidet mit drei Berufsrichtern und zwei sachverständigen Mitgliedern (Art. 66 Abs. 2 Wet RO). Gibt es begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftspolitik, kann sie eine Untersuchung durch einen von ihr benannten Untersucher anordnen (Art. 2:350 Abs. 1 BW). Für die Dauer des Verfahrens kann sie Sofortmaßnahmen treffen, etwa Geschäftsführer suspendieren oder vorübergehend einen Geschäftsführer einsetzen (Art. 2:349a Abs. 2 BW). Endgültige Maßnahmen bis hin zur Entlassung von Geschäftsführern regelt Art. 2:356 BW.
Was ist der Netherlands Commercial Court (NCC)?
Am 1. Januar 2019 wurde der Netherlands Commercial Court (NCC) gegründet. Es handelt sich um eine internationale Handelskammer der Rechtbank Amsterdam und, für die Berufung, des Gerichtshofs Amsterdam. Verfahren und Urteile sind auf Englisch. Voraussetzung ist, dass die Gerichte in Amsterdam zuständig sind, dass es um einen internationalen Streit über Rechte geht, über die die Parteien frei verfügen können, und dass die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, vor dem NCC zu verhandeln (Art. 32a Abs. 1 Rv). Diese Vereinbarung muss schriftlich nachgewiesen werden; eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nur, wenn die Gegenseite sie ausdrücklich angenommen hat. Sachen, für die der Kantonrichter zuständig ist, kann der NCC nicht verhandeln.
Wie funktionieren Sammelklagen und kollektive Vergleiche?
Eine Stiftung oder ein Verein kann eine Sammelklage zum Schutz gleichartiger Interessen anderer erheben (Art. 3:305a BW); das Verfahren regeln die Art. 1018b ff. Rv (Wet afwikkeling massaschade in collectieve actie). Davon zu unterscheiden ist der kollektive Vergleich: Eine Vereinbarung über die Entschädigung von Massenschäden zwischen einer Stiftung oder einem Verein und dem Schädiger kann auf gemeinsamen Antrag für alle Geschädigten verbindlich erklärt werden (Art. 7:907 BW). Zuständig ist ausschließlich der Gerichtshof Amsterdam (Art. 1013 Abs. 3 Rv). Geschädigte, die nicht gebunden sein wollen, können dies innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist von mindestens drei Monaten schriftlich erklären (Art. 7:908 Abs. 2 BW).
Welche Rolle spielt der Richter im niederländischen Zivilprozess?
Wie aktiv ist der Richter?
Niederländische Richter sind Berufsrichter. Sie werden durch königlichen Beschluss auf Lebenszeit ernannt (Art. 117 Abs. 1 Grondwet), um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Ein Grundprinzip der niederländischen Zivilprozessordnung ist, dass Richter in Gerichtsverfahren lediglich eine passive Rolle spielen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung, die Festlegung der Grenzen des Rechtsstreits und der rechtlichen Debatte, die in die Parteiautonomie fallen. Inzwischen hat der Richter aber eine aktivere Rolle. In der mündlichen Verhandlung kann er die Parteien um Auskünfte bitten, einen Vergleich versuchen, mit den Parteien den weiteren Verfahrensablauf besprechen und Anweisungen geben (Art. 87 Abs. 2 Rv).
Wann verjähren Ansprüche nach niederländischem Recht?
Welche Verjährungsfristen gelten?
Ausgangspunkt ist, dass ein Anspruch nach 20 Jahren verjährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3:306 BW). Für die meisten Ansprüche gilt aber eine Frist von fünf Jahren. Ein Anspruch auf Erfüllung eines Vertrags, insbesondere auf Zahlung, verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit (Art. 3:307 Abs. 1 BW). Ein Schadensersatzanspruch verjährt fünf Jahre, nachdem der Geschädigte sowohl den Schaden als auch den Haftenden kennt, spätestens aber 20 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (Art. 3:310 Abs. 1 BW). Der Anspruch auf Auflösung (ontbinding) eines Vertrags wegen Nichterfüllung verjährt fünf Jahre, nachdem der Gläubiger von der Nichterfüllung erfahren hat (Art. 3:311 Abs. 1 BW).
Die Verjährung wird durch eine Klage unterbrochen (stuiting). Bei einem Anspruch auf Erfüllung einer Verbindlichkeit genügt auch eine schriftliche Mahnung oder eine schriftliche Mitteilung, in der sich der Gläubiger sein Recht auf Erfüllung unmissverständlich vorbehält (Art. 3:317 Abs. 1 BW). Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist. Sie ist so lang wie die ursprüngliche, beträgt aber höchstens fünf Jahre (Art. 3:319 Abs. 2 BW). Die Unterbrechung kann wiederholt werden.
Nach niederländischem Recht ist zudem wichtig, dass die Verjährung einer Forderung eine Einrede ist, auf die sich die beklagte Partei berufen muss. Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amts wegen anwenden (Art. 3:322 Abs. 1 BW).
Was sollten Sie vor der Klage beachten?
Das niederländische Gesetz bzw. das niederländische Recht kennen keine Anforderung, dass eine Partei zunächst ein Mahnschreiben senden muss, bevor Klage erhoben werden darf. Allerdings können die Verhaltens- bzw. Ethikregeln für niederländischer Anwälte der Anwaltskammer implizieren, dass ein Zivilverfahren aus Gründen der Kollegialität nicht ohne vorherige Ankündigung eingeleitet werden darf. Grundsätzlich prävaliert selbstverständlich das Interesse der eigenen Mandantschaft.
In manchen Situationen ist es sinnvoll, schon vor dem Verfahren Zeugen hören oder ein Gutachten erstellen zu lassen, damit die Beweislage klarer wird. Seit dem 1. Januar 2025 heißt das vorläufige Beweisaufnahme (voorlopige bewijsverrichting). Der Richter ordnet sie auf Antrag an, solange die Sache noch nicht beim Gericht eingetragen ist, und lehnt sie nur aus bestimmten Gründen ab, etwa bei fehlendem Interesse oder Missbrauch (Art. 196 Rv). Diese Zeugenaussagen bzw. das Gutachten können im späteren Gerichtsverfahren verwendet werden. Unter Umständen kann ein Gerichtsverfahren auch vermieden werden, wenn eine Partei erkennt, dass die eigene (Beweis)Position schwierig ist bzw., dass ein Vergleich angestrebt werden sollte.
Das niederländische Recht sieht grundsätzlich keine verpflichtete Offenlegung von verfügbaren Unterlagen, Dokumenten, Beweisen etc. an die andere Partei im Vorfeld eines Verfahrens vor. Wer an einem Rechtsverhältnis beteiligt ist, hat aber ein Recht auf Einsicht in bestimmte Unterlagen über dieses Rechtsverhältnis, wenn er daran ein ausreichendes Interesse hat (Art. 194 Abs. 1 Rv).
Wie sichern Sie Ihre Forderung mit einem vorläufigen Arrest?
Da auch in den Niederlanden bei Gerichtsverfahren unter Umständen ein Vollstreckungsrisiko eines Urteils nach Abschluss des Gerichtsverfahrens bestehen kann, kennt das niederländische Recht eine spezifische Form der vorläufigen Pfändung von Vermögen der Gegenseite. Mit dieser vorläufigen Pfändung soll gewährleistet werden, dass eine gerichtliche Entscheidung nach Abschluss des Gerichtsverfahrens auch vollstreckt werden kann.
Eine solche vorläufige Pfändung nach niederländischem Recht wird bei Gericht beantragt. Nach Erlass kann Vermögen der Gegenseite, z.B. Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge etc., gepfändet werden. Der Zugriff der Gegenseite auf das gepfändete Vermögen wird prinzipiell bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens blockiert, so dass ein Urteil entsprechend vollstreckt werden kann. In bestimmten Fällen können auch Dokumente oder andere Beweismittel ebenfalls einer Pfändung unterworfen werden, um die Beweissicherung zu gewährleisten.
Die Erlaubnis für einen vorläufigen Arrest (conservatoir beslag) wird ohne Anhörung der Gegenseite per Antragsschrift beim Eilrichter (voorzieningenrechter) beantragt. Dieser entscheidet nach summarischer Prüfung, meist kurzfristig, und legt bei Geldforderungen den Betrag fest, für den die Pfändung erlaubt ist (Art. 700 Abs. 1 und 2 Rv). Ist die Hauptsache noch nicht anhängig, muss die Klage innerhalb einer vom Richter bestimmten Frist von mindestens acht Tagen nach der Pfändung erhoben werden (Art. 700 Abs. 3 Rv).
Nach der Pfändung kann die Gegenseite im Kort geding die Aufhebung verlangen. Zuständig ist der Eilrichter, der die Erlaubnis erteilt hat (Art. 705 Abs. 1 Rv). Wegen der weitreichenden Folgen wird die Verhandlung schnell angesetzt. Der Richter hebt die Pfändung unter anderem auf, wenn summarisch ersichtlich ist, dass die Forderung unbegründet oder die Pfändung unnötig ist, oder wenn ausreichende Sicherheit geleistet wird (Art. 705 Abs. 2 Rv). Eine vollständige inhaltliche Überprüfung bzw. Beurteilung der Forderung findet nur im Hauptverfahren statt. Nach niederländischem Recht gilt es zu beachten, dass eine pfändende Partei für den dem Beklagten entstandenen Schaden haftet, falls die Forderung im Hauptverfahren abgelehnt wird.
Wie wird ein Zivilverfahren eingeleitet?
Unsere deutschsprachigen Anwälte in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten in Holland erläutern in diesem Teil die Fragen, wie Zivilverfahren in den Niederlanden eingeleitet werden, wie und wann die Verfahrensbeteiligten über die Einleitung des Verfahrens informiert werden und besprechen wichtige Aspekte von Gerichtsverfahren, wie z.B. die Belastung von Gerichten.
Ein niederländisches Klageverfahren beginnt mit der Ladung (dagvaarding), die ein Gerichtsvollzieher dem Beklagten zustellt (Art. 111 Abs. 1 Rv). Ab diesem Tag ist das Verfahren anhängig (Art. 125 Abs. 1 Rv). Das Gericht weiß zu diesem Zeitpunkt aber noch nichts davon, und Gerichtsgebühren fallen noch nicht an. Die Ladung nennt den Termin, zu dem der Beklagte erscheinen muss (Art. 111 Abs. 2 Buchst. f Rv). Zwischen Zustellung und Termin muss mindestens eine Woche liegen (Art. 114 Rv), bei einem Beklagten mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat mindestens vier Wochen (Art. 115 Abs. 1 Rv). Der Kläger muss die Ladung spätestens am letzten Öffnungstag der Geschäftsstelle vor dem Termin bei Gericht einreichen (Art. 125 Abs. 2 Rv). In der Zwischenzeit können die Parteien noch über einen Vergleich verhandeln.
Die Ladung muss die Forderung und ihre Gründe enthalten (Art. 111 Abs. 2 Buchst. d Rv). Außerdem muss der Kläger die ihm bekannten Einwände des Beklagten und die Gründe dafür nennen sowie die Beweismittel und Zeugen, mit denen er bestrittene Tatsachen beweisen kann (Art. 111 Abs. 3 Rv). Das Gericht soll so von Anfang an umfassend informiert sein.
Neben einer Klage in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten in Holland können bestimmte Zivilsachen auch per Antrag bei Gericht eingeleitet werden. Die inhaltliche Struktur eines solchen Antrags entspricht im Wesentlichen der einer Klage. Das Gericht informiert nach Einreichung des Antrags die involvierten Parteien über den Antrag und legt eine Frist fest, in der die Antragsgegner auf den Antrag reagieren müssen.
Wann sind niederländische Gerichte bei Streitigkeiten mit deutschen Unternehmen zuständig?
Zwischen deutschen und niederländischen Unternehmen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Grundsätzlich wird ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat verklagt, in dem es seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat (Art. 4 Abs. 1). Daneben gibt es besondere Gerichtsstände (Art. 7):
- Bei Verträgen ist auch das Gericht des Erfüllungsorts zuständig. Beim Warenkauf ist das der Ort, an den die Ware nach dem Vertrag geliefert wurde oder hätte geliefert werden müssen, bei Dienstleistungen der Ort, an dem sie erbracht wurden oder hätten erbracht werden müssen (Art. 7 Nr. 1).
- Bei unerlaubten Handlungen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 7 Nr. 2).
- Haben die Parteien schriftlich oder in elektronischer, dauerhaft dokumentierter Form vereinbart, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig sind, ist diese Zuständigkeit grundsätzlich ausschließlich (Art. 25 Abs. 1 und 2).
Welche niederländische Rechtbank örtlich zuständig ist, bestimmt das niederländische Recht. Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 99 Abs. 1 Rv).
Wie lange müssen Sie auf Termine und Urteile warten?
Niederländische Gerichte sind oftmals überlastet. Diese Überlastung spiegelt sich in der Dauer von Gerichtsverfahren wider. Oftmals müssen die Parteien lange warten, bis ein Datum für eine mündliche Verhandlung festgelegt wird bzw., bis ein Urteil ergeht.
Ob Sie Schriftsätze elektronisch einreichen können, hängt vom Gericht und von der Verfahrensart ab. Das Gesetz erlaubt die elektronische Einreichung der Ladung in den durch Verordnung bestimmten Fällen (Art. 125 Abs. 3 Rv).
Wie läuft ein niederländisches Zivilverfahren ab?
Unsere deutschsprachigen Anwälte erläutern den Ablauf eines typischen niederländischen Zivilverfahrens und die Dauer eines solchen Gerichtsverfahrens.
Ein niederländisches Zivilverfahren fängt mit der Klage der Klägerin an, auf die die Beklagte mit einer schriftlichen Klageerwiderung reagieren darf. Die Klageerwiderung ist am ersten Termin (roldatum) oder an einem vom Richter bestimmten späteren Termin einzureichen (Art. 128 Abs. 2 Rv); Aufschub ist möglich (Art. 133 Rv). Wie lange diese Phase dauert, hängt daher vom Einzelfall ab. Prozesseinreden, etwa die Rüge der Unzuständigkeit, muss der Beklagte zusammen mit seiner Klageerwiderung vorbringen; sonst verfallen sie (Art. 128 Abs. 3 Rv). Zwischenstreitigkeiten können das Verfahren verlängern.
Nach der Klageerwiderung ordnet der Richter eine mündliche Verhandlung an, es sei denn, er hält die Sache dafür nicht für geeignet; darüber entscheidet er spätestens zwei Wochen später (Art. 131 Rv). In der Verhandlung erläutern die Parteien ihre Standpunkte, der Richter stellt Fragen, versucht gegebenenfalls einen Vergleich und bespricht den weiteren Ablauf (Art. 87 Abs. 2 Rv). Nach der mündlichen Verhandlung wird das Gericht entweder ein Urteil fällen, oder aber den Parteien auftragen ihre Standpunkte näher zu erläutern bzw. weitere Beweismittel bei Gericht einzureichen, wie z.B. Zeugenbeweis oder durch ein Gutachten.
Wie lange dauert die erste Instanz?
Eine gesetzlich festgelegte Verfahrensdauer gibt es im niederländischen Zivilprozess nicht. Wie lange es tatsächlich dauert, hängt davon ab, ob die Sache bei der Kantonkammer (kantonrechter) oder bei der Zivilkammer der Rechtbank anhängig ist, wie komplex sie ist, ob Zeugen oder Sachverständige gehört werden und ob Zwischenverfahren geführt werden.
Welche Fristen gelten für Berufung und Kassation?
Die Berufungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Urteilsverkündung (Artikel 339 Absatz 1 Rv), bei einem Urteil im Eilverfahren vier Wochen (Artikel 339 Absatz 2 Rv). Berufung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung nicht mehr als 1.750 EUR beträgt (Artikel 332 Rv). Ein Berufungsverfahren dauert in der Regel deutlich länger als die erste Instanz, und ein anschließendes Kassationsverfahren vor dem Hoge Raad (Frist: drei Monate, Art. 402 Abs. 1 Rv) verlängert den Rechtsweg noch einmal erheblich; belastbare Durchschnittswerte lassen sich hierfür nicht angeben.
Gibt es ein schnelleres Verfahren?
Ja, unter Umständen. Geht es nur um Rechtsfolgen, über die die Parteien frei verfügen können, können sie sich gemeinsam an einen Kantonrichter ihrer Wahl wenden, unabhängig vom Streitwert. Der Kantonrichter bestimmt dann selbst, wie das Verfahren geführt wird (Art. 96 Abs. 1 Rv). Wendet sich nur eine Partei an ihn, müssen alle anderen Parteien zustimmen (Art. 96 Abs. 2 Rv). Bei Dringlichkeit ist außerdem das Kort geding der schnellere Weg.
Können die Parteien den Zeitplan beeinflussen?
Unsere deutschsprachigen Anwälte werden oft gefragt, inwieweit die Parteien in einem niederländischen Zivilverfahren den Ablauf bzw. Zeitplan kontrollieren oder beeinflussen können.
Die Antwort ist, dass die Parteien den zeitlichen Ablauf eines niederländischen Gerichtsverfahrens bis zu einem gewissen Grad kontrollieren können, wenn sie sich darauf einigen können, von den festgelegten Fristen oder dem normalen Ablauf des Verfahrens abzuweichen. Die Erfahrung unserer niederländischen Anwälte in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten in Holland ist, dass vor allem in komplexen Gerichtsverfahren nach Rücksprache mit dem Gericht von den gewöhnlichen Fristen abgewichen werden kann, dies aber nur in Ausnahmefällen passiert.
Die Fristen für die Schriftsätze legt der Richter fest (Art. 133 Abs. 1 Rv). Die Parteien können Aufschub beantragen; einem übereinstimmenden Antrag beider Parteien gibt der Richter statt, es sei denn, das würde das Verfahren unangemessen verzögern (Art. 133 Abs. 2 Rv). Einzelheiten können sich aus den Prozessreglements der Gerichte (procesreglementen) ergeben. Wird eine Prozesshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen und ist kein Aufschub mehr zu erhalten, verfällt das Recht dazu (Art. 133 Abs. 4 Rv).
Welche Regeln gelten für Beweise und Unterlagen?
Unsere deutschsprachigen Anwälte erläutern die Fragen, wie das niederländische Beweisrecht gestaltet ist, ob eine Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten und anderen Beweismitteln bis zur Verhandlung besteht und, ob die Parteien relevante Dokumente austauschen bzw. der Gegenseite zur Verfügung stellen müssen.
Die Parteien müssen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß vortragen (Art. 21 Rv). Diese Pflicht ist aber nicht mit der Offenlegungspflicht (disclosure) im Common Law vergleichbar. Tatsachen, die die Gegenseite nicht oder nicht ausreichend bestreitet, muss der Richter als feststehend behandeln (Art. 149 Abs. 1 Rv). Wer sich auf die Rechtsfolgen einer Tatsache beruft, muss sie beweisen (Art. 150 Rv).
Der Richter kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Partei anweisen, bestimmte Behauptungen zu erläutern oder bestimmte Unterlagen vorzulegen (Art. 22 Abs. 1 Rv). Die Partei kann das nur aus gewichtigen Gründen verweigern (Art. 22 Abs. 2 Rv). Ob die Weigerung berechtigt ist, entscheidet der Richter; hält sie nicht stand, kann das Gericht daraus die Schlüsse ziehen, die es für richtig hält (Art. 22 Abs. 3 und 4 Rv).
In Bezug auf Rechtsstreitigkeiten in Holland gibt es keine allgemeine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Dokumenten oder anderen Beweismitteln bis zur Verhandlung. Die Einbringung von Beweismitteln bleibt die Verantwortung jeder Partei. Eine Forderung auf allgemeine Offenlegung durch die gegnerische Partei ist nach niederländischem Recht nicht möglich. Eine Ausnahme bilden die Artikel 194 und 195 Rv, die einer Partei der Rechtsbeziehung Einsicht in bestimmte Daten ermöglichen, sofern sie daran ein hinreichendes Interesse hat. Verweigert werden darf die Einsicht nur bei einem Zeugnisverweigerungsrecht oder aus gewichtigen Gründen (Artikel 194 Absatz 2 Rv). Diese Regelung hat zum 1. Januar 2025 den früheren Artikel 843a Rv abgelöst. Vor einer solchen Forderung auf Einsicht, können bestimmte Beweise bzw. Unterlagen auch vorläufig gepfändet werden. Eine Partei kann eine solche Pfändung bei Gericht beantragen. Nach Genehmigung pfändet und bewahrt ein niederländischer Gerichtsvollzieher die entsprechenden Unterlagen bis das Gericht über die Forderung auf Einsicht der pfändenden Partei entschieden hat.
In den Niederlanden gibt es den Term „Missachtung des Gerichts“ nicht, aber das Gericht kann im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Einbringung relevanter Tatsachen, im Falle der Vernichtung von Beweisen oder bei Zurückhaltung von Beweisen Schlussfolgerungen ziehen, die nachteilig für die Partei ist, die die Verpflichtung nicht erfüllt.
Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs in den Niederlanden dürfen Beweisen / Dokumente / Unterlagen in englischer, französischer und deutscher Sprache ohne Übersetzung als Beweismittel bei Gericht eingebracht werden. Das Gericht kann allerdings anordnen, dass noch eine Übersetzung nachgereicht wird.
Sind Anwaltskorrespondenz und Rechtsberatung geschützt?
In niederländischen Gerichtsverfahren mit einer ausländischen Partei wird oft die Frage gestellt, ob bestimmte Unterlagen vor Zugriff durch die Gegenseite bzw. vor Verpflichtung zur Offenlegung geschützt sind.
Ein niederländischer Anwalt darf das Zeugnis über alles verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde (Art. 165 Abs. 2 Buchst. b Rv). Dieses Verweigerungsrecht schützt auch vor einer Einsichtsforderung (Art. 194 Abs. 2 Buchst. a Rv). Dies gilt allerdings nicht für die Beratung durch einen internen Juristen, es sei denn, es handelt sich um einen Syndikusanwalt. Der Schutz von Unterlagen ist daher nicht an bestimmte Dokumente gebunden, sondern an die Frage, ob ein Rechtsanwalt in dieser Eigenschaft beraten hat. Die Partei selbst kann sich auf die Vertraulichkeit der Beratung als einen der zwingenden Gründe berufen, die einer Offenlegung nach Anordnung durch das Gericht im Wege stehen. Korrespondenz zwischen niederländischen Anwälten, die nicht im Zuge von Vergleichsverhandlungen bzw. unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung geführt wurde, kann in niederländischen Zivilverfahren als Beweis eingebracht werden.
Wie bringen Sie Beweise in das Verfahren ein?
Unsere deutschsprachigen Anwälte erläutern, wie Beweise in einem niederländischen Gerichtsverfahren eingebracht werden und, ob Zeugen und Gutachter mündlich aussagen.
In den Niederlanden liegt der Schwerpunkt im niederländischen Zivilprozess auf schriftlichen Stellungnahmen / Schriftsätzen. Kläger und Beklagter müssen schon in der Ladung bzw. in der Klageerwiderung angeben, über welche Beweismittel und Zeugen sie verfügen (Art. 111 Abs. 3 und Art. 128 Abs. 5 Rv). Unterlagen sind möglichst sofort einzureichen, spätestens zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung; später eingereichte Unterlagen lässt der Richter unberücksichtigt, es sei denn, eine ordnungsgemäße Prozessführung steht dem entgegen (Art. 87 Abs. 6 Rv). Oftmals entscheiden Richter auf Basis der Schriftsätze der Parteien und der beigefügten Beweismittel.
Wer bestellt einen Sachverständigen?
Im Zuge eines niederländischen Gerichtsverfahrens können die Parteien schriftliche Gutachten von Experten einbringen. Daneben kann der Richter auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein Gutachten eines neutralen Sachverständigen anordnen (Art. 186 Abs. 1 Rv). Insbesondere bei Streitigkeiten, die technische Aspekte betreffen, kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen. Die deutschsprachigen Anwälte von MAAK Advocaten haben gerade bei solchen technischen Streitigkeiten weitreichende Erfahrung.
Wann werden Zeugen gehört?
Schriftliche Zeugenaussagen werden im niederländischen Gerichtsverfahren immer üblicher, haben aber nicht die gleiche Beweiskraft wie eine Zeugenvernehmung durch den Richter bei Gericht, bei der Zeugen unter Eid aussagen. Vor Gericht schwören Zeugen, die ganze Wahrheit zu sagen (Art. 177 Abs. 2 Rv). Eine Zeugenvernehmung findet statt, wenn der Zeugenbeweis zulässig ist und eine Partei Beweis für bestrittene Tatsachen angeboten hat, die für die Entscheidung erheblich sein können (Art. 166 Abs. 1 Rv). Mit Erlaubnis des Richters können Zeugen auch schon in der mündlichen Verhandlung gehört werden (Art. 87 Abs. 3 Rv). In vielen Verfahren kommt es aber nicht zu einer Zeugenvernehmung. Nach einer solchen Zeugenvernehmung erhalten die Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den während der Zeugenvernehmung getätigten Aussagen. Häufig erfolgt eine solche Stellungnahme aber in einem Schriftsatz.
Welche Zwischenanträge sind möglich?
Während eines Verfahrens sind verschiedene Zwischenanträge möglich. Die Parteien können zum Beispiel die Zuständigkeit des Gerichts rügen oder eine Sicherheit für die Prozesskosten verlangen. Ein Kläger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden muss auf Verlangen des Beklagten Sicherheit leisten, und zwar vor allen anderen Einwänden (Art. 224 Abs. 1 und 3 Rv). Das gilt unter anderem nicht, wenn eine Kostenentscheidung am Wohnsitz des Klägers aufgrund einer EU-Verordnung oder eines Vertrags vollstreckt werden kann (Art. 224 Abs. 2 Rv); für Kläger aus Deutschland greift diese Ausnahme in der Regel. Ein vorläufiger Arrest ist auch während des Verfahrens möglich. Eine vorläufige Zeugenvernehmung kann dagegen nur beantragt werden, bevor die Sache beim Gericht eingetragen ist (Art. 196 Abs. 1 Rv).
Einstweilige Rechtsbehelfe in Nebensachen können sowohl vor der Einleitung eines Verfahrens als auch als vorläufiger Rechtsbehelf beantragt werden, solange ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist.
Was können Sie im Prozess verlangen?
Neben Feststellungsurteilen zum Rechtsverhältnis zwischen den Parteien kann eine Partei auch z.B. die Erfüllung eines Vertrags bzw. die Feststellung eines rechtsgültigen Rücktritts oder die Nichtigkeit eines Vertrages fordern. Diese Forderung kann zusammen mit der Forderung auf Schadensersatz erhoben werden.
Ist der Schuldner verpflichtet, eine Rechtshandlung vorzunehmen, kann der Richter bestimmen, dass sein Urteil an die Stelle dieser Handlung tritt (Art. 3:300 Abs. 1 BW). Wer Schadensersatz verlangt, muss Grund und Höhe des Schadens beweisen (Art. 150 Rv).
Eine Partei kann außerdem ein Zwangsgeld (dwangsom) verlangen, damit die Gegenseite das Urteil befolgt. Bei einer Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme ist ein Zwangsgeld nicht zulässig (Art. 611a Abs. 1 Rv). Für Geldforderungen schuldet der Schuldner die gesetzlichen Zinsen ab Verzug (Art. 6:119 Abs. 1 BW). Bei Handelsgeschäften laufen sie ab dem Tag nach dem vereinbarten Zahlungstermin, ohne Vereinbarung grundsätzlich ab 30 Tagen nach Eingang der Rechnung (Art. 6:119a BW). Die Zinsen werden jährlich zum Kapital geschlagen, es fallen also Zinseszinsen an (Art. 6:119 Abs. 2 BW).
Wie wird ein niederländisches Urteil vollstreckt?
Ein Urteil kann erst vollstreckt werden, nachdem es der Gegenseite durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde (Art. 430 Abs. 3 Rv). Eine Partei kann beantragen, dass das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, ungeachtet etwaiger Rechtsmittel (Art. 233 Abs. 1 Rv). Dann muss das Urteil für die Vollstreckung nicht rechtskräftig sein.
Legt die unterlegene Partei Berufung gegen ein Urteil ein, das nicht vorläufig vollstreckbar ist, wird die Vollstreckung bis zum Abschluss der Berufung ausgesetzt (Art. 350 Abs. 1 Rv).
Falls eine Partei ein Urteil vollstreckt, welches vorläufig vollstreckbar ist, wogegen die unterlegen Partei aber einen Rechtsbehelf eingelegt hat, kann eine solche Vollstreckung eine Schadensersatzpflicht auslösen, falls die Entscheidung von einem Berufungsgericht aufgehoben wird.
Falls die unterlegene Partei das Urteil nicht respektiert, kann die obsiegende Partei aus dem Urteil mit z.B. Pfändungen vollstrecken bzw. die Zwangsgelder einfordern, wenn diese im Urteil aufgenommen sind.
Sind Gerichtsverhandlungen öffentlich?
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich; der Richter kann nur aus bestimmten Gründen, etwa zum Schutz der Privatsphäre, die Öffentlichkeit ausschließen (Art. 27 Abs. 1 Rv). Von Schriftsätzen und sonstigen Verfahrensunterlagen erhalten Dritte keine Abschriften (Art. 29 Abs. 3 Rv). Urteile werden öffentlich verkündet (Art. 29 Abs. 1 Rv). Allerdings werden die Namen der Parteien anonymisiert, wenn es sich um Privatpersonen handelt. Eine große Anzahl Urteile wird auf der Website der Gerichte unter www.rechtspraak.nl zur Verfügung gestellt.
Was kostet ein niederländisches Gerichtsverfahren?
Die unterliegende Partei wird in die Kosten verurteilt (Art. 237 Abs. 1 Rv). Der erstattungsfähige Betrag hat aber wenig mit den tatsächlichen Anwaltskosten zu tun: Das Gericht setzt Pauschalbeträge an und legt den Betrag direkt im Urteil fest (Art. 237 Abs. 3 Rv). Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren wie in Deutschland gibt es nicht; nur Kosten, die nach dem Urteil entstehen, setzt der Richter auf Antrag gesondert fest (Art. 237 Abs. 4 Rv).
Im internationalen Vergleich sind die Gerichtsgebühren (griffierecht) moderat. Jede Partei zahlt sie pro Instanz (Art. 3 Abs. 1 Wet griffierechten burgerlijke zaken). Die Höhe ergibt sich aus der Anlage zur Wet griffierechten burgerlijke zaken und hängt davon ab, ob Sie eine juristische oder eine natürliche Person sind. Tarife 2026 für die erste Instanz vor der Rechtbank:
- Forderung bis € 100.000: € 3.083 für juristische Personen, € 1.414 für natürliche Personen;
- über € 100.000 bis € 1.000.000: € 7.062 bzw. € 2.803;
- über € 1.000.000: € 10.487 bzw. € 2.803;
- vor dem Kantonrichter, Forderung über € 12.500: € 1.504 bzw. € 753.
Für natürliche Personen steigt die Gebühr ab € 100.000 also nicht weiter, für Unternehmen dagegen schon.
Für spezielle Kammern gelten andere Gebühren. Vor dem Netherlands Commercial Court beträgt die Gerichtsgebühr 2026 € 19.518 in erster Instanz und € 26.024 in der Berufung, unabhängig vom Streitwert und davon, ob eine juristische oder eine natürliche Person klagt.
Ist eine Prozessfinanzierung durch Dritte möglich?
Die Finanzierung von Kosten von Gerichtsverfahren in den Niederlanden durch Dritte ist grundsätzlich möglich. Eine solche Finanzierung ist z.B. bei Sammelklagen möglich, wobei oftmals niederländische Stiftungen bzw. Vereine als Interessenvertreter der Geschädigten und Prozesspartei auftreten.
Die Finanzierung von Kosten für niederländische Gerichtsverfahren durch Dritte ist im Hinblick auf Einzelansprüche bisher nicht üblich, aber in letzter Zeit entwickelt sich dieser Markt schnell. Dies gilt für Zivilverfahren, aber auch für Schiedsgerichtsverfahren.
Zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung ein niederländisches Verfahren?
Ausländische Rechtsschutzversicherungen mit Auslandsdeckung decken oftmals die Kosten eines niederländischen Gerichtsverfahrens. Der Umfang ist abhängig von der Versicherungsbedingungen. Unsere deutschsprachigen Anwälte raten Mandanten mit einer Rechtsschutzversicherung Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen und sich nach der Deckung zu erkundigen.
Wie wird ein deutsches Urteil in den Niederlanden vollstreckt?
Ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, etwa aus Deutschland, das dort vollstreckbar ist, ist in den Niederlanden vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 39 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Sie legen dem niederländischen Gerichtsvollzieher eine Ausfertigung des Urteils und die Bescheinigung vor, die das Ursprungsgericht auf Antrag nach Art. 53 ausstellt (Art. 42 Abs. 1). Eine Übersetzung des Urteils kann nur verlangt werden, wenn ohne sie nicht vollstreckt werden kann (Art. 42 Abs. 4).
Werden Urteile aus Drittstaaten anerkannt?
Urteile aus Drittstaaten, mit denen die Niederlande keinen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag geschlossen haben, sind in den Niederlanden nicht vollstreckbar; die Sache kann aber erneut vor einem niederländischen Gericht verhandelt werden (Art. 431 Rv). Nach der Rechtsprechung des Hoge Raad wird das ausländische Urteil dabei grundsätzlich anerkannt, wenn (1) das ausländische Gericht seine Zuständigkeit auf einen international anerkannten Grund stützte, (2) das Verfahren den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren genügte, (3) die Anerkennung nicht gegen die niederländische öffentliche Ordnung verstößt und (4) das Urteil nicht mit einer niederländischen oder einer früheren anerkennungsfähigen ausländischen Entscheidung zwischen denselben Parteien unvereinbar ist (HR 26. September 2014, ECLI:NL:HR:2014:2838). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Forderung grundsätzlich zugesprochen, ohne dass der Streit inhaltlich neu verhandelt wird.
Häufig gestellte Fragen zu Rechtsstreitigkeiten in den Niederlanden
Wie ist das Zivilgerichtssystem in den Niederlanden aufgebaut?
Es gibt drei Instanzen: elf Rechtbanken in erster Instanz (Art. 1 Wet op de rechterlijke indeling), vier Gerichtshöfe für die Berufung (Art. 2) und den Hoge Raad für die Kassation. Vor dem Kantonrichter, der über Forderungen bis € 25.000 entscheidet, können Sie sich selbst vertreten. In allen anderen Sachen brauchen Sie einen Anwalt (Art. 79 Rv).
Was kostet ein Verfahren in den Niederlanden?
Jede Partei zahlt eine Gerichtsgebühr (griffierecht). Für juristische Personen beträgt sie 2026 vor der Rechtbank € 3.083 bei Forderungen bis € 100.000, € 7.062 bis € 1 Million und € 10.487 darüber; natürliche Personen zahlen höchstens € 2.803 (Anlage zur Wet griffierechten burgerlijke zaken). Die unterliegende Partei wird in die Kosten verurteilt (Art. 237 Abs. 1 Rv), erstattet werden aber nur Pauschalbeträge.
Wie wird ein Urteil in den Niederlanden vollstreckt?
Ein niederländisches Urteil wird erst vollstreckt, nachdem es der Gegenseite durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde (Art. 430 Abs. 3 Rv). Eine Berufung hemmt die Vollstreckung, es sei denn, das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt (Art. 350 Abs. 1 Rv). Ein deutsches Urteil ist ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar; Sie brauchen eine Ausfertigung und die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel-Ia-Verordnung (Art. 39 und 42).
Wie lange dauert ein Verfahren in den Niederlanden?
Eine gesetzliche Verfahrensdauer gibt es nicht. Fest stehen dagegen die Rechtsmittelfristen: Berufung binnen drei Monaten, im Kort geding binnen vier Wochen (Art. 339 Rv), Kassation binnen drei Monaten, im Kort geding binnen acht Wochen (Art. 402 Abs. 1 und 2 Rv).
Welche Angelegenheiten eignen sich für den einstweiligen Rechtsschutz?
Alle dringenden Sachen, in denen Sie sofort eine vorläufige Maßnahme brauchen (Art. 254 Abs. 1 Rv), etwa ein Verbot, Gesellschaftsanteile oder Vermögen zu übertragen, oder die Erfüllung eines Vertrags. Die Entscheidung im Kort geding bindet den Richter in der Hauptsache nicht (Art. 257 Rv).
Primärquellen
- Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (Rv): Art. 21, 22, 27, 29, 32a, 79, 87, 93, 96, 99, 111, 114, 115, 125, 128, 131, 149, 150, 165, 166, 177, 186, 194, 196, 224, 233, 237, 254, 255, 257, 258, 332, 339, 350, 398, 402, 419, 430, 431, 611a, 700, 705, 1013 und 1018b
- Burgerlijk Wetboek: Art. 2:349a, 2:350, 2:356, 3:300, 3:305a, 3:306, 3:307, 3:310, 3:311, 3:317, 3:319, 3:322, 6:119, 6:119a, 7:907 und 7:908
- Grondwet, Art. 117; Wet op de rechterlijke organisatie, Art. 66, 75 und 79; Wet op de rechterlijke indeling, Art. 1 und 2
- Wet griffierechten burgerlijke zaken, Art. 3 und Anlage (Tarife 2026)
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia), Art. 4, 7, 25, 39, 42 und 53
- HR 26. September 2014, ECLI:NL:HR:2014:2838 (Gazprombank)