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Vertragsrecht Niederlande

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Ausgleichs­anspruch nach niederländischem Recht

Inhaltsverzeichnis
Ausgleichsanspruch nach niederländischem Recht

Der Ausgleichsanspruch nach Niederländischem Recht ist eine Vergütung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ausgleich für die Vorteile, die die Tätigkeit des Handelsvertreters dem Unternehmer gebracht hat, z.B. Schaffung des Kundenkreises. Im Gegensatz zu Vertriebsverträgen in den Niederlanden kann ein Handelsvertreter im Allgemeinen eine Ausgleichsanspruch verlangen. Unsere deutsprachigen Anwälte in den Niederlanden hilfen Ihnen gerne weiter rund um Fragen der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.

Was ist Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach niederländischem Recht?

Die Hauptregel im niederländischen Recht ist, dass ein Unternehmen am Ende des Handelsvertretervertrags dem Handelsvertreter eine Kundengebühr (auch als Goodwill-Gebühr bezeichnet) zahlen muss. Der Betrag ist jedoch auf den maximalen Jahresbetrag begrenzt, den der Handelsvertreter als Provision erhalten würde, berechnet über den Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre (oder so viel kürzer, wenn der Handelsvertretervertrag kürzer war).

Wann schuldet das Unternehmen dem Handelsvertreter keinen Goodwill in den Niederlanden?

Zunächst einmal schuldet eine Firma keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Vertrag von der Firma gekündigt wurde und der Handelsvertreter schadenersatzpflichtig ist. Es gibt dann einen dringenden Grund, und der Handelsvertreter kann dafür verantwortlich gemacht werden. Es gibt Umstände solcher Art, dass vom Auftraggeber vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, den Vertrag aufrechtzuerhalten.

Beispiele für einen dringenden Grund sind: der Konkurs des Handelsvertreters, der Handelsvertreter hat zu Unrecht Gelder angenommen, der Handelsvertreter hat den Auftraggeber betrogen, der Handelsvertreter hat seine Geheimhaltungspflicht schwerwiegend verletzt oder der Handelsvertreter hat gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot verstoßen.

Ein weiteres Beispiel ist, dass die Kundenentschädigung nicht fällig ist, wenn der Vertrag vom Handelsvertreter gekündigt wurde. Dies ist nur dann anders, wenn der Handelsvertreter gezwungen wurde, den Vertrag zu kündigen, und dies dem Unternehmen angelastet werden kann. Darüber hinaus kann kein guter Wille geschuldet werden, wenn von dem Agenten nicht verlangt werden kann, dass er seine Tätigkeit fortsetzt, wie zum Beispiel bei Krankheit.

es sei denn, eine solche Kündigung ist durch Umstände gerechtfertigt, die dem Auftraggeber zuzuschreiben sind, oder die Kündigung ist durch das Alter, die Invalidität oder Krankheit des Handelsvertreters gerechtfertigt, mit der Begründung, dass von ihm vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann, seine Tätigkeit fortzusetzen.

VERJÄHRUNG DES AUSGLEICHSANSPRUCHS in den Niederlanden

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch (goodwill) mehr beanspruchen kann, wenn der Handelsvertreter den Auftraggeber nicht spätestens ein Jahr nach Vertragsende darüber informiert hat, dass er eine Entschädigung beansprucht, wie aus Artikel 7:442(3) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches hervorgeht. Nach niederländischem Recht ist es jedoch möglich, diese Frist zu verlängern (‚stuiting‚).

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Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an unsere Anwaltskanzlei in den Niederlanden.

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