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Gerichtsverfahren Niederlande

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Eilverfahren im niederländischen Schieds­verfahrensrecht

Inhaltsverzeichnis

Das Eilverfahren im niederländischen Schiedsverfahrensrecht (‚arbitraal kort geding‘) zählt zu den Innovationen des niederländischen Prozessrechts und wird grundsätzlich nicht durch eine Schiedsvereinbarung der Parteien gesperrt. Das niederländische Schiedsverfahrensrecht bietet den Parteien daher Möglichkeiten, Anträge im Zuge eines staatlichen Eilverfahrens durchzusetzen bzw. abschließende Regelungen zu treffen. Seit der Reform des niederländischen Schiedsrechts aus dem Jahr 2015 sind die Möglichkeiten jedoch begrenzter. Außerdem hat das Eilverfahren in Form des sog. arbitraal kort geding Eingang in das niederländische Schiedsverfahrensrecht gefunden. In diesem Beitrag informieren unsere deutschsprachigen Anwälte Sie zum Thema Eilverfahren (kort geding) im Hinblick auf die Schiedsgerichtsbarkeit in den Niederlanden.

Eilverfahren in den Niederlanden und das Schiedsverfahren

Bei staatlichen Eilverfahren in den Niederlanden (Eilverfahren nach niederländischem Recht: https://www.anwaelte-niederlande.de/eilverfahren/) handelt es sich um ein summarisches Verfahren, das zu einer vorläufigen Entscheidung führt, ohne dass im Anschluss die Verpflichtung besteht, ein Hauptsacheverfahren zu eröffnen. Die niederländische Rechtspraxis zeigt außerdem, dass eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren die Streitigkeit in den meisten Fällen faktisch erledigt und kein Hauptsacheverfahren mehr geführt wird.

Eilrechtsschutz in niederländischen Schiedsverfahren

Seit der Reform des niederländischen Schiedsrechts aus dem Jahr 2015 sind die Möglichkeiten des staatlichen Eilrechtschutz in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren begrenzter. Grundsätzlich ist der Zugang zum staatlichen Eilrechtsschutz auf die Fälle beschränkt, in denen das Schiedsgericht nicht zeitnah bzw. schnell genug tätig werden kann. Diese Regel gilt jedoch nicht für vorläufige Arreste bzw. Sicherungspfändungen, weil diese nur durch staatliche Gerichte angeordnet werden können (vorläufige Pfändung nach niederländischem Recht).

Eilverfahren vor einem Schiedsgericht in den Niederlanden

Zunächst muss ein Schiedsverfahren von den Parteien vereinbart werden. Weiter verlangt das niederländische Schiedsrecht für die Durchführung eines schiedsrichterlichen Eilverfahrens, genau wie in einem Eilverfahren vor den staatlichen Gerichten, dass der Kläger bzw. die Klägerin ein dringendes Interesse hat. Nach niederländischem Recht erfordert die Eröffnung eines schiedsrichterlichen Eilverfahrens nicht, dass nach Abschluss ein Schiedsverfahren in der Hauptsache geführt wird. Damit unterscheidet sich das niederländische schiedsrichterliche Eilverfahren (arbitraal kort geding) z. B. von der emergency arbitration der ICC Rules. Außerdem ist die Entscheidung im Eilverfahren in einem späteren Hauptverfahren nicht bindend für das Schiedsgericht. Die NAI-Schiedsregeln enthalten ausführliche Regeln zum arbitraal kort geding und diese gelten bei einem niederländischen Schiedsort. Für Fälle, in denen noch kein Schiedsort festgelegt wurde, gilt Rotterdam nach den Regelungen des NAI als Schiedsort für das arbitraal kort geding.

Vollstreckung der im schiedsrichterlichen Eilverfahren ergangenen Entscheidung

In den Niederlanden kann eine im schiedsrichterlichen Eilverfahren ergangene Entscheidung nur vollstreckt werden, wenn diese in Form eines Schiedsspruches erlassen wurde. Seit der Modernisierung des niederländischen Schiedsrechts gilt eine Entscheidung im schiedsrechtlichen Eilverfahren als Schiedsspruch. Das Schiedsgericht kann jedoch auch entscheiden, dass die ergangene Entscheidung keinen Schiedsspruch darstellt. In diesen Fällen ist die Entscheidung nicht vollstreckbar. Bei Vollstreckungen im Ausland stellt sich die Frage, ob eine Entscheidung aus einem arbitraal kort geding unter der New York Convention von 1958 im Ausland vollstreckbar ist. Dies ist auch in den Niederlanden umstritten. Es besteht daher keine Sicherheit, dass die Entscheidung direkt im Ausland vollstreckt werden kann. Dies ist ein Nachteil gegenüber einem herkömmlichen Schiedsverfahren in der Hauptsache. Parteien sollten dies berücksichtigen, wenn erwogen wird, ein Eilschiedsgerichtsverfahren gegen eine ausländische Partei einzuleiten.

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