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Nichtkonformität eines Pferdes nach niederländischem Recht

Nichtkonformität eines Pferdes nach niederländischem Recht

Fragen der Nichtkonformität eines Pferdes nach niederländischem Recht spielen im Reitsportsektor eine immer wichtigere Rolle. Die Nichtkonformität eines Pferdes nach niederländischem Recht bzw. die Frage, ob ein Pferd vertragskonform ist, hat in der „Pferdewelt“ zunehmend an Bedeutung gewonnen. Das liegt unter anderem daran, dass die Interessen erheblicher geworden sind und der finanzielle Aspekt im (Spitzen-)Pferdesport immer stärker ins Gewicht fällt. Nachdem wir bereits über einige rechtliche Aspekte des Pferdebesitzes geschrieben haben, wollen unsere deutschsprachigen Anwälte in den Niederlanden in diesem Blog einen genaueren Blick auf die Nichtkonformität von Pferden im Sinne des Pferderechts in den Niederlanden werfen.

URTEIL ÜBER DEN VERKAUF UND DIE NICHTKONFORMITÄT EINES PFERDES

Vor kurzem hat das Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden ein Urteil über den Verkauf und die mögliche Nichtkonformität eines Pferdes nach niederländischem Recht gefällt. Das Urteil behandelt die verschiedenen Aspekte des internationalen Pferderechts. Gegenstand des Verfahrens war ein internationaler Kaufvertrag zwischen einer amerikanischen Käuferin und einem niederländischen Verkäufer. Die Amerikanerin kaufte ein Dressurpferd in der Absicht, an internationalen Dressurwettbewerben teilzunehmen. Das Pferd wurde vor dem Verkauf mehrfach besichtigt und geritten, um zu prüfen, ob es für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Das Pferd wurde vor dem Verkauf auch von einem niederländischen Tierarzt untersucht, danach wurde der Verkauf abgeschlossen. In Amerika veranlasste die Käuferin eine weitere Untersuchung durch ihren eigenen Tierarzt. Der amerikanische Tierarzt hielt das Pferd für den Turniersport auf höherem Niveau für ungeeignet, da es leicht lahmte und einen Defekt aufwies, der Lahmheit verursachen könnte. Die amerikanische Käuferin behauptete ferner, das Pferd sei nicht gehorsam. Der Verkäufer bestritt dies.

UN-KAUFRECHT ODER VERBRAUCHSGÜTERKAUF EINES PFERDES?

Um die Frage zu beantworten, ob eine Nichtkonformität eines Pferdes nach niederländischem Recht vorliegt, ist zunächst der auf den Vertrag anwendbare Rechtsrahmen zu betrachten: gilt insoweit das Wiener Kaufrecht oder sind die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs maßgeblich? Bei internationalen Kaufverträgen, bei denen beide Parteien in Mitgliedstaaten ansässig sind, die das UN-Kaufrecht ratifiziert haben, gilt grundsätzlich das Wiener Kaufrechtsabkommen. Dies kann bei einem Verbrauchsgüterkauf anders sein. Ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des Wiener Kaufrechtsübereinkommens setzt voraus, dass eine bewegliche Sache für den persönlichen Gebrauch gekauft wird, es sei denn, der Verkäufer wusste nicht oder hätte nicht wissen müssen, dass die Sache vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Gebrauch gekauft wurde (Artikel 2 Wiener Kaufrechtsübereinkommen). Bei Verbrauchsgüterkäufen gilt das Verbraucherrecht, das dem Käufer aufgrund der Vermutung einer schwächeren Partei zusätzlichen Schutz bietet.

Die amerikanische Käuferin argumentierte, sie sei Student und habe sich Geld von ihren Eltern geliehen, um das betreffende Pferd kaufen zu können. Es handele sich daher nicht um eine berufliche Nutzung, sondern um eine Freizeitnutzung und somit um einen Verbrauchsgüterkauf. Das Berufungsgericht folgte dem nicht und entschied, dass die Teilnahme an internationalen Wettbewerben auf hohem Niveau in der Regel nicht in der Reichweite einer Privatperson liege und dass es in der Regel Geschäftsleute seien, die an derartigen Wettbewerben beteiligt sind. Außerdem entschied das Gericht, dass die Studierendeneigenschaft nicht ausschließe, dass die Käuferin auch beruflich oder kommerziell in der hohen Dressur tätig ist. Das Berufungsgericht kam daher zu dem Schluss, dass es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und somit das UN-Kaufrecht Anwendung findet. 

NICHTKONFORMITÄT EINES PFERDES IM RAHMEN DES UN-KAUFRECHTS

Nach dem Wiener Kaufrecht ist Vertragswidrigkeit gegeben, wenn ein Sachmangel vorliegt. Artikel 25 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens bestimmt, wann ein wesentlicher Mangel vorliegt. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn einerseits der nicht vertragsbrüchigen Partei in erheblichem Maße das vorenthalten wird, was sie nach dem Vertrag erwarten darf, und andererseits die vertragsbrüchige Partei von dieser Erwartung Kenntnis hat, wobei die Kenntnis daran gemessen wird, was eine vernünftige Person in derselben Lage unter denselben Umständen vorausgesehen hätte.

In diesem Zusammenhang vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass die Käuferin ihre Ansprüche nicht ausführlich genug begründet habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ihr in erheblichem Maße vorenthalten wurde, was sie nach dem Vertrag erwarten durfte. Die Käuferin war nicht in der Lage zu beweisen, inwiefern das Pferd „mangelhaft“ und insbesondere nicht für den Einsatz im hohen Dressursport geeignet sei und zum Zeitpunkt der Übergabe nicht dem Vertrag entsprach. Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass die Rüge der amerikanischen Tierärzte aus der Zeit nach der Übergabe des Pferdes stamme, so dass daraus nicht abgeleitet werden könne, dass das Pferd auch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe gelahmt habe. Darüber hinaus können aus der Feststellung, dass der Körperbau des Pferdes potentielle Beschwerden verursachen könnte, nicht geschlossen werden, dass der Körperbau des Pferdes zum Zeitpunkt der Geburt (chronische) Beschwerden verursacht hat und das Pferd daher nicht für den Dressursport auf hohem Niveau geeignet war. Daraus folgt, dass die Vertragswidrigkeit des Pferdes gemäß dem UN-Kaufrecht nicht nachgewiesen wurde und der Verkäufer Recht bekam.

RECHTSANWALT PFERDERECHT in den Niederlanden

Dies zeigt einmal mehr, dass die Frage, ob ein Pferd nicht pferderechtskonform ist, oft schwer zu beantworten ist und dass die Auffassungen der Parteien über ihre Handlungsfähigkeit im Rahmen eines Kaufvertrags sehr unterschiedlich sein können. Der Pferdesport kann als Hobby beginnen, aber auch in die berufliche Praxis münden. Lassen Sie sich von unserem Anwalt zum Pferderecht beraten und erfahren Sie, wo die Grenze zwischen der Ausübung eines Sports als Hobby oder als Beruf liegt und warum dies beim Pferdekauf wichtig ist. Unsere Anwaltskanzlei in Amsterdam verfügt über ein Team von Anwälten, das einen guten Ruf als spezialisierte Kanzlei genießt. Maud van den Berg, Rechtsanwältin für Pferderecht, hat ihre Kenntnisse in Fragen der Pferdekonformität und des Pferdeeigentums besonders vertieft und ist gerne bereit, Ihre Rechtslage zu erörtern, um Ihnen praktische Ratschläge zu geben und/oder Ihr Unternehmen bei Gerichtsverfahren zu unterstützen.

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Remko Roosjen

Remko Roosjen

Remko leitet das Team Handelsrecht in Amsterdam bei MAAK als Anwalt für Vertragsrecht in den Niederlanden und ist Mitglied des German Desk der MAAK. Aufgewachsen im deutsch-niederländischen Grenzgebiet, kennt Remko die kulturellen und rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Ländern und setzt dieses Wissen ein, um seine Mandanten in grenzüberschreitenden Fällen auf Deutsch optimal zu beraten und in juristischen Prozessen in den Niederlanden zu vertreten. Website Profil anschauen oder LinkedIn Profil anschauen.