Als Hersteller haften Sie für Schäden, die einem Verbraucher durch einen Fehler in Ihrem Produkt entstehen. Der Begriff „Hersteller“ wird jedoch weit ausgelegt, so dass nicht nur der Hersteller gegenüber dem Verbraucher für ein fehlerhaftes Produkt voll haftbar gemacht werden kann, sondern auch der Markeninhaber und der Händler. Erst kürzlich hat der Gerichtshof in einem Gerichtsverfahren in den Niederlanden über die Haftung des Markeninhabers gegenüber dem Verbraucher für ein fehlerhaftes Produkt entschieden. Unsere niederländischen Anwälte besprechen diese Angelegenheit.
Haftung für ein fehlerhaftes Produkt in den Niederlanden
In diesem Fall geht es um einen Brand in einem Haus in Finnland, der durch eine Kaffeemaschine der Marke Philips Saeco Xsmall HD8743/11 („Kaffeemaschine“) verursacht wurde. Die Kaffeemaschine wurde einen Tag vor dem Brand von einem Verbraucher bei einem Händler gekauft. Aus dem Unfallbericht der Feuerwehr geht hervor, dass die betroffene Kaffeemaschine die Ursache für den Brandausbruch war.
Die Kaffeemaschine wurde in Rumänien von Saeco International Group SpA, einer Tochtergesellschaft von Koninklijke Philips, hergestellt. Die Kaffeemaschine und ihre Verpackung trugen die Zeichen Philips und Saeco, bei denen es sich um eingetragene Marken der Firma Koninklijke Philips handelt. Außerdem trug die Kaffeemaschine die CE-Kennzeichnung mit folgenden Elementen: das Symbol Saeco, eine italienische Adresse und die Angabe „Made in Romania“. Philips Oy – die finnische Tochtergesellschaft von Koninklijke Philips – vertreibt in Finnland Haushaltsgeräte der Marke Philips, darunter die fragliche Kaffeemaschine.
Im Rahmen der Hausratversicherung entschädigte Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia („Fennia“) den Verbraucher für den durch den Brand verursachten Schaden. Nach der Entschädigung des Schadens tritt Fennia in die Rechte des Verbrauchers ein. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Ersatz des vom Verbraucher erlittenen Schadens auf Fennia übergegangen ist und dass Fennia gleichsam in die Rechte des Verbrauchers eingetreten ist. Fennia hat daher gegen Koninklijke Philips eine Klage auf Ersatz des Schadens auf der Grundlage der Produkthaftung eingereicht. Koninklijke Philips beantragte jedoch die Abweisung der Klage, da das Unternehmen nicht der Hersteller der fraglichen Kaffeemaschine ist.
Niederländischer Anwalt über Richtlinie 85/374
In Anbetracht des Standpunkts von Koninklijke Philips ist die zentrale Frage in diesem Gerichtsverfahren in den Niederlanden die Auslegung des Begriffs “Hersteller“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 85/374. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Hersteller“ der Hersteller eines Endprodukts, der Hersteller eines Rohmaterials oder der Hersteller eines Bauteils sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Unterscheidungsmerkmal auf dem Produkt anbringt.
Die Auslegung des Ausdrucks „jede Person, die sich durch Anbringen ihres Namens, ihres Warenzeichens oder eines anderen Unterscheidungsmerkmals auf der Ware als deren Hersteller ausgibt“ ist in diesem Fall besonders wichtig. Sind z.B. neben der Anbringung der Marke zusätzliche Kriterien erforderlich, damit der Inhaber als Hersteller der fraglichen Ware angesehen werden kann?
Auslegung des Begriffs „Hersteller“ durch den niederländischen Gerichtshof
Nach Ansicht des Gerichtshofes ist der Begriff des „Herstellers“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 85/374 weit auszulegen. Ziel dieses Artikels ist es, die Beweislast für den Verbraucher zu erleichtern. Schließlich ist es der Verbraucher, der beweisen muss, wer der tatsächliche Hersteller des betreffenden fehlerhaften Produkts ist – in diesem Fall der fehlerhaften Kaffeemaschine. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass es für die Annahme einer Haftung des Markeninhabers gegenüber dem Verbraucher ausreicht, wenn das fehlerhafte Produkt die Marke des Markeninhabers trägt. Denn dadurch wird der Eindruck erweckt, dass der Markeninhaber in den Produktionsprozess eingebunden ist oder die Verantwortung dafür trägt. Nach Ansicht des Gerichtshofs rechtfertigt diese Benutzung von Angaben, dass der Markeninhaber für diese Benutzung haftbar gemacht werden kann.
„Derjenige, der sich als Hersteller ausgibt, erweckt durch die Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Zeichens auf dem fraglichen Produkt den Eindruck, dass er am Herstellungsprozess beteiligt ist oder dafür verantwortlich ist. Die Verwendung dieser Angaben stellt daher für den Betreffenden eine Ausnutzung seines Rufes dar, um die Ware in den Augen der Verbraucher attraktiver zu machen, was es rechtfertigt, ihn für diese Verwendung als Gegendarstellung haftbar zu machen.“
Gegenseitige Haftung zwischen Markeninhaber und Hersteller in den Niederlanden
Wichtig ist, dass das Urteil des Gerichtshofs die gegenseitige Haftung zwischen dem Markeninhaber und dem Hersteller oder z. B. dem Händler nicht berührt. Auf der Grundlage der Richtlinie 85/374 können mehrere Personen oder Unternehmen als Hersteller angesehen werden, die für den Schaden eines Verbrauchers haften können. Der Verbraucher kann jede dieser Parteien für den gesamten Betrag verklagen. Als Markeninhaber, Produzent oder Händler ist es daher ratsam, die Haftung im Vertrag richtig zu regeln.
Auf Produkthaftung spezialisierte Anwält:innen in den Niederlanden
Unsere Anwaltskanzlei in den Niederlanden verfügt über ein Team erfahrener niederländischer Anwält:innen, die im Bereich der Produkthaftung und der Nichtkonformität einen guten Ruf genießen in den Niederlanden. Möchten Sie mehr über die Haftung des Markeninhabers in den Niederlanden oder Nichtkonformität erfahren? Bitte wenden Sie sich an Martin Krüger, deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden für Produkthaftung, oder einen unserer anderen Anwälte in den Niederlanden.
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