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Goodwill-ausgleich für Handelsvertreter in den Niederlanden

Goodwill-
Ausgleich für Handelsvertreter in den Niederlanden

Wir von MAAK Advocaten wissen, wie wichtig es ist, sich mit den Rechten eines Handelsvertreters
auseinanderzusetzen, wenn es um die Beendigung eines Handelsvertretervertrags und den Goodwill-
Ausgleich für Handelsvertreter in den Niederlanden geht. Eines dieser Rechte ist der Anspruch des
Handelsvertreters auf einen Ausgleich für die Vermittlung vom Kunden, der gemeinhin als Goodwill-
Ausgleich (auf Niederländisch: „klantenvergoeding“) bezeichnet wird. Dieser Ausgleich gewährt dem
Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags nach niederländischem Recht eine
finanzielle Vergütung. Es ist wichtig zu wissen, dass dieses Recht durch europäische Vorschriften geregelt wird, um eine faire Behandlung und den Schutz von Handelsvertretern in allen EUMitgliedstaaten zu gewährleisten. In diesem Beitrag erläutert unser niederländischer Anwalt für Handelsvertreterverträge die Einzelheiten des Goodwill-Ausgleichs für Handelsvertreter in den Niederlanden.

DEFINITION DES “GOODWILL” NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT

Im niederländischen Handelsvertreterrecht entspricht der „Goodwill“ dem Kundenstamm, den ein
Handelsvertreter in den Niederlanden im Auftrag seines Auftraggebers aufgebaut hat. Dies wird
gemeinhin als „Vermittlungsausgleich“ bezeichnet. Entscheidend ist, dass diese Form der
Entschädigung unabhängig von einem möglichen Schadensersatz, auf den der Handelsvertreter
möglicherweise Anspruch hat, besteht.

EUROPARECHT UND DAS RECHT DES HANDELSVERTRETERS AUF ENTSCHÄDIGUNG

In Europa sind die EU-Mitgliedstaaten an die europäische Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG)
gebunden. In dieser Richtlinie sind allgemeine Regeln für Handelsvertreterverträge festgelegt, die in
den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurden. Ziel des europäischen Gesetzgebers war es, die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu minimieren und den Handel zwischen verschiedenen Ländern zu fördern. Folglich legt die Richtlinie ein „Mindestniveau“ des Schutzes für Handelsvertreter in ganz Europa fest.

DAS EUROPÄISCHE RECHT AUF ENTSCHÄDIUNG BEI BEENDIGUNG DES
HANDELSVERTRETERVERTRAGS

Die Richtlinie enthält Bestimmungen über den Ausgleich, auf den der Handelsvertreter bei
Beendigung eines Handelsvertretervertrags Anspruch hat. Im Wesentlichen besagt dieser Artikel,
dass der Handelsvertreter in den Niederlanden einen finanziellen Ausgleich für die Nachteile zu erhalten hat, die ihm durch die Beendigung des Handelsvertretervertrags entstehen.Der Handelsvertreter hat nur dann Anspruch auf einen Ausgleich, wenn:

 Er neue Kunden für den Auftraggeber geworben oder die Geschäfte mit bestehenden Kunden
erheblich ausgeweitet hat, was dem Auftraggeber erhebliche Vorteile gebracht hat.
 Die Zahlung dieses Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
entgangenen Provision aus den Geschäften mit diesen Kunden, angemessen ist.
 Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichs sieht Artikel 17 der Richtlinie vor, dass dieser einen
Betrag nicht überschreiten darf, der einer jährlichen Vergütung entspricht, die auf der
Grundlage der durchschnittlichen Vergütung berechnet wird, die der Handelsvertreter in den
letzten fünf Jahren erhalten hat. Wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre bestand, erfolgt die
Berechnung auf der Grundlage der während dieses Zeitraums erhaltenen durchschnittlichen
Vergütung.

Die Richtlinie sieht unter bestimmten Umständen auch eine andere Form der Entschädigung vor,
nämlich das Recht auf Ersatz des Schadens, der durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit
dem Auftraggeber entstanden ist. Dieser Schaden entsteht vor allem dann, wenn:

 Der Handelsvertreter erhält nicht die Provisionen, die er bei normaler Erfüllung des Vertrags
erhalten hätte, was zu erheblichen Vorteilen für den Unternehmer führt.
 Der Handelsvertreter ist nicht in der Lage, die Kosten und Ausgaben zu decken, die er auf
Anraten des Auftraggebers für die Ausführung des Vertrags getätigt hat.
 Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer seinen Anspruch auf diesen Ausgleich
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages mitteilen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Artikel 18 festlegt, dass der Ausgleich oder die Rückforderung nach
Artikel 17 unter den folgenden Umständen nicht zu zahlen ist:

a) Der Unternehmer hat den Vertrag aufgrund von Umständen gekündigt, die dem Handelsvertreter
zuzurechnen sind, wie es das nationale Recht vorsieht, das eine fristlose Kündigung erlaubt.
b) Der Handelsvertreter hat den Vertrag gekündigt, es sei denn, die Kündigung ist durch Umstände
gerechtfertigt, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, oder durch Alter, Behinderung oder Krankheit
des Handelsvertreters, so dass ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.
c) Der Handelsvertreter hat seine Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag in
Übereinstimmung mit einer Vereinbarung mit dem Unternehmer auf einen Dritten übertragen.
Die Parteien können nicht zum Nachteil des Handelsvertreters von diesen Artikeln im
Handelsvertretervertrag abweichen, wie in Artikel 19 der Richtlinie festgelegt.

GOODWILL-AUSGLEICH NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT

In den Niederlanden stehen die Rechte des Handelsvertreters auf Ausgleich bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses
im Einklang mit der Richtlinie. Artikel 7:442 des niederländischen Bürgerlichen
Gesetzbuches
besagt:
Ungeachtet des Anspruchs auf Schadensersatz hat der Handelsvertreter bei Beendigung des
Handelsvertretervertrags Anspruch auf einen Ausgleich, den so genannten Goodwill-Ausgleich,
sofern er:
a) für den Auftraggeber neue Kunden gewonnen oder die Verträge mit bestehenden Kunden
wesentlich erweitert hat, was für den Auftraggeber einen erheblichen Vorteil bedeutet.
b) die Zahlung dieser Entschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
entgangenen Provision aus den Verträgen mit diesen Kunden, angemessen ist.

Die Höhe der Entschädigung darf nicht höher sein als die während eines Jahres erhaltene Vergütung,
berechnet auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten fünf Jahre oder, wenn der Vertrag weniger
als fünf Jahre bestanden hat, auf der Grundlage des Durchschnitts für die gesamte Laufzeit.
Der Ausgleichsanspruch erlischt, wenn der Handelsvertreter dem Unternehmer seinen Anspruch nicht
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages anzeigt.

Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn der Vertrag gekündigt wird:

a) Durch den Auftraggeber aufgrund von Umständen, die den Handelsvertreter gemäß Artikel 439
Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs schadensersatzpflichtig machen.
b) durch den Handelsvertreter, es sei denn, die Beendigung ist durch Umstände gerechtfertigt, die
dem Auftraggeber zuzurechnen sind, oder durch Alter, Behinderung oder Krankheit des
Handelsvertreters, so dass ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.
c) durch den Handelsvertreter, der gemäß einer Vereinbarung mit dem Unternehmer seine Rechte
und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag auf einen Dritten überträgt.

KEIN AUSSCHLUSS DES GOODWILL IN HANDELSVERTRETERVERTRÄGEN NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT

Es ist nicht möglich, vor Beendigung des Handelsvertretervertrags von Artikel 442 des
niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs abzuweichen. Ein vertraglicher Ausschluss des Rechts
auf „Goodwill-Entschädigung“ ist daher nicht zulässig. In der Praxis kann es jedoch zu Diskussionen
über die Haftung und die Höhe des Goodwill/Vermittlungsausgleichs bei Beendigung des
Handelsvertretervertrags kommen.

NIEDERLÄNDISCHE ANWÄLTE FÜR HANDELSVERTRETERRECHT

Bei MAAK Advocaten hat sich unser Team von Rechtsexperten auf Handelsvertreterverträge für
Software und technologische Produkte und Dienstleistungen spezialisiert. Wir sind jedoch auch in der
Lage, bei Handelsvertreterverträgen für traditionellere Produkte oder Dienstleistungen Hilfestellung zu
leisten, indem wir sowohl den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer hinsichtlich des Inhalts des
Handelsvertretervertrags beraten. Sollte ein gerichtliches Verfahren in den Niederlanden erforderlich sein, können wir Ihnen auch insoweit die notwendige Unterstützung bieten.

Wenn Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung in Bezug auf den Goodwill-Ausgleich für
Handelsvertreter in den Niederlanden benötigen, zögern Sie bitte nicht, sich an unser sachkundiges
und engagiertes Team in unserer niederländischen Anwaltskanzlei zu wenden. Unsere
niederländischen Anwälte sind bestrebt, Ihnen außergewöhnliche juristische Dienstleistungen und
eine persönliche Betreuung zu bieten, um Ihre individuellen Bedürfnisse zu erfüllen. Sie können uns
über unsere Website, per E-Mail oder per Telefon kontaktieren.

Wir sind bestrebt, Ihnen außergewöhnliche juristische Dienstleistungen und eine persönliche Betreuung zu bieten, um Ihre individuellen Bedürfnisse zu erfüllen. Sie können uns über unsere Website, per E-Mail oder per Telefon kontaktieren. Unsere freundlichen und professionellen Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter und vereinbaren einen Beratungstermin mit einem unserer fachkundigen deutschsprachigen Anwälte in den Niederlanden, zum Beispiel mit einem niederländischen Anwalt für Rechtsstreitigkeiten oder einem Anwalt für Vertragsrecht in den Niederlanden in Amsterdam. Wir freuen uns auf die Gelegenheit, Ihnen dabei zu helfen, sich in der komplexen Rechtslandschaft zurechtzufinden und das bestmögliche Ergebnis für Ihren Fall zu erzielen.

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Martin Kruger

Martin Kruger

Martin Krüger führt als deutschsprachiger niederländischer Rechtsanwalt den German Desk von MAAK. Da Martin selbst in Heidelberg aufgewachsen ist und in den Niederlanden ausgebildet wurde, kennt er die diversen kulturellen Unterschiede zwischen beiden Ländern und setzt dieses Wissen ein um seine Mandanten in grenzüberschreitenden Fällen auf Deutsch optimal zu beraten und in juristischen Prozessen in den Niederlanden zu vertreten. Website Profil anschauen oder LinkedIn Profil anschauen.