Als deutschsprachige Anwälte und Anwältinnen in den Niederlanden, die in der verarbeitenden Industrie spezialisiert sind, beraten wir insbesondere nationale und internationale Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen auf dem deutschen Markt anbieten und vertreiben. Jeder Vertriebler bzw. jede Vertrieblerin und insbesondere Onlinehändler/innen müssen dabei auch die deutschen Gesetze und Richtlinien berücksichtigen, bevor sie ihre Produkte in Deutschland vertreiben können. Eines dieser Gesetze ist das Verpackungsgesetz in Deutschland(VerpackG), das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist und die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ersetzt. Das Verpackungsgesetz gilt für alle Hersteller/innen und Vertreiber/innen, die Verpackungen, wie z.B. Pappe oder Kunststoff in den Verkehr bringen. Ziel des Verpackungsgesetzes ist der einfache Datenabgleich sowie das Gewährleisten eines hohen Maßes an Transparenz, um eine faire Kostenverteilung zu schaffen. Zudem soll mit dem Verpackungsgesetz eine umweltgerechte Verwertung der Verpackungen gewährleistet werden.
Doch welche Änderungen ergeben sich genau durch das Verpackungsgesetz und was bedeutet das für (internationale) Unternehmen und Onlinehändler?
Wann werde ich durch das Verpackungsgesetz in die Pflicht genommen?
Für Hersteller und Vertreiber ist die Frage besonders wichtig, wann sie sich überhaupt mit dem Verpackungsgesetz auseinandersetzen müssen und in die Pflicht genommen werden. Kurz gesagt: wenn Sie ein Gewerbe betreiben und eine Verkaufsverpackung samt Produkt an den Endverbraucher in Deutschland vertreiben, dann gilt das Verpackungsgesetz höchstwahrscheinlich für Sie. Dies hat die Folge, dass Sie Ihre Verpackungen lizenzieren müssen. Sobald Sie erstmalig eine Verkaufsverpackung, also eine Produkt- und/oder Versandverpackung mit Ihrer Ware befüllen, müssen Sie die Regelungen aus dem Verpackungsgesetz beachten.
Das Gleiche gilt, wenn Sie befüllte Verpackungen aus dem Ausland, zum Beispiel den Niederlanden importieren, und in Deutschland verkaufen. Da die gebrauchten Verpackungen grundsätzlich als Abfall bei dem deutschen Endkonsumenten anfallen, müssen die Regelungen des Verpackungsgesetzes beachten werden, da diese auch auf eine umweltfreundlichere Verwertung abzielen.
Auf der Website der Zentralen Stelle finden Sie einen hilfreichen How-To-Guide, der sich an Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen und Umverpackungen richtet.
Welche Pflichten habe ich aufgrund des Verpackungsgesetzes?
Das Verpackungsgesetz schreibt nunmehr eine Registrierungspflicht für der Hersteller oder Vertreiber vor. Ohne diese Registrierung dürfen Produkte nicht vertrieben werden, sonst können dem Hersteller oder Vertreiber hohe Bußgelder drohen. Die Registrierung können Sie über die Registerdantenbank LUCID vornehmen.
Darüber hinaus hat der Hersteller oder Vertreiber eine Datenmeldepflicht. Das bedeutet, dass er/sie bestimmte Angaben zu seiner verwendeten Verpackung an die sogenannte „Zentrale Stelle“ vermitteln und anschließend bei einer der Dualen Systeme lizenzieren muss. Diese Dualen Systeme sind in Deutschland für die Sammlung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen verantwortlich.
Wichtig ist, dass diese Pflichten gelten, sobald Sie die erste befüllte Verpackung auf den deutschen Markt in Umlauf bringen. Es kommt daher weder auf das Material der Verpackung noch auf die Anzahl der Verpackungen an.
Vertrieb von Ware und Verpackungen im Ausland
Bitte beachten Sie: sobald Sie Ihre Verpackungen in andere EU-Mitgliedstaaten versenden, reicht es nicht aus, nur diejenigen Verpackungen zu lizenzieren, die Sie auf dem deutschen Markt in Umlauf bringen. In dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat können andere Verpackungsgesetze gelten, sodass Sie den Teil Ihrer Lieferungen, der ins Ausland exportiert wird, dort lizenzieren lassen müssen. Grund dafür ist u.a., dass ein deutsches Duales System Ihre Verpackungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht recyceln kann. Informieren Sie sich daher am besten über die jeweiligen Bestimmungen des Exportlandes.
Gilt das Verpackungsgesetz auch für Handelsagenten?
Wenn der Onlinehändler die Ware durch den Produzenten versendet, gilt er als Handelsagent des Herstellers. Er befüllt die Verpackungen also nicht selbst und hat mit der Befüllung der Ware dem Grunde nach nichts zu tun. Daher wird lediglich der Produzent von dem Verpackungsgesetz in die Pflicht genommen, und zwar sowohl hinsichtlich der Produkt- als auch der Versandverpackung.
Das Verpackungsgesetz und der Import von Waren nach Deutschland
Wenn Sie beispielsweise Ware aus den Niederlanden nach Deutschland importieren, müssen Sie die Verpackungen dort bei einem Dualen System lizenzieren lassen. Für die Pflichteneinhaltungen gemäß des Verpackungsgesetzes ist bei dem Import der Ware nach Deutschland derjenige verantwortlich, der bei dem Grenzübergang die Verantwortung für die Ware innehat. Hier ist es sinnvoll, diese Verantwortung vertraglich festzulegen, da nicht immer eindeutig ist, wer tatsächlich die Verantwortung für die Ware in Deutschland trägt.
Verpackungsverordnung in den Niederlanden
Haben Sie Fragen zu dem deutschen Verpackungsgesetz oder benötigen Sie juristische Beratung bei dem Vertrieb Ihrer oder anderer Produkte? Unser erfahrener Anwalt, spezialisiert im Produktrecht und Unternehmensrecht, Martin Krüger, hilft Ihnen gerne weiter.
T: +31 (0)20 – 210 31 38
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Kontaktperson: Martin Krüger | Anwalt für Produktrecht und Unternehmensrecht