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Vollstreckungsverfahren in den Niederlanden

Entscheidung Vollstreckungsverfahren

Sie haben ein Urteil in Deutschland, Österreich oder der Schweiz erhalten und möchten es in den Niederlanden vollstrecken lassen? Diese Exekutionsführung ist grundsätzlich möglich. Unsere deutschsprachigen Anwälte in den Niederlanden verfügen über große Expertise im Bereich der Vollstreckung und können Ihnen bei der sorgfältigen Durchführung des Prozesses in den Niederlanden gerne weiterhelfen. Wir möchten das Vollstreckungsverfahren in den Niederlanden gerne erläutern.

Zusammenarbeit zwischen einem niederländischen Anwalt und Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung

Ein Urteil bzw. eine Entscheidung, die auch als Titel oder vollstreckbarer Titel bekannt ist, berechtigt einen Gläubiger dazu, durch einen niederländischen Gerichtsvollzieher die notwendigen Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung des Gerichtsurteils zu ergreifen. Dieser Vollstreckungstitel stellt eine Anordnung dar, mit dem der Schuldner gezwungen werden soll, dem Urteil des Gerichts entsprechend nachzukommen und den ausstehenden Betrag an den Gläubiger zu bezahlen. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, wann die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens notwendig bzw. sinnvoll ist und wie Entscheidungen in den Niederlanden vollstreckt werden.

Wie wird ein ausländisches Urteil in den Niederlanden vollstreckt?

In den Niederlanden wird die Durchsetzung oder Vollstreckung einer Entscheidung immer in Zusammenarbeit mit einem Gerichtsvollzieher durchgeführt. Vollstreckung bedeutet, dass die verurteilte Person (der Schuldner) dem Urteil nachkommen muss. Gerichtsvollzieher können dies durchsetzen, indem sie Zwangsmaßnahmen ergreifen, die auch als Vollstreckungsmaßnahmen bezeichnet werden.

Diese Durchsetzungsmaßnahmen können beispielsweise in der Pfändung von Bankkonten des Schuldners bestehen. Außerdem gehören dazu auch öffentliche Versteigerungen und die Inbesitznahme von Eigentum. Diese Handlungen, sogenannte Amtshandlungen, können nur von einem Gerichtsvollzieher nach dem Gerichtsvollziehergesetz in den Niederlanden durchgeführt werden.

Exekutionsführung und Ablauf des Vollstreckungsverfahrens in den Niederlanden

Die Exekutionsführung und Ablauf des Vollstreckungsverfahrens in den Niederlanden funktioniert in den Niederlanden nicht so wie in den Nachbarländern. Nachdem der Gerichtsvollzieher die Gerichtsentscheidung sowie das EU-Formblatt erhalten hat, stellt er beide Dokumente bei dem Schuldner in den Niederlanden zu. Dem Schuldner wird dann eine letzte Frist zur Zahlung gesetzt, bevor entschieden wird, dass in sein Eigentum vollstreckt wird. Der Gerichtsvollzieher behält den Überblick über diese Frist und geht bei Ausbleiben der Zahlung zu Vollstreckungsmaßnahmen über, es sei denn, es wurde eine andere Vorgehensweise mit dem Gläubiger besprochen.

Entscheidung ausländisches Urteil und Zahlungsfähigkeit des niederländischen Handelspartners

Bei dieser Entscheidung ist von Belang, zu überprüfen, ob der Schuldner überhaupt solvent ist oder ob möglicherweise schon ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Ein niederländischer Anwalt kann in einem Register in den Niederlanden nachsehen, ob ein Insolvenzantrag bereits gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist es zunächst ratsam, mit den Vollstreckungsmaßnahmen zu beginnen. Ist von vornherein klar, dass der Schuldner insolvent ist, ist es möglich, die Forderung des Gläubigers auf die Insolvenzliste des Schuldners zu setzen. Hierzu muss mit dem Insolvenzverwalters des Schuldners Kontakt aufgenommen werden. In einem solchen Fall ist es ratsam, einen niederländischen Anwalt hinzuzuziehen. Unsere deutschsprachigen Anwälte können Ihnen bei der Kommunikation und Prüfung Ihrer Forderung bestens behilflich sein Sie dahingehen beraten, ob Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden sollten oder nicht. Denn wenn der Schuldner bereits insolvent ist, können auch die Vollstreckungskosten nicht beim Schuldner mitvollstreckt werden mit der Folge, dass der Gläubiger auf diesen Kosten sitzen bleiben würde.

Anerkennung eines deutschen Urteils für ein Vollstreckungsverfahren in den Niederlanden

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters in deutsch-niederländischen Angelegenheiten müssen deutsche Gerichtsentscheidungen erst in den Niederlanden anerkannt und dann vollstreckt werden. In diesem Zusammenhang gelten auch europarechtliche Vorgaben, die bei dem Anerkennungsverfahren berücksichtigt werden müssen. In unserem Blog über die Vollstreckung eines ausländischen Urteils informieren wir Sie über diese europarechtlichen Vorgaben.

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EEX oder Brüssel-I Verordnung)

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EEX oder Brüssel-I Verordnung) soll den Zugang zum Recht (auch in den Niederlanden) erleichtern, indem Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von in den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eingeführt werden. Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung), die jedoch weiterhin auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 am 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, Anwendung findet (Näheres dazu in Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).

Gemäß der Brüssel-I-Verordnung umfasst der Begriff „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung, auch wenn sie als Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beschluss oder Zahlungsbefehl bezeichnet wird. Die Entscheidung wird in den Niederlanden dann ohne besonderes Verfahren als Entscheidung anerkannt. Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Ein deutschsprachiger niederländischer Anwalt kann Ihnen bei der Vorbereitung der Anerkennung einer Entscheidung helfen und Sie darüber informieren, wo Sie die benötigten Dokumente anfragen können.

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung, also beispielsweise in Deutschland oder Österreich, vollstreckbar ist und dass im Vollstreckungsstaat (Niederlande) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde.

Anwälte spezialisiert auf die Vollstreckung ausländischer Urteile in den Niederlanden

Haben Sie Fragen zum Vollstreckungsverfahren in den Niederlanden oder benötigen Sie in Holland spezifische anwaltliche Unterstützung Aufnahme von Vollstreckungsmaßnahmen in den Niederlanden? Unsere erfahrenen deutschsprachigen Fachanwälte in Holland helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktdaten:

Telefon: +31 (0)20 – 210 31 38
E-Mail: mail@maakadvocaten.nl
Ihr Ansprechpartner: Martin Krüger | Deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden