Ihnen liegt ein in Deutschland, Österreich oder der Schweiz rechtskräftiges Urteil vor und Sie möchten dieses in den Niederlanden vollstrecken lassen? Die deutschsprachigen Anwälte von MAAK Anwälte in den Niederlanden können Sie auf Deutsch zum niederländischen Recht beraten und verfügen über die nötige Expertise um Sie erfolgreich und effizient bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten und der Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Holland zu unterstützen.
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in den Niederlanden
Anders als beispielsweise nach deutschem Recht, wird die Durchsetzung beziehungsweise Vollstreckung einer richterlichen Entscheidung in den Niederlanden immer in Zusammenarbeit mit einem Gerichtsvollzieher durchgeführt. Wir informieren Sie gerne über die Vollstreckung ausländischer Titel in den Niederlanden. Die Erfahrung zeigt, dass Sie mit einem niederländischen Anwalt schneller zu einem Ergebnis kommen. Ein Urteil, auch als Titel oder vollstreckbarer Titel bekannt, berechtigt einen Gläubiger dazu, mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers, die notwendigen Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung des Gerichtsurteils zu ergreifen. Dieser Vollstreckungstitel gilt als Anordnung und soll die verurteilte Person (im Zivilrecht der Schuldner)dazu bewegen, die geforderten Schritte einzuleiten, um dem Urteil des Gerichts (doch noch)nachzukommen. Gerichtsvollzieher können dies durchsetzen, indem sie Zwangsmaßnahmen ergreifen, die auch als Vollstreckungsmaßnahmen bezeichnet werden. Diese Durchsetzungsmaßnahmen sind vielschichtig und können beispielsweise aus einer Pfändung in den Niederlanden von Gehältern, offenen Forderungen oder Bankkonten bestehen. Außerdem gehören dazu auch öffentliche Versteigerungen und die Inbesitznahme von Eigentum. Die deutschsprachige Anwälte in den Niederlanden der Kanzlei MAAK Advocaten arbeitet mit einer Reihe von niederländischen Gerichtsvollziehern zusammen eine Vollstreckung eines ausländischen Titels in Ihrem Namen durchsetzen können.
Niederländische Anwälte spezialisiert auf Vollstreckung
Bei einem Rechtsstreit bei dem die Parteien beispielsweise in Deutschland und den Niederlanden ansässig sind, kann ein Urteil welches in einem der beiden Länder ergangen ist, über die Ländergrenze hinweg durchgesetzt werden. Wenn ein deutsches Urteil ergangen ist, die niederländische Partei dem Urteil jedoch nicht nachkommt, kann versucht werden, das Urteil auch in den Niederlanden durchzusetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Urteil in den Niederlanden anerkannt wird. Ob das Urteil in den Niederlanden anerkannt wird, hängt unter anderem davon ab, ob das betreffende Land Vertragspartei der Brüsseler I-bis-Verordnung oder eines anderen internationalen Vertrags ist. Unsere deutschsprachigen Anwälte spezialisiert auf grensüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten helfen Ihnen gerne weiter.
Anerkennung Deutscher Urteile in den Niederlanden
Die sogenannte Brüsseler I-bis-Verordnung und internationale Verträge zur Anerkennung ausländischer Urteile regeln die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Nach dieser Verordnung können, in einem Mitgliedstaat ergangene Urteile, in anderen Mitgliedstaaten ohne (zusätzliches) Gerichtsverfahren anerkannt und schlussendlich durchgesetzt werden. Ein in einem Mitgliedstaat ergangenes Urteil, das dort vollstreckbar ist, ist dementsprechend auch in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden ohne dass eine Vollstreckungserklärung erforderlich ist. Dies gilt für alle richterlichen Entscheidungen die nach dem 10. Januar 2015 in Zivil- und Handelssachen ergangen sind. Die entsprechenden Unterlagen müssen dazu einer zuständigen Behörde (unter Umständen in beglaubigter Übersetzung) zur Verfügung gestellt werden. In den Niederlanden übernimmt dies ein Gerichtsvollzieher, der in der Regel durch einen Anwalt beauftragt wird. So sind auch ausländische Urteile eines EU-Mitgliedstaats in den Niederlanden leicht durchzusetzen. Wenn es sich um eine Entscheidung eines Nicht-EU-Mitgliedstaats handelt, ist das ebenfalls möglich, wenn zwischen den Niederlanden und dem betreffenden Land ein Vertrag über die Anerkennung ausländischer Urteile besteht. In diesem Fall müssen die aus dem internationalen Vertrag resultierenden Bedingungen erfüllt sein, um das Urteil vollstrecken zu können.
Anerkennung des ausländischen Urteils in den Niederlanden
Wenn keine Verordnung oder kein Vertrag gilt, muss auf Artikel 431 der niederländischen Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden. Aus diesem Artikel folgt, dass Entscheidungen ausländischer Gerichte in den Niederlanden nicht vollstreckt werden. Aus Absatz 2 folgt des Weiteren dass der Fall dann vor einem niederländischen Gericht erneut verhandelt werden muss. In der Praxis scheint es jedoch, dass eine vollständige Neubewertung normalerweise nicht stattfindet. Der Richter prüft, ob die Entscheidung eine Reihe von Mindestanforderungen erfüllt. Diese Anforderungen lauten wie folgt:
1. Gerichtsstand
Das Gericht, welches ein Urteil in erster Instanz erlassen hat, muss auf international anerkannter Basis zuständig sein.
2. Ordnungsgemäßes Verfahren
Das ausländische Urteil wurde unter gebührender Beachtung der Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens gefällt, und der Angeklagte hatte Gelegenheit Stellung zu nehmen.
3. Öffentliche Ordnung
Die Anerkennung des ausländischen Urteils in den Niederlanden widerspricht nicht der niederländischen öffentlichen Ordnung
und
4. Unvereinbare Urteile
Das ausländische Urteil ist nicht unvereinbar mit einem Urteil eines niederländischen Gerichts, welches zuvor, in derselben Sache, zwischen den Parteien ergangen ist.
Vorläufige Vollstreckung in den Niederlanden
Wie bereits angedeutet, muss ein Gerichtsurteil nach niederländischem Recht zunächst unmittelbar durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden bevor dieses vollstreckt werden kann. Eine Partei kann jedoch fordern, dass ein Urteil bereits vorläufig vollstreckt wird. Für die Vollstreckung ist es dann nicht erforderlich, dass das Urteil tatsächlich rechtskräftig ist. Wenn die, in erster Instanz, unterlegene Partei einen Rechtsbehelf gegen ein erstinstanzliches Urteil einlegt, wird dessen Vollstreckbarkeit bis zum Abschluss der Berufung ausgesetzt.
Sollte eine Partei doch zur Vollstreckung eines Urteils übergehen, welches lediglich vorläufig vollstreckbar ist und die unterlegen Partei einen Rechtsbehelf eingelegt haben, kann eine solche Vollstreckung zu einer Schadensersatzpflicht führen, falls die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt von einem Berufungsgericht wieder aufgehoben wird.
Niederländischer Fachanwalt spezialisiert auf grenzüberschreitende Vollstreckung
Haben Sie Fragen zum niederländischen Prozessrecht oder benötigen Sie in Holland spezifische anwaltliche Beratung zur Vollstreckung eines ausländischen Urteils? Unsere erfahrenen deutschsprachigen Fachanwälte in Amsterdam, Niederlande, helfen Ihnen gerne weiter!
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Ihr Ansprechpartner: Martin Krüger | Deutschsprachiger Anwalt in den Niederlanden