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Vertriebs­vereinbarung in den Niederlanden

Wir empfehlen, die getroffenen Vertriebsvereinbarung in den Niederlanden klar und detailliert zu formulieren. Es können Vereinbarungen getroffen werden über: die Art des Produkts, die (Mindest­)Anzahl der abzunehmenden Produkte, die Preise, den Absatzmarkt, den Grad der Exklusivität, die Erlaubnis, Untervertriebshändler zu benennen, die Dauer der Vereinbarung, die Möglichkeit, die Vereinbarung zu kündigen oder aufzulösen, den Mindestumsatz, etwaige Rabatte und die Haftung. Wenn die Zusammenarbeit auch internationale Aspekte hat, ist es wichtig, sorgfältig zu prüfen, welches Recht auf die Vertriebsvereinbarung in den Niederlanden für anwendbar erklärt werden soll. Außerdem ist es sinnvoll und empfehlenswert, eine Gerichts- bzw. Schiedsgerichtsklausel in den Vertrag aufzunehmen.

Niederländische Vertriebsvereinbarung

Der Vertriebsvertrag in den Niederlanden enthält in der Regel Vereinbarungen über die Art der zu liefernden Produkte, die Menge der zu liefernden Produkte, die zu bedienenden Absatzmärkte und die Bedingungen, unter denen die Lieferungen der Produkte erfolgen. Darüber hinaus kann es für den Lieferanten ratsam sein, die Produkte unter Eigentumsvorbehalt an den Händler zu liefern. Dies bedeutet, dass das Eigentum an den Produkten nicht übertragen wird, solange der Händler den Kaufpreis nicht bezahlt hat. Dies kann ist im Falle einer Insolvenz des Händlers sehr hilfreich sein, da die Produkte dann nicht in die Insolvenzmasse fallen. Dies bietet dem Lieferanten die notwendige Sicherheit. Feste bzw. bestimmte Preise können aufgrund von Wettbewerbsbestimmungen nicht vereinbart werden. Der Lieferant und der Händler können jedoch Ziel- oder Richtpreise vereinbaren. Der Händler muss aber die Möglichkeit haben, seine eigene Preispolitik zu verfolgen. Höchstpreise können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sein.

Exklusivität einer Vertriebsvereinbarung in Niederlanden

In einer Vertriebsvereinbarung kann eine Form der Exklusivität vereinbart werden. So kann z. B. vereinbart werden, dass der Vertriebshändler als einziger das Recht hat, die Produkte in einen vertraglich festgelegten Gebiet zu verkaufen (Alleinvertrieb), dass eine bestimmte Anzahl von Vertriebshändlern das Recht hat, die Produkte zu verkaufen (Selektivvertrieb), oder dass eine maximale Anzahl von geeigneten Verkaufsstellen ausgewählt wird (Intensivvertrieb). Wir empfehlen außerdem, dass in der Vertriebsvereinbarung bzw. dem Vertragshändlervertrag festzulegen, ob der Händler konkurrierende Produkte verkaufen darf und, wenn ja, unter welchen Bedingungen. Hierbei gilt jedoch erneut das Wettbewerbsverbot zu beachten.

Vereinbarungen zu Untervertrieb und Werbung

Der Lieferant und der Händler können vereinbaren, dass der Händler sog. Untervertriebshändler benennen darf. Auf diese Weise können die Produkte in einem noch größerem Umfang über die verschiedenen Absatzmärkte verteilt werden. Außerdem können Vereinbarungen über die Art und Weise getroffen werden, in der die Produkte auf dem Markt beworben werden. Eine der Möglichkeiten ist, dass vereinbart wird, dass der Lieferant dazu beiträgt. Hier sollte in der Praxis genau bestimmt werden, wie die Werbung erfolgen soll.

Beendigung der VertriebsVereinbarung in den Niederlanden

Dieses sind sehr wichtige Themen, die in jeder Vereinbarung geregelt werden sollten. In der Praxis sind die Beendigung, Auflösung und Dauer einer Vertriebsvereinbarung in den Niederlanden Gegenstand von Gerichtsverfahren. Eine Vertriebsvereinbarung kann für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum geschlossen werden. Eine Vertriebsvereinbarung, die für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde, kann grundsätzlich nicht gekündigt werden. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertriebsvertrag kann grundsätzlich gekündigt werden. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Erfordernis des Treu und Glauben einen hinreichend schwerwiegenden Kündigungsgrund, die Einhaltung einer Kündigungsfrist oder die Zahlung von Schadensersatz erfordert. Darüber hinaus ist es möglich, einen Vertriebsvertrag aufzulösen, wenn eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen in einem solchen Ausmaß nicht nachgekommen ist, dass die Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist. Für die Auflösung ist es erforderlich, dass die Vertragspartei in Verzug ist, es sei denn, die Erfüllung ist dauerhaft oder vorübergehend unmöglich. Wir empfehlen Ihnen, dieses vertraglich detailliert zu regeln. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Regelungen zum Rücktritt/Auflösung einer vertraglich ausschließen.

Mindestumsatz und Rabatte

In der Vertriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass der Händler einen Mindestumsatz erzielen muss. Das Erreichen eines Mindestumsatzes kann auch an die Fortführung der Vereinbarung geknüpft werden oder umgekehrt an die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Es ist jedoch nicht immer möglich, im Voraus abzuschätzen, welcher Umsatz mit den Produkten in einem bestimmten Gebiet erzielt werden kann. Eine Zwischenlösung könnte darin bestehen, dass der Lieferant und der Händler vereinbaren, dass der Händler beim Kauf einer bestimmten Menge von Produkten einen Rabatt auf den Kaufpreis erhält.

Haftung in den Niederlanden

Dieser Themenkomplex sollte immer vertraglich geregelt werden. Grundsätzlich geht man davon aus, dass der Lieferant für den durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden haftet. Im Vertriebsvertrag können und sollten weitere Vereinbarungen über die Verteilung der Risiken und Haftung zwischen dem Lieferanten und den Händlern in der Vertriebskette getroffen werden.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand in den Niederlanden

Im Falle eines internationalen Vertriebsvertrags sollte immer eine Rechtswahlklausel aufgenommen werden. Außerdem ist empfehlenswert, einen Gerichtsstandswahl bzw. eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen.

Niederländischer Anwalt für Vertriebsvereinbarungen

Haben Sie Fragen zum niederländischen Vertragsrecht oder benötigen anwaltliche Beratung zu Vereinbarungen bzw. Erstellung von Vertriebsverträgen? Unser Niederländischer Anwalt für Vertriebsvereinbarungen in den Niederlanden helfen Ihnen gerne weiter. Ihr Ansprechpartner:

Kanzlei: +31 (0)20 – 210 31 38
Direct: +31(0)681474665
martin.kruger@maakadvocaten.nl

Martin Kruger

Martin Kruger

Martin Krüger führt als deutschsprachiger niederländischer Rechtsanwalt den German Desk von MAAK. Da Martin selbst in Heidelberg aufgewachsen ist und in den Niederlanden ausgebildet wurde, kennt er die diversen kulturellen Unterschiede zwischen beiden Ländern und setzt dieses Wissen ein um seine Mandanten in grenzüberschreitenden Fällen auf Deutsch optimal zu beraten und in juristischen Prozessen in den Niederlanden zu vertreten. Website Profil anschauen oder LinkedIn Profil anschauen.