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Unternehmens­kauf in den Niederlanden

Auch wenn jede Unternehmenskauf in den Niederlanden anders und stets individuell zu handhaben ist, lässt sich der Prozess im Wesentlichen in einigen Schritte zusammenfassen. Wichtig ist dabei, zwischen zwei Arten des Unternehmenskaufs zu unterscheiden:dem sog. Asset Deal einerseits und dem Share Deal andererseits. In der Praxis stellt der Share Deal die häufigste Form des Unternehmenskaufs dar. Die Anwälte von MAAK in den Niederlanden verfügen über umfassende Erfahrung in der Beratung von Share Deals für Unternehmen. In dieser Blogserie werden die verschiedenen Phasen eines solchen Share Deals in den Niederlanden vorgestellt und näher erläutert.

Was ist ein Share Deal nach niederländischem Recht?

Bei einem Share Deal werden alle Gesellschaftsanteile an der BV auf den Erwerber übertragen. Dies bedeutet, dass alle bestehenden Aktiva und Passiva, Rechte und Pflichten, Mitarbeiter, Verträge, Genehmigungen usw. automatisch auf den Erwerber übergehen. Insoweit ist zu beachten, dass die Anteile an einer BV nur unter notarieller Beurkundung übertragen werden können. 

Unternehmenskauf in den Niederlanden und Die Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)

Nahezu jeder Übernahmeprozess beginnt mit einem Kennenlernen von Verkäufer und (potenziellem) Käufer. Im Rahmen dieser Einführung prüfen Verkäufer und (potenzieller) Käufer, ob eine hinreichende Grundlage für die Fortsetzung des Übernahmeprozesses besteht. Es ist üblich, dass die Parteien in dieser Phase eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) treffen, mit der sie sich verpflichten, hinsichtlich der ausgetauschten Informationen Geheimhaltung zu wahren und Details des Unternehmenskauf in den Niederlanden nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben. Jedenfalls die folgenden Punkte sollten in einer NDA geregelt werden:

  • Der Zweck der Bereitstellung von Informationen;
  • Adressaten der Vertraulichkeitsklausel;
  • Beschreibung der vertraulichen Informationen;
  • Strafklausel;
  • Frist, Weitergabe und Verpflichtungen hinsichtlich der vertraulichen Informationen gegenüber Dritten.

Die Absichtserklärung: Letter of Intent, Memorandum of Understanding, Heads of Terms und Term Sheet

Haben sich die Parteien hinsichtlich der wesentlichen Punkte des Unternehmenskaufs geeinigt, werden diese in einer Absichtserklärung (Letter of Intent) festgehalten. Der Letter of Intent, Memorandum of Understanding, Heads of Terms und Term Sheet, bildet gewissermaßen den Rahmen für die weiteren Verhandlungen zwischen Verkäufer und (potenziellem) Käufer. Die Parteien legen darin den Plan in allgemeinen Worten und in groben Zügen fest, ohne ihn bereits in die Praxis umzusetzen. Die Absichtserklärung regt die Parteien dazu an, sich über wesentliche Fragen wie den Kaufpreis, die Due-Diligence-Prüfung sowie den weiteren Verlauf des Übernahmeprozesses zu verständigen. So wissen die Parteien frühzeitig, woran sie sind und was sie von einander erwarten können. Obwohl jede Absichtserklärung unterschiedlich ausfällt, ist es stets wichtig, die folgenden Punkte zu berücksichtigen: 

  • Welche und wie viele Gesellschaftsanteile sollen verkauft werden?
  • Wie hoch ist der erwartete Preis der betreffenden Gesellschaft?
  • Etwaige Annahmen, etwa die Annahme, dass keine Dividende gezahlt wird und dass die angegebenen Zahlen korrekt sind.
  • Ob eine Due-Diligence-Prüfung stattfinden wird. Der Abschluss der Due-Diligence-Prüfung (bzw. deren Ergebnisse) zur Zufriedenheit des Käufers stellt häufig eine aufschiebende Bedingung der Übernahme dar und bietet insoweit einen „Ausweg“ für den Käufer
  • Eine Agenda für die Fortführung des Akquisitionsprozesses.
  • Eine Vertraulichkeitsklausel.
  • Haben die Parteien Exklusivität im Hinblick auf den weiteren Verhandlungsprozess vereinbart?
  • Rechtswahl und Gerichtsstand im Hinblick auf das anwendbare Recht und das zuständige Gericht im Falle etwaiger Streitigkeiten zwischen den Parteien.

Auf M&A und Unternehmenskäufe spezialisierte Anwälte in den Niederlanden

Haben Sie Fragen zum Unternehmenskauf in den Niederlanden? Unsere auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälte in den Niederlanden unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung einer Vertraulichkeits- oder Absichtsvereinbarung, prüfen diese und beraten Sie über etwaige Möglichkeiten in Bezug auf diese Vereinbarungen. In der Fortsetzung dieser Blogserie soll die Sorgfaltspflicht ausführlicher behandelt werden.

Kanzlei: +31 (0)20 – 210 31 38
Direct: +31(0)681474665
martin.kruger@maakadvocaten.nl

Martin Kruger

Martin Kruger

Martin Krüger führt als deutschsprachiger niederländischer Rechtsanwalt den German Desk von MAAK. Da Martin selbst in Heidelberg aufgewachsen ist und in den Niederlanden ausgebildet wurde, kennt er die diversen kulturellen Unterschiede zwischen beiden Ländern und setzt dieses Wissen ein um seine Mandanten in grenzüberschreitenden Fällen auf Deutsch optimal zu beraten und in juristischen Prozessen in den Niederlanden zu vertreten. Website Profil anschauen oder LinkedIn Profil anschauen.