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UN-Kaufrecht

Das Wiener Kaufrecht innerhalb deutsch-niederländischer Vertragsabschlüsse

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)) beinhaltet das UN-Kaufrecht (Wiener Kaufrechtsübereinkommen). Über 80 Staaten, die Mitglied dieses Übereinkommens sind, verbindet daher eine einheitliche Rechtsgrundlage für internationale Vertragsabschlüsse von Warenkaufverträgen, um den internationalen Handel zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Unsere deutschsprachigen Anwälte in den Niederlanden unterstützen Mandanten häufig bei der Anwendung des Wiener Kaufrechtsübereinkommens. Diese finden sich häufig auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen

Das UN-Kaufrecht ist am 11. April 1980 in Kraft getreten und gilt sowohl für Deutschland als auch für die Niederlande seit dem 1. Januar 1991 bzw. 1992. Das bedeutet, dass bei einem Vertragsabschluss über den Verkauf von Waren zwischen Deutschland und den Niederlanden die Regeln des UN-Kaufrechts anwendbar sind, soweit die Parteien die Anwendbarkeit nicht vertraglich wirksam ausgeschlossen haben. Insbesondere Deutschland und die Niederlande verbinden langjährige Handelsbeziehungen in Bezug auf Export und Import von Waren, sodass Kenntnisse des UN-Kaufrechts unentbehrlich sind. Die Konsequenzen der Anwendung von UN-Kaufrecht sollten daher deutlich sein.

Niederländischer Anwalt mit Spezialisierung auf CISG

Die deutschsprachigen Rechtsanwälte von MAAK Advocaten in Amsterdam sind überwiegend international tätig und haben bei der Beratung zu internationalen Kaufverträgen viel Wissen und Erfahrung aufgebaut. Selbst wenn niederländisches Recht anwendbar ist, kann (auch) das Wiener Kaufrecht zur Anwendung kommen. Lassen Sie sich deshalb bei internationalen Abkommen, aber auch bei Handelsstreitigkeiten in den Niederlanden von einem niederländischen Anwalt unterstützen.

Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts in Holland

Wichtig ist, dass das UN-Kaufrecht nicht auf Verbrauchergeschäfte, sprich auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, die zu privaten Zwecken geschlossen werden, anwendbar ist. Das Wiener Kaufrecht ist daher beispielsweise nicht auf den privaten Kauf eines PKW anwendbar, selbst im grenzüberschreitenden Fall. Grund dafür ist, dass durch das UN-Kaufrecht nicht die verbraucherschützenden Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts ausgehebelt werden sollen. Zudem gilt das UN-Kaufrecht nicht für reine Inlandsgeschäfte. Vielmehr müssen beide Unternehmer in einem Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens ansässig sein. Entscheidend ist dabei der Niederlassungsstaat und nicht etwa die Staatsangehörigkeit des Unternehmers. 

Unser spezialisierter niederländischer Anwalt erklärt den Sinn und Zweck des Wiener Kaufrechts

Die erste Frage, die sich regelmäßig bei deutsch-niederländischen Handelsbeziehungen stellt, ist, welches Recht überhaupt auf die Verträge anwendbar ist und, ob das UN-Kaufrecht darunterfällt. Angenommen der Exporteur stammt aus Deutschland und der Importeur hat seinen Sitz in den Niederlanden. Wer entscheidet dann, ob deutsches oder niederländisches Recht anwendbar ist? Und ist damit auch das UN-Kaufrecht anwendbar?

Das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen und niederländischen Rechts. Wenn die Parteien deutsches oder niederländisches Recht für anwendbar erklären, wird daher das UN-Kaufrecht automatisch anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts kann aber von den Parteien im Vertrag ausgeschlossen werden. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn die UN-Kaufrecht Vorschriften für den Einzelfall möglicherweise nachteiliger sind als nach deutschem oder niederländischem Recht. Da das UN-Kaufrecht aber von beiden Rechtssystem abweichen kann, sollte vorher durch einen Anwalt genau überprüft werden, ob und wenn ja, welche Vorschriften des UN-Kaufrechts angewendet werden sollen. Unsere deutschsprachigen Anwälte von MAAK Advocaten in den Niederlanden sind spezialisiert auf grenzüberschreitende Sachverhalte und unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob UN-Kaufrecht in Ihrem Vertrag für anwendbar erklärt werden sollte bzw. welche Regelungen ausgenommen werden sollten.

Viele Unternehmer fragen sich bei Vertragsabschlüssen häufig, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen oder nur einige Vorschriften für anwendbar zu erklären. Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist jedoch nicht möglich und sollte durch einen Anwalt immer von Fall zu Fall begutachtet und beantwortet werden.

Gerne verweisen wir auch auf unseren Blog über den Verkauf von Waren nach niederländischem Recht, worin wichtige Fragen der Gewährleistungsrechte nach UN-Kaufrecht im Vergleich zum niederländischen Recht besprochen werden.

Fachanwalt für internationale Warenkaufverträge in den Niederlanden

Haben Sie Fragen zu ihrem Vertrag über den Verkauf von Waren nach UN-Kaufrecht, sind Sie sich bei der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts unsicher oder führen Sie eine Diskussion mit Ihrem Vertragspartner? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Unsere Fachanwälte in den Niederlanden beraten und unterstützen Sie gerne bei grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen und internationalen Verträgen.

Anwalt für Wiener Kaufrechtsübereinkommen und allgemeine Geschäftsbedingungen

Kontaktieren Sie bei Fragen zu Internationalen Rechtsstreitigkeiten die deutschsprachigen Fachanwälte in Amsterdam. Anwaltskanzlei MAAK Advocaten aus Amsterdam hilft Ihnen gerne weiter.

Telefon: +31 (0)20 – 210 31 38
E-Mail: mail@maakadvocaten.nl
Ihr Ansprechpartner: Martin Krüger (Deutscher Anwalt für niederländisches Recht)