COVID-19 und die Auswirkungen auf Verträge in den Niederlanden
Die von der niederländischen Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben sich auch auf die Erfüllung von Handelsverträgen in den Niederlanden ausgewirkt. Auch deutsche Unternehmer in den Niederlanden waren und sind noch immer betroffen. In Zeiten von Corona und auch noch lange danach, können beispielsweise Lieferschwierigkeiten, bedingt durch gesetzliche Maßnahmen, viele (rechtliche) Fragen aufwerfen. In diesem Blog informieren die deutschsprachigen Rechtsanwälte von MAAK Advocaten in Amsterdam über Corona und die Auswirkungen auf Verträge nach niederländischem Recht,
Nach niederländischem Vertragsrecht können sowohl die Corona-Pandemie als auch die Maßnahmen der Regierungen (nicht nur die der niederländischen Regierung, sondern auch von ausländischen Regierungen) eine Situation von höhere Gewalt darstellen. Dies scheint die herrschende juristische Meinung in den Niederlanden zu sein.
Corona nach niederländischem Recht und höhere Gewalt
Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass bei höherer Gewalt (Force Majeure) keine konkrete Vertragserfüllung nach niederländischem Recht mehr zu erwarten ist (oder: ein „nicht zuzurechnender Nichterfüllung“, oder ein „entschuldbarer Verstoß“):
Eine Nichterfüllung kann dem Schuldner nicht zugeschrieben werden, wenn er nicht dafür verantwortlich ist oder aufgrund von Gesetzen, Sitte und Brauch dafür verantwortlich sein kann.
Force Majeure nach niederländischem Recht und die Corona-Krise
Ob die Auswirkungen der Corona-Krise nach niederländischem Vertragsrecht eine Situation darstellen in der man sich auf höhere Gewalt berufen kann, also es sich bei der Nichterfüllung um einen entschuldbarer Verstoß handelt, hängt von der Auslegung des jeweiligen Vertrags und den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Ob eine Vertragspartei von den vertraglichen Verpflichtungen befreit werden kann, hängt von den Vertragsbedingungen im Kontext der vorliegenden tatsächlichen Umstände ab.
Bei der Beurteilung der Rechtslage einer Vertragspartei nach niederländischem Recht müssen nicht nur die ausdrücklichen vertraglichen Rechte berücksichtigt werden. Neben dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages unterliegt ein Vertragsverhältnis nach niederländischem Recht auch den übergeordneten Grundsätzen der Angemessenheit und Billigkeit. Abhängig von den jeweiligen Umständen ist eine Vertragspartei daher verpflichtet, bei der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte die berechtigten und angemessenen Interessen der anderen Partei zu berücksichtigen.
Vertragserfüllung nicht möglich durch COVID-19?
Liegt keine gegenteilige Vertragsklausel vor, können die Vertragsparteien nach niederländischem Recht grundsätzlich zu einer Einigung über eine Vertragsanpassung gelangen, wenn die Erfüllung endgültig oder vorübergehend unmöglich ist.
Nach niederländischem Recht gilt die Vertragserfüllung jedoch als unmöglich, wenn staatliche Corona-Maßnahmen dies vernünftigerweise ausschließen würden.
Die Erfüllung eines Vertrages nach niederländischem Recht wird im Allgemeinen nicht als unmöglich angesehen, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen auf irgendeine Weise oder in irgendeiner Form noch erfüllen kann. Aber bitte beachten Sie; Nach niederländischem Vertragsrecht hat diese Auslegung ihre Grenzen. Der Schuldner muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen übermäßigen und unverhältnismäßigen Aufwand zu betreiben.
Unmöglichkeit aufgrund staatlicher Corona-Maßnahmen?
Wie oben erwähnt, könnten die staatlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zur rechtliche Unmöglichkeit führen und die Parteien daran gehindert werden, den nach niederländischem Recht geschlossenen Handelsvertrag, auszuführen. Dies muss jedoch von Fall zu Fall für jeden einzelnen Vertrag geprüft werden.
Niederländischer Fachanwalt spezialisiert auf Corona und Vertragsrecht
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