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Artikel 6:266 BGB Niederlande: Keine Vertragsauflösung bei eigenem Gläubigerverzug möglich

Artikel 6:266 BGB Niederlande: Keine Vertragsauflösung bei eigenem Gläubigerverzug möglich

Eine Vertragsauflösung ist nach niederländischem Recht ausgeschlossen, wenn die Partei, die sich auf die Auflösung beruft, selbst hinsichtlich derselben Verpflichtung in Verzug ist. Artikel 6:266 Bürgerliches Gesetzbuch (BW) schützt den Schuldner vor einer Auflösung durch einen Gläubiger, der seine eigenen Pflichten nicht erfüllt hat. Diese Regelung verhindert, dass eine Partei aus eigener Nachlässigkeit Vorteile zieht. […]

Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgliches Gesetzbuch Niederlande

Die Struktur des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Das sogenannte Burgerlijk Wetboek (abgekürzt mit BW) ist das Bürgerliche Gesetzbuch der Niederlande. Dieses wurde im Jahr 1992 grundlegend reformiert. Das Gesetzbuch behandelt die Rechte natürlicher Personen (Buch 1), juristischer Personen (Buch 2), das Vermögensrecht (Buch 3) und das Erbrecht (Buch 4). Darüber hinaus regelt es das Eigentumsrecht […]

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