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Kosten für ein Zweitgutachten in den Niederlanden

Vor kurzem hat der Generalanwalt des Hoge Raad in den Niederlanden sich zu der Frage geäußert, ob und inwieweit eine Versicherung die Kosten für ein Zweitgutachten in den Niederlanden durch den eigenen Sachverständigen des Versicherungsnehmers tragen muss. Unsere deutschsprachigen Anwälte in den Niederlanden informieren Sie in diesem Beitrag, ob die Kosten für ein Zweitgutachten durch den eigenen Sachverständigen des Versicherungsnehmers durch die Versicherung getragen werden müssen und ob die Versicherung Qualitätsanforderungen an die Gutachter des Versicherungsnehmers stellen dürfen.

(ZWEIT)GUTACHTEN DURCH EINEN SACHVERSTÄNDIGEN IN Holland

Ein Sachverständiger wird regelmäßig hinzugezogen, wenn der eingetretene Schaden nicht anhand der vom Versicherungsnehmer vorgelegten Unterlagen bestimmt werden kann. Der Sachverständige erstellt sodann ein Gutachten, in dem der Schaden bzw. die Höhe des Schadens beziffert wird. Die AGB von Versicherungen in den Niederlanden sehen regelmäßig vor, dass der Versicherungsnehmer (wenn er nicht einverstanden ist) ein Zweitgutachten erstellen lassen kann. Fraglich ist, ob der Versicherer Qualitätsanforderungen an den Sachverständigen stellen darf und inwieweit die Versicherung für die Kosten des Zweitgutachten aufkommen muss.

WER TRÄGT DIE KOSTEN FÜR EIN ZWEITGUTACHTEN in den Niederlanden?

Die Kosten für ein Zweitgutachten in den Niederlanden werden vom Versicherer getragen, zumindest wenn diese Kosten angemessen sind (so genannte doppelte Angemessenheitsprüfung). Da die Versicherung die Kosten grundsätzlich erstatten muss, stellen die AGB von Versicherungen regelmäßig Qualitätsanforderungen an den Sachverständigen.

KLAUSEL NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT IN DEN AGB

Im vorliegenden Fall verwendet die Versicherung Klauseln in ihren AGB die zusammenfassend bestimmen, dass die Kosten für einen Zweitgutachter nur erstattet werden, wenn

(i) dieser in das Register des Nederlands Instituut Van Register Experts (NIVRE) registriert ist;

(ii) bei einem vergleichbaren Berufsverband registriert ist, der

  • sich dem Standesrecht Sachverständige des niederländischen Verbands von Versicherungen unterwirft und
  • dieses Standesrecht ein klares Beschwerde- und Disziplinarverfahren sowie Anforderungen an die ständige Weiterbildung von Sachverständigen vorsieht.

Die Versicherung vertritt den Standpunkt, dass gestellten (Qualitäts-)Anforderungen im Interesse der Versicherten sind.

Unwirksame Bestimmung in den AGB der Versicherung nach niederländischem Recht

Wie auch das Oberlandesgericht in den Niederlanden in zweiter Instanz, hält der Generalanwalt die Bestimmung in den AGB der Versicherung nach niederländischem Recht unwirksam. Er ist – zusammenfassend – der Ansicht, dass ein Versicherungsnehmer in den Niederlanden nicht verpflichtet ist, die Kosten eines Gegengutachters zu erstatten, wenn diese angemessen sind. Zwar kann die Versicherung Qualitätsstandards empfehlen, jedoch bedeutet es nicht, wenn ein Sachverständiger nicht in allen Punkten die Qualitätsstandards der Versicherung erfüllt, dass dieser nicht geeignet ist und die Kosten durch den Versicherungsnehmer getragen werden müssen.

WAS BEDEUTET DIE UNWIRKSAMKEIT EINER KLAUSEL IN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN?

Wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Niederlanden unwirksam ist, sind die entsprechenden Bestimmungen oder ggf. die gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Unwirksamkeit der Bestimmungen in den AGB in den Niederlanden hat jedoch nicht zur Folge, dass der gesamte Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherten unwirksam wird.

VERJÄHRUNGSFRIST NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT

Ein Anspruch auf Unwirksamkeit einer Klausel in AGB muss innerhalb von drei Jahren, nachdem sich der Verwender auf dieser Klausel berufen hat, geltend gemacht werden (Art. 3:52 BW, niederländisches BGB).

BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS

Die Bedeutung für die Praxis in den Niederlanden ist groß. Klauseln wie die hier beschriebenen, finden sich fast AGBs von Versicherungen. Sollte der Hoge Raad in letzter Instanz entscheiden, dass diese Klauseln unwirksam sind, kann der Versicherungsnehmer angemessene Kosten für einen eigenen Zweitgutachter einfacher geltend machen. Versicherer sind daher gut beraten, ihre AGB erneut zu prüfen und ggf. ihre Klauseln anzupassen.

DEUTSCHSPRACHIGE ANWÄLTE IN DEN NIEDERLANDEN

Unsere deutschsprachigen Anwälte in den Niederlanden beraten Sie gerne zu der Erstellung von AGB und den Möglichkeiten, Qualitätsanforderungen an den eigenen Sachverständigen des Versicherungsnehmers zu stellen. Sprachen Sie uns gerne an!

+31 (0)20 – 210 31 38

Remko Roosjen

Remko Roosjen

Remko leitet das Team Handelsrecht in Amsterdam bei MAAK als Anwalt für Vertragsrecht in den Niederlanden und ist Mitglied des German Desk der MAAK. Aufgewachsen im deutsch-niederländischen Grenzgebiet, kennt Remko die kulturellen und rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Ländern und setzt dieses Wissen ein, um seine Mandanten in grenzüberschreitenden Fällen auf Deutsch optimal zu beraten und in juristischen Prozessen in den Niederlanden zu vertreten. Website Profil anschauen oder LinkedIn Profil anschauen.